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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Waren/Güter

4643 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

VPRRS 2003, 0229
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bildung einer Bietergemeinschaft im Offenen Verfahren

VK Thüringen, Beschluss vom 13.02.2003 - 216-4002.20-003/03-EF-S

1. Der Ausschluss des Angebots einer Bietergemeinschaft mit der Begründung, dass sich die Bietergemeinschaft erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus anfordernden Unternehmen gebildet hat, ist im offenen Verfahren rechtswidrig.

2. Eine mit dem Ausschluss des Angebots begründete Aufhebung der Ausschreibung erweist sich selbst als fehlerhaft.

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VPRRS 2003, 0222
DienstleistungenDienstleistungen

EuGH, Urteil vom 16.12.1997 - Rs. C-341/96

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)

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VPRRS 2003, 0211
FahrzeugeFahrzeuge

EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-111/97

Für den Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor läßt sich weder aus Artikel 1 Absätze 1 bis 3 noch aus Artikel 2 Absätze 1 und 7 bis 9, noch aus anderen Bestimmungen dieser Richtlinie ableiten, daß die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor befugt sind. Die Verpflichtung, das nationale Recht entsprechend der Richtlinie 92/13 auszulegen und die Rechte des Bürgers wirksam zu schützen, gebietet es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zuerkannt werden kann. Das nationale Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor den Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist.

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VPRRS 2003, 0207
DienstleistungenDienstleistungen

OLG Celle, Beschluss vom 02.07.2002 - 13 Verg 6/02

1. Erklärt der Bieter in der Aufklärungsverhandlung, dass er nur die geänderte, nicht aber die ursprünglich angebotene Leistung erbringen kann, so liegt ein unvollständiges Angebot vor. Dieses kann nach § 25 Abs. 2 a VOL/A von der Wertung ausgeschlossen werden.

2. Handelt es sich bei der Änderung um einen wesentlichen Teil der angebotenen Leistung mit der Folge, dass sich die Änderung auf die Stellung des Bieters im Wettbewerb mit den anderen Bietern im Vergabeverfahren auswirken kann, so ist das Ermessen des Auftraggebers dahin eingeschränkt, dass der Ausschluss des Angebots erfolgen muss.

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VPRRS 2003, 0204
DienstleistungenDienstleistungen

KG, Beschluss vom 20.12.2000 - KartVerg 14/00

Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrenmuss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, in seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber (§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt zu sein.

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VPRRS 2003, 0194
DienstleistungenDienstleistungen
Auswahl der Bieter für das Verhandlungsverfahren

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2003 - 1 VK 70/02

1. Es besteht ein Anspruch auf Mitteilung nach § 13 VgV auch für solche Beteiligten, die nur deshalb keine Bieterstellung erlangen, weil sie von der Vergabestelle rechtswidrigerweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden.

2. Das Gesetz sieht keine Wartefrist zwischen der Rügeerklärung und der Einreichung des Nachprüfungsantrags zur Absicherung des Regelungszwecks vor. Daran hat sich auch durch die Einführung von § 13 VgV nichts geändert.

3. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Auftraggeber bei der Auswahl der Bieter, die er zur Verhandlung auffordert, nicht willkürlich verfahren. Er muss sich an der Verpflichtung zur Berücksichtigung sachbezogener Gesichtspunkte orientieren.

4. Zur Frage, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Wertung zwingend zur Zurückverweisung führen muss, um eine festgestellte Verletzung des Diskriminierungsverbots rückgängig zu machen.

5. Interessenkollisionen in Beschaffungsvorgängen können vor allem dann auftreten, wenn sich Projektanten dergestalt an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligt haben, dass sie im Vorfeld die Planung übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und diese sich dann später an der Ausführung der Maßnahmen beteiligen.

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VPRRS 2003, 0193
DienstleistungenDienstleistungen
Missverhältnis zwischen Preis und Leistung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2003 - 1 VK 68/02

1. Die Rügeobliegenheit entsteht allerdings nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um den Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung und entsprechender laienhafter rechtlicher Wertung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Für die Verletzung des § 1 GWB ist der Rechtsweg in das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet und eine Antragsbefugnis gem. § 107 II GWB nicht gegeben.

3. Es ist bei ungewöhnlich niedrigen Preisen davon auszugehen, dass der Auftraggeber gehalten ist, Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung des Umstandes durchzuführen, warum der Bieter so günstig anbieten kann.

4. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

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VPRRS 2003, 0192
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzügliche Rüge

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 VK 65/02

1. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller Kenntnis von einem zweifelsfreien und jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler Kenntnis erlangt. Auseichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Ausreichend ist eine laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich um ein zu beanstandendes Verfahren handelt.

2. Nach § 108 Abs. 2 GWB ist im Rahmen der Begründung des Nachprüfungsantrags darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Fehlt dies, so ist der Antrag unzulässig.

3. Selbst wenn der Angebotspreis einer Bietergemeinschaft zu einer Marktverdrängung führen würde oder eine entsprechende konkrete Gefahr in sich bergen würde, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ein solches Angebot in unlauterer Absicht abgegeben wurde. Es können durchaus sachliche Gründe bestehen, ein nicht kostendeckendes Angebot abzugeben, um einen Auftrag zu erhalten, etwa um die eigenen Überlebenschancen am Markt zu wahren oder zumindest den eigenen bisherigen Marktanteil zu halten.

