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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Sonstiges Nachprüfungsverfahren

182 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2009

VPRRS 2009, 0362
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

BGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09

1. Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.*)

2. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.*)

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VPRRS 2009, 0300
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Echter Wettbewerb im Verhandlungsverfahren

EuGH, Urteil vom 15.10.2009 - Rs. C-138/08

1. Die Richtlinie 2004/18/EG des kann nicht auf eine Entscheidung angewandt werden, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen hat.*)

2. Art. 22 Abs. 3 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber dann, wenn ein Auftrag im Verhandlungsverfahren vergeben wird und die Zahl der geeigneten Bewerber die für das betreffende Verfahren festgelegte Mindestgrenze nicht erreicht, das Verfahren gleichwohl fortsetzen kann, indem er den oder die geeigneten Bewerber zur Verhandlung über die Auftragsbedingungen auffordert.*)

3. Die Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, erfüllt ist, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen auf das Verhandlungsverfahren zurückgreift.*)

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VPRRS 2009, 0246
ForschungsaufträgeForschungsaufträge
Dürfen Universitäten als Bieter auftreten?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 03.09.2009 - Rs. C-305/08

1. Art. 1 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG und insbesondere der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" sind dahin auszulegen, dass sie es einem Konsortium ohne Erwerbscharakter nicht verwehren, an der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags für Dienstleistungen teilzunehmen, zu deren Erbringung das Konsortium nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen berechtigt ist.

2. Die Richtlinie 2004/18/EG steht innerstaatlichen Vorschriften entgegen, die Einrichtungen, die zu anderen Zwecken als zu Erwerbszwecken, wie etwa zu Forschungszwecken, tätig sind, von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren ausschließen, vorausgesetzt, diese Einrichtungen sind nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen berechtigt, auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anzubieten.*)

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VPRRS 2009, 0231
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Geschäftsgebühr

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2009 - 11 Verg 1/09

1. Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV-RVG (0,5 bis 1,3).*)

2. Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV-RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.*)

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VPRRS 2009, 0057
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Zuständigkeit bei Streitigkeiten nach § 69 SGB V

LSG Bayern, Beschluss vom 12.02.2009 - L 4 KR 33/09 ER

Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann gemäß § 29 Abs. 5 SGG das Landessozialgericht nur gegen eine Entscheidung der Vergabekammer angerufen werden, nicht unmittelbar gegen eine Ausgangsentscheidung der Vergabestelle.

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VPRRS 2009, 0044
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2008 - 27 W 2/08

1. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte nach der VOB/A, mit welchem sich der öffentliche Auftraggeber den Vorgaben der VOB/A unterwirft, hat der Bieter aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Anspruch darauf, dass diese Vorgaben auch beachtet werden.

2. Einen solchen Anspruch kann der Bieter vor Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen und durchsetzen.

3. Dieser Rechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Überprüfung von Willkürmaßnahmen.

4. Das Beschwerdegericht kann gemäß § 570 Abs. 3 ZPO einstweilige Maßnahmen ergreifen und dem öffentlichen Auftraggeber aufgeben, bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde einen Zuschlag nicht zu erteilen.

5. Der Streitwert beträgt 5% der Bruttoangebotssumme.

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VPRRS 2009, 0035
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2009 - Verg 17/08

Dem BGH wird folgende Frage vorgelegt:

Findet eine (Teil-)Anrechnung der durch die Vertretung vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Vertretungsgebühr für das Verfahren vor dem Vergabesenat statt?

(OLG Düsseldorf möchte diese Fragen bejahen)

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VPRRS 2009, 0030
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unterhalb der Schwellenwerte: Einstw. Verfügung gg. Neuausschreibung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2008 - 12 U 91/08

1. In Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte kommt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Neuausschreibung eines aufgehobenen Verfahrens, der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, in Betracht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich rechtswidrig, sonst in unredlicher Absicht oder jedenfalls in Bezug auf das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich gehandelt hat. Umstände, die ein willkürliches Verfahren begründen könnten, scheiden aus, wenn sich der Auftraggeber bei der Aufhebungsentscheidung von einem sachlichen Grund hat leiten lassen. Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen, es muss mithin eine "krasse Fehlentscheidung" vorliegen.*)

2. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn die Ausführungen des Auftraggebers erkennen lassen, dass die Entscheidung über die Aufhebung auf sachlichen Erwägungen beruht und unter Abwägung der für und gegen eine Aufhebung sprechenden Umstände erfolgt ist. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, eine sachliche Begründung für die Aufhebungsentscheidung noch in dem laufenden Rechtsstreit "nachzuschieben". Die Annahme eines sachlichen Grundes besagt im Übrigen nichts darüber, ob der Auftraggeber rechtmäßig gehandelt hat (hier: Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes i.S.d. § 26 Nr. 1 c) VOB/A).*)

3. Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Fortsetzung eines aufgehobenen Vergabeverfahrens müssen die Voraussetzungen einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO gegeben sein. Der Auftragnehmer hat daher darzulegen, dass die Anordnung vor Erlass einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist.*)

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VPRRS 2009, 0003
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Kostenfestsetzung nach JVEG

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2008 - 1 VK LVwA 24/07

1. Zu Reisekosten und Entschädigung für Akteneinsicht und mündliche Verhandlung.*)

2. Aufwendungen für Aktenstudium, Recherche, Schriftsätze und die Erstattung der Kalkulations- und Präsentationskosten im Rahmen der Angebotserstellung sind nicht erstattungsfähig.*)

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Online seit 2008

VPRRS 2008, 0366
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Verfahrensrecht - Entscheidung über Gebührenhöhe: Kontrolle durch Vergabesenat?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2008 - 11 Verg 8/07

Die Entscheidung über die Gebührenhöhe ist nach § 128 Abs. 2 GWB eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer liegende Entscheidung. Dem Vergabesenat ist insoweit jedoch eine Kontrolle dahin eröffnet, ob die erfolgte Gebührenfestsetzung frei von Ermessenfehlern ist.*)

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VPRRS 2008, 0357
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anrechnung der vor Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2008 - 11 Verg 4/07

Keine Anrechnung der vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.*)

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VPRRS 2008, 0356
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anrechnung der vor Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2008 - 11 Verg 3/07

Keine Anrechnung der vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.*)

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VPRRS 2008, 0353
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Wer setzt die Kosten fest?

OLG München, Beschluss vom 26.11.2008 - Verg 21/08

Jedenfalls dann, wenn der Vergabesenat des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, ist der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht, unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Beschwerde, auch für die Festsetzung der im Verfahren vor der Vergabekammer angefallenen erstattungsfähigen Kosten zuständig.*)

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VPRRS 2008, 0352
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer muss bei Festlegung ihrer Gebühr Ermessen ausüben!

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2008 - 1 Verg 3/08

Die Vergabekammer darf sich bei der Festsetzung ihrer Verfahrensgebühr nicht automatisch auf die von der Vergabekammer des Bundes entwickelte Gebührenstaffel verlassen. In Fällen eines besonderen sachlichen und personellen Minderaufwandes ist eine Herabsetzung der Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag gar nicht erst zugestellt hat.

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VPRRS 2008, 0348
DienstleistungenDienstleistungen
Schätzung des Auftragswertes

VK Südbayern, Beschluss vom 03.04.2008 - Z3-3-3194-1-09-02/08

1. Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.*)

2. § 3 Abs. 2 VgV untersagt dem Auftraggeber, den Wert eines beabsichtigten Auftrages absichtlich niedrig zu schätzen oder aufzuteilen zu dem Zwecke, den Auftrag dem Geltungsbereich des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens zu entziehen.*)

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VPRRS 2008, 0274
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Prozesskostenhilfe für das Vergabekammerverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2008 - Verg 31/08

1. Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Vergabekammer zu entscheiden. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung des § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit § 166 VwGO).

2. Für einen bei der Vergabekammer anhängigen Nachprüfungsantrag kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Zwar sieht das GWB dies nicht ausdrücklich vor, dies ergibt sich aber aus den für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Grundsätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar wird außerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes diesem Grundsatz im Allgemeinen durch die Gewährung von Beratungshilfe Rechnung getragen. Das ist jedoch für ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht ausreichend.

3. Allerdings wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, das Vergabenachprüfungsverfahren zu finanzieren, sind im Allgemeinen aus finanziellen Gründen leistungsunfähig; anders kann es bei Aufträgen im sozialen Bereich sein.

4. Über die Prozesskostenhilfe ist nach Anhörung der Gegenseite zu entscheiden (ZPO § 118 Abs. 1). Da die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe nur entsprechend anzuwenden sind, dürfte auch eine Anhörung beizuladender Personen notwendig sein. Die Unterlagen des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dürfen allerdings nur mit seiner Zustimmung der Gegenseite zugänglich gemacht werden (§ 117 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. auch § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO).

5. Einer juristischen Person kann Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Bei der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist auch den Zielsetzungen des Vergabenachprüfungsverfahrens nach dem GWB und der Rechtsmittelrichtlinie Rechnung zu tragen.

6. Es ist nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens, komplexe Rechts- und Tatfragen zu klären; dies ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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VPRRS 2008, 0257
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 - 1 BvR 437/08

1. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers.

2. Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen; es muss also eine "krasse Fehlentscheidung" vorliegen.

3. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Gericht in einem Rechtsstreit über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags unterhalb der Schwellenwerte annimmt, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch.

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VPRRS 2008, 0231
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zwingender Ausschluss

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2008 - Fall 1543

Angebote, die den § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen, weil ihnen geforderte Erklärungen fehlen, zwingend von der Vergabe auszuschließen sind. Dem steht nicht entgegen, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A als Sollvorschrift formuliert ist. Der Ausschlusstatbestand ist erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen fehlender Erklärung im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann.

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VPRRS 2008, 0230
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Kostentragung nach Antragsrücknahme

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2008 - 11 Verg 13/07

1. Der Antragsteller hat nach Antragsrücknahme in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen, sofern sich dieser am Beschwerdeverfahren aktiv beteiligt hat, zu tragen.

2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer findet nicht statt.

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VPRRS 2008, 0229
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Kostentragung nach Antragsrücknahme

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2008 - 11 Verg 10/07

1. Der Antragsteller hat nach Antragsrücknahme in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen, sofern sich dieser am Beschwerdeverfahren aktiv beteiligt hat, zu tragen.

2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer findet nicht statt.

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VPRRS 2008, 0203
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anrechnung d. Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren?

OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2008 - 13 Verg 10/07

Eine Anrechnung der für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr i. S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 (VV) RVG auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.*)

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VPRRS 2008, 0177
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Untätigkeitsklage gegen Kommission unzulässig

EuG, Beschluss vom 26.06.2008 - Rs. T-185/08 R

Eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Kommission es unterlassen habe, geeignete Maßnahmen gegen den öffentlichen Auftraggber zu ergreifen, um die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags an konkurrierende Bieter zu stoppen, ist unzulässig.

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VPRRS 2008, 0136
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Einstweilige Verfügung: Gegenstand und Rechtsgrund

LG Landshut, Urteil vom 11.12.2007 - 73 O 2576/07

1. Gegenstand und Grundlage für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren kann nur sein, ob der Bieter - was auch für die summarische Überprüfung im Verfügungsverfahren mit den dafür vorgesehenen Mitteln der ZPO einschließlich der Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Gerichts dargestellt sein muß - durch einen Verstoß gegen das letztlich auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Willkürverbot bei der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung durch die Vergabestelle benachteiligt worden ist.

2. Gleich welche Rechtsgrundlage herangezogen wird, setzt dies immer voraus, daß bei der Vergabe vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht gehandelt wird.

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VPRRS 2008, 0034
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Geschäftsgeheimnisse contra wirksamer Rechtsschutz

EuGH, Urteil vom 14.02.2008 - Rs. C-450/06

Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG ist dahin auszulegen, dass die Nachprüfungsinstanz im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der ihr von den Verfahrensbeteiligten, u. a. vom öffentlichen Auftraggeber, übergebenen Unterlagen gewährleisten muss, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten und - im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG-Vertrag ist - zu gewährleisten sind, damit in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.*)

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VPRRS 2008, 0016
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergaberechtsschutz durch einstweilige Verfügungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2007 - 13 W 79/07

1. Bei einem Verstoß gegen Vergabegrundsätze (Vergabeordnungen oder verwaltungsinterne Regelungen mit mittelbarer Außenwirkung) besteht unterhalb der Schwellenwerte grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 935, 940 ZPO.

