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VPR 04/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

können bei der Vergabe von Ersatzteilen sowohl Originalersatzteile als auch gleichwertige Kopien geliefert werden, müssen „gleichwertige“ Ersatzteile nachweislich den Originalersatzteilen qualitativ entsprechen. Der EuGH stellte klar, dass der Gleichwertigkeitsnachwies durch eine entsprechende Eigenerklärung nur durch den Hersteller, nicht aber durch einen Händler erbracht werden kann. Denn die Erklärung der Gleichwertigkeit muss von einer Stelle abgegeben werden, die in der Lage sei, eine solche Gleichwertigkeit zu garantieren. Dies setze voraus, dass diese Stelle die technische Verantwortung für die betreffenden Bauteile übernehme und über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Qualität dieser Bauteile sicherzustellen (Dokument öffnen S. 120).

Von Bietern eingereichte Angebote müssen die geforderten Preise enthalten, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Angebot den geforderten Preis schuldig bleibt, wenn ein Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses falsch versteht und deshalb einen deutlich höheren Preis für eine Leistung angibt, die nach dem Leistungsverzeichnis gar nicht zu erbringen ist. Denn eine Preisangabe für eine nicht zu erbringende Leistung ist nicht der geforderte Preis (Dokument öffnen S. 132).

Erklärt ein Bieter in seinem Angebot, dass die von ihm angebotene Leistung die geforderten Kriterien erfüllt, darf sich der Auftraggeber auf dieses Leistungsversprechen verlassen. Das Bayrische Oberlandesgericht weist darauf hin, dass ein Auftraggeber nicht verpflichtet ist, das Leistungsversprechen eines Bieters zu überprüfen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die das Leistungsversprechen zweifelhaft erscheinen lassen (Dokument öffnen S. 151).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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