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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Rügeobliegenheit

419 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2009

VPRRS 2009, 0415
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge muss regelmäßig innerhalb von 2 bis 3 Tagen erfolgen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - VgK-28/2009

1. Die Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, wenn der Bieter von den tatsächlichen Umständen, auf die er seinen Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, volle Kenntnis hat und zumindest nach laienhafter Bewertung aus der Perspektive eines fachkundigen Unternehmens als Vergaberechtsverstoß bewertet hat.

2. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich innerhalb von 1 bis 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sachverhalts- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.

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VPRRS 2009, 0274
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unternehmen können Mindestanforderungen an Nebenangebote nicht ändern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2008 - Verg 51/08

1. Den Antragstellern ist im Rahmen der Rügeobliegenheit eine Überlegungsfrist zuzugestehen. Unter dem Gebot, dass dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigten sind, hat dies zumal dann zu gelten, wenn die Antragsteller bei Abfassung des Rügeschreibens anwaltlich nicht vertreten und zahlreiche, nicht einfache Rechtsfragen zu prüfen waren.

2. Der bloße Umstand, dass es sich um ein bei Ausschreibungen erfahrenes Unternehmen handelt, belegt nicht, dass eine (etwaige) Fehlerhaftigkeit der Mindestanforderungen erkannt werden muss. Die Rechtsverstöße sind nur unter Aufwendung juristischen Sachverstandes erkennbar, ohne dass die Antragsteller vergaberechtlich gehalten sind, sich solchen Sachverstand durch Zuziehung eines Rechtsanwalts zu verschaffen. Es muss den Antragstellern widerlegt werden, dass sie über den erforderlichen rechtlichen Sachverstand selbst nicht verfügten und ein Verstoß von ihnen infolgedessen nicht erkannt worden ist.

3. Es ist Sache des Auftraggebers, den Gegenstand der Beschaffung nach seinen Vorstellungen zu bestimmen. Dagegen ist weder im Vergabeverfahren noch im Nachprüfungsverfahren für die am Auftrag interessierten Unternehmen Raum, eigene, insbesondere die Mindestanforderungen an Nebenangebote abändernde Vorstellungen hinsichtlich des Gegenstandes der Beschaffung anzubringen oder erst recht gegen den Auftraggeber durchzusetzen.

4. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Von einer unvollständigen Preisangabe kann nur ausgegangen werden, wenn festzustellen ist, dass zwar ein Preis angegeben wurde, der aber dem tatsächlich vom Bieter für die Leistung beanspruchten Preis nicht entspricht, sondern zum Beispiel darunter liegt. Darauf, ob eine andere Position des Leistungsverzeichnisses aufgepreist wurde, kommt es für die Beurteilung der Unvollständigkeit einer Preisangabe nicht an.

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VPRRS 2009, 0178
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rügepflicht bei Kenntniserlangung v. Vergabefehlern erst im Verfahren?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2009 - 1 VK 19/09

1. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht bei Vergabefehlern, die anlässlich der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens erkannt werden.*)

2. Werden den Bieten im Rahmen eines nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A durchgeführten Verhandlungsverfahrens Fristen zur Abgabe modifizierter Angebote gesetzt, können nach Ablauf der Frist eingegangene Angebote nicht mehr berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn die Bieter davon ausgehen können, dass im Anschluss über diese Angebote nochmals verhandelt wird.*)

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VPRRS 2009, 0161
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Ausschluss wegen Unvollständigkeit der Eignungsnachweise

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2009 - 1 Verg 2/09

1. Die Obliegenheit zur Rüge eines vermeintlich vergaberechtswidrigen Ausschlusses des eigenen Angebotes wegen fehlender Eignungsnachweise wird durch ein bloßes Aufklärungsersuchen der Vergabestelle, welches auf einen beabsichtigten künftigen Ausschluss schließen lässt, noch nicht begründet.*)

2. Der Ausschluss eines Angebotes wegen Unvollständigkeit der Eignungsnachweise setzt voraus, dass diejenigen Unterlagen, deren Vorlage vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers oder Bieters verlangt wird, bereits in der Vergabebekanntmachung benannt worden sind.*)

3. Eine nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss des Angebotes als Hauptangebot führende Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn ein Angebot inhaltlich von verbindlichen Vorgaben der Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen abweicht.

Geben die Verdingungsunterlagen konkrete Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung zwingend und ausnahmslos vor, so stellt die beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post AG nach deren allgemeinen Postbeförderungsbedingungen eine inhaltliche Abweichung hierzu dar.*)

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VPRRS 2009, 0126
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Vorsorgliche Rüge" künftigen fehlerhaften Handelns möglich?