4. Wenn technische und wirtschaftliche Gesichtspunkten wegen der Eigenart der Leistung nicht von zuschlagserheblicher Bedeutung sein können, ist es nach allgemeiner Ansicht zulässig, letztlich allein den Preis für die Wertung heranzuziehen.

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VPRRS 2003, 0191
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beteiligung eines Projektanten an der Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 VK 62/02

1. Die Rüge muss nicht schriftlich erfolgen. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.

2. Eine alleinige Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen führt noch nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des mit dem Projektanten verknüpften Unternehmens. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, dass etwa Leistungsbeschreibungen auf die spezifischen Interessen des Projektanten zugeschnitten sind oder die Formulierung im Leistungsverzeichnis nur von dem Projektanten richtig verstanden werden kann. Aus der Projektantenstellung dürfen daher keine Wissensvorsprünge und dadurch mögliche günstigere Kalkulationen entstehen.

3. Um einen Ausschluss annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, das ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann.

4. Ein den Wettbewerb verzerrender Informationsvorsprung, der einen Ausschluss des Bieters aus dem Wettbewerb rechtfertigt, ist insbesondere zu vermuten, wenn er zu einem in preislicher Hinsicht überlegenen Angebot führt und dieses Angebot eine größere Chance auf den Zuschlag hat. Eine preisliche Überlegenheit ist bei einer Abweichung von weniger als 10% zum nächstgünstigsten Angebot jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen.

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VPRRS 2003, 0188
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geeignetheit eines Bieters bzw. seines angebotenen Systems

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2003 - 203-VgK-36/2002

1. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.

2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

3. Der Berücksichtigung des Angebots eines Bieters steht entgegen, dass er vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung als Mindestbedingungen geforderte, wesentliche Nachweise bezüglich des von ihm angebotenen Systems nicht beibringt.

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VPRRS 2003, 0186
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Zuschlagskriterien

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2002 - 203-VgK-32/2002

1. Zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters.

2. Anders als bei Auftragsvergaben im VOF-Bereich, wo gem. § 16 VOF die Kriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben sind, muss der Auftraggeber im VOB-Bereich die Gewichtung der Kriterien weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen offen legen, auch wenn dies gewissermaßen den Idealfall einer transparenten Leistungsbeschreibung darstellen würde.

3. Mit dem Transparenzgrundsatz ist nicht vereinbar, dass der Auftraggeber den Begriff der "Wirtschaftlichkeit", der nach vergaberechtlichen Regelungen eindeutig den Oberbegriff des Maßstabs für die Angebotswertung darstellt, zusätzlich noch einmal als nicht näher definiertes Zuschlagskriterium zugrunde legt und ihm dann auch noch eine alle anderen Kriterien überragende Bedeutung von 40 % zumisst.

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VPRRS 2003, 0185
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bewertung der Eignung eines Bieters

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2003 - 203-VgK-35/2002

1. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Bieterunternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

3. Der Auftraggeber ist gehalten, ein Angebot, welches die geforderten Referenzen nicht enthält und diese auch auf - grundsätzlich zulässiges - Nachfragen nicht erbringt, vom weiteren Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung auszuschließen.

4. Ein Bieter kann auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.

5. Liegen das erst- und das zweitplatzierte Angebot lediglich 2,1 %, das zweit- und das drittplatzierte Angebot 3,6 % auseinander, so hat der Auftraggeber keine Veranlassung, diese Angebote als ungewöhnlich niedrig einzustufen und einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.

6. Die Vorgabe in Niedersachsen, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.

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VPRRS 2003, 0184
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000 - Verg 25/00

Das "Interesse am Auftrag" im Sinn des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB ist auf den Bieter bezogen, der unmittelbar am Vertragsschluss mit dem Auftraggeber interessiert ist. Unternehmen, die nur mittelbar ein Interesse am Auftrag habe, wie Subunternehmer und Vorlieferanten der potenziellen unmittelbaren Auftragnehmer, haben daher keine Antragsbefugnis.

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VPRRS 2003, 0183
DienstleistungenDienstleistungen
Beginn des Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2002 - Verg 6/02

1. Das Kartellverbot (§ 1 GWB) und das Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen (§ 14 GWB) stellen keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren dar.

2. Der öffentliche Auftraggeber befindet sich in einem Vergabeverfahren, wenn er zur Deckung eines fälligen oder demnächst fälligen Bedarfs an Waren, Bau- oder Dienstleistungen entschlossen ist und mit organisatorischen und/oder planenden Maßnahmen begonnen hat zu regeln, auf welche Weise (insbesondere in welcher Vergabeart) und mit welchen gegenständlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgeführt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewählt werden soll.

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VPRRS 2003, 0182
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rügeobliegenheit: Wann ist eine Gefahrenlage erkennbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Verg 6/00

Die "Erkennbarkeit" einer Gefahrenlage, daß der Auftraggeber - nach ordnungsgemäßem Beginn des Vergabeverfahren - in dessen weiterem Verlauf wiederum einen Vergaberegelverstoß, der ihm schon bei früheren vergleichbaren Vergabeverfahren unterlaufen war, begehen könnte, wird durch § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nach seinem Wortlaut und Sinn nicht erfaßt. Demzufolge kann die Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erst einsetzen, wenn ein Bieter von der Art und Weise der Durchführung einer Loslimitierung erfährt.

