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VPR 03/2021 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

schließt ein öffentlicher Auftraggeber mit einem privaten Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines noch zu errichtenden Bürokomplexes, kann es sich um einen ausschreibungsfreien Mietvertrag oder einen ausschreibungspflichten Bauauftrag handeln. Nach Ansicht des EuGH ist ein solcher Vertrag ausschreibungsfrei, wenn die Bauverpflichtung nicht als öffentlicher Bauauftrag zu qualifizieren ist, d. h. wenn der Auftraggeber keinen entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung ausübt. Der Vertrag ist dagegen ausschreibungspflichtig, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Einflussnahme auf die architektonische Grundstruktur - beispielsweise Größe, Außenwände und tragende Wände - ausgeübt wird. Anforderungen, die die Gebäudeeinteilung betreffen, lässt der EuGH allerdings nur dann als Beleg für einen entscheidenden Einfluss gelten, wenn sie sich aufgrund ihrer Eigenart oder ihres Umfangs von den üblichen Vorgaben eines Mieters einer vergleichbaren Immobilie abheben (Dokument öffnen S. 86).

Öffentliche Auftraggeber müssen in den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung transparent angeben (§ 58 VgV) und anschließend auch umsetzen. Teilt die Vergabestelle mit, dass bei der Angebotswertung ausgeschriebener Planungsleistungen auch die Qualität des Projektteams anhand der Erfahrungen der Teammitglieder und deren beruflicher Qualifikation berücksichtigt werden, darf sie sich nicht darauf beschränken, nur einen dieser Aspekte zu betrachten. Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass Qualifikation und Erfahrung des Projektteams zwei unterschiedliche Aspekte sind. Während es beim Kriterium der Erfahrung darum geht, ob das einzusetzende Personal bereits vergleichbare Leistungen in der Vergangenheit erbracht hat, bezieht sich der Aspekt der Qualität dagegen auf die berufliche Befähigung des Personals, die nachgefragte Leistung auch durchzuführen (Dokument öffnen S. 88).

Um sicherzustellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität auszuführen, kann der Auftraggeber die Vorlage von Referenzen verlangen (§ 46 VgV). Die VK Südbayern hatte darüber zu entscheiden, ob ein Bewerber sich auf die von ihm vorgelegten Referenzprojekte verschiedener Vorgängerunternehmen berufen kann. Nach Ansicht der Vergabekammer sind Referenzen bei freiberuflichen Leistungen in gewissem Maße personengebunden, so dass ein Bewerber, der aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, das die Referenzen erarbeitet hat, sich auch auf diese Arbeiten als Referenz berufen kann, wenn wesentliche Führungskräfte und Mitarbeiter, die an diesen Referenzaufträgen in den jeweiligen Vorgängerbüros mitgewirkt haben, nach wie vor im Unternehmen sind (Dokument öffnen S. 97).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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