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Sachgebiet: Gesundheit

330 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

VPRRS 2015, 0228
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Welches Angebot ist das wirtschaftlichste?

VK Bund, Beschluss vom 10.06.2015 - VK 2-41/15

Bei der Beantwortung der Frage, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, handelt es sich um eine Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOL/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt. Seine Ausübung ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur beschränkt kontrollierbar.

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VPRRS 2015, 0200
GesundheitGesundheit
Kündigung unwirksam: Auftraggeber muss schweigen!

LG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 15 O 215/13

Behauptet der (öffentliche) Auftraggeber (hier: eine betriebliche Sozialeinrichtung), die Rahmenvereinbarungen mit dem Auftragnehmer seien gekündigt worden, kann der Auftragnehmer die Unterlassung derartiger Behauptungen verlangen, wenn die Kündigung der Rahmenvereinbarungen - wie hier - nicht wirksam war.

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VPRRS 2015, 0195
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt? Welche Zertifikate sind vertrauenswürdig?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - 1 S 383/14

1. Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12, IBRRS 2014, 4426 = VPRRS 2014, 0694).*)

2. Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist derzeit nicht festzustellen.*)

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VPRRS 2015, 0169
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Keine Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien in Bezug auf das ausführende Team!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14

1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Die Antragsbefugnis erfüllt nurmehr die Funktion eine groben Filters, dem lediglich die Aufgabe zukommt, eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe an den Antragsteller von vorneherein aussichtslos ist, auszusondern.*)

3. Davon, dass ein Wertungssystem "zehn oder drei Punkte" vergaberechtswidrig sein kann, muss der Antragsteller im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB keine Kenntnis haben.*)

4. Die bisherige strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist in Bezug auf das Team, welches den Auftrag ausführen soll, bereits unter der Geltung der Richtlinie 2004/18/EG aufzugeben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Rs. C-601/13, IBR 2015, 268).*)

5. Ein Preiswertungssystem "zehn oder drei Punkte" ist wettbewerbsverzerrend und unzulässig.*)

6. Bewertete Zuschlagskriterien müssen mit den bekannt gegebenen Kriterien übereinstimmen.*)

7. Die bekannt gegebenen Zuschlagskriterien müssen die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe offenlegen, mithin auch, mit welchem Punktwert auf der Skala von null bis zehn Punkten die in der Leistungsbeschreibung gestellten Einzelanforderungen bewertet werden sollen (zum Beispiel in einer Matrix).*)

8. Darauf, ob das Angebot des Antragstellers wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung auszuschließen ist, kommt es nicht an, wenn das Vergabeverfahren wegen Rechtsverstößen des Auftraggebers zurückzuversetzen ist, und der Antragsteller ein neues Angebot abgeben kann, mit dem er Änderungen der Vergabeunterlagen vermeiden kann.*)




VPRRS 2015, 0130
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kann der Auftraggeber "zwingend mindestens zehn Referenzschreiben" verlangen?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2014 - 1 VK 51/14

1. Ob ein Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen ist, ist anhand der Vorschriften des § 97 Abs.1, 4 und 7 GWB bzw. der § 19 Abs. 8 und 9 sowie § 24 EG VOL/A zu prüfen. Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht der Vergabestelle ein berechtigtes Interesse an den in der Ausschreibung aufgestellten Forderungen (hier: zwingend mindestens zehn Referenzschreiben) besteht, so dass diese als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken.*)

2. In der Dokumentation sind die Gründe so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, aufgrund welcher Erwägungen die Zuschlagskriterien formuliert worden sind.*)

3. Als Zuschlagskriterien sind Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Dabei handelt es sich bei der Erfahrung um einen klassischen Aspekt der persönlichen Eignung des jeweiligen Bieters. Persönlichkeitsbezogene Zuschlagskriterien ohne Auftragsbezug sind ebenso unzulässig wie Zuschlagskriterien, die projektbezogene oder noch nicht im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung "verbrauchte" Eignungskriterien heranziehen.*)

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VPRRS 2015, 0120
DienstleistungenDienstleistungen
Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt: Keine Erstattung notwendiger Aufwendungen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - Verg 23/13

1. Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen. Eine Doppelvergabe, das heißt die mehrfache Vergabe desselben Auftrags, verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz.

