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VPR 05/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens aufgrund einer verwandtschaftlichen Beziehung eines Behördenleiters zu einem Mitarbeiter des Unternehmens, darf dieses Unternehmen nur dann vom konkreten Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn keine weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Der BGH stellt klar, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht generell von allen Auftragsvergaben einer Behörde ausgeschlossen werden darf. Vielmehr ist vorrangig die Person, bei der auf Seiten des Auftraggebers ein solcher Interessenkonflikt besteht, von der Befassung mit konkreten Vergabeverfahren auszuschließen. Das gilt sowohl im Anwendungsbereich des GWB und der Vergabeverordnung wie im Unterschwellenbereich. Gegen eine generelle Vergabesperre kann sich ein Bieter mit der Unterlassungsklage wehren (Dokument öffnen S. 163).

Um sicherzustellen, dass Aufträge an fachkundige und geeignete Unternehmen vergeben werden, dürfen Auftraggeber in der Bekanntmachung Eignungskriterien festlegen und Referenzen verlangen. Fordert der Auftraggeber mit der ausgeschriebenen Dienstleistung vergleichbare Referenzen, genügt es nach Ansicht der VK Südbayern, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Die Vergabekammer betont, dass ohne weitere konkretisierende Angaben in der Bekanntmachung eine geeignete Referenz bereits dann vorliegt, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach in der Vergangenheit bereits erbracht wurde (Dokument öffnen S. 189).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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