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VPRRS 2003, 0180
DienstleistungenDienstleistungen
Zuständigkeit der Vergabekammer

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2003 - VK 80/02

1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB ist für die Nachprüfung einer Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des regionalen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz nicht eröffnet. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB werden durch die inhaltlich spezielle Norm des § 15 Abs. 2 AEG verdrängt.*)

2. § 4 Abs. 3 VgV setzt nicht voraus, dass Vereinbarungen im Sinne des § 15 Abs. 2 AEG den Vorschriften des allgemeinen Vergabeverfahrensrechts nach §§ 97 ff. GWB unterfallen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 VgV ist von der gewählten Ermächtigungsgrundlage des § 97 Abs. 6 GWB nicht gedeckt. Das Normprogramm dieser Vorschrift ist nur auf die Ausgestaltung des allgemeinen Vergabeverfahrensrechts im Sinne des 4. Teils des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgerichtet. § 97 Abs. 6 GWB gilt nicht für die Konkretisierung von nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallenden spezialgesetzlich geregelten Sachverhalten wie der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsleistungen nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz.*)

3. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.*)

4. Hilfsweise zur Verwirkung des Antragsrechts: Ein Unternehmen, das durch vertrauliche Informationen von Mitarbeitern des Auftraggebers auf ein laufendes bzw. kurz bevorstehendes De-Facto-Vergabeverfahren hingewiesen wird und darauf hin dem Auftraggeber schriftlich eine Frist zur Vergabe im Wettbewerb setzt, verbunden mit dem Hinweis, bei erfolglosem Fristablauf ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, dann aber viereinhalb Monate nichts unternimmt und erst nach Ablauf dieses Zeitraums einen Nachprüfungsantrag stellt, hat sein Antragsrecht auch dann verwirkt, wenn der Auftraggeber auf das Rügeschreiben pflichtwidrig nicht reagiert hat.*)

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VPRRS 2003, 0179
DienstleistungenDienstleistungen
Angebotsüberprüfung bei Missverhältnis zwischen Preis und Leistung

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2003 - 203-VgK-31/2002

1. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten ist dabei für sich genommen allein noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.

2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen. Ein offenbares Missverhältnis von Preisen zur Leistung liegt also nicht immer schon dann vor, wenn einzelne Positionen oder Bereiche unterpreisig erscheinen.

3. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A soll gerade auch den öffentlichen Auftraggeber vor den mit unterpreisigen Angeboten verbundenen Risiken bewahren und einen späteren Schaden im laufenden Vertragsverhältnis vermeiden.

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VPRRS 2003, 0178
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unverzügliche Rüge / ehemaliger Projektant als Bieter?

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2003 - 203-VgK-30/2002

1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.

2. Zeitprobleme oder Personalengpässe bei der Erstellung des Angebotes entbinden den Bieter nicht von der Rügepflicht. Es bleibt der Organisation und damit der Risikosphäre eines Bieters überlassen, mit welchem Engagement und Personaleinsatz er sich an einer Ausschreibung beteiligt.

3. Der Entschluss, die Vorbereitung der Ausschreibung und die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 6 VOL/A, sondern mit eigenem Personal unter Nutzung von am Markt vorhandenen Leitfäden und Veröffentlichungen zum Thema "Ausschreibung der Lieferung von elektrischer Energie" zu realisieren, liegt im Rahmen des der Vergabestelle vergaberechtlich zustehenden Ermessens. Der Auftraggeber hat damit das Vergabeverfahren im Sinne des § 2 Nr. 3 VOL/A unter ausschließlicher eigener Verantwortung als Vergabestelle durchgeführt.

4. Allein die Tatsache, dass ein Bieter im Vorfeld mit der streitbefangenen Ausschreibung als Projektant mitgewirkt hat, ist nicht geeignet, die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung zu begründen. Vielmehr müssen danach beim Vergabeverfahren selbst konkrete Verletzungen einzelner Vergabebestimmungen hinzukommen, um eine Vergaberechtswidrigkeit der Beteiligung des Projektanten und ggf. einer Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A bzw. 26 Nr. 2 lit. b VOL/A zu begründen.

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VPRRS 2003, 0177
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung eines Nebenangebotes / Unangemessenheit eines Angebotes

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2002 - 203-VgK-29/2002

1. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen.

2. Daher ist eine klare und in sich geschlossene, übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Dies geht so weit, dass in den Fällen, in denen ein Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht nachweist, mit seinem Nebenangebot von der Wertung auszuschließen ist.

3. In Niedersachsen ist zwingend geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.

4. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.

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VPRRS 2003, 0173
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

KG, Beschluss vom 07.11.2001 - KartVerg 8/01

1. Zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 7 GWB gehören auch ganz allgemeine von der Verwaltung zu beachtende Grundsätze wie das aus dem Gebot von Treu und Glauben herzuleitende Prinzip, sich nicht in Widerspruch zu eigenem vorangegangen rechtserheblichen Tun zu setzen, das Gebot der Verfahrensfairness. Auch verwaltungsrechtliche Grundgedanken wie der der Regelung in § 51 VwVfG zu Grunde liegende Grundsatz, dass rechtmäßige begünstigende Maßnahmen nicht ohne weiteres widerrufen werden können, und der der Selbstbindung der Verwaltung sind stets zu beachten.