2. Die rechtliche Kontrolle über die Vergabe öffentlicher Aufträge und damit auch über Zuschlagsuntersagungen unterliegt ausschließlich den Nachprüfungsinstanzen. Will ein Bieter sich gegen eine vergaberechtswidrige Doppelvergabe bereits erteilter öffentlicher Aufträge schützen, ist ausschließlich der Rechtsweg nach §§ 102 ff GWB eröffnet.

3. Wird das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend für erledigt erklärt, kann eine Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten nicht angeordnet werden.

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VPRRS 2015, 0105
Mit Beitrag
ArzneimittelArzneimittel
Bewertung der Konformität der Angebote: Auftraggeber hat weites Ermessen!

EuG, Urteil vom 18.03.2015 - Rs. T-30/12

1. Der öffentliche Auftraggeber verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen. Insoweit muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.

2. In einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, in dem der Bieter den Zuschlag erhält, dessen Angebot den administrativen und technischen Anforderungen entspricht und das preisgünstigste ist, beschränkt der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen hinsichtlich der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot, das unter den anforderungsgerechten Angeboten das preisgünstigste ist. Jedoch bleibt sein Ermessen in Bezug auf die Bewertung der Konformität der abgegebenen Angebote, insbesondere der hierzu vorgelegten Unterlagen, notwendigerweise ein weites Ermessen.

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VPRRS 2015, 0069
ArzneimittelArzneimittel
Formelle Angebotsmängel im Verhandlungsverfahren: Ausschluss zulässig?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2014 - 2 VK LSA 03/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2015, 0047
Mit Beitrag
ArzneimittelArzneimittel
Formelle Angebotsmängel im Verhandlungsverfahren: Ausschluss zulässig?

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 Verg 5/14

1. Der Ausschluss eines Bewerbers wegen eines bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung des ausgeschriebenen Apothekenvertrages) setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung eindeutig die Vorlage dieses Nachweises mit dem Teilnahmeantrag verlangt hat.*)

2. Hat der öffentliche Auftraggeber einen Bewerber nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so ist es ihm verwehrt, nachträglich dessen Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage abweichend zu bewerten.*)

3. Vorschriften über den Ausschluss von Angeboten wegen formeller Mängel können im Verhandlungsverfahren grundsätzlich nur auf das sog. letztverbindliche Angebot entsprechend angewandt werden. Eine Vorverlegung der Wirkungen des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber den Bietern mit der Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für bestimmte Angebotsbestandteile bereits Ausschlussfristen setzt und ein Bieter diese in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Ausschlussfrist nicht wahrt.*)

4. Ein zur Aufhebung Anlass gebendes Fehlverhalten des öffentlichen Auftraggebers genügt nicht ohne weiteres für die Annahme eines anderen schwerwiegenden Grundes für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A.*)

5. Ein Bieter muss die Aufhebung einer Ausschreibung grundsätzlich nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen für das Vergaberegime aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist.*)

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VPRRS 2015, 0003
GesundheitGesundheit
Höchstes Angebot erhält drei, niedrigstes 10 Punkte: Vergaberechtsverstoß!

VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014 - VK 2-85/14

1. Ein Wertungssystem, nach dem das Angebot mit dem höchsten Preis drei Punkte und das mit dem niedrigsten Preis 10 Punkte erhalten soll, führt zu wettbewerbsverzerrenden Ergebnissen und steht daher nicht in Einklang mit dem Gleichbehandlungs- und dem Wettbewerbsgrundsatz.

2. Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft als den im "Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze" (KHG) als "Vertragsparteien" bezeichneten Einrichtungen kommt generell eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu. Ihre Tätigkeit ist auch nichtgewerblicher Art, eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor.

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Online seit 2014

VPRRS 2014, 0690
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot wegen Kalkulationsfehler besonders günstig: Darf der Auftraggeber den Zuschlag erteilen?

BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14

Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)

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VPRRS 2014, 0678
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“!

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2014 - VK 2-89/14

1. Das Kriterium „niedrigster Preis“ kann als das allein maßgebliche Zuschlagskriterium vorgesehen werden. Allerdings kommt der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht in Betracht, wenn die Bieter nach den Vorgaben des Auftraggebers zulässigerweise Unterschiedliches anbieten dürfen.

