Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Dienstleistungen
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VPRRS 2026, 0103
Strom, Wasser, Gas
OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2025 - 13 U 55/25
1. Die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der Vertretung der Gemeinde für den Abschluss von Konzessionsverträgen nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 148 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschränkt sich nicht auf die nach Auswertung der abgegebenen Angebote getroffene Auswahlentscheidung, sondern umfasst auch die Entscheidung über die Nichtabhilfe der von einem Bieter erhobenen Rügen gegen diese Auswahlentscheidung. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde scheidet aus.*)
2. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit eines Gemeindeorgans führt als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und kann vom Bieter geltend gemacht werden, sofern dieser Verfahrensfehler nicht wirksam geheilt wurde.*)
3. Ist in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich über die Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe wegen der Verletzung des (isolierten) Akteneinsichtsanspruchs entschieden worden, steht diese Entscheidung einer Berücksichtigung der bereits von einem Bieter in dem vorangegangenen Verfahren erhobenen Rügen gegen die Auswahlentscheidung in einem neuen einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht entgegen. Auch ist der Bieter mit diesen Rügen in dem neuen Verfahren nicht präkludiert.*)
4. Soweit nach den Wettbewerbsunterlagen zu den einzelnen Bewertungskriterien vertragliche Zusagen anzubieten waren, ist grundsätzlich bei der Angebotswertung eine vertiefte Plausibilitätskontrolle nicht geboten, weil die Bieter - anders als bei einem unverbindlichen Konzeptwettbewerb - für die Einhaltung der Zusagen einzustehen haben. Solche Zusagen sind daher nur dann näher auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn sich aus ihnen selbst, aus zur Plausibilisierung mit eingereichten Unterlagen oder aus naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 16.06.2022 - 13 U 67/21, VPR 2023, 18).*)
5. Ein abweichender Prüfungsmaßstab gilt jedoch für solche Kriterien, bei denen nach den Wettbewerbsunterlagen zur Plausibilisierung der geforderten vertraglichen Zusagen in einem gesonderten Dokument darzustellen war, wie der Bieter seine vertragliche Zusage einhalten wird. In diesem Fall hat die Gemeinde zumindest zu überprüfen, ob die vom Bieter im Plausibilisierungsdokument getroffenen Annahmen mit den Anforderungen der Kriterienbeschreibung im Einklang stehen, inhaltlich nachvollziehbar sind und den Schluss auf die Einhaltung der vertraglichen Zusage rechtfertigen. Dabei steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt.*)
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Online seit 7. Mai
VPRRS 2026, 0094
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 24.02.2026 - VK 2-4/26
1. Bei einer fehlerhaften Wertung kommt die "Hochsetzung" des Angebots auf die (hier) Maximalpunktzahl nicht in Betracht, wenn dies zu einem gleichheits- und wettbewerbswidrigen Ergebnis führt. Das gilt insbesondere dann, wenn der relative Abstand der Angebote nicht mehr abgebildet würde.
2. Ein Quervergleich der eingereichten Konzepte ist der auf dem Wettbewerbsprinzip basierenden Vergaberechtsordnung immanent und geboten; der öffentliche Auftraggeber muss die Bieter nicht gesondert auf dessen Durchführung hinweisen.
3. Die Vergabestelle kann den Bedarfsträger in vergaberechtlicher Hinsicht unterstützen und auf Vergaberechtskonformität beim Bedarfsträger, der oftmals zwar über die fachliche, nicht aber über die vergaberechtliche Expertise verfügt, hinzuwirken. Ein korrigierendes Eingreifen im Wertungsprozess kann vor diesem Hintergrund legitim sein, muss dann aber in der Vergabeakte ordnungsgemäß dokumentiert werden.
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