VK Südbayern, Beschluss vom 21.04.2009 - Z3-3-3194-1-09-02/09

1. Weder aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 GWB noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass die Rüge immer schriftlich erfolgen muss. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.*)

2. Das Vergaberecht sieht eine "vorsorgliche Rüge" künftigen fehlerhaften Handelns des Auftraggebers nicht vor.*)

3. Im Rahmen des Vergabeverfahrens ist die Vorlage von Referenzen erforderlich aber auch ausreichend, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der betreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügt. Alle Referenzen, die diese Anforderung erfüllen, sind Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen im Sinne der Referenzanforderung.*)

4. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichheit, sondern dass ein Bewerber bereits Aufgaben ausgeführt hat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation der nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen.*)

5. Der Auftraggeberin kann im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bieter kein Ermessen dahingehend zugestanden werden, von den bekannt gemachten Eignungsanforderungen abzuweichen und auch bei Fehlen geforderter Eignungsnachweise die Eignung aus anderen Gründen anzunehmen.*)

6. Handelt es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung einer Referenzanforderung gemäß Bekanntmachung, sondern um eine Festlegung einer darüber hinausgehenden Referenzanforderung darf diese nicht gewertet werden.*)

7. Lässt der Auftraggeber die Abgabe von losweisen Angeboten zu, verlangt aber darüber hinaus von allen Bietern Komplettangebote für alle Lose, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er die Lose nur insgesamt vergeben will. Hinsichtlich der Wertung sind deshalb auch die Angebote in die Wertung aufzunehmen, in denen nur für einzelne Lose ein Angebot unterbreitet wurde.*)

8. Hat der Auftraggeber keine Zuschlagskriterien benannt, darf nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden.*)

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VPRRS 2009, 0124
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzüglichkeit der Rüge nach acht Tagen?

VK Südbayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Z3-3-3194-1-02-01/09

1. Eine Rüge für die die Antragstellerin acht Tage benötigt, ist im Hinblick darauf, dass aufgrund der Rüge eines Bieters aufgrund derer eine erneute § 13 VgV-Mitteilung angekündigt wurde, als nicht mehr unverzüglich zu werten.*)

2. Konkrete Kenntnis bedeutet im Rahmen der Rügeverpflichtung, dass der Bieter die den Verstoß begründenden Tatsachen kennt und aus diesen auf den Vergabeverstoß schließen kann. Nicht erforderlich ist, dass ihm der Vergaberechtsverstoß bis in alle Einzelheiten bekannt ist.*)

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VPRRS 2009, 0123
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge nach 8 Kalendertagen noch unverzüglich?

VK Südbayern, Beschluss vom 16.01.2009 - Z3-3-3194-1-46-12/09

1. Eine Rüge, die erst acht Kalendertage nach der Information gemäß § 13 VgV ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und in Kenntnis eventueller vergaberechtlicher Probleme aus einem vorausgegangenem Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist nicht unverzüglich.*)

2. Bei der Ermittlung der verstrichenen Tage bis zur Rügeerhebung ist ebenso wie bei der Ermittlung des Termins entsprechend § 13 VgV, wann ein Zuschlag wirksam erteilt werden kann, auf Kalendertage abzustellen.*)

3. Daran ändert auch das Argument der Abwesenheit des Geschäftsführers nichts. Die Vergabekammer geht gerade im Hinblick auf Erwartung des Informationsschreibens nach § 13 VgV und wegen des Gebots der besonderen Beschleunigung davon aus, dass der Geschäftsführer dafür Sorge tragen muss, dass ein Vertreter für ihn tätig wird oder er über den Inhalt des Informationsschreibens informiert wird. Die Vergabekammer hält sonst ein Hinauszögern der Unverzüglichkeit der Rüge für möglich, da sich Bieter sonst darauf berufen könnten, die Nachricht aufgrund ihrer Abwesenheit erst später erhalten zu haben.*)

4. Ein fachkundiges und erfahrenes Unternehmen kann in der Lage sein, unmittelbar nach Erhalt der Information über das Vergabeverfahren zu reagieren und in Kenntnis des eigenen Angebots, der eigenen Kalkulation und der branchenbezogenen Marktsituation einzuschätzen. Eine vorherige anwaltliche Beratung ist in einem solchen Fall nicht geboten. Selbst wenn noch etwaige Restzweifel bestehen, rechtfertigen diese ein Zuwarten mit der Rüge nicht.*)

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VPRRS 2009, 0107
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzüglichkeit der Rüge

OLG München, Beschluss vom 16.04.2009 - Verg 3/09

Erkennt ein Bieter anhand der Leistungsbeschreibung, dass ein Konzept zur Übernahme der Patienten- und Mitarbeiterversorgung eines Universitätsklinikums ohne Kenntnis des vorhandenen Personalbestandes vorgelegt werden soll, hat er die Rüge, die Ausschreibung von "fiktiven" Angeboten verstoße gegen § 613a BGB und sei vergaberechtswidrig, spätestens bis zur Abgabe seines Angebotes zu erheben.*)

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VPRRS 2009, 0069
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rüge der unterbliebenen Aufteilung des Auftrages in Lose

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008 - Verg W 15/08

1. Von einem Bieter, der die unterbliebene Aufteilung des Auftrages in Lose rügt, kann nicht die Darlegung eines beabsichtigten Angebotes auf einen Auftrag oder ein Los verlangt werden, das der Auftraggeber nicht ausgeschrieben hat, sondern erst noch ausschreiben soll. Er muss jedoch schlüssig darlegen, dass er in der Lage ist, den Auftrag auszuführen, den der Auftraggeber ausschreiben soll und um den sich der Bieter bewerben will.*)

2. Der Auftraggeber darf einen Auftrag zur Errichtung sicherheitstechnischer Anlagen wegen des legitimen Interesses, Sicherheitsrisiken zu vermeiden, einheitlich ohne weitere Unterteilung in Lose vergeben.*)

3. Der Auftraggeber kann mittelständische Interessen auch durch die Einräumung der Möglichkeit zur Bildung von Bietergemeinschaften und die Einbeziehung interessierter Unternehmen als Nachunternehmer fördern.*)

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Online seit 2008

VPRRS 2008, 0334
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Positive Kenntnis eines Rechtsverstoßes nötig für Rügeverpflichtung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2008 - 11 Verg 3/08

Die Rügeverpflichtung erfordert nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB die positive Kenntnis eines Rechtsverstoßes. Hierzu gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Rechtsverstoß ableitet, und zum anderen, dass diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen. Vermutungen, Zweifel und grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus.*)

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VPRRS 2008, 0332
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008 - 11 Verg 4/08

1. Zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften.*)

2. Die Rügeverpflichtung erfordert nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB die positive Kenntnis eines Rechtsverstoßes. Hierzu gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Rechtsverstoß ableitet, und zum anderen, dass diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen. Vermutungen, Zweifel und grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus.*)

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VPRRS 2008, 0246
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergaberechtsschutz bei Verstößen gegen die HOAI

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2008 - Verg 19/08

1. Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB haben bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen die VOF nicht anzuwenden (vgl. § 5 VgV). Infolgedessen haben sie bei Auftragsvergaben im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB nur die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Richtlinie sowie die in § 97 GWB geregelten Vergabeprinzipien des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung zu beachten.

2. Das Unterlassen einer Bekanntgabe der Wertungsmatrix stellt einen Vergaberechtsverstoß dar (Art. 55 Abs. 2 S. 4 der Richtlinie 2004/17/EG). Denn den am Auftrag interessierten Unternehmen müssen in Fällen, in denen der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilen will, aus Gründen der Chancengleichheit, der Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergleichbarkeit der eingehenden Angebote alle Kriterien, Unterkriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden sollen, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt sein. Dies hat auch zu gelten, wenn der Auftraggeber solche Kriterien und Regeln erst im Nachhinein aufgestellt hat und nicht auszuschließen ist, dass, wären diese bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen, sie die Vorbereitung hätten beeinflussen können.

3. Bei fehlender Bekanntmachung von Unterkriterien und einer Bewertungsmatrix ist das Vergabeverfahren bis zum Stand vor der Übersendung der Verdingungsunterlagen einschließlich einer Bekanntgabe der Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungen aufzuheben, d.h. zurückzuversetzen.

4. Die Tatsache der verspäteten Einreichung des Angebots ist rechtlich unerheblich, wenn der betroffene Antragsteller nach (teilweiser) Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen eines Rechtsverstoßes, der sich in einem früheren Stadium des Verfahrens zugetragen hat, Gelegenheit erhalten muss, ein neues Angebot einzureichen und dabei den geltend gemachten Ausschlussgrund zu vermeiden.

5. Der Auftraggeber hat geforderte Ingenieurleistungen aus Gründen der Chancengleichheit der Bieter sowie zur Sicherung der Transparenz des Vergabeverfahrens in einer Leistungsbeschreibung vollständig anzugeben (Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG). Sofern er beim Leistungsbild der technischen Ausrüstung nach § 73 HOAI nicht nur Grundleistungen, sondern auch besondere Leistungen erwartet (vgl. § 73 Abs. 3 HOAI), sind diese den Bietern neben den Grundleistungen grundsätzlich im Einzelnen bekannt zu geben. Anders ist nicht zu gewährleisten, dass ohne weiteres miteinander vergleichbare Angebote eingereicht werden. Daran kann nur eine Ausnahme zugelassen werden, wenn positiv festgestellt werden kann, dass sich Unvollständigkeiten oder Unklarheiten im Leistungsverzeichnis lediglich auf einzelne untergeordnete Details beziehen und alle Bieter die Angaben einheitlich und richtig verstanden haben, m.a.W. wenn im Ergebnis trotz eines Mangels die Vergleichbarkeit der Angebote und die Chancengleichheit der Bieter nicht gefährdet sind.

