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VPR 03/2025 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

öffentliche Aufträge sollen an leistungsfähige und fachkundige Bewerber vergeben werden. Die konkrete Leistungsbeschreibung kann Eignungskriterien enthalten, die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung betreffen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Um ein Kulturdenkmal zu sanieren, schrieb ein öffentlicher Auftraggeber vollumfängliche Unterstützungsleistungen aus, um das Vergabeverfahren für die zu vergebenen Planungsleistungen vorzubereiten und durchzuführen. Das LG Gießen stellte aufgrund eines Unterlassungsantrags einer Anwaltskanzlei fest, dass die ausgeschriebene Betreuung des Vergabeverfahrens eine Rechtsdienstleistung (i.S.d. § 3 RDG) ist.

Die in der konkreten Leistungsbeschreibung enthaltene „rechtssichere Erstellung aller Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose inklusive der rechtssicheren Prüfung“ ist nach Auffassung des Gerichts eine dem Anwaltsvorbehalt unterfallende Rechtsdienstleistung, so dass der Auftraggeber den Bieterkreis auf Personen mit Anwaltszulassung beschränken muss (vgl. Dokument öffnen S. 97).

Erhalten öffentliche Auftraggeber zu ihrer Ausschreibung mehrere Angebote, müssen sie sich für eines entscheiden und den unterlegenen Bietern die Gründe mitteilen, warum ihr jeweiliges Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 134 GWB). Im Rahmen eines zu vergebenen Rahmenvertrags für Sprachausbildungen teilte der Auftraggeber die erreichten Punktzahlen zu den aufgestellten Kriterien, die Gesamtpunktzahlen sowie ein Bewertungsschema mit Gründen für die Bepunktung des Angebots der unterlegenen Bieter mit. Einer der Bieter hielt die festgelegten Punkte anhand der Bewertungsdokumentation nicht für nachvollziehbar und vermisste konkrete Gegenüberstellungen mit dem besseren Angebot. Der EuGH stellte klar, dass vom öffentlichen Auftraggeber keine detaillierte vergleichende Analyse jeglicher Details des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters verlangt werden kann. Nach Ansicht des EuGH ist es ausreichend, wenn sich die Bewertungsbegründung und Detailtiefe an den aufgestellten Haupt- und Unterkriterien sowie festgelegten Gewichtungen messen lässt und insgesamt nachvollziehbar ist, warum das ausgewählte Angebot besser bewertet wurde (vgl. Dokument öffnen S. 91).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihre
Melina Eberts
Rechtsanwältin
Schriftleiterin der VPR

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