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Vergabepraxis & -recht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2018 - Verg 39/18
1. Bleibt ein eingereichter Nachweis oder eine geforderte Erklärung inhaltlich hinter dem Geforderten zurück, ist für eine Nachforderung kein Raum.
2. Bieter müssen geforderte Nachweise nicht vorlegen, wenn sie elektronisch verfügbar sind. Diese Ausnahme ist nur für präqualifizierte Unternehmen relevant, deren Nachweise in eine Datenbank eingestellt und dort für Auftraggeber abrufbar sind.
3. Die ordnungsgemäße Rüge eines Vergaberechtsverstoßes setzt eine Beanstandung voraus, die den gerügten Verstoß hinreichend konkret benennt und mit einer tauglichen Sachverhaltsdarstellung verbindet. Ist das Vorbringen des Bieter zu dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß pauschal und substanzlos, ist es unbeachtlich und für eine Amtsermittlung kein Raum.
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