6. Stehen vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegte Vergütungsbestimmungen im Widerspruch zu verbindlichem Preisrecht - so auch zu den Vorschriften der HOAI - kann dies vom Antragsteller eines Vergabenachprüfungsverfahrens im Prinzip mit Erfolg beanstandet werden. Der Auftraggeber stellt dann nämlich im Rechtssinn eine für die Bieter unzumutbare Auftragsbedingung, der diese sich nur dadurch entziehen können, indem sie widersprechen, dadurch allerdings die Vergabebedingungen, m.a.W. die Verdingungsunterlagen, abändern. Eine Abänderung der Vergabebedingungen führt zum Ausschluss des betreffenden Angebots von der Wertung (vgl. Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2004/17/EG). Nach Zuschlags- und Auftragserteilung ist ein Anerkenntnis rechtswidriger und in den Verdingungsunterlagen enthaltener Vergütungsbestimmungen hingegen nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme großer Unwägbarkeiten zu erreichen. Um derartige Unzuträglichkeiten - insbesondere bei einer Abweichung von unzumutbaren Vergabebedingungen einen Ausschluss des Angebots - zu vermeiden, ist einem Bieter in einem solchen Fall zu gestatten, den Verstoß gegen verbindliche Vergütungsvorschriften in einem Vergabenachprüfungsverfahren zu beanstanden.

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VPRRS 2008, 0186
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Dürfen Wartungskosten beim Kriterium "Preis" berücksichtigt werden?

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.04.2008 - 21.VK-3194-15/08

1. Zur Rügepflicht (§ 107 Abs. 3 GWB) bzgl. der Einbeziehung der Wartungskosten bei der Wertung des Kriteriums "Preis".

2. Die VSt darf beim Kriterium "Preis" die Wartungskosten in die Wertung grundsätzlich einbeziehen. Dies ist ein übliches Verfahren, um die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zu ermitteln.

3. Die VSt ist nicht verpflichtet, Fabrikatsangaben im Angebot zu verlangen; sie darf sie nach der Angebotsöffnung im Rahmen der Aufklärung nachfragen.

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VPRRS 2008, 0396
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Erkannte Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich zu rügen!

VK Bund, Beschluss vom 30.05.2008 - VK 2-55/08

Von einem fachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er die Verdingungsunterlagen nach deren Eingang auf Vollständigkeit und Verständlichkeit prüft. Etwaige Ungereimtheiten in der Leistungsbeschreibung dürfen nicht einfach hingenommen werden, vielmehr obliegt es dem Bieter, Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären.

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VPRRS 2008, 0113
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergaberechtsverstoß nur vermutet: Kann Rüge Erfolg haben?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2007 - 11 Verg 4/07

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren darf auch behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält. Nimmt der Antragsteller die ihm bekannten Tatsachen zum Anlass, um auf eine möglicherweise unzutreffend vorgenommene Wertung und damit auf die Verletzung von Vergaberechtsvorschriften zu schließen, genügt er damit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.

2. Unzulässig sind lediglich Verdachtsrügen oder Rügen ins Blaue hinein. Eine solche Verdachtsrüge setzt voraus, dass Behauptungen ohne jede tatsächliche Grundlage und ohne die erforderliche, zumindest laienhafte rechtliche Wertung aufgestellt werden.

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VPRRS 2008, 0383
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Arnsberg, Beschluss vom 27.11.2007 - VK 33/07

Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. Die Antragsteller haben die vermuteten Vergabefehler nicht unverzüglich gemäß § 107 Abs. 3 GWB gerügt.*)

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VPRRS 2008, 0086
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis trotz fehlender Bewerbung

VK Saarland, Beschluss vom 30.11.2007 - 1 VK 5/2007

1. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit von Rügen gegen behauptete Rechtsverstöße in den Verdingungsunterlagen ist nicht § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, sondern dessen Satz 1 anzulegen. Fehler in den Verdingungsunterlagen werden von § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nämlich nicht mehr erfasst, da die Verdingungsunterlagen nicht mehr zur Bekanntmachung i.S. des Satz 2 gehören. Daher entscheidet nicht die vom Auftraggeber benannte Frist zur Angebotsabgabe darüber, ob die Rüge des Antragstellers noch unverzüglich war oder nicht. Von einem sachkundigen Bieter ist vielmehr zu erwarten, dass er innerhalb einer, höchstens aber zwei Wochen nach Zugang der Verdingungsunterlagen, diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit geprüft hat. Er darf damit keineswegs bis vier Tage vor Abgabe seines Angebotes gegenüber dem Auftraggeber warten, um dann bei Durchsicht der Unterlagen festzustellen, dass ihm die Erstellung eines Angebotes nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen infolge des Zeitablaufes oder anderer Gründe innerhalb der vier Tage nicht mehr möglich ist.*)

2. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB stellt auf das Erkennen des Vergaberechtsverstoßes ab, nicht auf das Erkennen des Schadens. Daher kommt es für die Beurteilung der Unverzüglichkeit einer Rüge nicht auf den Zeitpunkt an, in dem dem Bieter klar wird, dass seine Bemühungen um Abgabe eines Angebotes endgültig gescheitert sind. Zu diesem Zeitpunkt hat er vielmehr erkannt, dass der Vergaberechtsverstoß bei ihm zu einem Schaden geführt hat, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, z.B. wegen der Kürze der ihm noch verbleibenden Angebotsfrist, am Vergabeverfahren teilzunehmen.*)

