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VPR 03/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

eine Eintragung ins Präqualifikationsverzeichnis kann es Bietern erleichtern, ihre Eignung nachzuweisen. Diese Möglichkeit ersetzt nach Ansicht des OLG Düsseldorf jedoch nicht den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, durch mit der konkret ausgeschriebenen Leistung vergleichbaren Referenzen. Da die inhaltlichen Anforderungen an die Eignungsnachweise für alle Bieter gleichermaßen gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise auf Vergleichbarkeit zu prüfen, denn nur so kann der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden (Dokument öffnen S. 109).

Ob ein Bieter geeignet ist, entscheidet die Vergabestelle im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nach einer fachlich-tatsächlichen Prognose. Das OLG Koblenz weist darauf hin, dass es der Vergabestelle dabei nicht verwehrt ist, die Erfahrungen anderer Vergabestellen mit dem betreffenden Bieter in ihre Erwägungen einzubeziehen. Deshalb kann ein Bieter wegen fehlender Zuverlässigkeit von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn aus Dokumentationen zu anderen von diesem Bieter ausgeführten Arbeiten hervorgeht, dass es zu zahlreichen Mängeln und Diskussionen (u. a. wegen Bauzeitverzögerungen) gekommen ist (Dokument öffnen S. 78). Das Urteil findet allerdings nur für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte Anwendung.

Möchte sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung einer Eignungsleihe bedienen, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Angabe eines Nachunternehmers im Angebot genügt allerdings nicht. Die VK Sachsen stellte klar, dass Eignungsleihe und Nachunternehmereinsatz zwei unterschiedliche Formen der Inanspruchnahme anderer Unternehmen sind. Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich ein Bieter der Kapazitäten dritter Unternehmen, um seine für die Ausschreibung geforderte Eignung nachzuweisen. Nachunternehmereinsatz bedeutet, dass ein Unternehmen ein drittes Unternehmen mit der Ausführung des gesamten Auftrags oder von Teilen davon betraut (Dokument öffnen S. 92).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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