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VPR 04/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,


der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen (§ 16a VOB/A 2019). Die Vergabestelle ist deshalb verpflichtet, fristgerecht eingereichte Unterlagen zu beachten. Reicht ein Bieter bei der Ausschreibung von Bauleistungen zunächst eine Urkalkulation nach und will diese noch vor Ablauf der Nachforderungsfrist durch eine zweite Urkalkulation ersetzen, ist er nach Ansicht des. OLG Koblenz dazu berechtigt. Es ist Aufgabe der Vergabestelle, eingereichte Unterlagen eindeutig zu kennzeichnen – mit Datum und Reihenfolge der Einreichung –, so dass jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen zu berücksichtigen sind. Bei einem solchen ordnungsgemäßen Vorgehen sind Missverständnisse oder Manipulationen ausgeschlossen (Dokument öffnen S. 135).

Vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss mittels einer Rüge versucht werden, einem erkennbaren (vermeintlichen) Vergabeverstoß abzuhelfen Es genügt jedoch nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Rüge, wenn der Bieter sich darauf beruft, dass nach seinen „Marktkenntnissen“ sachwidrige Erwägungen in die Wertung eingeflossen sind. Das Berufen auf Marktkenntnisse enthält vielmehr nur die Behauptung, die anderen Bewerber seien nicht oder nicht besser geeignet, und bietet keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Überprüfung. Darauf weist die VK Hamburg hin (Dokument öffnen S. 159).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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