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VPR 05/2019 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

Angebote sind auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen. Sehen diese vor, dass etwaige Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil werden, führt das dazu, dass mit Bieterangebot erklärte abweichende Zahlungsbedingungen im Auftragsfall keine rechtliche Wirkung entfalten. Der BGH geht davon aus, dass trotz einer solchen Abwehrklausel des Auftraggebers im Bieteranschreiben enthaltene widersprüchliche Klauseln als Missverständnis auf Bieterseite auszulegen sind. Verbleibt nach bloßer Streichung des Hinzugefügtem ein dem maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen vollständig entsprechendes Angebot, ist ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen weder erforderlich noch zulässig (Dokument öffnen S. 167).


Ist an bestimmten Stellen der Vergabeunterlagen die Angabe von Preisen vorgesehen, sind diese auszufüllen. Im Rahmen einer Vergabe von Bauleistungen trug ein Bieter für Ersatzteile jedoch keine Preise ein. Nach Ansicht der VK Bund ist zu Gunsten des Bieters anzunehmen, dass die fraglichen Positionen einen Preis von 0,00 Euro ausweisen und damit eine Preisangabe im Rechtssinn vorhanden ist. Möchte der Bieter diese Positionen tatsächlich kostenlos anbieten, liegt eine vollständige und wahrheitsgemäße Preisangabe vor. Gibt der Bieter allerdings für eine Montageposition einen Pauschalpreis von 0,00 € an und es ergibt sich aus anderen Stellen des Angebots, dass eine Preisberechnung nach Aufwand erfolgen soll, handelt es sich um eine wahrheitswidrige Preisangabe. Eine solche falsche und nicht wahrheitsgemäße Preisangabe ist nach der VK Bund wie eine fehlende Preisangabe zu behandeln und führt zum Ausschluss (Dokument öffnen S. 171).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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