Vergabepraxis & -recht.
VPR 01/2020 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
unterschreitet der Preis eines Angebots die Preise der eingegangenen Konkurrenzangebote und die eigene Kostenschätzung erheblich, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, in eine Preisprüfung einzutreten (§ 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2019). Das wirft die Frage auf, wie eine solche Preisprüfung auszusehen hat. In einem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Rechtsstreit enthielten bei einer Ausschreibung von Kampfmittelräumarbeiten die funktional beschriebenen Leistungsverzeichnispositionen verschiedene Sondierungsverfahren, die unterschiedliche Kosten auslösen. Wegen erheblicher Preisunterschiede prüfte der Auftraggeber die Kalkulation der jeweiligen Sondierungsverfahren anhand der angegebenen Einheitspreise. Nach Auffassung des OLG Hamburg genügt es jedoch nicht, lediglich die Angemessenheit der Einheitspreise zu prüfen. Da diese stark von den variierenden Anteilen von Bohrlochsondierungen abhängen, muss sich die Aufklärung auch auf die insoweit angesetzten Flächen beziehen. Das Gericht stellte klar, dass bei funktional beschriebenen Positionen keine Preisprüfung möglich ist, ohne das hinter dem Einheitspreis stehende Mengengerüst zu prüfen ( S. 22).
Die Vergabestelle muss bei der Wertungsentscheidung das vorgeschriebene Verfahren einhalten, den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermitteln, die selbst aufgestellten Vorgaben beachten und darf keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßende Erwägungen anstellen. Einem solchen allgemeinen Bewertungsgrundsatz widerspricht es, für den Bieter zunächst die volle Punktzahl anzunehmen und negative Aspekte entsprechend der Punktewertung abzuziehen. Vielmehr ist nach Ansicht der VK Nordbayern für jeden Bieter zunächst von null Punkten auszugehen und für positiv zu bewertende Aspekte durch Punkteaddition die Punktzahl zu erhöhen ( S. 15).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR