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Sachgebiet: Softwareentwicklung

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Online seit 16. Februar

VPRRS 2024, 0041
Mit Beitrag
SoftwareentwicklungSoftwareentwicklung
Preisaufklärung geht auch ohne Bieterbefragung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 - Verg 18/22

1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der öffentliche Auftraggeber zur Auswertung der Angebote externer sachverständiger Hilfe bedient. Das gilt jedenfalls dann, wenn die technische Übereinstimmung der Angebote mit dem der Ausschreibung zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis neben einem erheblichen Arbeitsaufwand auch fachliches Spezialwissen erfordert, über das die Mitarbeiter behördlicher Vergabestellen nicht immer verfügen.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss den sachverständigen Vorschlag aber überprüfen und die Vergabeentscheidung in eigener Verantwortung treffen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass er sich die vorgeschlagene sachverständige Wertung zu eigen macht.

3. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten aber auch aus Erfahrungswerten, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen Auftragswertschätzung des Auftraggebers ergeben.

4. Der öffentliche Auftraggeber hat dem betreffenden Bieter grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder beachtliche Gründe aufzuzeigen, dass sein Angebot annahmefähig ist. Dafür hat er an den Bieter eine eindeutig formulierte Anforderung zu richten, mit der er Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt und Gelegenheit gibt, die "Seriosität" des Angebots nachzuweisen.

5. Sofern der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten.

6. Der Anspruch auf Akteneinsicht hat im Vergabenachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist.

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Online seit 2021

VPRRS 2021, 0080
Mit Beitrag
SoftwareentwicklungSoftwareentwicklung
Ausschreibungsfrei zusammenarbeiten? Ja, aber nur mit fairem Anschlusswettbewerb!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2021 - Verg 25/18

1. Die Kombination aus einer Softwareüberlassung und einer Softwarekooperation ist ein entgeltlicher Vertrag und damit grundsätzlich ausschreibungspflichtig.

2. Die Ausschreibungspflicht entfällt ausnahmsweise im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB.

3. Nach richtlinienkonformer Auslegung enthält § 108 Abs. 6 GWB ein ungeschriebenes Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber.

4. Um dem ungeschriebenen Besserstellungsverbot zu genügen, müssen die an der Zusammenarbeit beteiligten öffentlichen Auftraggeber Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt der IT-Folgeleistungen ermöglichen und den Bietern dazu Einsicht in den Quellcode gewähren.

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Online seit 2020

VPRRS 2020, 0082
Mit Beitrag
SoftwareentwicklungSoftwareentwicklung
Auftraggeber muss nicht alles überprüfen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 - Verg 20/19

1. Der öffentliche Auftraggeber muss nicht überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Er darf sich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen.

2. Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich allerdings dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen. In diesen Fällen muss er bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei und nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt.

4. Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein. Er ist nur dann auf ein bestimmtes Verifizierungsmittel zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und es dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht.

5. Ein durchschnittliches Fachunternehmen kann nicht erkennen, ob die Durchführung einer Teststellung zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen rechtlich geboten ist.

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Online seit 2019

VPRRS 2019, 0010
SoftwareentwicklungSoftwareentwicklung
Kostenlose Weitergabe von Software = „öffentlicher Auftrag“?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2018 - Verg 25/18

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei die Fragen 2 und 3 nur im Falle einer Bejahung der Frage 1 einer Antwort bedürfen:

1. Handelt es sich bei einer schriftlich vereinbarten Softwareüberlassung eines Trägers öffentlicher Verwaltung an einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung, die mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, um einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise einen - jedenfalls zunächst, vorbehaltlich von Art. 12 Abs. 4 a bis c - in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertrag im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, wenn der Softwareübernehmer zwar für die Software weder einen Preis noch eine Kostenerstattung zu leisten hat, die mit der Softwareüberlassung verbundene Kooperationsvereinbarung aber vorsieht, dass jeder Kooperationspartner - und damit auch der Softwareübernehmer - dem jeweils anderen etwaige zukünftige, jedoch nicht verpflichtend herzustellende eigene Weiterentwicklungen der Software kostenfrei zur Verfügung stellt?*)

2. Müssen nach Art. 12 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU Gegenstand der Zusammenarbeit der beteiligten öffentlichen Auftraggeber die gegenüber dem Bürger zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen selbst sein, die gemeinsam erbracht werden müssen, oder reicht es aus, wenn sich die Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die den gleichermaßen, aber nicht zwingend gemeinsam zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen in irgendeiner Form dienen?*)

3. Gilt im Rahmen von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ein ungeschriebenes sogenanntes Besserstellungsverbot und, wenn ja, mit welchem Inhalt?*)

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Online seit 2016

VPRRS 2016, 0397
SoftwareentwicklungSoftwareentwicklung
Dienstplansoftware funktioniert nicht vollautomatisch: Ausschluss!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2016 - 3 VK LSA 35/16

1. Entspricht das Angebot eines Bieters nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (hier: vollautomatische Dienstplansoftware für die Feuerwehr), ist es nicht zuschlagsfähig und damit zwingend auszuschließen.