2. Anders als in einem Verfahren oberhalb der Schwellenwerte, in dem die Vergabekammer zur Amtsermittlung verpflichtet ist, ist in dem Verfahren unterhalb der Schwellenwerte vor den ordentlichen Gerichten der Bieter für die Behauptung eines Vergabeverstoßes darlegungs- und beweispflichtig.

3. Nur eine Entscheidung der Vergabekammer in einem Verfahren oberhalb der Schwellenwerte kann eine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess des Bieters gegen den Auftraggeber (§ 124 GWB) entfalten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für ein Nachprüfungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte.

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Online seit 2007

VPRRS 2007, 0381
DienstleistungenDienstleistungen
Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung des Zuschlagsverbots

OLG München, Beschluss vom 05.11.2007 - Verg 12/07

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann dann nicht bejaht werden, wenn sich das Vergabeverfahren in einem Stadium befindet, in welchem es nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht zu einem wirksamen Zuschlag kommen kann (hier: Wertung der Angebote und Mitteilung einer Vorabinformation nach § 13 VgV noch nicht erfolgt).*)

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VPRRS 2007, 0329
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Rücknahme des Nachprüfungsantrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2007 - 1 Verg 5/07

Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist auch nach mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des Antragsgegners und eines etwaigen Beigeladenen wirksam. Für eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 1 ZPO besteht kein Bedürfnis.*)

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VPRRS 2007, 0324
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Kostentragungspflicht nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2007 - 17 Verg 1/07

Nimmt der Antragsteller die sofortige Beschwerde zurück, so hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.

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VPRRS 2007, 0298
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Kein Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-503/04

Vergaberechtswidrige Verträge genießen nach europäischem Recht unter keinem Gesichtspunkt Bestandsschutz, auch nicht nach der nationalen Regelung "pacta sunt servanda".

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VPRRS 2007, 0248
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Untätigkeitsbeschwerde im Vergabeverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 3/06

Bleibt die Vergabekammer über einen langen Zeitraum untätig, so kommt eine Untätigkeitsbeschwerde mangels gesetzlicher Regelung allenfalls als ultima ratio in Betracht. Vor der Einlegung einer solchen Beschwerde müssen sämtliche Möglichkeiten, die Vergabekammer zu einer Entscheidung bzw. der Fortsetzung des Verfahrens zu bewegen, ausgeschöpft sein. Dazu gehört auch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder der Vergabekammer.

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VPRRS 2007, 0237
AusbaugewerkeAusbaugewerke
Schadensersatz: Bindungswirkung der Feststellungen im Vergabeverfahren

OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2007 - 1 U 47/06

1. Im Schadenersatzprozess entfaltet die Feststellung des schuldhaften Vergaberechtsverstoßes durch den Vergabesenat für das Prozessgericht Bindungswirkung (§ 124 Abs. 1 GWB); neues Vorbringen des öffentlichen Auftraggebers zum Themenkomplex "Pflichtverletzung" ist präkludiert.*)

2. Anforderungen an die Darlegung eines hypothetischen Nebenangebotes, auf welches der Zuschlag bei vergaberechtskonformer Entscheidung zu erteilen gewesen sein soll.*)

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VPRRS 2007, 0201
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sehr eingeschränkter Primärrechtsschutz bei Unter-Schwellen-Vergaben!

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 06.06.2007 - 2 O 198/07

1. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist nur eingeschränkter Primärrechtsschutz gegeben.

2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG oder § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat (GG Art. 3).

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VPRRS 2007, 0161
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Vergütung des Rechtsanwalts

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2007 - VK 2 LVwA LSA-33/06

1. Für das Nachprüfungsverfahren bestimmt sich der Gebührensatz nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 VV RVG, sondern nach Nr. 2300.

2. Ist nur die Frage der Zulässigkeit zu klären und ist diese aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis wegen zwingenden Angebotsausschlusses zu verneinen, so ist ein 1,3-facher Gebührensatz für die anwaltliche Tätigkeit angemessen.

3. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung ist dann für die kostenentscheidende Stelle nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gebührenbestimmung um mehr als 20 % von derjenigen abweicht, die sich unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundsätze ergibt.

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VPRRS 2007, 0133
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Rechtsweg bei Vergabe unterhalb der Schwellenwerte

VG München, Beschluss vom 27.02.2007 - M 16 E 07.664

In den Fällen der Vergabe von Leistungen unterhalb der Schwelle des § 100 Abs. 1 GWB ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.

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VPRRS 2007, 0087
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Rheinland-Pfalz: Kostenverteilung nach Antragsrücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 Verg 5/06

1. In Rheinland-Pfalz hat der Antragssteller nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO die der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn und soweit dies dem billigen Ermessen entspricht.*)

2. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz regelt lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Vergabestelle und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) zugunsten eines Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre.*)

3. Es ist zu erwarten, dass die für die Beschaffung verantwortlichen Mitarbeiter eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem eigenen Dezernat "Einkauf und Logistik" die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten können und weiter in der Lage sind, ihren Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen.*)

4. Die Behauptung, beim Vergaberecht handele "es sich um eine außerordentlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern insbesondere auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist", ist eine Leerformel, die wenig über die tatsächliche Notwendigkeit externer Beratung im konkreten Einzelfall besagt.*)

5. Dass die Ausschreibung als solche komplex und rechtlich schwierig war, weshalb möglicherweise bereits bei deren Vorbereitung die Einholung juristischen Ratschlags geboten erschien, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Hinzuziehung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.*)

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VPRRS 2007, 0086
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Rheinland-Pfalz: Kostenverteilung nach Antragsrücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 Verg 4/06

1. In Rheinland-Pfalz hat der Antragssteller nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO die der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn und soweit dies dem billigen Ermessen entspricht.*)

2. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz regelt lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Vergabestelle und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) zugunsten eines Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre.*)

3. Es ist zu erwarten, dass die für die Beschaffung verantwortlichen Mitarbeiter eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem eigenen Dezernat "Einkauf und Logistik" die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten können und weiter in der Lage sind, ihren Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen.*)

4. Die Behauptung, beim Vergaberecht handele "es sich um eine außerordentlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern insbesondere auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist", ist eine Leerformel, die wenig über die tatsächliche Notwendigkeit externer Beratung im konkreten Einzelfall besagt.*)

5. Dass die Ausschreibung als solche komplex und rechtlich schwierig war, weshalb möglicherweise bereits bei deren Vorbereitung die Einholung juristischen Ratschlags geboten erschien, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Hinzuziehung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.*)

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VPRRS 2007, 0085
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Unterschiedliche Gegenstandswerte im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 Verg 5/06

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens vor dem Vergabesenat berechnet sich einheitlich nach § 50 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf 5% der Brutto-Auftragssumme. Die Brutto-Auftragssumme als Berechnungsgrundlage variiert dabei jedoch je nach Fallkonstellation und Verfahrensstadium.

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VPRRS 2007, 0083
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtsweg für Nachprüfung unterhalb der Schwellenwerte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2007 - 15 E 1/07

Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nach BVerfG, NJW 2006, 3701 nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt.*)

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VPRRS 2007, 0073
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Dinglicher Arrest nach Schmiergeldzahlungen

LG München II, Urteil vom 27.07.2005 - 11 O 4013/05

1. Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es aufgrund seiner Pflicht zu loyalem Verhalten untersagt persönliche Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich abzuleiten. Er darf sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten insbesondere keine Provision versprechen lassen oder Schmiergelder entgegennehmen.

2. Zur Frage der einstweiligen Sicherung eines Herausgabeanspruchs wegen Schmiergeldzahlung.

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VPRRS 2007, 0061
DienstleistungenDienstleistungen
Abänderung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05

1. Eine bestandskräftige Kostenentscheidung der Vergabekammer, die der zeitlich später erfolgten Rechtsprechung des BGH (hier: Kostentragungspflicht nach Erledigung) widerspricht, kann allenfalls dann abgeändert werden, wenn ein entsprechender Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wird, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Entscheidung des BGH.

