Vergabepraxis & -recht.
VPR 01/2026 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
Leistungen sind grundsätzlich als Teillose oder als Fachlose zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur dann zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 GWB). Um auf der Bundesstraße eine Bundeswasserstraße und eine Werksbahn zu überqueren, sollte eine Brücke saniert werden. Dazu wurden Rückbau der Bestandsbrücke und Errichtung der neuen Brücke als Gesamtauftrag ausgeschrieben. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Parallelität von Rückbau, Ersatzbau und Neubau in einer solchen Konstellation eine ungewöhnlich enge technische und sicherheitsrelevante Verzahnung darstellt, dass eine Gesamtvergabe ausnahmsweise gerechtfertigt ist (vgl.
S. 16).
Das Kammergericht hatte die Ausschreibung einer Sanierungsmaßnahme vorliegen, bei der Abbruch- und Entsorgungsleistungen gemeinsam vergeben werden sollten. Das Gericht stellte klar, dass eine gemeinsame Vergabe mehrerer Fachlose voraussetzt, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für die Einhaltung des Gebots der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen zum Bauablauf, aus denen konkret die besonderen Beeinträchtigungen einer getrennten Vergabe von Abbruch- und Entsorgungsleistungen hervorgehen. Es genügt nicht, Gründe vorzubringen, die einer losweisen Vergabe immanent sind (vgl.
S. 20).
Eine Klage ist gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 VwGO). Nach der Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren über Bauleistungen richtete ein unterlegener Bieter eine Schadensersatzklage gegen die Eigengesellschaft als Vergabestelle. Das LG Bremen wies die Klage ab und führte aus, dass als Beklagte nicht die Eigengesellschaft passivlegitimiert ist, sondern nur der vertretene Verwaltungsträger. Die Vergabestelle handelte offenkundig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Stadt. Eine Rubrumsberichtigung führe zu einem unzulässigen Identitätswechsel und ist deshalb nicht möglich (vgl.
S. 40).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihre
Melina Eberts
Rechtsanwältin
Schriftleiterin der VPR