2. In formeller Hinsicht ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, eventuelle Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit einer Unterschrift zunächst durch Nachfrage zu beseitigen.

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VPRRS 2003, 0168
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2000 - Verg 2/00

1. Eine Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung unter dem Gesichtspunkt fehlender Erfolgsaussicht kommt nur dann in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, daß das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg hat.

2. Ist das nicht der Fall, kann die Verlängerung nur noch versagt werden, wenn die nachteiligen Folgen der mit einer Verlängerung verbundenen Vergabeverzögerung die damit verbundenen Vorteile eindeutig überwiegen.

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VPRRS 2003, 0162
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2002 - Verg 28/02

1. Der private Sektorenauftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB ist berechtigt, nach den vergaberechtlichen Bestimmungen nicht nur Einzelaufträge, sondern auch Rahmenvereinbarungen auszuschreiben und zu vergeben.

2. In der Sache ist der Sektorenauftraggeber bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung in gleicher Weise wie bei der Vergabe eines Einzelauftrags an die vergaberechtlichen Grundsätze gebunden.

3. Die Bitte des Auftraggebers um schnellstmögliche Rücksendung des unterzeichneten Rahmenvertrages ist bei verständiger Würdigung nicht als Festlegung einer (Vertrags-)Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB aufzufassen. Die Formulierung erschöpft sich vielmehr in dem schlichten Ratschlag an die Unternehmen, den Rahmenvertrag in unterzeichneter Form möglichst kurzfristig zurückzusenden, damit man bei der Vergabe von Bauaufträgen berücksichtigt werden könne.

4. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB), dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens - und damit namentlich auch die Angebotswertung - in den Vergabeakten dokumentiert. Es genügt dabei nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens, und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden.

5. Stellt der Auftraggeber aus der Gesamtzahl aller abgegebenen Offerten ein eigenes Angebot zusammen und trägt dieses seinerseits den Bietern zur Annahme an. So widerspricht eine solche Vorgehensweise schon im Ausgangspunkt den Regeln eines korrekten Vergabeverfahrens. Denn eine Auftragsvergabe "im Wettbewerb" der Bieter, wie sie nach § 97 Abs. 1 GWB vorgeschrieben ist, findet nicht statt.

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VPRRS 2003, 0161
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtsschutz gegen Unterbleiben einer Ausschreibung

OLG Rostock, Beschluss vom 05.02.2003 - 17 Verg 14/02

1. Dem EuGH wird folgende Frage vorgelegt:

Handelt es sich bei einer Vereinbarung zur Änderung eines geschlossenen öffentlichen Lieferauftrags (Beschaffung anderer als der ursprünglich vorgesehenen Güter) um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Lieferauftrag i.S.d. Artikel 1 Buchstabe a) Richtlinie 93/36/EG, wenn

a) der Wert der von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter den Schwellenwert des Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) Richtlinie 93/36/EG überschreitet und

b) für die von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter ein Lieferantenwechsel erfolgt und zugleich die Spezifikation für diese Güter maßgeblich geändert wird?

2. Die §§ 102 ff. GWB gewähren einen Primärrechtsschutz grundsätzlich nur während eines Vergabeverfahrens, sich also der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes Nachprüfungsverfahren bezieht, das begonnen und noch nicht abgeschlossen ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen.

3. Dies schließt die Zuständigkeit der Vergabekammern für Auftragsverfahren jedoch nicht aus, bei denen die Ausschreibung rechtswidrig unterblieben ist. Um einen solchen besonders schwerwiegenden Vergabeverstoß zu erfassen, ist ein materielles Verständnis des Vergabeverfahrens erforderlich. Es ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits eingeleitet und mit potentiellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen.

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VPRRS 2003, 0158
DienstleistungenDienstleistungen
Beginn der Frist für die Rüge gem. § 107 GWB

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.01.2002 - VK 2-17/2001

Zur Unverzüglichkeit der Rüge: Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis der internen Firmenberater, insbesondere wenn die Bewertung als Fehler nur aufgrund der fachspezifischen Kenntnisse erfolgen kann.*)

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VPRRS 2003, 0157
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis

VK Arnsberg, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 2-11/2002

Sinn und Zweck des § 107 Abs. 2 GWB ist es zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann.

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VPRRS 2003, 0156
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann sind Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A öffentliche Aufträge?

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-10/2002

1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)

2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)

3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)

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VPRRS 2003, 0155
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann sind Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A öffentliche Aufträge?

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-9/2002

1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)

2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)

3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)

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VPRRS 2003, 0154
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann sind Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A öffentliche Aufträge?

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-8/2002

1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)

2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)

3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)

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VPRRS 2003, 0153
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann sind Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A öffentliche Aufträge?

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2002 - VK 1-7/2002

1. Rahmenvereinbarungen nach § 5b VOB/A, 3. Abschnitt sind als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB anzusehen, wenn öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sie ausschreiben. Sie unterliegen damit den Mindestanforderungen des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB an das Vergabeverfahren.*)

2. Sie sind in diesem Rahmen überprüfbar im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.*)

3. Die Anforderungen des §§ 107, 108 GWB an Rüge und Antrag müssen auch in einem solchen Verfahren wenigstens insoweit gewahrt bleiben, als Rüge und Antrag in etwa die Verfahrensfehler umreißen müssen, die beanstandet werden und die Rüge den Rügenden erkennen lassen muß.*)

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VPRRS 2003, 0151
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 13 VgV findet auch auf Bergbauunternehmen Anwendung

VK Arnsberg, Beschluss vom 11.04.2002 - VK 2-06/2002

Die Privilegierung der Bergbauunternehmen in § 11 der VgV schließt die Anwendung des § 13 VgV nicht aus.*)

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VPRRS 2003, 0147
DienstleistungenDienstleistungen
Schätzung des Schwellenwertes bei Sammelbestellungen

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.02.2002 - VK 2-06/2002

Eine Schätzung für gemeinsame Bestellungen von mehrere Städten kann auf die Ergebnisse vorangegangener "Sammelbestellungen" gestützt werden und muss nicht fiktiv auf die Summen der denkbaren Einzelbestellungen oder auf den Preis für ein optimales Produkt abstellen.*)

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VPRRS 2003, 0145
DienstleistungenDienstleistungen
Beurteilungsspielraum für Vergabekriterien

VK Südbayern, Beschluss vom 13.09.2002 - 37-08/02

1. Bietergemeinschaften müssen ihre Eignung einzeln nachweisen.*)

2. Bei den Begriffen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche dem Auftraggeber einen bestimmten Beurteilungsspielraum lassen.*)

3. Die Überprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer kann sich nur auf die Frage beziehen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung nicht eingehalten wurden, bzw. ob sich die Vergabestelle durch sachfremde Erwägungen hat leiten lassen.*)

4. Gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.*)

5. Gemäß § 27 Nr. 1 Satz 2 VOL/A teilt die Vergabestelle jedem erfolglosen Bieter auf dessen schriftlichen Antrag - der bereits bei Abgabe des Angebots gestellt werden kann - hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit, dies muss jedoch erst nach Zuschlagserteilung geschehen.*)

6. Wenn das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, muss sich der Vergabevermerk noch nicht in den Akten befinden. Entscheidend ist, dass sich aus der Führung der Vergabeakten (insbesondere auf Grund der Bewertungen der Angebote zu den einzelnen Losen) der Entscheidungsfindungsprozess der Antragsgegnerin nachvollziehen lässt (im Anschluss an Bundeskartellamt vom 21.09.1999 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 - 21/99).*)

7. Gemäß § 2 Nr. 3 VOL/A sind Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Demnach ist die Verantwortung der Vergabestelle unteilbar, sie kann sie nicht mit anderen Stellen, Organisationen oder Personen teilen, etwa dadurch, dass sie einen Teil ihrer Verantwortung auf Sachverständige abwälzt.*)

8. Die Tatsache, dass der Antragsgegnerin ein Rechenfehler nicht aufgefallen ist, stellt kein Indiz dafür dar, dass sie die Verantwortung, dass die Grundsätze der VOL/A beachtet werden, auf das von ihr beauftragte Büro "abgewälzt" hat und die Vergabeentscheidung nicht selbst getroffen hat, denn die Antragsgegnerin selbst hat vor Auftragsvergabe bzw. mündlicher Verhandlung nochmals die rechnerische Überprüfung veranlasst und sich dann zu eigen gemacht.*)

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VPRRS 2003, 0144
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unverzügliche Rüge nur bei Erkennbarkeit der Vergabeverstoßes

VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2002 - 42-10/02

1. Die Antragstellerin ist hinsichtlich des von ihr behaupteten Vergabeverstoßes, die streitgegenständliche Leistung sei nach VOL/A und nicht nach VOF auszuschreiben, nicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB präkludiert. Vergabeverstöße müssen auf Grund des Bekanntmachungstextes erkennbar sein. Erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es auch darauf an, ob das Unternehmen schon erhebliche Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die beim unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind. Aus dem Umstand, dass sich aus der Bekanntmachung dem Wortlaut nach ergibt, die streitgegenständliche Leistung soll nach den Vergabevorschriften der VOF ausgeschrieben werden, ist ein Rechtsverstoß nicht eindeutig erkennbar, da zu diesem Themenbereich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass die Antragstellern nach eigenen Angaben überwiegend für den öffentlichen Bereich tätig ist und somit überdurchschnittliches Wissen in den entsprechenden Bereichen des Vergaberechts angenommen werden können, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis.*)

2. Die Obliegenheit zu unverzüglicher Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB besteht nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, sich die - über einen etwa bestehenden Verdacht hinaus - zur Erhebung einer Rüge erforderlichen Tatsachenkenntnisse durch eigenes Tun zu verschaffen und/oder bislang ungewisse rechtliche Bedenken durch Einholen anwaltlichen Rechtsrats zu erhärten, besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon mag in dem Fall anerkannt werden, in welchem der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.*)

3. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Rügeobliegenheit hat - wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ergibt - im Streitfall der Auftraggeber nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2001 - Verg 16/01 -, VergabeR 2001, 419, 421).*)

