Vergabepraxis & -recht.

Aktuelle Urteile zu Gesundheit
Online seit 7. Januar
VPRRS 2021, 0004
VK Bund, Beschluss vom 01.12.2020 - VK 1-90/20
1. Zuschlagskriterien verfolgen den Zweck, die Angebote aufgrund der vom Auftraggeber gewählten Kriterien zu vergleichen, um auf dieser Grundlage das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Insoweit kann ein öffentlicher Auftraggeber u. a. auch ökologische und soziale Aspekte bei den Zuschlagskriterien berücksichtigen.
2. Ein Zuschlagskriterium muss einen diskriminierungsfreien Vergleich der Angebote auf einer objektiven Grundlage ermöglichen.
3. Produktionsstandorte in sog. Drittstaaten (= kein EU-Mitgliedsstaat, kein Freihandelsabkommen mit der EU und kein GPA-Unterzeichnerstaat) dürfen nicht ungleich behandelt werden.

Online seit 4. Januar
VPRRS 2021, 0002
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20
1. Bei Open-House-Verfahren handelt es sich immer um „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen“ i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn hierbei verpflichtet sich eine Krankenkasse dazu, mit jedem geeigneten pharmazeutischen Unternehmer, der die vorgegebenen Bedingungen akzeptiert, einen Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB V zu einem vorher festgelegten Rabattsatz abzuschließen.*)
2. Die in einem Rabattvertrag enthaltene Klausel: „Eine Kündigung durch die AOK kann nur bei Beendigung des Open-House-Verfahrens (für alle oder einzelne Fachgruppen) erfolgen. In diesem Fall kündigt die AOK gleichzeitig gegenüber allen jeweiligen Vertragspartnern in der/den von der Beendigung betroffenen Fachgruppe/n.“ ist wirksam.*)

Online seit 28. Dezember 2020
VPRRS 2020, 0367
OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20
1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV rechtfertigt allein kein gänzliches Absehen von einer Vergabe nach wettbewerblichen Grundsätzen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB). Das auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen nötigt vielmehr dazu, grundsätzlich auch in den Fällen der Notvergabe zumindest mehrere Angebote einzuholen und damit wenigstens „Wettbewerb light“ zu eröffnen. Nur als ultima ratio kommt eine Direktvergabe an einen von vornherein alleinig angesprochenen Marktteilnehmer in Betracht.*)
2. Ist der Tatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt, die „konkurrenzlose“ Direktbeauftragung des von vornherein exklusiv angesprochenen Unternehmens aber nach den vorbezeichneten Grundsätzen ermessensfehlerhaft, so ist der Vertrag nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall den Auftrag auch ohne Ausschreibung rechtmäßig hätte vergeben können, ist nicht ausschlaggebend.*)
