Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1719 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1834
Nachprüfungsverfahren
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2013 - 7 MC 85/13
1. Ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Marktzulassung, der den einem Mitbewerber zugesprochenen Standplatz erstreiten will (sog. Konkurrentenverdrängungsklage), ist gehalten, neben dem Verpflichtungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine (Dritt-) Anfechtungsklage gegen dessen Zulassung zu erheben und deren vorläufige Suspensierung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen, weil sein Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben kann.*)
2. Besteht aus zeitlichen Gründen keine realistische Chance auf Zulassung zur Marktteilnahme mehr, fehlt es für ein Begehren auf Neubescheidung des Marktzulassungsantrages (§ 70 GewO) an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.*)
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VPRRS 2013, 1355
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2013 - Verg 49/12
1. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
2. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
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VPRRS 2013, 1331
Nachprüfungsverfahren
VK Südbayern, Beschluss vom 09.08.1999 - 12-07/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1329
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 13/12
1. Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der Vergaberechtsverstoß - aus Sicht des Bieters - offensichtlich ist und die Erhebung einer Rüge deshalb eine "unnötige Förmelei" darstellt. Im Hinblick auf den Zweck der Rügepflichten, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, etwaige Vergaberechtsfehler schnellstmöglich selbst zu beheben, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss, ist auf die Rüge grundsätzlich nicht zu verzichten.
2. Ausnahmsweise kann die Rügeobliegenheit entfallen, wenn der Aufraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, von ihr also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, abrückt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen. Das ist dann der Fall, wenn ein Niedrigpreisangebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben oder zumindest die Gefahr begründet wird, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden, oder der Auftragnehmer durch die niedrige Preisgestaltung in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht zu Ende bringen kann.
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VPRRS 2013, 1314
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2001 - WVerg 10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1312
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2001 - 1/SVK/15-01 k
Bei Rücknahme eines Antrags trägt grundsätzlich der Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip die Kosten. Zwar ist grundsätzlich zwischen Rücknahme und Erledigterklärung zu unterscheiden, liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wurde, weil der Antragsteller sein mit dem Nachprüfungsantrag verfolgtes Ziel auf andere Weise erreicht hat, ist nach dem Veranlasserprinzip zu entscheiden.*)
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VPRRS 2013, 1310
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 02.02.2001 - 1/SVK/1-01
1. Grundsätzlich ist der einen Nachprüfungsantrag zurücknehmende Antragsteller kostenrechtlich wie ein Unterliegender im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu behandeln und hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.*)
2. Ist der durch den Nachprüfungsantrag verursachte personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer gering, kann von der Erhebung der Verfahrensgebühr aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden.*)
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VPRRS 2013, 1306
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2001 - WVerg 0010/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1303
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 21.12.2000 - 1/SVK/109-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1804
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2013 - 69d-VK-55/2012
1. Nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist gemäß § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB unterliegen Verträge nicht mehr der vergaberechtlichen Nachprüfung. Sie sind nach Ablauf dieser Frist endgültig wirksam.*)
2. Ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nicht statthaft, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde bzw. der Vertrag über den öffentlichen Auftrag wirksam geschlossen wurde.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nicht statthaft, wenn er auf Durchführung eines zukünftigen Vergabeverfahrens mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt in ein konkretes zuschlagorientiertes Vergabeverfahren vorliegt; dafür sind ein "interner" Beschaffungsentschluss und dessen "externe" Umsetzung erforderlich. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Anordnung einer Vertragsbeendigung begehrt wird, ist unzulässig.*)
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VPRRS 2013, 1297
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 28.11.2000 - Verg 11/00
Die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen kann eine Beigeladene grundsätzlich nicht ersetzt verlangen. Nur in Ausnahmefällen können Billigkeitserwägungen einen Kostenerstattungsanspruch rechtfertigen.