4. Bei der Bewertung der Erklärungen einer Partei, seien diese rein materiellrechtlicher bzw. vorprozessualer Art oder Prozesshandlungen, ist nach allgemeinen Grundsätzen stets der wirkliche Wille zu erforschen, der in den Verlautbarungen der Partei von Fall zu Fall mehr oder weniger unvollkommen wiedergegeben sein kann. Bei der Beurteilung, wie eine vorprozessuale Bieterhandlung richtig zu verstehen ist, sind naturgemäß die Zusammenhänge zu berücksichtigen, in die diese eingebettet waren.*)

5. Gemäß § 1 VOL/A sind Leistungen oberhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - zu vergeben.*)

6. Die Entscheidung einer Vergabestelle, einen Bieter nicht in den Kreis derjenigen Bewerber, mit denen sie Auftragsgespräche führen will, aufzunehmen, ist beurteilungsfehlerhaft, wenn die Punktebewertung bzw. Punktezuteilung bezüglich der Kriterien nicht unter Beachtung der von ihr selbst aufgestellten Rahmenbedingungen durchgeführt wird (§ 10 Abs. 1 VOF).*)

7. Ein Vergabeverfahren muss ab dem Zeitpunkt der Auswahl der geeigneten Bewerber (§ 10 VOF) erneut durchgeführt werden, wenn die Vergabestelle gegen § 16 Abs. 2 VOF i. V. m. § 16 Abs. 3 VOF verstoßen hat.*)

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VPRRS 2003, 0140
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderung der Verdingungsunterlagen

VK Südbayern, Beschluss vom 18.12.2002 - 51-11/02

1. Ändert ein Bieter die Verdingungsunterlagen, so ist das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)

2. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn auf das Angebot eines Bieters der Zuschlag nicht ohne Abänderungen erteilt werden kann, weil zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung wegen unklarer Angaben zum Nachunternehmereinsatz kein annahmefähiges Angebot vorliegt (§ 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A).*)

3. Das Angebot eines Bieters ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A zwingend auszuschließen, wenn es entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht sämtliche geforderten wettbewerbserheblichen Erklärungen enthält.*)

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VPRRS 2003, 0138
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgrundsatz

VK Südbayern, Beschluss vom 09.08.2002 - 28-07/02

1. Eine Vergabestelle erfüllt für ihren Geschäftsbereich "Verkehrsbetriebe" die Voraussetzungen eines öffentlichen Auftraggebers i. S. v. § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie sich in diesem Bereich nicht mit Konkurrenten im Wettbewerb messen muss und hierbei eine "im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art erfüllt (im Anschluss an Beschluss VK Südbayern 28-08/01).*)

2. Ein Antragsteller muss die erneute Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht rügen, wenn nicht erkennbar geworden ist, welche Rolle diese Nachforderung im Rahmen des Wiedereinstiegs in die Wertung gespielt hat.*)

3. Der Auftraggeber hat entsprechend dem Transparenzgebot dafür zu sorgen, dass alle relevanten Entscheidungen im Vergabeverfahren durchschaubar und nachvollziehbar bleiben (§ 97 Abs. 1 GWB).*)

4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Antragsgegnerin im Verhandlungsverfahren dazu, allen Bietern die gleichen Informationen zukommen zu lassen (§ 97 Abs. 2 GWB).*)

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VPRRS 2003, 0137
DienstleistungenDienstleistungen
Begriff des öffentlichen Auftraggebers

VK Südbayern, Beschluss vom 13.08.2002 - 31-07/02

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn die Vergabestelle nicht öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB ist (hier: Aufgaben des Rettungsdienstes).

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VPRRS 2003, 0135
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antragsbefugnis

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 24/02

1. Über die Schadensdarlegungslast soll verhindert werden, dass ein Antragsteller, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein investitionshemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten kann.

2. Die Vergabekammer ist nicht berechtigt, von Amts wegen die Frage der richtigen Vergabeart zu überprüfen. Ein Tätigwerden der Kammer setzt stets einen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus.

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VPRRS 2003, 0133
DienstleistungenDienstleistungen
Öffentlicher Auftrag

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2003 - VK 31/02

1. Nach der Definition in § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

2. Die Gewährung der gebotenen flächendeckenden Grundversorgung mit ambulanten Hilfen erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 LPflegeHG-RP durch Ambulanten-Hilfe-Zentren (AHZ). Die Voraussetzungen zur Übertragung eines AHZ - insbesondere in Bezug auf den Umfang des vorzuhaltenden Leistungsangebots, das weitestgehend in den Vorschriften der §§ 9 ff. LPflegeHG-RP normiert ist - ergeben sich aus der genannten gesetzlichen Grundlage und entziehen sich einer vergaberechtlichen Nachprüfung.

3. Hinsichtlich der Frage nach der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Nicht-Berücksichtigung bei der Übertragung eines AHZ sind die Beziehungen zwischen dem Bewerber und dem jeweiligen Aufgabenträger nach § 5 LPflegeHG-RP öffentlich-rechtlicher Natur.

