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68 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

VPRRS 2007, 0038
DienstleistungenDienstleistungen
"Annahme" eines Vergaberechtsverstoßes und Rügepflicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 27/06

1. Für die Antragsbefugnis reicht die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus.

2. Die Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 3 GWB müssen für jeden Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und geprüft werden.

3. Die Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes erfordert sowohl die Kenntnis der einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen als auch gleichermaßen die wenigstens laienhafte und durch vernünftige Beurteilung hervorgebrachte rechtliche Wertung und Vorstellung, dass der betreffende Vergabevorgang rechtlich zu beanstanden ist.

4. Die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes steht bloßen Vermutungen über die Rechtslage sehr nahe und bedeutet keine positive Kenntnis.

5. An ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Rechtsverstoßes sind strenge und vom Auftraggeber darzulegende Anforderungen zu richten.

6. Erkennt der Antragsteller einen Vergaberechtsverstoß erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens (z.B. durch Akteneinsicht), so entsteht keine gesonderte Rügeobliegenheit.

7. Der Auftraggeber muss allen Bietern in einem Verhandlungsverfahren dieselben Informationen zukommen lassen und ihnen die Chance geben, innerhalb gleicher Fristen und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben.

8. Unterkriterien sind den Bietern jedenfalls dann bekannt zu geben, wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Bekanntgabe der Unterkriterien auf die Erstellung der Angebote Einfluss hat. Es reicht mithin die Möglichkeit aus, dass sich das Unterkriterium auf den Inhalt des Angebots auswirkt.

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Online seit 2006

VPRRS 2006, 0313
DienstleistungenDienstleistungen
Interessenabwägung bei vorzeitiger Zuschlagsgestattung

VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2005 - VK-16/2005-Z

Das Interesse des Antragsgegners an der Erteilung des Zuschlages deckt sich vorliegend mit dem stets zu unterstellenden Allgemeininteresse an der zügigen Abwicklung öffentlicher Investitionen und Vorhaben, geht aber nicht darüber hinaus. Dieses Interesse wird durch ein Nachprüfungsverfahren immer negativ betroffen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Dabei unterscheidet der vierte Teil des GWB nicht zwischen den drei Gewalten, so dass der Antragsgegner in seinem fiskalischen Handeln kein besonders zu berücksichtigendes Interesse daraus herleiten kann, dass der Einkauf der Legislative zu Gute kommen soll.*)

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VPRRS 2006, 0188
DienstleistungenDienstleistungen
Auslegung einer Leistungsbeschreibung

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 Verg 10/05

1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist - in Anlehnung an das Kartellverwaltungsverfahren - prozessähnlich ausgestaltet. Dies und das Beschleunigungsziel im vergaberechtlichen Primärrechtsschutz erfordern eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 GWB. Eine Beschwerde kann danach nicht darauf gestützt werden, dass die Vergabekammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, es sei denn, die örtliche Unzuständigkeit wäre von einem Beteiligten im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht worden.

2. Die Bietergemeinschaft bleibt i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, wenn weiterhin erstrebt wird, den Auftrag an die bestehende Bietergemeinschaft zu vergeben.

3. Eine Bietergemeinschaft besteht rechtlich identitätswahrend fort, wenn eine an ihr beteiligte GmbH auf eine AG verschmolzen worden ist (vgl. UmwG § 20). Dies gilt erst recht, wenn die AG erklärt, die Verpflichtungen der GmbH zu übernehmen und die Bietergemeinschaft fortzuführen.

4. Leistungsverzeichnisse sind einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich. Den Maßstab hierfür bildet ein unbefangener und verständiger Leser, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.

5. Wird in einem Leistungsverzeichnis nur für den Hauptspeicher die Unterstützung der ECC-Funktion verlangt und werden für die Hauptplatine dagegen diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht, so ist das Leistungsverzeichnis dahin auszulegen, dass auch für die Hauptplatine eine Unterstützung der ECC-Funktion zu fordern ist, weil eine solche Forderung für den Hauptspeicher technisch nur Sinn macht, wenn auch die Hauptplatine diese Funktion unterstützt.

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VPRRS 2006, 0187
DienstleistungenDienstleistungen
Auslegung einer Leistungsbeschreibung

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 (6) Verg 10/05

1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist - in Anlehnung an das Kartellverwaltungsverfahren - prozessähnlich ausgestaltet. Dies und das Beschleunigungsziel im vergaberechtlichen Primärrechtsschutz erfordern eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 GWB. Eine Beschwerde kann danach nicht darauf gestützt werden, dass die Vergabekammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, es sei denn, die örtliche Unzuständigkeit wäre von einem Beteiligten im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht worden.

2. Die Bietergemeinschaft bleibt i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, wenn weiterhin erstrebt wird, den Auftrag an die bestehende Bietergemeinschaft zu vergeben.

3. Eine Bietergemeinschaft besteht rechtlich identitätswahrend fort, wenn eine an ihr beteiligte GmbH auf eine AG verschmolzen worden ist (vgl. UmwG § 20). Dies gilt erst recht, wenn die AG erklärt, die Verpflichtungen der GmbH zu übernehmen und die Bietergemeinschaft fortzuführen.

4. Leistungsverzeichnisse sind einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich. Den Maßstab hierfür bildet ein unbefangener und verständiger Leser, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.

5. Wird in einem Leistungsverzeichnis nur für den Hauptspeicher die Unterstützung der ECC-Funktion verlangt und werden für die Hauptplatine dagegen diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht, so ist das Leistungsverzeichnis dahin auszulegen, dass auch für die Hauptplatine eine Unterstützung der ECC-Funktion zu fordern ist, weil eine solche Forderung für den Hauptspeicher technisch nur Sinn macht, wenn auch die Hauptplatine diese Funktion unterstützt.

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VPRRS 2006, 0186
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzureichender Listenpreis - Ausschluss!

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 Verg 3/06

1. Als "Listenpreis" ist ein Preis anzugeben, der "allgemein" gilt, d. h. den der Bieter auch von anderen Auftraggebern erzielt bzw. der für alle Abnehmer des Produktes gilt.

2. Indem nach Listenpreisen "des Bieters" gefragt wird, ist auch klar, dass es nur um dessen eigene Preise gehen kann. Die bloße Übermittlung von Listenpreisen von Zulieferern oder anderen Stellen genügt nicht. Das schließt nicht aus, dass der Bieter die Preise übernimmt, die in "fremden" Preislisten enthalten sind. Allerdings muss der diese (übernommenen) Preise dann unmissverständlich und verbindlich als seine eigenen "Listenpreise" anbieten, damit für die - gem. § 97 Abs. 2 GWB der Gleichbehandlung aller Angebote verpflichteten - Wertung aller Angebote eine in dieser Hinsicht gleichermaßen verlässliche Grundlage besteht.

3. Nimmt der Bieter bei den Preisen nur Bezug auf die Preislisten der Hersteller, so fehlen wesentliche Preisangaben, weil sich der Auftraggeber in einem solchen Fall die Preise erst beschaffen muss und nicht sicher sein kann, dass er die aktuelle Preisliste hat.

4. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann der antragstellende Bieter beanspruchen, dass alle Angebote nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben auf (zwingende) Ausschlussgründe überprüft werden. Die Vergabestelle ist insoweit jedenfalls innerhalb des selben Vergabeverfahrens zu systemgerechtem Vorgehen verpflichtet.

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Online seit 2005

VPRRS 2005, 0666
DienstleistungenDienstleistungen
Erneute Angebotswertung: Vorläufiger Rechtsschutz

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005 - 6 Verg 9/05

1. Erfolgt eine erneute Angebotswertung unter der Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, so ist bis zum Ergehen der Mitteilung nach § 13 VgV ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unzulässig.

