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VPR 06/2019 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

der öffentliche Auftraggeber darf Bieter auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, § 56 Abs. 2 VgV. Zu unternehmensbezogenen Unterlagen zählen auch Versicherungsnachweise. Für die Vergabe einer Bioabfallbeseitigung wurde der Nachweis einer Umweltschadenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme gefordert. Nachdem ein Bieter einen Versicherungsnachweis ohne ausreichende Deckungssumme einreichte, forderte der Auftraggeber eine Bestätigung mit ausreichender Deckungssumme nach. Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben entsprechen, nicht "fehlen", so dass eine Nachforderung vergaberechtswidrig ist (Dokument öffnen S. 217).

Die Vergabekammer muss über einen eingereichten Nachprüfungsantrag innerhalb von fünf Wochen entscheiden, § 167 GWB. Trifft die Vergabekammer keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Im Rahmen der Nachprüfung eines vergebenen Reinigungsvertrags traf die Vergabekammer erst nach knapp zehn Wochen eine Entscheidung, die der Bieter angreifen wollte. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist die sofortige Beschwerde jedoch unzulässig, weil die vom Gesetz fingierte ablehnende Entscheidung der Vergabekammer bereits rechtskräftig ist. Sie hätte innerhalb von fünf Wochen und 14 Tagen mittels sofortiger Beschwerde angegriffen werden müssen (Dokument öffnen S. 250).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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