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VPRRS 2003, 0124
DienstleistungenDienstleistungen
§ 17 Abs. 1 VOF hat keine bieterschützende Wirkung

OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2002 - 6 Verg 7/01

1. § 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB verlangt für die Erklärung inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen das mit dem Rechtsmittel verfolgte Begehren irgendwie ergibt. Dazu genügt die Bezugnahme auf die vor der Vergabekammer gestellten Anträge. Ausreichend ist auch ein hilfsweise für den Fall der Zuschlagserteilung gestellter Antrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB (vgl. Senat BauR 2000, 396 m.w.N.).*)

2. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher und vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Notwendig zum Beginn der Rügefrist ist außerdem eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Dabei besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2000, Verg 9/00).*)

3. Hat die Vergabestelle ausdrücklich erklärt, den Zuschlag erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach § 13 S. 2 VgV erteilen zu wollen, ist der Antragsteller gehalten, seine vergaberechtlichen Rügen zunächst der Vergabestelle vorzutragen. Ein Ausnahmefall, in dem die Rügen unmittelbar bei der Vergabekammer erhoben werden können (vgl. OLG Rostock NZBau 2001, 286), liegt dann nicht vor.*)

4. Die Obliegenheit, nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, besteht auch bei vermeintlichen Verletzungen des vergaberechtlichen Transparenzgebots.*)

5. Eine vergaberechtliche Rüge ist nach § 108 Abs. 2 GWB nur dann formal korrekt erhoben, wenn sie einen konkreten Vergaberechtsverstoßes benennt (vgl. OLG Brandenburg NZBau 2001, 226; Senat VergabeR 2001, 53). Außerdem muss sie mit einer Sachverhaltsdarstellung verbunden sein, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin ergibt (vgl. OLG Koblenz NZBau 2000, 534, 536). Das gilt erst recht für erstmals im Beschwerdeverfahren eingebrachte Rügen (vgl. KG, Beschluss vom 25.07.2000.*)

6. Für die Rüge, die Vergabestelle habe die Leistung fehlerhaft nach VOF statt nach VOL/A ausgeschrieben, bedarf es zur Darlegung der Antragsbefugnis Vortrags dazu, dass gerade durch diese behauptete Vergaberechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Hierzu muss der Antragsteller ausführen, dass er bei richtiger VOL/A-Ausschreibung ein anderes, aussichtsreicheres Angebot vorgelegt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1999, Verg 2/99).*)

7. § 17 Abs. 1 VOF hat ersichtlich keinen bieterschützenden Charakter.*)

8. § 5 S. 3 VgV befreit nach seinem Wortlaut die Sektorenauftraggeber lediglich von der Anwendung der VOF. Hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit des 4. Kapitels des GWB bei Erreichen der entsprechenden Schwellenwerte trifft er keine Aussage.*)

9. Hat die Vergabestelle die Leistung von sich aus europaweit ausgeschrieben und als Nachprüfinstanz die „Vergabekammer XY" angegeben, ist sie hieran, was die Statthaftigkeit eines Vergabeprüfungsverfahrens angeht, gebunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001, 6 Verg 6/01).*)

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VPRRS 2003, 0123
DienstleistungenDienstleistungen
Ende der Angebotsfrist bei Festsetzung auf einen Sonntag

OLG Jena, Beschluss vom 14.11.2001 - 6 Verg 6/01

Bei einem auf einen Sonntag festgesetzten Frist zur Abgabe der Angebote endet die Angebotsfrist mangels besonderen Vereinbarung gem. § 193 BGB am Montag um 24.00 Uhr. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1182/71 EG des Rats vom 03.06.1971.

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VPRRS 2003, 0119
DienstleistungenDienstleistungen
Unterschriftserfordernis zur Wirksamkeit Vergabekammerbeschluss

OLG Jena, Beschluss vom 28.02.2001 - 6 Verg 8/00

Die Unterschrift des ehrenamtlichen Beisitzes ist nicht Voraussetzung eines wirksamen Vergabekammerbeschlusses. Wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wird das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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VPRRS 2003, 0118
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende Angaben nach der VOB/A und zwingender Ausschluss

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2002 - 5 Verg 1/01

Zur Frage, ob ein mit unvollständigen Preisangaben oder Erklärungen vorgelegtes Angebot in jedem Falle gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOB/A von der Wertung auszuschließen ist.

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VPRRS 2003, 0116
DienstleistungenDienstleistungen
Wettbewerbsverbot als wettbewerbsbeschränkende Abrede

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00

Als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Sinn von § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f) VOL/A sind insbesondere auch kartellrechtswidrige Vereinbarungen, wie ein gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßendes Wettbewerbsverbot, erfasst. Diese Regelung des § 25 VOL/A verlangt einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung und dem konkreten Vergabeverfahren, beschränkt jedoch die Pflichten der Vergabestelle zur Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen keineswegs auf solche, die ausdrücklich aus konkretem Anlass der jeweiligen Vergabe unternommen werden.

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VPRRS 2003, 0111
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Aufhebung der Aufhebung"

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.01.2003 - VK 2-27/2002

1. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist unabhängig von der Rechtsprechung des EuGH immer zulässig in Missbrauchfällen. Diese sind anzunehmen, wenn der Ast schlüssig darlegt, dass der Auftraggeber auf jeden Fall den Auftrag weiterhin vergeben will,- ggf. muss - und dies offenbar an einen Bieter, den er aus dem laufenden Vergabeverfahren hat ausschliessen müssen.*)

2. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung als einer Vorstufe des Zuschlags muss auch im nationalen Recht zumindest immer dann möglich sein, wenn die Vergabeabsicht des Auftraggeber weiter besteht.*)

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VPRRS 2003, 0110
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist ein Alternativfabrikat gleichwertig?

