Vergabepraxis & -recht.

Aktuelle Urteile zu Sicherheit & Verteidigung
Online seit 22. Juni
VPRRS 2022, 0142
KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/21
1. „Technische Fachkräfte” i. S. des § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV sind Fachkräfte, deren Leistungen eine durch Qualifikationen und Berufserfahrung belegbare besondere Fachkunde erfordern.*)
2. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 S. 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)
3. Der im Vergabenachprüfungsverfahren gewährte Rechtsschutz ist rügebezogen. Es ist den Nachprüfungsinstanzen daher verwehrt, nicht gerügte Rechtsverletzungen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Macht ein Beteiligter eine solche Rechtsverletzung zum Gegenstand seiner Rüge, ist sie aber, soweit zulässig und insbesondere nicht präkludiert (§ 160 Abs. 3 GWB), zu berücksichtigen.*)

Online seit 10. Juni
VPRRS 2022, 0134
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2021 - 1 VK 42/21
1. An die Bejahung der Eignung eines Bieters in einem früheren Stadium eines Offenen Vergabeverfahrens ist die Vergabestelle nicht gebunden. Eine Regelung für den Schutz des Vertrauens der Bieter auf den Bestand der Beurteilung ihrer Eignung durch die Vergabestelle ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Revidiert sie ihre Eignungsbeurteilung zum Nachteil eines Bieters, insbesondere nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zur prüfen, ob diese Entscheidung eine im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen sein könnte.
3. Dient die erneute Beurteilung der Eignung der eigenen Fehlerkorrektur des Auftraggebers, liegt kein sachfremder Grund vor.
4. Referenzen müssen sich stets auf eine eigene Leistung des Bieters beziehen.
5. War ein Bieter nicht Auftragnehmer und Vertragspartner des Referenzgebers, ist für jede Referenz die Offenlegung erforderlich, welche konkrete Tätigkeit über welchen Zeitraum in welcher Funktion erbracht wurde oder ob eine Eignungsleihe vorliegt.
6. Referenzen für Leistungen, die beispielsweise als Nachunternehmer für den Auftragnehmer erbracht worden sind, können die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ausschließlich für die durch den Bieter selbst erbrachte Nachunternehmerleistung belegen.

Online seit 2. Juni
VPRRS 2022, 0128
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2021 - 1 VK 1/21
1. Ein öffentlicher Auftraggeber verfügt bei der Angebotswertung über einen Beurteilungsspielraum, da diese anhand der von ihm festgelegten und damit für ihn bindenden Zuschlagskriterien eine Gesamtschau zahlreicher Einzelumstände beinhaltet.
2. Die Bewertungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten, daraufhin zu überprüfen, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
3. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

Online seit 1. Juni
VPRRS 2022, 0127
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - Verg 51/20
1. Die EU-Mitgliedstaaten haben einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich halten.
2. Für die Festlegung wesentlicher Sicherheitsinteressen genügt die begründete Annahme einer Gefahr der äußeren oder inneren Sicherheit.
3. Die EU-Mitgliedstaaten sind in ihrer Entscheidung, einen bestimmten Beschaffungsauftrag von den Regeln des Binnenmarkts auszunehmen, nicht uneingeschränkt frei. Vielmehr muss der Mitgliedstaat, der sich auf die Ausnahme des Art. 346 AEUV berufen will, nachweisen, welche Sicherheitsinteressen betroffen sind und welcher Zusammenhang zwischen diesen Sicherheitsinteressen und der konkreten Beschaffung besteht.
4. Eine pauschale oder floskelhafte Bezugnahme auf ein nicht näher spezifiziertes Sicherheitsinteresse reicht für den Nachweis nicht aus.
5. Die Bewahrung wehrtechnischer Kernfähigkeit im Inland stellt grundsätzlich ein von Art. 346 Abs. 1 b AEUV gedecktes Sicherheitsinteresse dar. Rein wirtschaftspolitisch motivierte Maßnahmen ohne Rückwirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit der eigenen oder der verbündeten Streitkräfte erfahren indes keine Rechtfertigung.