2. Kann der Bieter im Rahmen der Produktpräsentation nicht nachweisen, dass die angebotene Software die ausgeschriebene, gewünschte Leistung erfüllt und in der Lage ist, die Planung der Dienste unter Berücksichtigung der Fähig- und Fertigkeiten, Qualifikationen, verfügbaren Ressourcen und medizinischen Informationen möglichst ausgewogen und gerecht zu verteilen, ohne dass personelle Ressourcen nötig sind, entspricht das Angebot nicht der Ausschreibung.

3. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene gewünschte Leistung stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten des Auftrages zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei.

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Online seit 2015

VPRRS 2015, 0053
Mit Beitrag
DatenverarbeitungDatenverarbeitung
Referenzgeber nicht erreichbar: Abwertung des Angebots unzulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.12.2014 - Z3-3-3194-1-45-10/14

1. Auch nach der Aufforderung zum abschließenden Angebot ist in einem Verhandlungsverfahren eine Wiedereröffnung der Angebotsphase immer dann möglich, wenn dadurch weder das Transparenzgebot noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde.*)

2. Eine Umdeutung einer Angebotsaufklärung mit unzulässigen Nachverhandlungen in eine erneute Verhandlungsrunde kommt regelmäßig nicht in Betracht.*)

3. Die Möglichkeit, einen Koppelungsnachlass bei Bezuschlagung mehrerer Lose anzubieten, darf nicht nur einem Bieter eingeräumt werden. Das gilt auch, wenn diese Möglichkeit dem Bieter erst nachträglich im Laufe eines Verhandlungsverfahrens eingeräumt wurde, als feststand, dass nur er ein Angebot auf mehrere Lose abgegeben hat.*)

4. Die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Dokumentation können auch noch im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeschoben werden.*)

5. Eine Abwertung von Angeboten aufgrund der Nichterreichbarkeit von Referenzgebern ist vergaberechtswidrig.*)

6. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn sich, und sei es auch nur im Ergebnis einer Auslegung, ein letztlich eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich des Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)




VPRRS 2014, 0692
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Leistungsbeschreibung unklar: Auslegung erfolgt zugunsten der Bieter!

KG, Beschluss vom 21.11.2014 - Verg 22/13

1. Eine unklares Leistungsverzeichnisses ist im Zweifel zu Ungunsten einer Ausschließung von Angeboten auszulegen. Denn der Ausschluss eines Angebots auf der Grundlage inhaltlich unpräziser und damit unklarer Vergabebedingungen ist mit dem Transparentgebot nicht vereinbar.

2. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 beginnt erst zu laufen, wenn der Bieter aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung der ihm bekannten Umstände eine Vorstellung von einem Verstoß gegen das Vergaberecht hat.

3. Auch wenn der Bieter aus Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen alle tatsächlichen Umstände entnehmen kann, die zur Unzulässigkeit des Verhandlungsverfahrens führen, muss aufgrund einer laienhafte Bewertung dieser Umstände nicht auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften geschlossen werden. Denn das Vergaberecht ist im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren jedenfalls für den rechtlichen Laien gänzlich unübersichtlich.

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Online seit 2014

VPRRS 2014, 0454
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Berichtigung der Bekanntmachung muss im Pflichtmedium veröffentlicht werden!

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2014 - 2 Verg 2/14

1. Eine im Vergabeverfahren verwendete Bekanntmachung ist dahin auszulegen, wie der Text von einem fachkundigen Unternehmen, welches die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, verstanden werden muss (hier: bezüglich der Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen).*)

2. Die wirksame Heilung eines Fehlers im Bekanntmachungstext setzt eine Veröffentlichung der Berichtigung in dem Pflichtmedium, d.h. hier im Supplement des Amtsblatts der EU, voraus.*)

3. Für die Angemessenheit einer (verbleibenden) Bewerbungsfrist nach der gebotenen Herstellung der Transparenz der Bewerbungsbedingungen kommt es nicht allein darauf an, ob in dieser Zeit die Erstellung eines Teilnahmeantrags und dessen Übermittlung an die Vergabestelle in rein "technischer" Hinsicht noch möglich gewesen wäre, sondern darauf, ob die verbleibende Zeit auch genügt, einen Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen im Teilnahmewettbewerb zu erstellen.*)

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VPRRS 2014, 0296
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Zuschlagskriterium "Preis": Zusammensetzung muss spezifiziert werden!

