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VPR 06/2018 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend - soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist – zu dokumentieren (§ 8 VgV). Formelhafte Begründungen genügen nicht. Vielmehr muss die Dokumentation z. B. erkennen lassen, dass der einer konkreten Benotung zu Grunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und nicht durch sachfremde Erwägungen beeinflusst wurde. Nach Ansicht der VK Brandenburg lässt sich ohne eine umfassende Dokumentation nicht feststellen, ob die Angebotswertung ordnungsgemäß erfolgt ist, so dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerhaft und deshalb in diesem Umfang zu wiederholen ist (Dokument öffnen S. 241).
Verstößt der Auftraggeber gegen vergaberechtliche Vorschriften, kann der davon betroffene Bieter ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten. Ein solches Nachprüfungsverfahren ist aber nur zulässig, wenn der Antragsteller auch ein Interesse am Auftrag hat (§ 160 Abs. 2 GWB). Dieses Auftragsinteresse muss nicht nur zum Zeitpunkt des Nachprüfungsantrags bestehen, sondern bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in einem Nachprüfungsverfahren vorhanden sein. Erklärt der Bieter im Verlauf des Verfahrens jedoch, dass er seine Kapazitäten inzwischen anderweitig verplant hat und stattdessen vom Auftraggeber Schadensersatz fordern wird, führt dies nach Ansicht des OLG Koblenz dazu, dass ein zunächst zulässiger Nachprüfungsantrag mangels fortbestehenden Interesses am Auftrag unzulässig wird (Dokument öffnen S. 248).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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