3. § 107 Abs. 2 GWB - Antragsbefugnis bei Nichtabgabe eines Angebotes

Hat der Antragsteller mit der Behauptung, er habe mangels Kalkulierbarkeit der ihm im Rahmen der Leistungsbeschreibung abverlangten Leistungen/Garantien kein Angebot abgeben können, von einer Bewerbung im Vergabeverfahren Abstand genommen, so ist er nur antragsbefugt nach Maßgabe von § 107 Abs. 2 GWB, wenn er schlüssig darlegt, warum er gerade durch die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße an der Angebotsabgabe gehindert war. Den Antragsteller trifft insoweit bei Nichtabgabe eines Angebotes eine erhöhte Darlegungs- und Begründungspflicht, um das erforderliche Interesse am Auftrag nachzuweisen. Insbesondere muss er den (Schlüssigkeits-) Beweis der Ursächlichkeit der behaupteten Vergabefehler für die Nichtteilnahme mit einem Angebot im angegriffenen Vergabeverfahren darlegen.*)

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VPRRS 2008, 0054
DienstleistungenDienstleistungen
Rügepflicht

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2007 - VK 36/07

1. In jedem Fall entbinden Zeitprobleme oder Personalengpässe den Bieter nicht von seiner Rügepflicht. Er hat insoweit die nötige Vorsorge zu treffen, um sofort reagieren zu können.

2. Bei Bestehen einer Rügeobliegenheit muss in der Begründung des Nachprüfungsantrages dargelegt werden, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist.

3. Die Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 GWB darf allerdings nicht dazu führen, dass der Bieter bei lebensnaher Würdigung ernsthaft damit rechnen muss, im Falle eines vorgeschalteten Rügeverfahrens seinen Primärrechtsschutz zu verlieren oder zu verkürzen. In Betracht kommt dies insbesondere dann, wenn aus verständiger Sicht des Bieters zu besorgen ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Rüge zum Anlass für einen alsbaldigen Zuschlag nehmen und keine ausreichende Zeit verbleiben wird, vorher durch Zustellung des Nachprüfungsantrages das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB zu erwirken.

4. Eine Pflicht zur Rüge ist auch dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber im Vergabeverfahren eindeutig erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen, also auch nicht auf eine Rüge von Bietern hin gewillt ist, einen vorliegenden Vergabeverstoß abzustellen.

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VPRRS 2008, 0011
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderung an Rüge

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2008 - 13 Verg 11/07

1. Eine Rüge im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB muss erkennen lassen, dass von der Vergabestelle die Beseitigung des angesprochenen Vergaberechtsfehlers gefordert wird.*)

2. "Nachgeschobene" Rügen aufgrund erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Ihre Zulässigkeit setzt ferner voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer/dem Vergabesenat geltend gemacht wird. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)

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Online seit 2007

VPRRS 2007, 0456
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Wann muss ein Bieter rügen?

VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2007 - VK 28/07

1. Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er nach Eingang der Verdingungsunterlagen diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit prüft.

2. Vermeintliche Ungereimtheiten in der Leistungsbeschreibung, wozu hier die Zuschlagskriterien gehören, dürfen nicht einfach hingenommen werden. Ergeben sich aus den Verdingungsunterlagen Zweifelsfragen, muss der Bieter diese vor Abgabe seines Angebotes klären.

3. Die Rügeobliegenheit i.S.d. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB entsteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

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VPRRS 2007, 0378
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zulässigkeit der Abfrage von Konzeptideen im Rahmen von § 24 VOF

VK Saarland, Beschluss vom 05.10.2007 - 3 VK 9/2007

1. Bei der Beurteilung der Frage der Unverzüglichkeit der Rüge ist entscheidend auf die Gesamtumstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles abzustellen.

2. Eine Rüge, die erst sieben Kalendertage nach der Information gemäß § 13 VgV ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und in Kenntnis eventueller vergaberechtlicher Probleme aus einem vorausgegangenem Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist nicht unverzüglich.

3. Die Abfrage von Konzeptideen in Bezug auf das zu vergebende Planungsprojekt im Rahmen von Auftragsgesprächen ist im Sinne von § 24 Abs.1 VOF / § 16 VOF sachgerecht.

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VPRRS 2007, 0461
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes: Rüge "ins Blaue" hinein?

OLG München, Beschluss vom 11.06.2007 - Verg 6/07

1. Sofern einem Bewerber aufgrund fehlender Information eine genauere Substantiierung objektiv unmöglich ist, kann es für eine substantiierte Rüge ausreichend sein, dass das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)

2. Eine Matrix verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie wegen ihrer nivellierenden Tendenz und nicht schlüssigen Abstufung keine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Eignung von Bewerbern herbeiführt.*)

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VPRRS 2007, 0346
DienstleistungenDienstleistungen
notwendige Eignungsprüfung des Bieters und des Nachunternehmers

VK Saarland, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 VK 04/2007

1. Eventuelle Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit.

Ein Antragsteller ist mit seinem Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nicht präkludiert i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, soweit er von denen diesem Vortrag zugrunde liegenden neuen Tatsachen/Umständen erst im Laufe des Vergabenachprüfungsverfahren Kenntnis erlangt.

