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VPRRS 2018, 0242
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ÖPNV
Kontrolle wie über eigene Dienststelle: Kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag!
VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2018 - 250-4003-4018/2018-E-P-004-IK
1. Ein Dienstleistungsauftrag i.S.v. Art. 2 Nr. 1, 5 Richtlinie 2014/25/EU setzt einen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen voraus. Dieser Vertrag muss zwischen zwei oder mehr rechtsfähigen Personen geschlossen werden.
2. Übt der öffentliche Auftraggeber über den Bieter eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus, liegt kein Dienstleistungsauftrag i.S.v. Art. 2 Nr. 1, 5 Richtlinie 2014/25/EU vor.
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