2. Bei der Implementierung komplexer IT-Projekte ist es durchaus üblich, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber berät und unterstützt. Die Beratung und Unterstützung kann in vorher vertraglich festgelegten Rhythmen erfolgen oder „je nach Erfordernis und Abstimmung“. Daraus, dass sich der Auftraggeber mit einer Beratung „je nach Erfordernis und Abstimmung“ begnügt, erwächst den Bietern kein Spielraum bei der Gestaltung der Angebote.

3. Eine Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“, weil die Software als solche und isoliert betrachtet keine Energie verbraucht. Der Auftraggeber ist deshalb bei der Vergabe der Erbringung von Dienstleistungen, bestehend aus der Übernahme des Genehmigungs- und Abrechnungsmanagements nebst Softwareüberlassung, nicht dazu verpflichtet, die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.




VPRRS 2014, 0666
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen sind vor Angebotsabgabe vom Bieter zu klären!

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2014 - 21.VK-3194-22/14

1. Die Anforderungen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sind nicht zu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn es nach dem Vorbringen der ASt möglich erscheint, dass diese ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß ernsthaft als Vertragspartner des Auftraggebers in Betracht käme.*)

2. Vermeintliche Ungereimtheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Die gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die beabsichtigte Art der Punkteverteilung.*)

3. Im Rahmen der Prüfung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich angebotenen Leistung erwartet werden kann, hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierbei hat die VSt einen Beurteilungsspielraum, der von der Nachprüfungsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)

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VPRRS 2014, 0654
DienstleistungenDienstleistungen
Preis erheblich über Kostenschätzung: Ausschluss möglich?

VK Bund, Beschluss vom 19.09.2014 - VK 1-70/14

1. Ein Angebot kann nicht bereits deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil der Preis erheblich über der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur angebotenen Leistung steht.

2. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Ausschlussentscheidung nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung des angeblich unverhältnismäßig teuren Angebots stützen. Diese Schätzung hat von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen auszugehen und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.

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VPRRS 2014, 0561
DienstleistungenDienstleistungen
Zuschlagskriterien müssen transparent sein!

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2014 - VK 2-81/14

1. Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagsentscheidung zu bestimmen. Danach kann Zuschlagskriterium alleine der Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot sein. Will der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilen, hat er in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen mitzuteilen, wie er die Wertungskriterien gewichtet.

2. Es ist dem Auftraggeber verwehrt, Kriterien zu verwenden, die dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zuwiderlaufen. Die Festlegungen dürfen auch nicht dazu führen, dass Kriterien keine Rolle mehr spielen, die bekannt gegebene Gewichtung faktisch missachtet oder der Grundsatz der Selbstbindung an die Gewichtung missachtet wird.

3. Die Formulierung „Im Verhältnis dazu erhalten die anderen Bieter eine Prozentzahl, die sich entsprechend der prozentualen Abweichung ihres Angebotes von dem des günstigsten Angebotes reduziert.“ lässt keine eindeutige Auslegung zu und ist daher intransparent.

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VPRRS 2014, 0547
AußenanlagenAußenanlagen
Freianlagenplanung eines "Green Hospitals": Bestimmtheit der Zuschlagskriterien

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.04.2014 - 21.VK-3194-06/14

1. Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, räumt Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote, bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. Sie zielt gerade im Rahmen der Verhandlungsgespräche darauf ab, bei der Wertung auch die unterschiedlichen Ideen der Bieter zu berücksichtigen. An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher auch geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.*)

2. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der VSt nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemein-gültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.*)

3. Der Vergabevermerk soll einen nachvollziehbaren Überblick über den Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen Inhalt darstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Er stellt in erster Linie eine Ausformung des Transparenzgebots dar.*)

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VPRRS 2014, 0539
Mit Beitrag
AußenanlagenAußenanlagen
Freianlagenplanung eines "Green Hospitals": Wie bestimmt müssen die Zuschlagskriterien sein?

OLG München, Beschluss vom 25.09.2014 - Verg 9/14

1. Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (hier: Planung der Freianlagen eines "Green Hospitals"), räumt den Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.

2. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, der die bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Innerhalb der VOF ist die Vergabeentscheidung mangels Vergleichbarkeit der Angebote in weiten Teilen eine Prognoseentscheidung, der naturgemäß ein spekulatives Element innewohnt.

3. Wie die Entscheidung eines Gremiums intern zustande gekommen ist, unterliegt nicht der Nachprüfung. Es ist deshalb nicht erforderlich, zu der Vergabeakte auch die Handzettel zu nehmen, auf denen sich die einzelnen an der Wertung beteiligten Personen ihre jeweiligen Ergebnisse notieren.

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VPRRS 2014, 0428
Mit Beitrag
ArzneimittelArzneimittel
Bieter einschlägig vorbestraft: Auftraggeber muss Zuverlässigkeit umfassend prüfen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2013 - 2 VK LSA 22/13

1. Ein Bieter ist zuverlässig, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt. Dabei ist sowohl auf persönliche als auch auf sachliche Umstände ebenso wie auf die Besonderheiten des jeweiligen Geschäftszweigs abzustellen.

2. Ein Apotheker, der wegen Betrugs im Zusammenhang mit solchen Leistungen, die auch Gegenstand der Ausschreibung sind, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist tendenziell als unzuverlässig anzusehen. Die Vergabestelle muss sich deshalb eingehend mit der Zuverlässigkeit des Bieters befassen und dies entsprechend dokumentieren.

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VPRRS 2014, 0410
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Private Sozialträger sind Mit-Gesellschafter: Auftrag noch In-House-Geschäft?

EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-574/12

Die Voraussetzung der "Kontrolle wie über eigene Dienststellen", die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellt worden ist, damit die Erteilung eines öffentlichen Auftrags als "In-House"-Geschäft gelten kann, ist nicht erfüllt und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge daher anwendbar, wenn der Auftragnehmer eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, zu deren Mitgliedern bei der Erteilung dieses Auftrags nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch private Sozialträger, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, zählen.*)

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VPRRS 2014, 0694
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12

Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)

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VPRRS 2014, 0377
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Auftraggeber darf Wertungskriterien nachträglich noch konkretisieren, aber nicht mehr ändern!

VK Sachsen, Beschluss vom 22.01.2014 - 1/SVK/044-13

Kriterien, die den Bietern vorher nicht mitgeteilt worden sind, dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden. Zudem darf der Auftraggeber von seinen bereits verlautbarten Vorgaben nicht wieder abweichen, er kann sie gegebenenfalls konkretisieren. Grundlegend ändern kann der öffentliche Auftraggeber diese Angaben wegen der Beachtung der Wettbewerbsgrundsätze nicht mehr.*)

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VPRRS 2014, 0218
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Fehlende abschließende Liste mit Nachweisen: Ausschluss rechtmäßig?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2013 - VK-SH 16/13

1. Die Verpflichtung der Vergabestelle, den Vergabeunterlagen eine abschließende Liste mit verlangten Nachweisen beizufügen, ist bieterschützend.

2. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung ist aus den Vergabeunterlagen ersichtlich und muss daher bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt werden.

3. Das Fehlen der abschließenden Liste kann dennoch im Rahmen der Auslegung der Vergabeunterlagen zu Lasten der Vergabestelle Berücksichtigung finden.

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VPRRS 2014, 0181
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Zwei Angebote, eins fällt „unter den Tisch": Wertungssystem ungeeignet

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2014 - Verg 26/13

1. Ein Angebots-Wertungssystem, das auf dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht, beim Unterkriterium der Leistung (Qualität) trotz einer Wertungsmatrix mit Wertungspunkten jedoch vorsieht: "100 Punkte erhält das Angebot mit der höchsten Wertungspunktzahl und null Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wertungspunktzahl", ist jedenfalls dann, wenn im Bieterwettbewerb lediglich zwei Angebote eingegangen sind, rechtlich ungeeignet, die Zuschlagsentscheidung zu begründen.*)

2. Indem die vom Angebot mit der niedrigsten Wertungspunktzahl erreichten Wertungspunkte "unter den Tisch fallen", missachtet der Auftraggeber die Selbstbindung an das von ihm bekannt gegebene Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots und die Gewichtung der Unterkriterien.*)

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VPRRS 2014, 0178
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch Arzneimittel-Importeure sind pharmazeutische Unternehmer!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Verg 24/13

1. Pharmazeutische Unternehmer sind nicht nur Pharma-Hersteller (und ihre Vertriebsunternehmen), sondern auch Arzneimittel-Importeure. Sie sind an sich lieferfähig. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel vom Gesetz demnach nicht, erst recht nicht generell, ausgeschlossen.