VK Münster, Beschluss vom 15.01.2003 - VK 22/02

Werden die Anforderungen an die Leistung nicht nur durch die ausdrückliche Angabe von Anforderungen im Leistungsverzeichnis, sondern erkennbar auch durch nicht genannte Eigenschaften von Leitfabrikaten beschrieben, sind alle Eigenschaften der Leitfabrikate, die Bezug zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben, zwingende Anforderungen an die Leistung. Ist dies nicht gewollt, muss der Auftraggeber verdeutlichen, welche Eigenschaften des Leitfabrikats zwingend und welche entbehrlich sind.*)

Ist vom Bieter die Angabe von einzubauenden Fabrikaten gefordert und bietet ein Bieter ein Leitfabrikat oder ein gleichwertiges Fabrikat an, fehlt zwar eine geforderte Angabe, weil sich der Bieter nicht - obwohl gefordert - auf ein Fabrikat festlegt. Die fehlende Angabe kann aber durch eine Aufklärung nachgetragen werden. Die Stellung des Angebots in der Wertung kann sich nicht verändern, weil der Bieter sich hinsichtlich der Eigenschaften des Fabrikats durch die Bezugnahme auf das Leitfabrikat festgelegt hat. Das Angebot muss nicht zwingend ausgeschlossen werden.*)

Mit einem technischen Nebenangebot/Änderungsvorschlag löst sich ein Bieter von der Leistungsbeschreibung. Die Leistung, die an die Stelle des Leistungsverzeichnisses tritt, muss eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Fehlen Festlegungen, von denen die Einordnung des Nebenangebots in das Wertungsgefüge abhängt, muss das Nebenangebot grundsätzlich wegen fehlender geforderter Angaben und unzulänglicher Beschreibung ausgeschlossen werden.*)

Zu einer Prüfung eines Alternativfabrikats auf Gleichwertigkeit gehört eine Gegenüberstellung der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, ggf. der Eigenschaften des Leitfabrikats, mit den diesbezüglichen Eigenschaften des Alternativfabrikats.*)

Keine Kostenpflicht für die Beigeladene, sofern sie keinen Antrag gestellt hat oder das Verfahren anderweitig wesentlich gefördert hat (Kosten der Vergabekammer/der obsiegenden Beteiligten).*)

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VPRRS 2003, 0109
DienstleistungenDienstleistungen
Umfang des Transparenzgebotes

VK Hamburg, Beschluss vom 13.02.2003 - VgK FB 1/03

Das Transparenzgebot erstreckt sich auch auf Eignungskriterien.*)

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VPRRS 2003, 0108
DienstleistungenDienstleistungen
Handwerkskammer ist öffentlicher Auftraggeber

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2003 - 320.VK-3194-47/02

1. Die Handwerkammer ist öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Hat die Vergabestelle in den Besonderen Vertragsbestimmungen eine zweijährige Vertragslaufzeit und gleichzeitig nach Ablauf dieser Frist eine Kündigungsfrist von einem Monat festgelegt, so ist der gegenständliche Dienstleistungsauftrag als unbefristeter Vertrag zu qualifizieren mit der Folge, dass gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 VgV für die Schätzung des Auftragswertes der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48 zu berücksichtigen ist.*)

3. Einem Unternehmen fehlt die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB), wenn sein Angebot preislich nur an 21. und damit aussichtsloser Stelle liegt.*)

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VPRRS 2003, 0099
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A als bieterschützende Vorschrift?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2002 - Verg 37/02

Zur Frage, ob § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ("ungewöhnlich niedriges Angebot") eine bieterschützende Vorschrift im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist.

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VPRRS 2003, 0098
DienstleistungenDienstleistungen
Informationspflicht nach § 13 VgV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2002 - Verg 48/02

Die Anwendbarkeit von § 13 VgV richtet sich nach der objektiven Rechtslage. Der Auftraggeber verfügt nicht über die rechtliche Kompetenz, das Inkrafttreten von § 13 VgV zeitlich vorzuverlagern und auf diese Weise über die Reichweite der Nichtigkeitsfolge des Satzes 4 zu disponieren.

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VPRRS 2003, 0097
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wertungsstufen der VOL/A

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2002 - Verg 45/01

Ob die Vergabestelle ein Angebot, das bereits in die vierte Wertungsstufe des § 25 VOL/A (Wirtschaftlichkeitsprüfung) gelangt ist, nachträglich wegen fehlender Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters ausschließen darf, ist dahin zu beantworten, dass zwischen einem zwingenden Ausschlussgrund und einer Ermessensentscheidung der Vergabestelle zu unterscheiden ist.

Ist der öffentliche Auftraggeber von Gesetzes wegen zum Angebotsausschluss verpflichtet, kann ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des betreffenden Bieters, sein Angebot werde nicht von der Wertung ausgeschlossen werden, nicht entstehen. In diesem Fall ist es der Vergabestelle folglich nicht verwehrt, auch noch in einem späten Stadium der Angebotswertung auf den (zwingenden) Ausschlussgrund zurückzugreifen.

Steht der Vergabestelle bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots demgegenüber ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraums die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters nunmehr zu verneinen.

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