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VPR 01/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

öffentliche Aufträge sind im transparenten Wettbewerb zu vergeben (§ 97 Abs. 1 GWB). Die Corona-Pandemie hat öffentliche Auftraggeber allerdings dazu veranlasst, bestimmte Leistungen wie z. B. die Luca-App direkt zu vergeben. Nach Ansicht des OLG Rostock hat der öffentliche Auftraggeber aber auch in den Fällen der sog. Notvergabe (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV) so viel Wettbewerb wie jeweils möglich sicherzustellen. Er muss daher regelmäßig mehrere Angebote einholen und mindestens einen „Wettbewerb light“ initiieren. Andernfalls liegt ein Ermessensfehler vor, so dass der dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag unwirksam ist (Dokument öffnen S. 29).

Bei direkt vergebenen Erdbauarbeiten reichte ein nicht bedachter Wettbewerber einen Eilantrag ein mit dem Ziel einer vorläufigen Anordnung, die weitere Ausführung der unzulässigen Direktvergabe zu stoppen. Die VK Südbayern sieht dafür jedoch keine Rechtsgrundlage, weil der klare Gesetzeswortlaut nur eine Einwirkung auf ein Vergabeverfahren erlaubt (§ 169 Abs. 3 GWB). Sie meint, dass diese vermutlich durch unzureichende Umsetzung von EU-Vorgaben entstandene Rechtsschutzlücke nicht durch eine Vergabekammer geschlossen werden kann (Dokument öffnen S. 40).

Zur Beschaffung von Rechtsberatungsleistungen wurde im Rahmen der Zuschlagskriterien die Erfahrung des Projektteams bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen nach dem Berliner Haushaltsrecht gewertet. Eine nicht in Berlin ansässige Kanzlei fühlte sich dadurch diskriminiert. Nach der VK Berlin ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, die ortsbezogene Erfahrung des Bieters in die Bewertung einfließen zu lassen, denn vertiefte Erfahrungen mit landesrechtlichen Regelungen können Rechtsanwälte unabhängig vom Kanzleisitz erwerben (Dokument öffnen S. 17).

Dem BGH lag ein Fall vor, in dem ein öffentlicher Auftraggeber mit dem zu Unrecht bezuschlagten Bieter einen Aufhebungsvertrag schloss und anschließend eine fehlerfreie Neuvergabe des Auftrags durchführte, die derselbe Bieter diesmal rechtmäßig gewann. Die Forderung des im ersten Verfahren unrechtmäßig unterlegenen Wettbewerbers auf Ersatz des entgangenen Gewinns, lehnt der BGH mit der Begründung ab, dass die fehlerhafte erste Vergabe durch den Aufhebungsvertrag neutralisiert wird und die Rechte des ursprünglich übergangenen Bieters im anschließenden erneuten Vergabeverfahren ausreichend gewahrt werden (Dokument öffnen S. 2).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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