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Vergabepraxis & -recht.
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VK Bund, Beschluss vom 12.03.2019 - VK 1-7/19
1. Der öffentliche Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
2. Eine Voraussetzung der Ausschreibungsreife ist, dass die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Beginn der Leistungsausführung gegeben sind. Der Auftraggeber muss vor der Ausschreibung alle privat- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der angegebenen Fristen begonnen werden kann.
3. Vergabereife ist gegeben, wenn die Ausschreibung aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden darf. Auf etwaige eingelegte Rechtsbehelfe, über die instanzenabschließend noch nicht entschieden worden ist, kommt es nicht an. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist kein "In-sich"-Prozess über die Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsentscheidungen zu führen.
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