Um neue Tatsachen/Umstände in diesem Sinne handelt es sich, wenn der Antragsteller erfährt, dass sich der erstplatzierte Mitbieter (u. Beigeladene) zur Ausführung der angebotenen Leistungen des (Reinigungs-) Maschinen/Fahrzeugparks einer anderen juristischen Person als Subunternehmerin bedient, während er bei Antragstellung davon ausgegangen war, dass die Beigeladene insoweit auf den Fahrzeugpark einer ihrer Mitgesellschafter zurückgreife.*)

2. Hat der Auftraggeber in der bekannt gemachten Leistungsbeschreibung Regelungen betreffend die Angebote der Bieter zum Einsatz bestimmter Maschinen getroffen und sich dahingehend festgelegt, dass Angebote ohne entsprechende Angaben zwingend von der Wertung auszuschließen sind, so ist er im Interesse der Gleichbehandlung aller Bieter an die einmal getroffene Festlegung gebunden. Ein nicht diesen Anforderungen entsprechendes Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. der entsprechenden Leistungsbeschreibung zwingend auszuschließen.*)

3. Der Auftraggeber hat sowohl die Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters selbst als auch bei vorliegender Subunternehmerschaft die Eignung und Leistungsfähigkeit des Subunternehmers einer ordnungsgemäßen Prüfung entsprechend den den Angebotsunterlagen beigefügten zusätzlichen Vertragsbedingungen zu unterziehen.

Hat der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geregelt, dass die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen werden könne, so ist er verpflichtet, sich im Rahmen der Angebotswertung einen Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang der Subunternehmer die angebotene Leistung ausführen soll und ob bzw. inwieweit es sich dabei um wesentliche Teile des Auftrags handelt.

Zweifeln an der Eignung/Leistungsfähigkeit sowohl des Auftragnehmers als auch des Subunternehmers muss der Auftraggeber nachgehen. Ist der Auftragnehmer laut Angebotsunterlagen und Bewerbungsbedingungen verpflichtet, Teilleistungen losmäßig genau zu beschreiben und die Unterauftragnehmer genau zu benennen und im Übrigen Leistungen nur an solche Subunternehmer zu übertragen, die fachkundig. leistungsfähig und zuverlässig sind, so besteht diese Verpflichtung ohne Einschränkungen. Unterbleibt ein entsprechender Nachweis des Bieters, dass ihm die erforderlichen Mittel des Subunternehmers zur Verfügung stehen, ist das Angebot schon wegen fehlender Nachunternehmerbestätigung, d.h. Fehlens einer Erklärung i.S. von § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszuschließen, jedenfalls aber nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit/Eignung.*)

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VPRRS 2007, 0331
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebote: Mindestanforderungen

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.07.2007 - 21.VK-3194-27/07

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Bis zu welchem Zeitpunkt die Rüge noch als „unverzüglich“ gewertet werden kann, ist im GWB nicht geregelt. Für die Auslegung dieses Begriffes kann jedoch die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden. Danach bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“. Demzufolge hat ein Unternehmen erkannte Verstöße so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist.*)

2. Nach § 25a Nr. 3 VOB/A kann der Auftraggeber nur Nebenangebote berücksichtigen, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. Mindestanforderungen für Nebenangebote sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu nennen ( § 10a Buchst. f VOB/A ). Nur eine Erläuterung in den Verdingungsunterlagen ermöglicht den Bietern in gleicher Weise die Kenntnis von Mindestanforderungen, die ihre Änderungsvorschläge erfüllen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können. Es geht dabei um eine Verpflichtung zur Transparenz, die die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten soll.*)

3. Von den festgelegten Mindestbedingungen für Nebenangebote kann nachträglich nicht abgewichen werden. Dies verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 und 2 GWB.*)

4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der VSt ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt, ob das Nebenangebot gegenüber dem Amtsvorschlag gleichwertig ist. Hier kann die Vergabekammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der VSt setzen. Es kann bei der Wertung von Nebenangeboten nur dann eine Überschreitung des gegebenen Bewertungsspielraums angenommen werden, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)

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VPRRS 2007, 0249
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG

OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2007 - Verg 2/07

1. Voraussetzung für eine Verletzung der Rügeobliegenheit aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, die einen Verstoß gegen das Vergabeverfahren bedeuten könnten, sondern auch die Kenntnis der rechtlichen Relevanz dieser Tatsachen. An dieser fehlt es auch bei Großunternehmen insbesondere dann, wenn die Rechtslage schwierig ist.

2. Im Falle nicht rechtzeitiger bzw. nicht hinreichender Umsetzung einer Richtlinie kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn die Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.

3. In einem Rechtsstreit zwischen Privaten ist zwar eine direkte Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG nicht möglich, jedoch ist es unter Berücksichtigung der Art. 10 und Art. 249 Abs.3 EG-Vertrag Aufgabe der Gerichte, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, durch geeignete Maßnahmen zu erfüllen. Deshalb müssen die Gerichte innerstaatliches Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen.