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2013 - VK 1-101/13

1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt, und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien weiter auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.

3. Vergabeunterlagen, die keine Erläuterungen enthalten, welche Preisposten in welchem Umfang als Grundlage für die Wertung nach dem Zuschlagskriterium "Preis" herangezogen werden, verstoßen gegen das Transparenzgebot.

4. Folgekosten, die unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und beim öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallen, dürfen grundsätzlich im Rahmen der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden. Aus ihrer Eigenschaft als Zuschlagskriterium folgt jedoch, dass sie durch die Angebotsausgestaltung vom Bieter ihrer Höhe nach beeinflusst werden können (müssen). Dies setzt voraus, dass dem Bieter vor Angebotsabgabe die Umstände bekanntgegeben werden, unter denen Folgekosten in welcher Höhe anfallen und als solche in die Wertung unter dem entsprechenden Zuschlagskriterium einfließen.

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VPRRS 2014, 0300
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann darf sich der Auftraggeber auf ein bestimmtes Produkt festlegen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Verg 29/13

1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei.

2. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Einer besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber nicht. Sie ergibt sich aus der Vertragsfreiheit.

3. Der Auftraggeber darf in technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder bestimmte Unternehmen oder Produkte dadurch ausgeschlossen oder begünstigt werden. Die derart gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

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VPRRS 2014, 0309
DienstleistungenDienstleistungen
AG darf sich auf bestimmten Beschaffungsgegenstand festlegen!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 1 VK 15/13

(Ohne amtliche Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0142
DienstleistungenDienstleistungen
Dienstleistungsauftrags "Pilotprojekt Harmonisierung der ###"

VK Bund, Beschluss vom 18.11.2003 - VK 2-110/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2013

VPRRS 2013, 1771
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wartung, Pflege und Entwicklung einer Unfallversicherungssoftware

VK Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2006 - VK-22/2006-L

1. Die Forderung in den Verdingungsunterlagen, wonach mit dem Angebot die Tätigkeit in bestimmten Referenzprojekten "anzugeben ist", stellt eine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtliche Angebote, bei denen diese Angaben fehlen, zwangsläufig auszuschließen sind. Fehlende Angaben können nicht nachgefordert werden.*)

2. Die Vorlage von Bescheinigungen der Auftraggeber für Referenzen ist entbehrlich, soweit die Bescheinigungen vom Antragsgegner als Referenzauftraggeber selbst stammen.*)

3. Stellt ein Bieter Nachforschungen über die Mitarbeiterentwicklung eines Mitbieters an, rechtfertigt dies für sich allein genommen noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb. Es bedarf besonderer Umstände, um die Nachforschungen als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.*)

4. Ein "Mehr" an Eignung gibt es nicht, eine "bessere" Eignung kann auch nicht im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden, d.h. die Eignung kann nicht als Zuschlagskriterium dienen. Entweder ist ein Bieter geeignet, oder er ist es nicht. Eignung und Wertung sind unterschiedliche Vorgänge, die unterschiedlichen Regeln unterliegen.*)

5. Unter den Ziffern III.2.2 und III.2.3 des neuen Bekanntmachungsformulars können Angaben zu Mindeststandards gemacht werden, die ein Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit erfüllen muss, um als geeignet eingestuft zu werden; es handelt sich für die Bieter dann also um Mindestkriterien, die zwingend zu erbringen sind.*)

6. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A ist durch allgemeine vergaberechtliche Prinzipien beschränkt. Es muss u.a. berücksichtigt werden, dass die gewissenhaft und sorgfältig handelnden Bieter, die rechtzeitig ein vollständiges Angebot einreichen, nicht benachteiligt werden. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A wird z.B. durch das Verbot der Diskriminierung von Mitbewerbern begrenzt.*)

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VPRRS 2013, 1768
DienstleistungenDienstleistungen
Migration und Pflege einer Verfahrenssoftware

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2008 - VK 1-90/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1613
DienstleistungenDienstleistungen
Beschaffung von Schulverwaltungssoftware

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VgK-05/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1602
DienstleistungenDienstleistungen
Beschaffung von Schulverwaltungssoftware

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - 203-VgK-05/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1482
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Veraltetes Formblatt verwendet: Angebotsausschluss nicht zwingend!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-24-08/13

1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)

2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)

3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)

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VPRRS 2013, 1434
Mit Beitrag
SoftwareentwicklungSoftwareentwicklung
und -pflege ist keine öffentliche Aufgabe!

KG, Beschluss vom 16.09.2013 - Verg 4/13

1a. Kennzeichnend für die Dienstleistungskonzession - welche die Tatbestandsvoraussetzung "Entgeltlichkeit" des § 99 Abs. 1 GWB nicht erfüllt - ist, dass die Gegenleistung des Auftraggebers für die Erbringung der Dienstleistung in der Überlassung des Rechts zur Vermarktung der Dienstleistung liegt ggf. verbunden mit einer geldwerten Leistung des Auftraggebers an den Auftraggeber, die einen wesentlichen Teil der Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Erbringung der Dienstleistung entstehen, unabgedeckt lässt.*)

1b. Ist für die Vergabenachprüfungsinstanz nach den Bestimmungen eines Vertrags nicht feststellbar, ob und ggf. in welchem Umfang dem Auftragnehmer Kosten durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Dienstleistung entstehen und ob die vereinbarte Zahlung des Auftraggebers etwaige Kosten des Auftragnehmers im wesentlichen abdecken werden, so ist der Vertrag dem Vergaberecht nicht als Dienstleistungskonzession entzogen.*)

2a. Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie, interkommunale Zusammenarbeit ist u.a., dass (a.) der Vertragsgegenstand eine "gemeinsam obliegende öffentliche Aufgabe" der zusammenarbeitenden Stellen darstellt und (b.) die Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen.*)

2b. Die Entwicklung und Pflege von Software ist keine öffentliche Aufgabe des Landes Berlin im vorgenannten Sinne.*)

2c. Sieht ein Entwicklungsauftrag u.a. vor, dass es Ziel des Auftragnehmers ist, das zu entwickelnde Produkt auch Dritten "am Markt" anzubieten, verfolgt der Auftragnehmer nicht nur Ziele, die im öffentlichen Interesse liegen.*)

3a. Ein Vertrag hat nicht deshalb die "Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten" i.S.d. § 80 Abs. 5 SGB X zum Gegenstand und ist nicht etwa deshalb vergaberechtlich ausschreibungsbefreit, weil er vorsieht, dass der Antragnehmer eine bestimmte Software, die im Bereich der staatlichen Jugendhilfe zum Einsatz kommen soll, entwickelt und pflegt.*)

3b. Gleiches gilt, wenn der Vertrag vorsieht, dass sich die Parteien "wegen des Betriebes des Rechenzentrums", in dem die Software zur Anwendung kommen soll, "noch verständigen wollen".*)

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VPRRS 2013, 1363
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Errichtung und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit einer 3S-Zentrale

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1353
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Softwarepaket für die Auswertung bundesweit gesammelter Messdaten

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1156
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Entwicklung eines Datenverarbeitungsverfahrens

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - VgK-11/2000

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1152
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Entwicklung eines Datenverarbeitungsverfahrens

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 203-VgK-11/2000

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0994
DienstleistungenDienstleistungen
Einzelbenotung muss begründet und dokumentiert werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 VK LSA 16/12

Die nicht hinreichende Begründung und Dokumentation einer Einzelbenotung verstößt gegen das Transparenzgebot.

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VPRRS 2013, 0986
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Aufteilung in Lose zwingend, wenn zweckmäßig!

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-1/01

Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

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VPRRS 2013, 0983
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Aufteilung in Lose zwingend, wenn zweckmäßig!

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-01/01

Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

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VPRRS 2013, 0711
DienstleistungenDienstleistungen
Newcomer nicht leistungsfähig: Angebotsausschluss!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2001 - Verg 16/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0551
ITIT
Lieferung von Application-Server- und Portalsoftware: Auftragswert?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2004 - Verg 9/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0531
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien unverzüglich rügen!

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - VK 30/12

1. Die Rügeobliegenheit verlangt, dass jeder einzelne geltend gemachte Vergaberechtsverstoß, den der Antragsteller zum Gegenstand der Nachprüfung machen will, gerügt werden muss. Die Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthalten, damit der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen Mangel es sich handelt und diesen abstellen kann.

2. Wird ein Zuschlagskriterium "Struktur des vorgeschlagenen Personaleinsatzes" den Bewerbern mit Übersendung der Bewerbungsbedingungen als Anlage der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes zur Kenntnis gegeben worden und rügt ein Bieter diesen Umstand bis zur Abgabe seines indikativen Angebotes nicht, ist er nach Angebotsabgabe mit dieser Rüge präkludiert. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist auf Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmeverfahren, in dem regelmäßig in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe benannt ist, entsprechend anzuwenden.