2. Die Entscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 kann sich nur auf das Zuschlagsverbot und dessen Fortdauer beziehen, nicht auch auf andere Inhalte des Beschlusses der Vergabekammer. Werden diese angefochten, wird die Entscheidung insoweit ohne Bindung an die Zweiwochenfrist in § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB suspendiert.

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VPRRS 2005, 0459
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer Scheinaufhebung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 008/05

1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)

2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)

3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

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VPRRS 2005, 0456
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer Scheinaufhebung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 8/05

1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)

2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)

3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

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VPRRS 2005, 0226
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabekammer darf Rechtsverletzung feststellen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2005 - Verg 40/04

1. Hat ein Unternehmen mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht, ist die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Unternehmens auf dessen Antrag auch zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich herausstellt, dass trotz des Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann.

2. Zwar kann ein Bewerber, der sich in Liquidation befindet, von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, jedoch muss hierfür die Auflösung vor der Ausschreibungsaufhebung und mithin vor Abschluss des Vergabeverfahrens beschlossen werden.

3. Zu den vor den Überprüfungsinstanzen geltend zu machenden Handlungen zählt auch die Aufhebung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens.

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VPRRS 2005, 0115
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge fehlerhafter Wertung trotz Rüge fehlerhafter Ausschreibung nötig

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 Verg 25/04

Sind bei einer Ausschreibung Nebenangebote und Alternativvorschläge nicht zugelassen und erhebt ein Bieter innerhalb der Angebotsfrist - erfolglos - die Rüge, dass aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung ("technisch und lizenzrechtlich unhaltbar") die Abgabe eines Hauptangebotes nicht möglich sei, so macht dies gleichwohl nach Fortführung des Vergabeverfahrens und Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagerteilung die Rüge der vermeintlich fehlerhaften Wertung der Hauptangebote nicht entbehrlich.*)

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VPRRS 2005, 0001
HardwareHardware
Erfolgsaussichten der Hauptsache im Eilverfahren zu berücksichtigen?

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2001 - WVerg 04/01

1. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im Rahmen einer Eilentscheidung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 GWB nicht zu berücksichtigen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nicht offen zu Tage liegt, sondern ergänzende tatsächliche Feststellungen erfordert, die nach der Aktenlage oder mit präsenten Beweismitteln nicht zu gewinnen sind.*)

2. Ein geldwerter Nachteil der Vergabestelle für den Fall der Verschiebung der Zuschlagsentscheidung vermag für sich gesehen nur dann eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags zu rechtfertigen, wenn es sich um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung handelt.*)

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Online seit 2004

VPRRS 2004, 0149
DienstleistungenDienstleistungen
Ist der Begriff "Ein-/Aus-Schalter" missverständlich?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2004 - Verg 35/03

Der Begriff "Ein-/Aus-Schalter" kann unterschiedlich verstanden werden, nämlich im Sinne von: "netztrennender Schalter" oder "nur abblendender Schalter" Es liegt eine Mehrdeutigkeit der Leistungsbeschreibung vor.

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VPRRS 2004, 0016
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber ist an eigene Festlegung gebunden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - Verg 46/03

1. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Inanspruchnahme einer ausgeschriebenen Wahlposition, ist dieser Preis - und nicht der Preis der Grundposition - in die Wertung der abgegebenen Angebote einzustellen.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, im Zuge einer ihm durch die Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung bislang vorhandene Wertungsfehler zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Wertungsfehler Gegenstand der betreffenden Entscheidung der Nachprüfungsinstanz waren oder nicht.*)

3. Ergibt die verständige Auslegung des Vergabevermerks, dass sich der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Angebotswertung für die Grundposition (hier: Gewährleistungsfrist von 48 Monaten) und gegen die ausgeschriebene Wahlposition (hier: Gewährleistungsfrist von 60 Monaten) entschieden hat, muss er sich hieran festhalten lassen. Ihm ist der Einwand verwehrt, tatsächlich sei von Anfang an die Beauftragung der Wahlposition beabsichtigt gewesen und deren Preise seien aufgrund eines Bearbeitungsfehlers nur versehentlich nicht in die Angebotswertung eingeflossen.*)

