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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Waren/Güter

4642 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

VPRRS 2020, 0085
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Ausschluss wegen formwidriger Angebotsabgabe setzt eindeutige Vorgabe voraus!

OLG Dresden, Beschluss vom 21.02.2020 - Verg 7/19

1. Gibt die Vergabestelle den Bietern mit den Ausschreibungsunterlagen vor, Teile ihres Angebots, die einer elektronischen Übermittlung nicht zugänglich sind, auf dem Postwege einzureichen (hier: Musterstücke der zu beschaffenden Schutzwesten), so muss sie klarstellen, ob diese abweichende Übermittlungsform für das Angebot insgesamt gilt (also auch hinsichtlich der Angebotsteile, bei denen eine elektronische Abgabe für sich gesehen möglich wäre). Ist dies bei einer Gesamtwürdigung der Ausschreibungsunterlagen unklar, wird das einem Angebotsausschluss wegen formwidriger Angebotsabgabe regelmäßig entgegenstehen.*)

2. Umschreibt der Auftraggeber die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen an verschiedenen Stellen der Ausschreibungsunterlagen auf jeweils unterschiedliche Weise, so kann das Gebot der Bietergleichbehandlung das vom Auftraggeber auszuübende Ermessen, ob er fehlende Erklärungen nachfordert, auf Null reduzieren, wenn der Auftraggeber auch nur bei einem Bieter eine geforderte Nachreichung genügen lässt.*)

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VPRRS 2020, 0066
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
E-Vergabe: Über fremdes Benutzerkonto hochgeladenes Angebot ist auszuschließen!

VK Bund, Beschluss vom 31.01.2020 - VK 2-102/19

1. Bei der Festlegung der Formanforderungen an das Angebot hat der Auftraggeber eine Abwägung zwischen einer möglichst weiten Wettbewerbsoffenheit durch weitgehend barrierefreie elektronische Kommunikation einerseits und der Gewährleistung eines hinreichend sicheren und effizienten elektronischen Ausschreibungsverfahrens andererseits vorzunehmen.

2. Der Auftraggeber muss sich nicht mit der Textform als gesetzlicher Mindestanforderung begnügen, sondern darf weitergehende formelle Anforderungen aufstellen, die eine hinreichende Beweis- und Klarstellungsfunktion im Ausschreibungsverfahren und nachfolgenden Rechtsverkehr sicherstellen.

3. Verlangt der öffentliche Auftraggeber, dass das Angebot elektronisch über ein auf den Bieter registriertes Benutzerkonto hochzuladen ist, ist das Angebot einer Bietergemeinschaft (BIEGE), das von der Muttergesellschaft eines der BIEGE-Mitglieder hochgeladen wird, vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn keine auf die Muttergesellschaft lautende Vollmacht vorgelegt wird.

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VPRRS 2020, 0076
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Widersprüchliche Preisangaben dürfen nicht aufgeklärt werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 - RMF-SG21-3194-4-52

1. Hat ein Bieter widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben, ist sein Angebot gem. § 16a EU Abs. 2 Satz 2, § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)

2. Die Auslegung der von den Bietern abgegebenen Angebote kann immer nur nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, nicht aber einer Vergabestelle die Kompetenz einräumen, zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angaben eines Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.*)

3. Der Tatbestand des § 15 EU VOB/A 2019, der eine Angebotsaufklärung in engen Grenzen erlaubt, darf schon aus teleologischen Gründen bei widersprüchlichen Preisangaben nicht einschlägig sein, da dies nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und so den Wettbewerbsgrundsatz verletzen könnte.*)

4. Hat die Antragstellerin erst nach Einsicht in die Vergabeakten von einem potenziellen Vergaberechtsverstoß erfahren, kann insofern das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin (das sich hier darauf bezieht, dass widersprüchliche Angaben der Beigeladenen vorgelegen haben) nicht von der Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB erfasst sein.*)

5. Eine Nichtabhilfemitteilung einer Vergabestelle gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB liegt dann vor, wenn diese inhaltlich mitteilt, den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht abhelfen zu wollen. Hat die Vergabestelle sich indes nicht zum Inhalt der Rüge positioniert, sondern erklärt, sie habe die Rüge zur Kenntnis genommen und werde die Eignungsprüfung erst noch durchführen, so ist dies nicht als Zurückweisung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB zu bewerten.*)




VPRRS 2020, 0070
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Anhaltspunkte zur Wertung fehlen: Vergabeverstoß erkennbar!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - 15 Verg 8/19

1. Ein Bieter ist mit einem Nachprüfungsantrag ausgeschlossen, wenn er Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

2. Erkennbar ist ein Vergaberechtsverstoß, wenn sich die zu Grunde liegenden Tatsachen aus den Vergabeunterlagen ergeben und von einem Bieter der Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden kann. Erkannt werden können muss der Verstoß nicht lediglich in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht.

3. Ein Unternehmer, der an einem europaweiten Vergabeverfahren teilnimmt, muss zumindest den Text der einschlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen; Ungereimtheiten oder Widersprüchlichkeiten der Vergabeunterlagen muss er nachgehen, auch wenn er die genaue Rechtslage nicht kennt.

4. Kann ein Bieter nach Lektüre der Vorgaben zu ausgeschriebenen Konzepten nicht wissen, welche Vorstellungen der Auftraggeber von einer Umsetzung hegt, welche Konzeptausarbeitungen er als gut oder weniger gut einschätzen wird und fehlen Informationen dazu, nach welchen Kriterien die mit den Angeboten vorgelegten Konzepte bewertet werden sollen, ist der Vergaberechtsverstoß erkennbar.