2. Ist die Festlegung des Beschaffungsgegenstands durch den Auftraggeber so zugeschnitten, dass nur ein pharmazeutischer Hersteller den gesamten Arzneimittelbedarf erfüllen und Rabattvertragspartner werden kann, ist das wettbewerbswidrig und diskriminiert namentlich Arzneimittel-Importeure.

3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall diejenige Vergabekammer, bei welcher der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.

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VPRRS 2014, 0136
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 07-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0135
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 08-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0134
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 09-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0133
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 10-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0132
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 11-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0131
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 12-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0129
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOL/A: Unverlangt nachgereichte Bestätigungen sind unbeachtlich!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-40/13

1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.

2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.

3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

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VPRRS 2014, 0120
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOL/A: Unverlangt nachgereichte Bestätigungen sind unbeachtlich!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-43/13

1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.

2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.

3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

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VPRRS 2014, 0105
DienstleistungenDienstleistungen
Auftrag "Betreibermodell für Anästhesiearbeitsplätze"

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2006 - VK 7/06

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0087
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-136/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0642
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot weicht von Leistungsbeschreibung ab: Ausschluss!

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2013 - VgK-37/2013

1. Bietet ein Bewerber in seinem indikativen Angebot anstelle der von dem Auftraggeber vorgegebenen Mindestlieferquote von 96 % nur eine Mindestlieferquote von 85 % an, stellt dies eine unzulässige Änderung der Vertragsunterlagen dar. Das Angebot ist deswegen zwingend auszuschließen.

2. Ein Bieter, dessen Angebot zwingend auszuschließen war, kann sich nicht darauf berufen, dass das weitere Verfahren vom Auftraggeber unzureichend dokumentiert worden ist.

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VPRRS 2014, 0085
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-130/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0081
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sukzessive Reduzierung der Bewerber im Verhandlungsverfahren zulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-36/2013

1. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Diese sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist keine Diskriminierung.

2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Vorrangs des offenen Verfahrens gehört dabei zu den Umständen, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind.

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Online seit 2013

VPRRS 2013, 1793
GesundheitGesundheit
Kooperationsvereinbarungen über die Lieferung von Grippeimpfstoffen

VK Bund, Beschluss vom 23.03.2011 - VK 1-12/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1783
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Betreibung, Betreuung und Wachdienst einer Gemeinschaftsunterkunft

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-051/02-SLZ

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1772
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bauvorhaben "Umstrukturierung der Zentralen OP-Abteilung"

VK Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - VgK 3/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1726
DienstleistungenDienstleistungen
Muss die AOK Bayern das GWB-Vergaberecht anwenden?

VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2004 - 120.3-3194.1-07-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten.

Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtliche Qualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird.*)

Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt.*)

Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2013, 1636
GesundheitGesundheit
Kein Wettbewerbsrecht zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern

BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

1. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden sind seit dem 01.01. 2000 öffentlich-rechtlicher Natur.*)

2. Das nationale Wettbewerbsrecht (GWB und UWG) ist auf diese Rechtsbeziehungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar (Fortführung von BSG vom 31.08.2000 - B 3 KR 11/98 R = BSGE 87, 95 = SozR 3-2500 § 35 Nr 1).*)

3. Die Vertragskompetenz der Verbände der Orthopädietechniker zum Abschluss von Rahmenverträgen begründet nicht das Recht, den Krankenkassen zu untersagen, auch mit anderen Leistungserbringern (hier: Apothekern) eine Vereinbarung über die Abgabe orthopädischer Hilfsmittel abzuschließen.*)

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VPRRS 2013, 1629
DienstleistungenDienstleistungen
Internet-Ausschreibung für Kranken-Sammelfahrten zulässig!

