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VPR 03/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

in Vergabeverfahren ist für die Kommunikation der Beteiligten die Textform vorgeschrieben und festgelegt, dass für Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekunde und Interessenbestätigungen die Textform mithilfe elektronischer Mittel zu verwenden ist (§ 11 EU Abs. 4 VOB/A 2019). Bei einem Angebot für ausgeschriebene Fassaden- und Sonnenschutzarbeiten ließen die ausgefüllten Formblätter an keiner Stelle erkennen, wer diese für den Bieter ausgefüllt hatte. Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass die Textform nur erfüllt ist, wenn die natürliche Person des Erklärenden klar erkennbar ist. Ohne nachgebildete Namensunterschrift oder eine andere Art der Verdeutlichung des Namens, wie z. B. ein Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift, ist eine eindeutige und rechtsverbindliche Zuordnung der Erklärung nicht möglich (Dokument öffnen S. 86).

Das OLG Dresden hatte sich mit der Ausschreibung eines Rahmenvertrags für die Lieferung von Schutzwesten zu beschäftigen, bei der einerseits eine elektronische Angebotsabgabe gefordert wurde, andererseits jedoch in einer Checkliste vermerkt war, dass der Angebotskennzettel ausgefüllt auf den verschlossenen Umschlag mit den vollständigen Angebotsunterlagen geklebt werden soll. Das Gericht ist der Auffassung, dass das nur postalisch eingereichte Angebot des Bieters nicht ausgeschlossen werden durfte, weil der Auftraggeber die Form der Angebotsabgabe nicht eindeutig und unmissverständlich vorgegeben hatte. Das Risiko einer Unklarheit von Ausschreibungsunterlagen trägt der Auftraggeber (Dokument öffnen S. 102).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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