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VPRRS 2020, 0065
Mit Beitrag
ITIT
Ausschlussgrund in Bezug auf Nachunternehmer: Automatischer Angebotsausschluss?

EuGH, Urteil vom 30.01.2020 - Rs. C-395/18

Art. 57 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot abgegeben hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird. Hingegen stehen diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 dieser Richtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Ausschluss automatisch erfolgen muss.*)

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VPRRS 2020, 0053
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Abgelaufenes Angebot darf nicht ausgeschlossen werden!

OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2020 - 13 Verg 14/19

1. Zum Ausschluss eines Angebots mit der Begründung, dass der Bieter die vom Auftraggeber erbetene Bestätigung der Verlängerung der Bindefrist nicht übersandt habe.*)

2. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert und kann unter Geltung des öffentlichen Haushaltsrechts im Einzelfall sogar dazu gehalten sein, den Zuschlag auf ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist zu erteilen.*)

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VPRRS 2020, 0048
Waren/GüterWaren/Güter
Veraltet ist veraltet!

VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Z3-3-3194-1-11-03/19

1. Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat.*)

2. Bei der Auslegung unklarer Formulierungen der Leistungsbeschreibung ist neben der Verkehrsanschauung fachkundiger Unternehmen auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine - grundsätzlich denkbare - Auslegung kann nicht ohne weiteres gewählt werden, wenn es dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bietern kommen würde.*)

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VPRRS 2020, 0021
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Beispiele sind nicht verbindlich!

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2019 - VgK-32/2019

1. Eine zum Angebotsausschluss führende Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht. Abweichungen von nicht eindeutigen Vorgaben führen nicht zum Ausschluss.

2. Enthalten Vorschläge in der Leistungsbeschreibung die Zusätze "beispielhafte Darstellung" oder "nur zur Kalkulation", sind diese Vorgaben nicht abschließend verbindlich.

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VPRRS 2020, 0043
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Auf ein im Internet auffindbares Regelwerk kann Bezug genommen werden!

VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 - VK 1-77/19

In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden.

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VPRRS 2020, 0040
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Auftraggeber muss angeben, was er für "gleichwertig" hält!

VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 - 250-4003-15123/2019-E-021-EF

1. Der Auftraggeber hat die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.

2. Vergleichbare Angebote liegen bei der Ausschreibung eines Richt- und Leitfabrikats mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nur vor, wenn der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angibt, was er als gleichwertig einstuft. Das gilt auch im Fall einer sog. unechten Produktorientierung.

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VPRRS 2020, 0028
Waren/GüterWaren/Güter
Steuerlich bereits abgeschriebene Telefone sind nicht mehr neuwertig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2019 - 7 Verg 1/19

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 166 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 GWB können auch vorliegen, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt.*)

2. Ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen eindeutig, dass der Auftraggeber die Lieferung neuer bzw. zumindest neuwertiger Einzelkomponenten sowie deren Montage und Zusammenfügung zu einem den Funktionsanforderungen entsprechenden Kommunikationssystem verlangt, und bietet der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ganz überwiegend gebrauchte, wirtschaftlich vollständig abgeschriebene Einzelkomponenten an, ohne dies im Angebot selbst offen zu legen, so erfüllt der Bieter die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c GWB.*)

3. Gleiches gilt für einen Wirtschaftsteilnehmer, der sein Angebot trotz der eindeutigen zwingenden Vorgabe, dass das neue System bereits vor dem Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrages betriebsbereit sein soll, verdeckt auf der Grundlage der (Weiter-)Nutzung der im Rahmen des Konzessionsvertrags genutzten Komponenten erstellt und formal die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragsfristen, im Angebot anerkennt.*)

4. Ein qualitatives, auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts gerichtetes Zuschlagskriterium ist nur geboten, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, dass es hinsichtlich dieses Aspekts nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung überhaupt einen Angebotsspielraum für die Bieter gibt, deswegen mit inhaltlichen Unterschieden der Angebote zu rechnen ist und der Auftraggeber es nach seinen Beschaffungszielen für erforderlich oder zweckmäßig erachtet, für diese Unterschiede - mangels einer Vergleichbarkeit auf rein formeller Ebene - eine qualitative Bewertung vorzunehmen.*)

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VPRRS 2020, 0014
ITIT
Bieter muss sich auf Teststellung vorbereiten können!

VK Südbayern, Beschluss vom 09.09.2019 - Z3-3-3194-1-20-06/19

1. Das Angebot eines Bieters ist auszuschließen, wenn er im Rahmen einer verifizierenden Teststellung ein Gerät bereitstellt, das zwingenden technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt.*)

2. Einem Bieter, der im Rahmen in einer verifizierenden Teststellung ein Gerät bereitstellt, das zwingenden technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt, ist regelmäßig kein zweiter Termin zu einer weiteren Teststellung zu gewähren. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.*)

3. Ein erneuter Termin kann ausnahmsweise dann eingeräumt werden, wenn dem betreffenden Bieter keine angemessene Vorbereitungsfrist für die Teststellung eingeräumt wurde, bzw. den Bietern ungleiche Fristen gesetzt wurden.*)

4. Der Auftraggeber kann einem Vergabeverstoß auch dann abhelfen, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig gerügt wurde.*)

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VPRRS 2020, 0031
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung

VK Rheinland, Beschluss vom 10.09.2015 - VK VOL 15/2014

ohne amtlichen Leitsatz

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Online seit 2019

VPRRS 2019, 0391
FahrzeugeFahrzeuge
Von Auftraggebern ausgestellte Referenzbescheinigungen dürfen nicht verlangt werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-47

1. Eine Vergabestelle kann zur Beurteilung der Eignung eines Bieters die in §§ 122 GWB, § 42 ff. VgV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 46 Abs. 3 VgV kann zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Vorlage der dort genannten Unterlagen von den Bietern verlangt werden, unter anderem gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV die Angabe von geeigneten Referenzen in Form einer Liste. Nicht hingegen ist es der Vergabestelle gestattet, die Vorlage von Referenzbescheinigungen, ausgestellt durch die jeweiligen Auftraggeber, zu verlangen, da derartige Unterlagen nicht im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV genannt sind.*)

2. Die in § 63 Abs. 1 VgV geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)

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VPRRS 2019, 0390
Mit Beitrag
FahrzeugeFahrzeuge
Bieter muss keine Referenzbescheinigungen von anderen Auftraggebern vorlegen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-48

1. Eine Vergabestelle kann zur Beurteilung der Eignung eines Bieters die in § 122 GWB, §§ 42 ff. VgV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 46 Abs. 3 VgV kann zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Vorlage der dort genannten Unterlagen von den Bietern verlangt werden, unter anderem gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV die Angabe von geeigneten Referenzen in Form einer Liste. Nicht hingegen ist es der Vergabestelle gestattet, die Vorlage von Referenzbescheinigungen, ausgestellt durch die jeweiligen Auftraggeber, zu verlangen, da derartige Unterlagen nicht im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV genannt sind.*)

2. Die in § 63 Abs. 1 VgV geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)

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VPRRS 2019, 0375
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
Wann ist eine Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1-75/19

1. Ein Vergabeverfahren ohne vorherige EU-Bekanntmachung (hier: zur Beschaffung einer Röntgenkleinwinkelstreuanlage) darf nur unter <"sehr außergewöhnlichen Umständen"> durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist nur dann erlaubt, "wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist".

2. Die Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen bevor er ausnahmsweise auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichten darf, sind konsequenterweise ebenfalls hoch. Erforderlich sind "ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene".

3. Diskussionen mit anderen öffentlichen Auftraggebern über deren Erfahrungen mit dem Beschaffungsgegenstand, Gespräche mit zwei von vier weltweiten Herstellern solcher Anlagen über deren Preise und Geräte sowie Internetrecherchen zu den Produkten der weiteren beiden Hersteller genügen nicht, um einen vollständigen Wettbewerbsverzicht ausreichend zu begründen.

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VPRRS 2019, 0344
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis auf gewerbliche Schutzrechte?

OLG München, Beschluss vom 08.07.2019 - Verg 2/19

1. Grundvoraussetzung eines jeden ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens ist eine Leistungsbeschreibung, in der der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschrieben ist. Besteht Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, ist die Leistungsbeschreibung mehrdeutig, was einen erheblichen Ausschreibungsfehler darstellt.

2. Hersteller- und produktbezogene Leistungsspezifikationen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Dem Auftraggeber steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, den er auszufüllen hat, wobei die dafür erforderlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in den Vergabeakten zu dokumentieren sind. Der Auftraggeber muss sachlich begründen, warum er bestimmte Anforderungen gestellt hat.

3. Der Bieter hat spätestens mit der Einreichung des Angebots anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden. Die verspätete Offenlegung von Schutzrechten führt aber nicht zum zwingenden Ausschluss des Angebots, sondern begründet gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers.

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VPRRS 2019, 0339
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beschaffung von Baumaterial ist kein Bau-, sondern ein Lieferauftrag!

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.08.2019 - RMF-SG21-3194-4-40

1. Werden für ein Bauvorhaben Baumaterialien (hier: Granitsteine und -platten) beschafft, handelt es sich nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag, wenn keine weiteren Bauleistungen hinzukommen.

2. Auch bei der Vergabe von Lieferaufträgen muss der Auftraggeber beim erstmaligen Anfordern von Unterlagen nach Angebotsabgabe eine angemessene Frist setzen.

3. Eine Frist ist angemessen, wenn sie der Bedeutung und dem Umfang der Anforderung gerecht wird, wobei eine zu kurze Frist nicht automatisch eine angemessene Frist in Gang setzt und der Bieter nicht verpflichtet ist, schon vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.

4. Gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung lediglich die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt, muss er das Wertungsergebnis umso genauer dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0329
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann ist eine Produktvorgabe aus technischen Gründen sachlich gerechtfertigt?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 66/18

1. Ein Auftrag zur Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr ist nicht als Bau-, sondern als Liefer- bzw. Dienstauftrag zu qualifizieren.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu fassen, dass sie allen am Auftrag interessierten Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt.

3. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind nur zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.

4. Eine Produktvorgabe aus technischen Gründen ist sachlich gerechtfertigt, wenn im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen) bewirkt wird (hier verneint).




VPRRS 2019, 0309
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Veralteten Konformitätsnachweis nachgereicht: Angebot ist auszuschließen!

VK Südbayern, Beschluss vom 11.03.2019 - Z3-3-3194-1-11-03/19

1. Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat.*)

2. Bei der Auslegung unklarer Formulierungen der Leistungsbeschreibung ist neben der Verkehrsanschauung fachkundiger Unternehmen auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine - grundsätzlich denkbare - Auslegung kann nicht ohne Weiteres gewählt werden, wenn es dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bietern kommen würde.*)

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VPRRS 2019, 0298
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wesentliche (Mengen-)Änderungen erfordern ein neues Vergabeverfahren!

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19

1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das gilt auch für Rahmenvereinbarungen.

2. Werden die in einer Rahmenvereinbarung angegebenen Mengen überschritten, dürfen nur im Rahmen des nach § 132 GWB Zulässigen ohne neues Vergabeverfahren weitere Einzelabrufe erfolgen.

3. Entschließt sich der Auftraggeber, ohne Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, ist dies stets die bessere Alternative.

4. Sinn und Zweck eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist es nicht, einen zu Beschaffungszwecken eröffneten Wettbewerb zu verhindern, sondern einen chancengleichen und rechtskonformen Vergabewettbewerb zu gewährleisten. Ein Nachprüfungsantrag, der darauf gerichtet ist, ein Vergabeverfahren von vornherein zu verhindern, ist deshalb unzulässig.

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VPRRS 2019, 0246
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Vergabeunterlagen müssen angefordert werden: Keine ordnungsgemäße Bekanntmachung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2019 - Verg 47/18

1. Der Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

2. Vollständig abrufbar sind die Vergabeunterlagen dann, wenn über die in der Bekanntmachung genannte Internetadresse die Vergabeunterlagen vollständig und nicht nur Teile derselben heruntergeladen werden können.

3. Uneingeschränkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen, wenn die elektronische Adresse einen eindeutig und vollständig beschriebenen medienbruchfreien elektronischen Weg zu den Vergabeunterlagen enthält.

4. Direkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen im Rahmen der auf elektronische Mittel gestützten öffentlichen Auftragsvergabe, wenn potentielle Bieter oder Bewerber sich über bekanntgemachte öffentliche Auftragsvergaben informieren oder Vergabeunterlagen abrufen können, ohne sich zuvor auf einer elektronischen Vergabeplattform mit ihrem Namen, einer Benutzerkennung oder ihrer E-Mail-Adresse registrieren zu lassen.

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VPRRS 2019, 0296
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Bieter muss sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen!

VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2019 - VK B 1-09/19

1. Während der Angebotserstellung muss sich ein Bieter zwangsläufig mit der Bewertungsmethode und den einzelnen Zuschlagskriterien auseinandersetzen, wenn er ein wirtschaftliches Angebot abgeben möchte.*)

2. Von einem Bieter, der sich um einen Auftrag in dieser Größenordnung bemüht und vergaberechtlich nicht unerfahren ist, kann und muss erwartet werden, dass er sich mit einer Bewertungsmethode auseinandersetzen und sie durchdringen kann.*)

3. Aus dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers folgt gleichsam, dass es nicht erforderlich ist, Preis und Qualitätskriterien mittels derselben Methode zu bewerten.*)

4. Von Bietern solcher Adressatenkreise, die sich regelmäßig um wirtschaftliche Großaufträge bewerben, kann auch die intellektuelle Fähigkeit erwartet werden, aus der Lektüre des einschlägigen Gesetzestextes zu erkennen, ob Regelungen in den Vergabeunterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.*)

5. Insbesondere im Bereich innovativer Beschaffungen oder künftiger, noch zu entwickelnder Lieferleistungen kann eine Prüfung auf Plausibilität der seitens der Bieter gemachten Angaben ausreichen. Eine Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht anhand des konkreten Leistungsgegenstandes könnte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen, wenn man zunächst von allen Bietern die Entwicklung und Herstellung eines Musters verlangen würde. Verfügt der Auftraggeber über geeignetes Fachpersonal und ist die Prüfung entsprechend dokumentiert, ist den Anforderungen des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB in ausreichendem Maße Genüge getan.

6. Eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise, die geeignet wäre, den Wettbewerb zu behindern, einzuschränken oder zu verfälschen, ist in der gewählten Vorgehensweise einer vernünftig geschätzten Angabe der maximalen Abrufmenge aus einer Rahmenvereinbarung nicht erkennbar. Eine solche könnte möglicherweise dann, aber auch erst dann, vorliegen, wenn weit über die angegebenen geschätzten Mengenangaben hinaus Abrufe aus der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Wettbewerb erfolgen.*)

7. Eine noch nicht entstandene Rechtsverletzung kann nicht vorbeugend zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.*)

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VPRRS 2019, 0288
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Angebot einer Rücknahmevergütung: Unzulässige Ergänzung der Vergabeunterlagen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2018 - 3 VK LSA 67/18

1. Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.*)

2. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung durch einen Bieter zu zulassen.*)

3. Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.*)

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VPRRS 2019, 0253
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Ca.-Angaben sind unzulässig!

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019 - 1/SVK/013-19

1. Enthält ein Leistungsverzeichnis in weiten Teilen Ca.-Angaben zu den Produktabmessungen und Leistungswerten, so führt dies zu unklaren und undefinierbaren Toleranzbereichen in der Auslegung und Bestimmung etwaig noch zulässiger Abweichungen von den genannten Parametern.*).

2. Eindeutig im vergaberechtlichen Sinn ist eine Leistungsbeschreibung i.S.v. § 121 Abs. 1 GWB, § 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV nur, wenn sie verbindliche Minimal- und Maximalwerten enthält. Solange den Vergabeunterlagen keine Erläuterungen zu entnehmen sind, welche Abweichungen von den Ca.-Werten (noch) möglich sind und daher vom öffentlichen Auftraggeber akzeptiert werden, sind die Angebote untereinander nicht vergleichbar.*)

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VPRRS 2019, 0215
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Offenes Vergabeverfahren kann mehrstufig aufgebaut werden!

VK Bund, Urteil vom 07.05.2019 - VK 1-17/19

1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Einreichung der Angebote ist auf das durchschnittliche Unternehmen, an das sich die Ausschreibung richtet, abzustellen. Nicht alle, aber möglichst viele interessierte Unternehmen sollen in der Lage sein, ein Angebot abzugeben.

2. Gelingt es mehreren Bietern, rechtzeitig Angebote einzureichen, spricht das zumindest indiziell für die Angemessenheit der Frist.

3. Auch das offene Vergabeverfahren kann mehrstufig aufgebaut werden. Voraussetzung ist, dass die zur Teilnahme an der zweiten Wertungsstufe zugelassenen Bieter kein zweites Angebot abgeben dürfen.

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VPRRS 2019, 0214
Mit Beitrag
FahrzeugeFahrzeuge
Eignungskriterien sind unter Ziff. III.1 des Standardformulars zu verlinken!

VK Südbayern, Beschluss vom 27.02.2019 - Z3-3-3194-1-44-11/18

1. Für die wirksame Bekanntmachung von Eignungskriterien und die wirksame Anforderung von Unterlagen zum Nachweis der Eignung gem. § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB bzw. § 48 Abs. 1 VgV mittels einer Verlinkung aus dem Bekanntmachungsformular auf andere Dokumente, ist erforderlich, dass sich die Verlinkung dort befindet, wo sie von potenziellen Bietern erwartet wird, d. h. regelmäßig unter Ziff. III.1 des Standardformulars.*)

2. Ist für einen Bieter erkennbar, dass Entfernungsangaben nach einer bekannt gemachten Rechenformel in die Angebotswertung einfließen, darf er in diesen Positionen keine ca.-Angaben machen, wenn dadurch die Berechnung des genauen Punktwerts unmöglich wird.*)

3. Reicht ein Bieter in einem offenen Verfahren auf eine Nachforderung von Unterlagen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV zunächst eine inhaltlich unzureichende Unterlage ein, ist sein Angebot gem. § § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auch dann zwingend auszuschließen, wenn er innerhalb der laufenden Nachforderungsfrist eine inhaltlich ausreichende Unterlage vorlegt.*)

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VPRRS 2019, 0204
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Waren/GüterWaren/Güter
Bedarfspositionen sind in die Auftragswertschätzung einzubeziehen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-16

1. Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist für die Schätzung des Auftragswertes der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer, aber einschließlich etwaiger Optionen oder Vertragsverlängerungen, festzustellen. Hieraus ergibt sich, dass in die Schätzung auch Bedarfspositionen einzubeziehen sind. Diese sind Optionen im vorstehenden Sinne.*)

2. Der Auftraggeber muss eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose zielt darauf ab festzustellen, zu welchem Preis die nachgefragte Leistung voraussichtlich beschafft werden kann. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist somit jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung der relevanten Marktsegmente und im Einklang mit der Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sache veranschlagen würde.*)

3. Der Nachprüfungsantrag ist nicht deshalb zulässig, weil die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.*)

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VPRRS 2019, 0178
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DienstleistungenDienstleistungen
Angebot ungewöhnlich niedrig: Auftraggeber muss positionsbezogen nachfragen!

VK Thüringen, Beschluss vom 14.05.2019 - 250-4003-11842/2019-N-003-GTH

1. Ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot wird nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen. Es besteht zunächst nur der Verdacht, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist. Diesen Verdacht kann der Bieter gegenüber dem Auftraggeber durch entsprechende Erklärungen und die Vorlage seiner Kalkulation und anderer Unterlagen ausräumen.

2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufklärung der Angemessenheit des Angebots gebietet es, den Bieter durch explizite positions- bzw. titelbezogene Anfragen Gelegenheit zu einer Aufklärung der auffälligen Positionen oder Titel zu geben und den Verdacht eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auszuräumen.

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VPRRS 2019, 0177
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Waren/GüterWaren/Güter
Nachweisführung durch Experimente kann nicht pauschal "bestritten" werden!

VK Bund, Beschluss vom 27.05.2019 - VK 2-24/19

1. Der Anspruch auf Zahlung der in den Vergabeunterlagen ausgelobten Kostenerstattung, die an die Einreichung eines wertbaren Angebots geknüpft ist, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Anspruch ist kein "Schaden" i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB.

2. Eine Nachweisführung durch Experimente, mit denen die Einhaltung vorgegebener Erfassungsquoten etc. belegt wird, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, dass man die Quotenerfüllung nicht "glaube"; dies kommt keinem qualifizierten "Bestreiten" gleich.

3. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn eine Rechtsverletzung des antragstellenden Bieters ausgeschlossen ist und er auch keine zweite Chance auf Abgabe eines neuen Angebots hat.

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VPRRS 2019, 0173
Waren/GüterWaren/Güter
Auftraggeber darf keine Referenzen hinsichtlich "Originalteilen" fordern!

KG, Beschluss vom 27.05.2019 - Verg 4/19

1. Die Stellung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in § 173 GWB ist nicht an die Einhaltung einer Antragsfrist geknüpft.*)

2. Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer durch den Vergabesenat und Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer gemäß § 178 GWB wegen fehlerhaft unterbliebener Beiladung von Bietern im Verfahren vor der Vergabekammer.*)

3. Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 14.11. und 21.12.2018 (Verg 7/18), u. a. zur Frage der Vergaberechtswidrigkeit von Anforderungen in Ausschreibungen, wonach Referenzen in bezug auf Auftragsausführungen vorzulegen sind, bei denen „Originalteil“ zum Einsatz kamen.*)

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VPRRS 2019, 0153
ITIT
Produktvorgabe nicht gerügt: Abweichendes Angebot ist auszuschließen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2018 - VgK-44/2018

1. Ausschreibungen sind produktneutral zu erstellen. Eine Produktvorgabe (hier: Server mit Deep-Learning-Knoten) ist ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.

2. Ein Angebot, das von den produktspezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, ist von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Produktvorgabe nicht gerechtfertigt war, aber kein Bieter dies gerügt hat.

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VPRRS 2019, 0154
Waren/GüterWaren/Güter
An eindeutige Angaben ist der Bieter gebunden!

OLG München, Beschluss vom 08.03.2019 - Verg 4/19

1. Dass ein Bieter die von der Vergabestelle aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen kann, lässt weder den Schluss zu, dass es sich um diskriminierende Vorgaben handelt, noch dass sie unzumutbar sind.

2. Ob ein Bieter eine Vorgabe der Vergabestelle als unzumutbare Anforderung und/oder als Diskriminierung wahrnimmt, kann er selbst beurteilen, ohne dass er hierfür besonders rechtlich geschult oder beraten sein muss.

3. An eindeutigen Angaben zu seinem Angebotsinhalt, die objektiv nicht anders verstanden werden können, muss sich der Bieter festhalten lassen.

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VPRRS 2019, 0142
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MedizintechnikMedizintechnik
"Doppelt gemoppelt" hält nicht immer besser!

VK Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - VgK-46/2018

1. Wird in der Aufforderung zur Abgabe des verbindlichen Angebots ausdrücklich gefordert, dass die Angebote auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag einzureichen sind, ist das Angebot eines Bieters, der es parallel unaufgefordert auf die für die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern eingerichtete Cloud hochlädt, von der Wertung auszuschließen.

2. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot muss der Auftraggeber aufklären. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich muss der Auftraggeber ab einem prozentualen Preisabstand von 20% Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben.

3. Hat der Auftraggeber ein ungewöhnlich niedriges Angebot aufgeklärt und gibt es bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter nachvollziehbare Gründe für die Abgabe eines nicht auskömmlich oder zumindest äußerst knapp kalkulierten Angebots, ist der Auftraggeber nicht per se daran gehindert, auch ein Unterkostenangebot zu bezuschlagen.

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VPRRS 2019, 0137
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Waren/GüterWaren/Güter
Wer nach Kartellbeteiligung wieder mitbieten will, muss umfassend aufklären!

VK Westfalen, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2-41/18

1. Für den Ablauf der Frist von drei Jahren aus § 126 Nr. 2 GWB ist nicht auf den Beginn der Kartellbeteiligung abzustellen. Vielmehr ist das Datum an dem die zuständige Behörde das wettbewerbswidrige Verhalten geahndet hat, spätestens als Beginn des Fristlaufs anzusetzen.

2. Das vom Ausschluss betroffene Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB. Die Sachverhaltsaufklärung und die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Selbstreinigung sind Interna des jeweiligen Unternehmens, auf deren Offenlegung der öffentlichen Auftraggeber angewiesen ist, um Kenntnis davon zu erlangen.

3. Das Unternehmen ist auch verpflichtet über die Umstände des haftungsausfüllenden Tatbestands im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber aufzuklären. Dies kann zur Folge haben, dass der Auftraggeber erst auf dieser Grundlage erfolgversprechend seine Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen begründen kann und für das Unternehmen dem Ausgleich des Schadens dienende Selbstreinigungsmaßnahmen erforderlich werden.

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VPRRS 2019, 0123
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
E-Vergabe: Information über beabsichtigte Zuschlagserteilung nicht nur im internen Bieterbereich!

VK Südbayern, Beschluss vom 29.03.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19

1. Die Mitteilung nach § 134 GWB ist vom Auftraggeber in Textform an den Bieter zu versenden. Die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB wird durch die Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB ausgelöst.*)

2. Die Mitteilung nach § 134 GWB kann nicht dadurch erfolgen, dass die Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB lediglich in einem internen Bieterbereich auf einer Vergabeplattform eingestellt wird, wo der Bieter ihn abrufen kann. Dies gilt auch dann, wenn er eine Hinweismail, die keine der notwenigen Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB enthält, zugeschickt bekommt.*)

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VPRRS 2019, 0399
Waren/GüterWaren/Güter
Wann sind Referenzen "vergleichbar"?

OLG Rostock, Beschluss vom 21.01.2019 - 17 Verg 8/18

1. Referenzen sind dann vergleichbar, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnen. Dabei kommt dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

2. Es bleibt offen, inwieweit bei pauschaler Angabe der Eignungskriterien in der Bekanntmachung - hier: Referenzen - Konkretisierungen in Vergabeunterlagen, auf die in der Bekanntmachung nicht mittels sogenannten Deeplinks verwiesen wird, und in branchenüblichen Standardformularen den Anforderungen der §§ 124 Abs. 4 S. 2 GWB, 48 Abs. 1 VgV genügen.*)

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VPRRS 2019, 0101
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Was tun bei unklaren Mindestanforderungen?

VK Westfalen, Beschluss vom 23.01.2019 - VK 1-39/18

Die in der Leistungsbeschreibung aufgestellten Mindestanforderungen sind durch Auslegung zu ermitteln, wenn diese von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich aufgefasst werden.*)

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VPRRS 2019, 0102
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Probleme bei E-Vergabe: Organisationsverschulden des Auftraggebers?

VK Westfalen, Beschluss vom 20.02.2019 - VK 1-40/18

Der öffentliche Auftraggeber muss im Falle von technischen Problemen bei der Abgabe von elektronisch abgegebenen Angeboten zumindest prüfen, ob eigenes Organisationsverschulden vorliegt.*)

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VPRRS 2019, 0099
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Waren/GüterWaren/Güter
Auftraggeber kann zu hohe Vorgaben nachträglich absenken!

VK Bund, Beschluss vom 13.02.2019 - VK 2-118/18

Der Auftraggeber kann seine Vorgaben abändern, wenn er in Ansehung der Angebote erkennt, dass eine Vorgabe, die den Handlungsspielraum der Bieter einschränkt, nicht erforderlich ist, er also ohne Not zu hohe Anforderungen gestellt hat.

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VPRRS 2019, 0065
Arbeit und SozialesArbeit und Soziales
Vergaberecht ist besonders schwieriges Recht!

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.12.2018 - 3 Sa 101/18

1. Eine pauschale, summarische Prüfung der Ausgangsvergütungsgruppe ist ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht.*)

2. Zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die u. a. komplexe und schwierige EU-Vergaben bearbeitet.

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VPRRS 2019, 0062
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Tief- und IngenieurbauTief- und Ingenieurbau
Mehrkosten sind kein Aufhebungsgrund!

VK Sachsen, Beschluss vom 17.01.2019 - 1/SVK/033-18

1. Hat ein Unternehmen mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht, ist die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Unternehmens auf dessen Antrag hin zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, auch wenn sich herausstellt, dass die Aufhebung wirksam war und daher eine Anordnung auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens nicht ergehen kann.*)

2. Es bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt.*)

3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann nur erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Vergabe des Auftrags weiterhin beabsichtigt und ihm auch keine sachlichen Gründe für eine Aufhebung zur Seite stehen.*)

4. Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 liegt nur dann vor, wenn eine ganz entscheidende Abänderung der bisherigen Absicht zur Leistungserbringung erforderlich wird. Die Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen muss für den Auftraggeber oder die Bieter unzumutbar geworden sein.*)

5. Die Gründe, welche eine Aufhebung rechtfertigen sollen, dürfen dem Auftraggeber nicht zurechenbar sein. Dabei kann ein schuldhaft herbeigeführter Aufhebungsgrund jedoch durchaus ein sachlicher Grund für eine - dann allerdings (jedenfalls wirksame) schadensersatzpflichtige - Aufhebung sein. Der pauschale und nicht weiter untersetzte Vortrag, dass Mehrkosten zu befürchten sind, führt nicht zur Annahme eines schwer wiegenden Grunds im Sinne des § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016, der zur rechtmäßigen Aufhebung berechtigt.*)

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VPRRS 2019, 0043
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Welchen Inhalt muss ein Vorabinformationsschreiben haben?

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.09.2017 - VgK-25/2017

1. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erteilter, wirksamer Zuschlag kann von der Vergabekammer nicht aufgehoben werden.

2. Ob ein Zuschlag wirksam erteilt war, hängt davon ab, ob das Vorabinformationsschreiben den inhaltlichen Anforderungen des § 134 GWB genügte, um die Wartefrist bis zum Zuschlag in Gang zu setzen.

3. Die Informationspflicht dient dazu, den unterlegenen Bieter in die Lage zu versetzen, zu verstehen, warum sein Angebot - im Verhältnis zum Angebot des erfolgreichen Bieters - nicht bezuschlagt wurde.

4. Diese Informationspflicht ist erfüllt, wenn die Begründung sich nicht formelhaft darauf beschränkt, dass das finale Angebot des unterlegenen Bieters nicht berücksichtigt werden konnte, sondern ausdrücklich auf die entscheidenden Wertungskriterien Bezug nimmt, wie z. B. durch die Formulierung "Ihr Angebot konnte wirtschaftlich hinsichtlich des Angebotspreises und der Bieterpräsentation nicht überzeugen".

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VPRRS 2019, 0032
ITIT
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Wie erfolgt die Teilnehmerauswahl?

OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2017 - 17 Verg 1/17

1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht dem Auftraggeber im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung, das heißt bei der Auswahl der formell geeigneten Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren, ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu.

2. Die Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ist dabei auf die Frage beschränkt, ob das Ermessen bei der Auswahlentscheidung rechtmäßig ausgeübt wurde.

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VPRRS 2019, 0030
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eindeutiges Angebot kann nicht aufgeklärt und abgeändert werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.09.2018 - RMF-SG21-3194-3-23

1. Ein Angebot stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach den §§ 133, 157 BGB so auszulegen ist, wie sie ein verständiger Auftraggeber in der konkreten Situation nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Davon ausgehend sind Aufklärungsmaßnahmen über das Angebot selbst unzulässig, wenn der objektive Erklärungsgehalt des Angebots im Wege der Auslegung eindeutig ermittelt werden kann.*)

2. Die Abänderung eines Angebotes im Rahmen der Aufklärung ist im konkreten Fall unzulässig, wenn das Angebot eindeutig war und zudem die Umplanung dem Grunde nach kostenrelevant ist, weil eine Sonderanfertigung notwendig ist.*)

3. Bei der Auslegung der Vergabeunterlagen ist der objektive Empfängerhorizont des entsprechenden Bieterkreises maßgeblich.*)

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VPRRS 2019, 0022
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Was ist wann und wie zu dokumentieren?

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018 - VgK-29/2018

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

2. Es sind grundsätzlich alle Entscheidungsschritte fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen.

3. Die Dokumentation muss nicht notwendigerweise in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann.

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VPRRS 2019, 0020
Mit Beitrag
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Geforderte elektronische Signatur fehlt: Angebot ist auszuschließen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - Verg 32/18

1. Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.

3. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen.

4. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.

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VPRRS 2019, 0012
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Vertragslaufzeit auf 60 Monate festgelegt: Nebenangebot über 72 Monate ist auszuschließen!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2018 - 1/SVK/029-18

1. Ist in der Vergabebekanntmachung die Vertragslaufzeit eines Liefer- und Mietvertrags für Multifunktionsgeräte auf 60 Monate festgelegt und heißt es dort, dass der Auftrag nicht verlängert werden kann und sind dort auch Vertragsverlängerungsoptionen eindeutig ausgeschlossen, ist der Beschaffungsgegenstand abschließend auf einen Vertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten definiert.*)

2. Sind in der Vergabebekanntmachung Nebenangebote nur im Rahmen der beschriebenen technischen Mindestbedingungen zugelassen, so ist ein (kaufmännisches) Nebenangebot über eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten anstatt von 60 Monaten auszuschließen.*)

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VPRRS 2019, 0011
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unwirtschaftliches Einzellos kann aufgehoben werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 21.08.2018 - 1/SVK/016-18

1. Die Aufhebung eines einzelnen Loses eines auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrags über Entsorgungsdienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen ist grundsätzlich möglich. Dabei kann eine Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV auch dann bejaht werden, wenn lediglich das aufgehobene/aufzuhebende Einzellos ein unwirtschaftliches Ergebnis ausweist. Nicht erforderlich ist, dass das Gesamtergebnis den geschätzten Gesamtauftragswert für die Leistung deutlich übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine losspezifische Kostenschätzung vorliegt. Für eine gesamtbetrachtende Sichtweise gibt die Gesetzessystematik des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV insgesamt keinen Anlass.*)

2. Der rechtlichen Möglichkeit, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber im gebührengebundenen Bereich agiert. Auch der Umstand, dass die Entgelte, die der Auftraggeber an ein zukünftiges Entsorgungsunternehmen vergüten wird, als Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem Sächsischen KAG ohne Weiteres gebührenfähig sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SächsKAG) führt nicht dazu, dass dem Auftraggeber die Aufhebung einzelner Lose verwehrt wäre.*)

3. Bei einer auf eine Kostenschätzung gestützten Aufhebung einzelner Lose eines Entsorgungsauftrags ist bei Überprüfung der rechtlichen Belastbarkeit der Kostenschätzung zu bedenken, dass die zu beschaffende Dienstleistung "funktionale Elemente", enthält, bei der die preisbildenden Faktoren vorrangig durch Personal- und Fahrzeugkosten bestimmt werden. Insoweit kann für eine solche Beschaffung keine formale Deckungsgleichheit zwischen Angebotsstruktur und Kostenschätzung verlangt werden. Ausreichend ist, dass die wesentlichen Kalkulationsansätze wie Lohnkosten, Anschaffungskosten, Abfallmengen, Betriebskosten, Zuschläge, Gewinn und Gemeinkosten vergleichbar sind.*)

4. In einem offenen Verfahren besteht keine Pflicht, vor Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen zuvor ein unangemessen hoch erscheinendes Angebot aufzuklären. Zum einen sieht § 60 VgV nur eine Pflicht zur Aufklärung von Angebotspreisen vor, die unangemessen niedrig erscheinen, zum anderen ist in einem offenen Verfahren eine Verhandlung, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, ohnedies unzulässig.*)

5. Die einem öffentlichen Auftraggeber unzweifelhaft obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung darf nicht so ausgelegt werden, dass ihm zunehmend strengere Anforderungen auferlegt werden, schon im Vorfeld der Ausschreibung eine immer detailliertere und tiefer gehende Kostenschätzung aufzustellen. Andernfalls wird jede Kostenschätzung regelmäßig an einen Punkt kommen, an dem der Auftraggeber später in ein Herleitungs- und Rechtfertigungsproblem gerät. Es darf nicht vergessen werden, dass eine Kostenschätzung vorrangig der Planung und Kalkulation des Vorhabens dient sowie als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsgremien des öffentlichen Auftraggebers.*)

6. Es ist öffentlichen Auftraggebern untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder bereits ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten. Auch ist es den sich um öffentliche Aufträge bewerbenden Entsorgungsfachbetrieben weder zumutbar, noch ist es objektiv erforderlich, dass sie bereits im Stadium der Angebotsabgabe stets eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen können. Es genügt, dass der Bieter in der Lage ist, sich bis zur Auftragserteilung die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ansonsten wären die Bieter in Unkenntnis darüber, ob sie den Auftrag erhalten, zu Investitionen gezwungen, die sich für den Fall, dass sie den Auftrag nicht erhalten, als wirtschaftlich unsinnig erweisen.*)

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VPRRS 2019, 0009
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wie wird festgestellt, ob eine Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt?

VK Bund, Beschluss vom 17.12.2018 - VK 2-104/18

1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind von der Wertung auszuschließen, weil Angebot und Nachfrage sich nicht decken.

2. Die Frage, ob ein Angebot Änderungen oder Ergänzungen enthält, ist durch eine Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines mit der Ausschreibung befassten fachkundigen objektiven Bieters zu beantworten.

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