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B

1. § 133 SGB V lässt eine direkte Abrechnung zwischen Krankenkassen und Personenbeförderungsunternehmen nur dann zu, wenn zuvor entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden sind.*)

2. Eine Krankenkasse darf im Wege einer Internet-Ausschreibung den preisgünstigsten Anbieter für Kranken-Sammelfahrten ermitteln. Die Vergabevorschriften der §§ 97 ff GWB finden dabei keine Anwendung; aus der seit 01.04.2007 geltenden Neufassung von § 69 SGB V folgt, dass neben §§ 19 bis 21 GWB keinen anderen Vorschriften des GWB im SGB V Geltung zukommen soll.*)

3. Ein nach dem SGB V vom Gesetzgeber den Krankenkassen vorgeschriebenes Verhalten ist grundsätzlich nicht missbräuchlich i. S. von § 19 Abs. 1 GWB.*)

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VPRRS 2013, 1529
DienstleistungenDienstleistungen
Vorliegen eines Patentrechts reicht nicht für Verhandlungsverfahren

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 08.03.1994 - Rs. C-328/92

1.Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstossen, indem

- die gesetzlichen Vorschriften über die Soziale Sicherheit vorsehen, daß die Verwaltung öffentliche Lieferaufträge über Arzneimittelerzeugnisse und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit freihändig vergibt und

- nahezu alle Lieferaufträge freihändig vergeben wurden, so daß die Bekanntmachtung einer Ausschreibung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterblieb.*)

2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.*)

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VPRRS 2013, 1528
DienstleistungenDienstleistungen
Vorliegen eines Patentrechts reicht nicht für Verhandlungsverfahren

EuGH, Urteil vom 03.05.1994 - Rs. C-328/92

1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. Sie können es keinesfalls rechtfertigen, daß allgemein und unterschiedslos für alle Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird.*)

2. Zum einen genügt es für die Erfüllung des Tatbestands von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nämlich nicht, daß die Arzneimittel und Arzneispezialitäten durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind, sondern es ist auch erforderlich, daß sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können, da diese Voraussetzung nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vorliegt, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.*)

3. Zum anderen ist es, soweit es um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit geht, zwar nicht ausgeschlossen, daß angesichts der ärztlichen Verschreibungsfreiheit in der Apotheke eines Krankenhauses ein dringender Bedarf an einer bestimmten Arzneispezialität entsteht; dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, daß systematisch bei allen Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an Krankenhäuser auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird, und in jedem Fall kann selbst dann, wenn die Dringlichkeit in einem bestimmten Fall nachgewiesen ist, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmebestimmung nur dann angewandt werden, wenn sämtliche darin festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.*)

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VPRRS 2013, 1488
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beschwer, Rügelast, Zuverlässigkeit und Vorabinformationspflicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00

1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)

2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)

3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)

4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)

5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)

6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)

7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)

8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)

9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)

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VPRRS 2013, 1437
DienstleistungenDienstleistungen
Offenes Verfahren: Durchführung arbeitsmedizinischer Aufgaben

VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2001 - 216-4003.20-100/01-EF-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1418
DienstleistungenDienstleistungen
Auftrag „Vorbereitende Expertenunterstützungsleistungen Einführung TI"

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2011 - VK 2-79/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1416
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
BV Neubau Kreiskrankenhaus

VK Thüringen, Beschluss vom 28.05.2001 - 216-4002.20-028/01-GTH

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1387
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Vertrag nur auf Homepage veröffentlicht: Keine verkürzte Präklusion!

VK Bund, Beschluss vom 02.09.2013 - VK 2-74/13

1. Auch Rahmenvereinbarungen über Liefer- und Dienstleistungsverträge unterliegen dem Vergaberecht und sind nach den Regeln für öffentliche Aufträge zu vergeben.

2. Die Vorschrift des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat. Fehlt es an einer solchen Bekanntmachung, kann sich der öffentliche Auftraggeber nicht auf eine verkürzte Präklusionsfrist berufen; die Unwirksamkeit eines Vertrags kann ihm daher noch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss entgegen gehalten werden.

3. Die Veröffentlichung eines Vertrags auf der Internetseite des Auftraggebers ist keine offizielle Bekanntmachung.

4. Vertragsänderungen in Form einer Nachtragsfassung sind vergaberechtlich als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag.

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