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Vergabepraxis & -recht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - 2 U (Kart) 6/16
1. Auch bei der Vergabe von Konzessionen für die Versorgung mit Wasser gelten die aus dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgrundsatz folgenden Anforderungen an den Verfahrensablauf. Besteht an der zu vergebenden Wasserkonzession ein grenzüberschreitendes Interesse, gelten zusätzlich die primärrechtlichen Grundsätze des AEUV. Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, warum bei der Vergabe von Wasserkonzessionen in verfahrensrechtlicher Hinsicht etwas anderes gelten soll als bei der Vergabe von Strom- oder Gaskonzessionen.
2. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die an der Konzession interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Hieraus folgt, dass zumindest die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Dem Konzessionsgeber steht bei der Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien ein weiter Spielraum zu. Jedoch müssen die Kriterien sachbezogen und dürfen nicht willkürlich sein.
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