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VPR 04/2021 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

Rahmenvereinbarungen dienen dazu, Bedingungen für öffentliche Aufträge festzusetzen, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen (§ 103 Abs. 5 GWB). Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Angaben die Auftragsbekanntmachung von Rahmenvereinbarungen enthalten muss. Nach Auffassung des EuGH sind für alle Auftragsteile sowohl die geschätzte Menge bzw. der Schätzwert als auch eine Höchstmenge bzw. ein Höchstwert anzugeben. Diese Angaben müssen dabei gesamthaft erfolgen, also Mengen und Werte optionaler Teilnehmer der Rahmenvereinbarung einschließen, weil die Vergabestelle die Beschaffung ohne diese Angaben nicht transparent beschreiben kann (Dokument öffnen S. 113).

Durch eine Rüge soll der Vergabestelle bei Vergabeverstößen zunächst die Gelegenheit gegeben werden, diese auszuräumen. Dem OLG Karlsruhe lag ein Fall vor, bei dem erst ein Nachprüfungsantrag eingereicht wurde und dem Auftraggeber die schriftliche Rüge etwa 30 Minuten später zuging. Das OLG Karlsruhe sah den Nachprüfungsantrag auch ohne vorherige Rüge als zulässig an, weil die Vergabestelle auf eine vorherige Rüge nicht sachgerecht hätte reagieren können. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich nach erfolgter Rüge zulässig ist. Insbesondere, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine vorherige Rüge ein Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB nicht erreicht werden kann, bedarf es aus Sicht des Gerichts deshalb zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einer vorherigen Rüge als bloße Förmelei nicht (Dokument öffnen S. 149).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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