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Vergabepraxis & -recht.
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OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2018 - 16 U 110/17 Kart
1. Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Solche Verträge dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
2. Der durch Zeitablauf notwendig gewordene Neuabschluss eines derartigen Vertrags ist öffentlich bekanntzumachen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
3. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen sind die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitzuteilen; außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offenzulegen.
4. In der Sache ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren.
5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.
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