2. Ein materiell-rechtlichen Einwand ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, er wäre unstreitig.

3. Will der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag erreichen, dass sein Angebot zu allen drei Losen nicht auszuschließen ist und in der Wertung verbleiben soll, so beträgt der Gegenstandswert 5% der Bruttoauftragssumme der drei addierten Lose.

4. Es ist im Regelfall im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.

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VPRRS 2007, 0042
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Verlängerung des Zuschlagsverbots im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2006 - Verg 33/06

1. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für den Fall gestellt werden, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Sinn und Zweck dieses einstweiligen Rechtsschutzes ist es, die durch Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.

2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Vergabekammer dem Begehren eines Antragstellers entspricht und den Antragsgegner verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung in Bezug auf das Nebenangebot eines Antragstellers zu wiederholen.

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VPRRS 2007, 0004
DienstleistungenDienstleistungen
Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

VG Dessau, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 B 187/06

1. Für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

2. Bei der am Ende des Vergabeverfahrens durch die Erteilung des Zuschlags zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine (Auswahl-)Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und somit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.

3. Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderung der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen (vgl. § 28 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Das gilt selbst dann, wenn eine urkundliche Festlegung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.

4. Ein Bieter, dessen Angebot abgelehnt werden soll, muss vor Erteilung des Zuschlags angehört werden. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber dies, ändert dies jedoch nichts daran, dass mit dem Zuschlag ein bindender Vertrag zu Stande gekommen ist; es sei denn, der öffentliche Auftraggeber unterlässt die Anhörung gerade deshalb, um den Zuschlag "unter bewusster Umgehung vergaberechtlicher Regelungen" erteilen zu können.

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Online seit 2006

VPRRS 2006, 0499
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütung für Vergabenachprüfungsverfahren

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2006 - VK 2-LVwA LSA 07/06

Zu Frage der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren.

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VPRRS 2006, 0494
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auswärtiger Anwalt für Vergabeverfahren: Kostenerstattung

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 VK LVwA 08/06

1. Bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Anwalts werden nur die fiktiven, nicht darüber hinausgehende Reisekosten ersetzt.

2. Das Verfahren vor der Vergabekammer mag zwar gerichtsähnlich ausgestaltet sein, stellt aber dennoch ein Verwaltungsverfahren dar, welches nach § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes endet. Die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer gehört daher richtigerweise zu den außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren, deren Vergütung in Teil 2 des VV geregelt ist.

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VPRRS 2006, 0372
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anordnung einer Verlängerung der Angebotsfrist im Offenen Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2006 - 1 Verg 11/06

1. Ein Antrag auf Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 GWB ist auch im Beschwerdeverfahren statthaft.*)

2. Eine Anordnung nach § 115 Abs. 3 GWB (analog) durch den Vergabesenat kann auch vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag ergehen.*)

3. Zur Anordnung einer Verlängerung der Angebotsfrist in einem Offenen Verfahren nach VOB/A.*)

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VPRRS 2006, 0367
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Strafrecht - Vermögensnachteil bei Schmiergeldzahlungen am Bau

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05

1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Gerichts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren gesonderter Aburteilung.*)

2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Ausschaltung des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbar wären. In diesem Fall ist die Annahme eines Vermögensnachteils in Höhe sachfremder oder unter Wettbewerbsbedingungen nicht ohne weiteres durchsetzbarer Rechnungsposten gerechtfertigt.*)

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VPRRS 2006, 0352
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Verstößt Tariftreueverpflichtung gegen Dienstleistungsfreiheit?

OLG Celle, Beschluss vom 03.08.2006 - 13 U 72/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des EG-Vertrages gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach den EG-Vertrag dar, wenn dem öffentlichen Auftraggeber durch ein Gesetz aufgegeben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen?*)




VPRRS 2006, 0346
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Urheberrecht: Nutzung nicht berücksichtigter Angebote

OLG München, Urteil vom 04.08.2005 - 8 U 1540/05

1. Soweit es um das von § 20 Nr. 3 VOB/A miterfasste Urheberrecht geht, besteht dieses nicht uneingeschränkt an allen Unterlagen, die der Bieter angefertigt hat, oder an allen seinen Vorschlägen. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff des Urheberrechts, dass dieses bzw. der Schutz des Bieters nur soweit reichen kann, wie urheberrechtlich geschützte Verhältnisse gegeben sind.