3. Trifft der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung in einer gemeinsamen Sitzung mit den durch ihn Beauftragten bzw. Sachverständigen der Vergabestelle, ist kein Grund ersichtlich, ihn im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Vergabeentscheidung anders zu behandeln, als Auftraggeber, die sich (zulässigerweise) nachträglich die Entscheidung der Vergabestelle erkennbar zu eigen machen.

4. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.

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VPRRS 2013, 0175
DienstleistungenDienstleistungen
IT-Projekt: Auch funktionale Leistungsbeschreibung muss bestimmt sein!

VK Südbayern, Beschluss vom 25.10.2006 - Z3-3-3194-1-28-09/06

1. Der Ausnahmetatbestand des. § 3 a Nr. 1 Abs. 4 Buchst. b VOL/A ist gegeben wenn kein Gesamtpreis festgelegt werden kann.*)

2. Der Ausnahmetatbestand des § 3a Nr. 1 Abs. 4 lit. c VOL/A ist erfüllt, wenn die vertragliche Spezifikation der auszuschreibenden Leistung im Rahmen der Verdingungsunterlagen nicht hinreichend genau festgelegt werden kann.*)

3. Nach § 4 Nr. 1 hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.*)

4. Auch die funktionale Leistungsbeschreibung unterliegt der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers optimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck zu bringen.*)

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VPRRS 2013, 1842
DienstleistungenDienstleistungen
Angaben oder Erklärungen fehlen: Ausschluss zwingend!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2009 - Verg 8/09

Fehlen geforderte Angaben oder Erklärungen im Angebot oder sind diese unvollständig, ist das Angebot (trotz des scheinbar entgegenstehenden Normwortlauts "können" in § 25 Nr. 1 Abs. 2a) mindestens kraft einer Ermessensreduzierung auf Null von der Wertung auszunehmen.

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Online seit 2007

VPRRS 2007, 0157
DienstleistungenDienstleistungen
Vorabinformationspflicht bei Beteiligung mehrerer Unternehmen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2007 - 17 Verg 7/06

1. Eine Vorabinformationspflicht gemäß § 13 Satz 1 VgV besteht, wenn ein Beschaffungsvorgang zu einer Beteiligung mehrerer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten sowie schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - ).*)

2. Ein Marktteilnehmer ist danach aber nicht allein deshalb als "Bieter" vorab von einer geplanten Vergabe zu informieren, weil er vor Bestehen eines konkreten Beschaffungsbedarfs sein generelles Interesse an möglichen Aufträgen bekundet hat oder deshalb, weil der öffentliche Auftraggeber - in Kenntnis des bestehenden Marktangebots - vor einer Entscheidung für ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gemäß § 3 a Nr. 2 c VOL/A auch das Produkt jenes Marktteilnehmers auf seine Eignung überprüft hat.*)

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VPRRS 2007, 0156
DienstleistungenDienstleistungen
Mangelidentität bei Ausschluß aller Angebote erforderlich?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2007 - 17 Verg 5/06

Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht. Eine Gleichartigkeit des Ausschlussgrundes (Mangelidentität) ist nicht erforderlich (Anschluss an BGH, B. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800).*)

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Online seit 2005

VPRRS 2005, 0638
DienstleistungenDienstleistungen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - öffentliche Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2005 - Verg 22/05

1. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein "Verband" im Sinn von § 98 Nr. 3 GWB. Die dem Vergaberecht eigene funktionale Betrachtungsweise führt zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs. Er umfasst Zusammenschlüsse aller Art, ungeachtet der jeweiligen Rechtsform.

2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.

3. Eine staatliche Stelle übt die Aufsicht über die Leitung einer juristischen Person aus, wenn nach den bestehenden Regelungen bei einer Wertung in ihrer Gesamtheit tatsächlich eine Aufsicht durch die staatliche Stelle in einem Ausmaß besteht, das es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der juristischen Person auch in Bezug auf deren Aufträge zu beeinflussen.

4. Auch eine bloße Rechtsaufsicht kann als Aufsicht im Sinn von § 98 Nr. 2 in Betracht kommen.

5. Im Falle einer Fachaufsicht ist eine staatliche Beherrschung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht gegeben.

6. Der Begriff des Nachweises ist im Sinne von "Beleg" zu verstehen und kann mangels näherer Definition in der Bekanntmachung sowohl einen Fremd- als auch einen Eigenbeleg umfassen.

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