Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0040
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2026 - 13 W 8/26
1. Zum Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich.*)
2. Zu einer gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung zählt grundsätzlich auch die Änderung eines ursprünglich nicht vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber im Angebot bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat.*)
3. Eine unzulässige Angebotsänderung führt zwar nicht dazu, dass das Angebot des Bieters per se auszuschließen wäre. Jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden.*)
4. Ist ein einstweiliger Verfügungsantrag auf die Untersagung des Zuschlags an einen konkurrierenden Bieter in einem Unterschwellenvergabeverfahren gerichtet, bemisst sich de Streitwert nach dem Zuschlagsinteresse des Antragstellers. Dieses drückt sich in dem mit dem Auftrag angestrebten Bruttogewinn aus und ist idR entsprechend § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.*)
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Online seit 16. Februar
VPRRS 2026, 0033
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland, Beschluss vom 22.04.2025 - VK 13/25
1. Die Hauptanträge sind durch die Verfahrensaufhebung gegenstandslos geworden; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine rechtswidrige Aufhebung.*)
2. Der Hilfsantrag auf Feststellung eine Rechtsverletzung ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.*)
3. Schadensansprüche bezüglich des positiven Interesses können nur bestehen, wenn Auftrag tatsächlich erteilt wurde und Aussicht auf den Zuschlag bestand.*)
4. Schadensersatzansprüche bezüglich des negativen Interesses setzen voraus, dass Kosten entstanden sind, die über die normalen Kosten im Vergabeverfahren (wie Angebotserstellung, Bietergespräche etc.) hinausgehen.*)
5. Für eine Wiederholungsgefahr genügt nicht die abstrakte Gefahr bezüglich zukünftiger Verfahren. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die Gefahr durch Neuausschreibung schon realisiert hat.*)
6. Ein Rehabilitationsinteresse verlangt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Rechte des Antragstellers.*)
7. Eine abstrakte Feststellung von Rechtsverletzungen findet in Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)
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Online seit 12. Februar
VPRRS 2026, 0031
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland, Beschluss vom 20.08.2025 - VK 23/25
1. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB erfordert die Antragsbefugnis, dass das antragstellende Unternehmen darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Normiert ist durch diese Vorschrift das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.*)
2. Mit Rügeabhilfe und Verfahrensaufhebung ist die behauptete Rechtsverletzung entfallen.*)
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Online seit 11. Februar
VPRRS 2026, 0035
Medizintechnik
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 6 Verg 1/25
1. Die Einreichung eines Antrags nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB auf Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots beim Oberlandesgericht ist auch bei Übermittlung über das besondere Anwaltspostfach formgerecht.*)
2. Es ist zulässig, zunächst allein eine Antragsschrift ohne Begründung einzureichen und die Begründung innerhalb einer selbst gesetzten Frist nachzureichen.*)
3. Für die regelmäßig vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages sind sämtliche Erkenntnisse heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den Antrag im Eilrechtsschutz bereits vorliegen; eine Beschränkung auf von Anfang an evidente Entscheidungsgrundlagen ist weder im Gesetz angelegt noch sachgerecht.*)
4. Werden für ein Produktmerkmal teilweise sog. A-Kriterien (also zwingende Vorgaben) und teilweise B-Kriterien (also technische Aspekte mit Angebotsspielräumen, welche einer Wirtschaftlichkeitsbewertung unterzogen werden sollen) aufgeführt, so ergibt sich die Notwendigkeit, die Reichweite des jeweiligen Kriteriums - ggf. auch im Wege der Auslegung - zu bestimmen.*)
5. Zur Darlegung erheblicher nachteiliger Folgen der Aufrechterhaltung des prozessualen Zuschlagsverbots im Nachprüfungsverfahren (besonderes Beschleunigungsinteresse).*)
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Online seit 10. Februar
VPRRS 2026, 0029
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland, Beschluss vom 09.12.2025 - VK 73/25
1. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.*)
2. Über die in § 134 Abs. 1 GWB enthaltenen Mindestanforderungen hinaus ist es dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt, den Bietern andere Informationen an die Hand zu geben.*)
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Online seit 6. Februar
VPRRS 2026, 0027
Bau & Immobilien
VK Rheinland, Beschluss vom 13.10.2025 - VK 14/25
1. Erforderlich (für eine Schadensdarlegung) ist, dass der Antragsteller ausführt, inwiefern sich die vermeintliche Vergaberechtsverletzung auf seine Zuschlagschancen ausgewirkt hat. Die behauptete Vergaberechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. Abstrakte Behauptungen bezüglich Kalkulationshindernissen genügen nicht.*)
2. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Verfahren nachteilig auswirken.*)
3. Für den sachlichen Erfolg eines Nachprüfungsantrags ist neben einer Rechtsverletzung erforderlich, dass der Rechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat.*)
4. Dem Antragsgegner steht bei der Eignungsprüfung ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
5. Die im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung von der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Aufgreifschwelle entwickelten Grundsätze werden auch nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung weiterhin angewandt.*)
6. Ein Einsichtsrecht in die komplette Vergabeakte besteht nicht.*)
7. Eine Einsichtnahme in konkurrierende Angebote ist in der Regel ausgeschlossen.*)
8. Die Vergabekammer darf Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt wurde.*)
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Online seit 29. Januar
VPRRS 2026, 0016
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 31.01.2025 - VK 1-108/24
1. Der Bieter verletzt seine Rügeobliegenheit, wenn er Vergabeverstöße gegen Zuschlagskriterien nicht rechtzeitig rügt, obwohl sie für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter aus dem angesprochenen Bieterkreis bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar waren.
2. Zum allgemeinen und grundlegenden Bieterwissen gehört sowohl, dass Zuschlagskriterien nicht unangemessen sein und einzelne Bieter nicht diskriminieren dürfen, als auch, dass sie hinreichend klar und eindeutig sein müssen.
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