2. Für einen allgemeinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten muss eine Vermögenseinbuße dargelegt werden.

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VPRRS 2006, 0342
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bindung des Auftraggebers an Zuschlagskriterien aus EU-Bekanntmachung

VK Sachsen, Beschluss vom 10.08.2005 - 1/SVK/088-05

1. In EU-Verfahren findet aufgrund § 9a VOL/A, der über § 4 VgV bei Vergaben von Dienstleistungsaufträgen Geltung hat, eine Bindung des Auftraggebers in der Weise statt, dass er an die ordnungsgemäß bekannt gemachten Zuschlagskriterien in der Weise gebunden ist, dass er alle benannten Zuschlagskriterien bei der Wertung der Angebote berücksichtigen muss, andererseits aber auch keine anderen, nicht bekannt gemachten, Zuschlagskriterien berücksichtigen darf. Dabei bestimmt § 9a VOL/A, dass der Auftraggeber - alle relevanten - Zuschlagskriterien entweder schon in der EU-Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angeben muss. Dies bedeutet, dass sich der Auftraggeber abschließend hinsichtlich der Zuschlagskriterien festgelegt hat, wenn er sie in der Vergabebekanntmachung namentlich bezeichnet hat. Ein Abändern (Weglassen, Hinzufügen) in den späteren Verdingungsunterlagen ist dem Auftraggeber dann verwehrt, wobei es ihm grundsätzlich frei steht, (alle) Zuschlagskriterien erst in den Verdingungsunterlagen (erstmalig) zu benennen.*)

2. Auch ein fälschlicherweise als Zuschlagskriterium benanntes Eignungskriterium muss aufgrund Selbstbindung des Auftraggebers in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden (OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03).*)

3. Ein Ausschluss eines Bieters als ungeeignet darf nur auf der Grundlage von Umständen erfolgen, die auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruhen. Die zulässige Grenze für einen Ausschluss ist bei reinen Verdachtsmomenten dann zu Lasten eines Bieters überschritten, wenn sich der Auftraggeber auf Gerüchte verlässt und eventuelle Informationen von Seiten Dritter nicht selbst verifiziert. Auch eine reine Schlecht- oder Verzugsleistung kann für sich gesehen keinen Ausschluss eines Bieters rechtfertigen, wenn nicht auch die Verschuldensfrage für die Mängelleistung eindeutig zu Lasten des Bieters ermittelt wurde. Denn zu der Frage, ob der Bieter für die ausgeschriebene Leistung geeignet erscheint, zählt auch ein früheres vertragswidriges Verhalten des Bieters, insbesondere Schlechtleistungen. Erforderlich ist dabei auch eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfangs, der Intensität, des Ausmaßes und des Grads der Vorwerfbarkeit der Vertragsverletzungen. Insbesondere ist auch die Ursache für die nicht vertragsgerechte Durchführung eines früheren Auftrags in die Betrachtung einzubeziehen. Ohne schlussendliche Klärung dieser Verschuldensumstände darf eine vereinzelte, aber erwiesene, Mängelleistung nicht zum Ausschluss des Angebots in einer späteren Vergabe führen.*)

4. Eine Verneinung der für die Leistungserbringung notwendigen Eignung ist grundsätzlich denkbar, wenn die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen nach Überzeugung des Auftraggebers fehlen. Zu dieser Beurteilung findet in EU-Verfahren grundsätzlich eine Abforderung relevanter und einschlägiger Eignungsunterlagen nach § 7 a i. V. m. § 7 VOL/A statt. Ergeben diese Unterlagen keine Beanstandungen im Hinblick auf Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit, ist grundsätzlich von der generellen Eignung eines Bieters auszugehen. Dies gründet sich insbesondere daraus, dass der Auftraggeber in EU-Vergaben nicht befugt ist, weitere und erweiternde Eignungsnachweise von den Bietern zu fordern.*)

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VPRRS 2006, 0324
Sonstiges NachprüfungsverfahrenSonstiges Nachprüfungsverfahren
Kostentragung bei Antragsrücknahme

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 Verg 8/06

Nimmt der Antragsteller die sofortige Beschwerde zurück, so hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beteiligten zu tragen.

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