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Vergabepraxis & -recht.
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LG München I, Urteil vom 31.01.2018 - 11 O 6461/17
1. Die Abgrenzung des öffentlichen Bauauftrags von der Baukonzession richtet sich damit nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Liegt dem Vertrag als Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Grunde, ist der Vertrag als Baukonzession zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, dass mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Konzessionär übertragen wird.
2. Typisch für einen Konzessionsvertrag ist die Risikotragung des Konzessionärs (Auftragnehmers). Er trägt das Risiko, dass die über die Einnahmen zu erzielende Vergütung nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.
3. Die Übernahme der Verantwortung für die Planung stellt im Rahmen eines Konzessionsvertrags weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unwirksame Haftungsfreizeichnung dar.
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