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Unzureichende Vorabinformation bringt Bieter nicht näher an den Zuschlag!
VK Westfalen, Beschluss vom 17.05.2024
1. Ein unzureichendes Vorabinformationsschreiben nach § 134 GWB begründet regelmäßig keinen Schaden nach § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB, da allein die Rüge einer fehlerhaften oder unvollständigen Vorabinformation bei im Übrigen rechtmäßig durchgeführtem Vergabeverfahren...![Dokument öffnen](/include/css/vpr-online/zielgrp8/8la.gif)