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VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Z3-3-3194-1-46-12/18
1. Der Ausschluss eines Bieters wegen Schlechtleistung in einem früheren öffentlichen Auftrag eines anderen Auftraggebers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB setzt voraus, dass der Auftraggeber, der das Angebot ausschließen will, darlegen kann, dass der andere öffentliche Auftraggeber den Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt hat bzw. rechtmäßig vergleichbare Rechtsfolgen (wie Schadensersatz) herbeigeführt hat (vgl. OLG Celle, IBR 2017, 332 = VPR 2017, 90; OLG Düsseldorf, IBR 2018, 578 = VPR 2018, 228).*)
2. In einem solchen Fall kann unzureichendes zivilrechtliches Vorgehen des anderen öffentlichen Auftraggebers, das dessen ausgesprochene Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam erscheinen lässt, trotz Schlechtleistung des Bieters zur Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB führen.*)
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