4. Der öffentliche Auftraggeber ist an die einmal getroffene Entscheidung zu Gunsten der Grundposition (oder Wahlposition) im Grundsatz gebunden. Im Zuge der ihm von den Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung darf er nur bei Vorliegen triftiger Gründe von seiner ursprünglichen Entscheidung abrücken und nunmehr die ausgeschriebene Wahlposition (oder Grundposition) in Anspruch nehmen.*)

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Online seit 2003

VPRRS 2003, 0617
HardwareHardware
Obsiegender Bieter kann sich nicht auf § 13 Satz 4 VgV berufen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2003 - U (Kart) 36/02

1. Behält sich die Vergabestelle in den Vertragsbedingungen vor, bis zu 10% der im Vertrag festgelegten Mengen mehr zu fordern, so liegt in der Wahrnehmung dieser Option kein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages.

2. Dem obsiegenden Bieter ist es ganz allgemein zu versagen, sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nach Erteilung des Zuschlages auf die Unwirksamkeit gemäß § 13 Satz 4 VgV (a.F.) zu berufen, da dieser Vorschrift ausschließlich unterliegende Bieter und nicht den obsiegenden Bieter schützen soll.

3. Der obsiegende Bieter, der sich um den Auftrag beworben hat, verhält sich nicht nur widersprüchlich, wenn er sich von dem gewünschten Vertrag lossagt mit der Begründung, ein Vertrag hätte - trotz der Aufrechterhaltung seines Angebotes - gar nicht mit ihm geschlossen werden dürfen, weil die Mitbieter (die er im Vergabewettbewerb aus dem Feld schlagen wollte und dies auch geschafft hat) über seinen sich abzeichnenden Erfolg nicht ordnungsgemäß vorabinformiert worden seien. Vielmehr handelt er entgegen § 242 BGB treuwidrig, wenn er den Einwand zu dem ausschließlichen Zweck benutzt, sich der Schadensersatzansprüche seines Vertragspartners zu entziehen.

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VPRRS 2003, 0521
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer verspäteten Beanstandung der Verfahrenswahl

KG, Beschluss vom 10.10.2002 - 2 KartVerg 13/02

1. Von Unternehmen, an die sich mehr als drei Jahre nach In-Kraft-Treten des VgRÄG Vergabebekanntmachungen im Land Berlin zur Beschaffung von Computer-Hardware in Berlin im Frühjahr 2002 richten, kann erwartet werden, dass sie sich der Notwendigkeit der gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Beschaffungen, die die einschlägigen Schwellenwerte erreichen und der damit verbundenen Rechtsschutzmöglichkeiten bewusst sind. Für diese Unternehmen ist i. S. v. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB erkennbar, dass eine nach § 17 VOL/A verfasste Vergabebekanntmachungen kein gemeinschaftsweites Vergabeverfahren einleitet.*)

2. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOL/A an Stelle des offenen Verfahrens nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind, insbesondere die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.*)

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VPRRS 2003, 0449
HardwareHardware
Ausschreibung zum Zweck der Beschaffung von EDV-Hardware

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2001 - Verg 18/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2003, 0073
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bindefristverlängerung nach Bindungsablauf im Nachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2001 - Verg 22/01

Die Bindefrist kann im Einvernehmen des Bieters mit dem Auftraggeber verlängert werden.

Diese Rechtsfolge kann auch durch eine nachträgliche Abrede (nach Ablauf der Bindefrist) herbeigeführt werden, und eine entsprechende Abrede kann eine Antragstellerin, die allein durch die Einreichung ihres Nachprüfungsantrags hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie dieses anstrebt, mit der Vergabestelle auch noch treffen.

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Online seit 2000

VPRRS 2000, 0055
ITIT
Nichtoffenes Verfahren „Lieferung von Hard- und Software“

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.10.2000 - 320.VK-3194-26/00

(ohne amtlichen Leitsatz)

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