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Aktuelle Urteile zu Gesundheit

2 Urteile - (19 in Alle Sachgebiete)

Online seit 11. April

VPRRS 2024, 0075
LabortechnikLabortechnik
Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!

VK Westfalen, Beschluss vom 03.07.2023 - VK 1-19/23

1. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.10.2010 - Verg 10/10, IBRRS 2010, 3175 = VPRRS 2010, 0272; Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 6/11, IBRRS 2011, 3512 = VPRRS 2011, 0295; Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 m.w.N, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355) hat wiederholt geurteilt, dass für die Antragsbefugnis allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreicht, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein.*)

2. In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von 20 % zum nächstteureren Angebot eine solche Aufgreifschwelle annimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18, NZBau 2020, 249 = IBR 2020, 151 = VPR 2020, 69; Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18, IBRRS 2019, 0362 = VPRRS 2019, 0029; Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 61/11, IBR 2012, 530 = VPRRS 2012, 0205).*)

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Online seit 10. April

VPRRS 2024, 0073
GesundheitGesundheit
Genehmigung fehlt: Zuschlag unwirksam!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-64

1. Ist in einer Vorschrift des öffentlichen Rechts, hier § 14 Abs. 3 und 4 ApoG Schriftform angeordnet, kann ein wirksamer Zuschlag § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB erst mit dem formwirksamen Vertragsabschluss und nicht mit der Zuschlagserteilung in Textform vorliegen.*)

2. Ist - wie nach § 14 Abs. 5 ApoG für die Leistungen von Krankenhausapotheken - eine öffentlich-rechtliche Genehmigung Wirksamkeitsvoraussetzung des geschlossenen Vertrags, so ist das Vergabeverfahren nicht beendet und das Nachprüfungsverfahren statthaft, wenn diese Genehmigung nicht vor der Übermittlung des Nachprüfungsantrags nach § 163 Abs. 2 Satz 3, § 169 Abs. 1 GWB erteilt ist.*)

3. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vergleichbar rechtswidriger Handlungen, die ein Feststellungsinteresse des Antragstellers begründet, liegt jedenfalls dann vor, wenn das Risiko besteht, dass der Auftraggeber im streitgegenständlichen Vergabeverfahren oder bei der Neuausschreibung desselben Beschaffungsgegenstands bei gleicher Sachlage voraussichtlich dieselbe rechtswidrige Entscheidung erneut trifft.*)

4. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Auftraggeber sowohl im vorhergehenden Vergabeverfahren als auch im Interimsverfahren die Angebote des von ihm bevorzugten Bieters nicht ausgeschlossen hat, obwohl dessen Angebote jeweils so erheblich und offensichtlich von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abwichen, dass dies dem Auftraggeber nicht entgangen sein kann.*)

5. Fakultative Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB kann der Auftraggeber nach dem klaren Wortlaut der Norm zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens geltend machen, aber nicht vor Beginn und nach Beendigung eines Vergabeverfahrens, also auch nicht nach einer wirksamen Aufhebung.*)

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