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VPRRS 2013, 1282
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2000 - 1/SVK/43-II-00
1. Trotz einer Erledigungserklärung durch den Antragsteller ist der Auftraggeber kostenpflichtig, wenn dieser als Unterliegender gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu gelten hat. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber ein erledigendes Ereignis (hier beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Antragsteller) aus erkennbar nachprüfungsantragsbezogenen Gründen herbeiführt.*)
2. Ein Ausschluss eines Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOB/A darf vom Auftraggeber nicht (allein) auf einzelne Pfennig- oder Minuspositionen im Angebot eines Bieters gestützt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich für solche signifikanten Einzelpositionen aus anderen Preispositionen ein Ausgleich ergibt.*)
3. Eine Verlagerung von Kosten in die Pauschalposition "Baustelleneinrichtung" ist vergaberechtlich unschädlich, wenn die Abrechnung dieser Position vom Bieter von vornherein auf den jeweiligen Baufortschritt beschränkt wurde.*)
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VPRRS 2013, 1273
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 29.03.2000 - 1/SVK/9-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1268
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2000 - 1/SVK/10-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1264
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 14.02.2000 - 1/SVK/4-00g
1. In die Interessenabwägung bei einem Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages in der Hauptsache nicht mit einzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und aus einem Vergleich mit der Parallelregelung in § 121 Abs. 1 GWB für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.*)
2. Das Primärrechtsschutzinteresse des Antragstellers können angesichts der Gesetzessystematik (Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 115 Abs. 1 und 2 GWB) nur solche Gründe aufwiegen, die den zu vergebenden Auftrag so streng fristgebunden erscheinen lassen, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist seine Durchführung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise verzögern würde. Dasselbe muss gelten, wenn die drohende Verzögerung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss.*)
3. Die - theoretische - Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund eines denkbaren Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 115 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdeerhebung hypothetischer Natur ist und es dort ein gesondertes Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB gibt.*)
4. Eine kurzfristige Bauverzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren muss der Auftraggeber bei einer geplanten Bauzeit von einem halben Jahr in Kauf nehmen, zumal, wenn er die Ausführungszeiten auf "etwa (Monat/Jahr)" und "jedoch nach Bauablauf" festgelegt hatte. Rein immaterielle Schäden (Ansehensverlust als öffentlich-rechtliche Körperschaft) sind bei der Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB nicht zu berücksichtigen.*)
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VPRRS 2013, 1261
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1258
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2000 - 1/SVK/3-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1256
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1255
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Saarland, Beschluss vom 17.08.2000 - 3 VK 04/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1225
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.
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VPRRS 2013, 1831
Rabattvereinbarungen
OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2012 - Verg 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1823
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 - 11 Verg 7/13
Für die Frage der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die öffentliche Hand im Nachprüfungsverfahren kommt es auf die Sicht der Vergabestelle zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens an. Ist zu erwarten, dass im Nachprüfungsverfahren nicht nur auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen werden, sondern auch weitere Rechtsfragen nicht einfacher Natur, kann die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gerechtfertigt sein. Eine vertiefte Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen ist von einer Vergabestelle nicht ohne Weiteres zu erwarten.*)
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VPRRS 2013, 1216
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 19.04.2013 - VK VOL 14/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1214
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 18.03.2013 - VK VOB 10/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1213
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 14.03.2013 - VK VOL 4/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1209
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 04.02.2013 - VK VOB 36/2012
Versetzt der Auftraggeber nach Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren zurück und fordert er den Antragsteller nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe auf, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt und der Auftraggeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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VPRRS 2013, 1208
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 04.02.2013 - VK VOB 35/2012
Versetzt der Auftraggeber nach Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren zurück und fordert er den Antragsteller nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe auf, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt und der Auftraggeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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VPRRS 2013, 1196
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1191
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.05.2001 - 2 VK 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1175
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1173
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.08.2001 - 2 VK 14/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1149
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 VK 02/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1148
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 VK 2/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1130
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/01
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1129
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/2001
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1128
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/2001-B
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1125
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/01-B
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1124
Hardware
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2000 - Verg 15/00
Eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die angefochtene Ausschreibung aufzuheben, kommt im Allgemeinen nur dann in Betracht, wenn dies unabweislich ist und keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den festgestellten Vergabefehler zu beseitigen.
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VPRRS 2013, 1084
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.11.2012 - 3 VK 04/12
Erfolgt die Antragsrücknahme in einem frühen Stadium, in dem noch keine intensive Sachbefassung seitens der Vergabekammer erfolgt ist, kann die Kammer gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gebühren absehen.
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VPRRS 2013, 1083
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.11.2012 - 3 VK 4/12
Erfolgt die Antragsrücknahme in einem frühen Stadium, in dem noch keine intensive Sachbefassung seitens der Vergabekammer erfolgt ist, kann die Kammer gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gebühren absehen.
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VPRRS 2013, 1013
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 - VgK-07/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1006
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2012 - 3 VK 3/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Absatz 2 Satz 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1001
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 VK 42/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1000
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2000 - 2 VK 36/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0999
Nachprüfungsverfahren
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 34/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0995
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2000 - Verg 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0990
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 01.06.2001 - VK 1-8/01
1. Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Schwellenwertes, § 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 4 VgV.*)
2. Kostentragungspflicht nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB i. V. m. § 155 Abs. 5 VwGO.*)
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VPRRS 2013, 0989
Nachprüfungsverfahren
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2001 - VK 1-09/01
Bei Antragsrücknahme trägt der Antragsteller die Kosten.*)
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VPRRS 2013, 0988
Nachprüfungsverfahren
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2001 - VK 1-9/01
Bei Antragsrücknahme trägt der Antragsteller die Kosten.*)
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VPRRS 2013, 0971
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.
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