4. Nach dem Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung inländischen Rechts muss die Vorschrift des § 3a Nr. 5 a VOB/A - jedenfalls nach der Umsetzungsfrist - dahingehend ausgelegt werden, dass auch nach deutschem Recht in einem Verhandlungsverfahren im Anschluss an ein vorhergehendes - aufgehobenes - Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung nur die Bieter einbezogen werden dürfen, die geeignet sind und die in dem vorangegangenen Verfahren Angebote abgegeben haben, die nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen worden sind.

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VPRRS 2007, 0215
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Rüge: Antrag unzulässig

VK Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 VK 53/06

1. Bei Bestehen einer Rügeobliegenheit muss in der Begründung des Nachprüfungsantrages dargelegt werden, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, § 108 Abs. 2 GWB. Soweit diese Darlegung im nicht enthalten ist, ist der Antrag offensichtlich unzulässig.

2. Nach § 98 Nr. 2 GWB ist öffentlicher Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts, die gegründet worden ist, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und die eine besondere Staatsnähe aufweist. Für die Staatsnähe bedarf es einer überwiegenden Finanzierung seitens der öffentlichen Hand oder der Leitung oder Aufsicht des Staates bzw. seiner nachgeordneten Stellen.

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VPRRS 2007, 0206
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufbürdung ungewöhnlichen Wagnisses: Wann muss gerügt werden?

VK Sachsen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1/SVK/028-07

1. Eine Rüge, dass durch das Leistungsverzeichnis dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werde, muss im Zuge der mit Ausarbeitung des eigenen Angebots gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.*)

2. Ein Bieter, der mehrfach vorbehaltlos seine Zustimmung zu einer Bindefristverlängerung abgibt, kann zu einem späteren Zeitpunkt mit vergaberechtlichen Einwendungen, die auf der Bindefristverlängerung beruhen nicht mehr gehört werden. Der Vortrag, die Vergabestelle beabsichtige ein Angebot zu bezuschlagen, dass sowohl aufgrund einer Verschiebung des ursprünglichen Bauzeitraums wesentlich vom Ausschreibungsgegenstand abweiche als auch aufgrund extrem gestiegener Stahlpreise unauskömmlich sei, ist somit entsprechend § 107 Abs. 3, Satz 1 GWB präkludiert.*)

3. Der Umstand, dass im Laufe eines Vergabeverfahrens mehrfach die Bindefrist verlängert wurde rechtfertigt für sich genommen nicht die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Vielmehr genießt nach gefestigter Rechtsprechung ein Bieter im Interesse einer fairen Risikobegrenzung sogar Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance durch zusätzliche Risiken vollständig beseitigt wird, die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Der Bieter darf vielmehr darauf vertrauen, dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen Gründen als den in § 26 VOB/A genannten beendet. Dies gilt um so mehr, je weiter fortgeschritten das Verfahren ist.*)

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VPRRS 2007, 0181
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Unterhalb der Schwellenwerte: Feststellungsklage vor VG zulässig!

VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 - 4 K 879/07

1. Der Verwaltungsrechtsweg für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist zulässig.

2. Auch abgeschlossene Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte können mittels einer Feststellungsklage überprüft werden.

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VPRRS 2007, 0443
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge und Nachprüfungsantrag können am selben Tag angebracht werden!

VK Bund, Beschluss vom 08.11.2006 - VK 3-126/06

1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.

2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.

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VPRRS 2007, 0442
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge und Nachprüfungsantrag können gleichzeitig angebracht werden!

VK Bund, Beschluss vom 10.01.2007 - VK 1-151/06

1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.

2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.

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VPRRS 2007, 0043
DienstleistungenDienstleistungen
Problematik der unverzüglichen Rüge

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2007 - VgK-36/2006

Zur Problematik der unverzüglichen Rüge.

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VPRRS 2007, 0001
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabestelle darf auf Bruttopreise abstellen

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.11.2006 - 21.VK-3194-38/06

1. Die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der aufgestellten Wertungskriterien. Dies setzt einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der VSt voraus, den die Vergabekammer lediglich daraufhin überprüfen kann, ob dessen rechtliche Grenzen eingehalten sind. Diese Grenzen sind überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde, die VSt von einem nicht zutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, in die Wertung willkürliche oder sonst unzulässige Erwägungen eingeflossen sind, der Beurteilungsmaßstab sich nicht im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält, insbesondere die einzelnen Wertungsgesichtspunkte objektiv fehlgewichtet wurden oder wenn bei der Entscheidung über den Zuschlag ein sich im Rahmen des Gesetzes und der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wurde.*)

2. Die VSt durfte bei der Bewertung der Preise grundsätzlich auf Bruttopreise abstellen. Der Zuschlag ist gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dies bedeutet, dass der Zuschlag unter den zur Wertung zuzulassenden Angeboten auf das Angebot zu erteilen ist, das unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall wesentlichen einzelnen Aspekte das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Für den Auftraggeber ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Endpreis, d.h. der Bruttopreis, relevant. Dass ein Bieter durch eine Befreiung von der Umsatzsteuer eine finanzielle Besserstellung erfährt, bleibt im Vergaberecht bis auf den Sonderfall des § 6 Nr. 7 VOL/A unberücksichtigt. Eine vergaberechtlich relevante Wettbewerbsverzerrung kann in der Wertung von Bruttopreisen dementsprechend nicht gesehen werden.*)

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Online seit 2006

VPRRS 2006, 0475
AusbaugewerkeAusbaugewerke
Mutmaßungen rechtfertigen keine Rügeobliegenheit

OLG Bremen, Beschluss vom 31.07.2006 - Verg 2/2006

Reine Mutmaßungen rechtfertigen noch keine Rügeobliegenheit.

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VPRRS 2006, 0517
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Zeitpunkt der Kenntniserlangung ungewiss: Antragsteller trägt Beweislast

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2006 - 1 Verg 6/06

1. Lässt das Vorbringen des Antragstellers bei Ausklammerung objektiv unwahrer Behauptungen vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass ihm der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß viel früher bekannt war als behauptet, ist von einer Rügepräklusion auszugehen.*)

2. Für einen anderen, atypischen Geschehensablauf trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast.*)

3. Allein die Tatsache, dass die Vergabestelle eine nach ihrer Vorstellung abschließende Vergabeentscheidung getroffen und vorab mitgeteilt hat, lässt die Rügepflicht nicht entfallen.*)

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VPRRS 2006, 0515
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Wann beginnt bei einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) die Rügefrist?

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2006 - 1 Verg 6/06

1. Ein Feststellungsantrag nach 114 Abs. 2 S. 2 GWB ist unzulässig, wenn schon der verfahrenseinleitende Nachprüfungsantrag nicht zulässig gewesen ist.*)

2. Für juristische Personen beginnt die Rügefrist nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB mit der Kenntnis eines Mitarbeiters, der im konkreten Vergabeverfahren befugt ist, gegenüber der Vergabestelle verbindliche Erklärungen abzugeben. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist o.ä. ist nicht erforderlich.*)

3. Das Vorbringen eines Antragstellers, der seine Behauptungen zur Erfüllung seiner Rügeverpflichtung weniger an den Tatsachen, sondern eher an prozesstaktischen Überlegungen ausrichtet und ungeachtet aller Hinweise durch die Vergabekammer und den Senat versucht, den tatsächlichen Bearbeitungsvorgang in seinem Betrieb und den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem zur Nachprüfung gestellten Vergabeverstoß zu verschleiern, ist unerheblich.*)

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VPRRS 2006, 0454
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzüglichkeit der Rüge

VK Sachsen, Beschluss vom 10.08.2006 - 1/SVK/079-06

1. Eine Rüge ist als nicht mehr unverzüglich erfolgt, wenn zwischen Erhalt des § 13 VgV-Schreibens und dem Zugang der Rüge 14 Tage liegen. Eine Kenntnisnahme der Rüge ist nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, wenn ein Telefax außerhalb der üblichen Bürozeiten zugeht. Danach ist das Rügeschreiben, welches dem Auftraggeber an einem Freitag, um 19.25 Uhr zugefaxt wird, erst am darauffolgenden Montag zugegangen, da diese Uhrzeit außerhalb der üblichen Bürozeiten liegt.*)

2. Die Entscheidung der Vergabekammer kann gem. § 112 Abs. 1 Satz 3, 2 Alt. GWB bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere dann, wenn von einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.*)

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VPRRS 2006, 0426
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Punktesystem: Sachfremder Maßstab!

VK Sachsen, Beschluss vom 11.08.2006 - 1/SVK/073-06

1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nach seinem Wortlaut und Sinn nur auf "im Vergabeverfahren", aber nicht auf erst "im Nachprüfungsverfahren" erkannte Vergaberechtsverstöße anwendbar. Daher entfällt die Rügeobliegenheit für solche Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden.

2. Entschließt sich der Auftraggeber, zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes für die benannten Zuschlagskriterien ein unterschiedliches Wertungssystem anzuwenden, so muss dieses System mit den Bewertungsmaßstäben des anderen Systems dergestalt kompatibel sein, dass im Ergebnis den einzelnen Kriterien die verlautbarte Gesamtgewichtung zukommt und nicht durch die unterschiedlichen Wertungssysteme eine Verzerrung der ursprünglichen Wichtungsfaktoren entsteht. Dies erfordert, dass sich die unterschiedlichen Wertungssysteme in ein sinnvolles Verhältnis zueinander bringen lassen und eine sachbezogene Ausfüllung zulassen.

3. Wendet der Auftraggeber ein Punktesystem an, das für das Kriterium „Preis“ 500 Maximalpunkte vorsieht, für die jedes Prozent der Differenz zum Preis des günstigen Bieters jedoch Punktabzüge vornimmt, wobei eine Abweichung von 4,96 % z.B. einen Punktabzug von 25 Punkten, eine Abweichung von 5,35 % einen Punktabzug von 26,75 (gerundet 27) Punkten bewirkt, rechnerisch eine Preisdifferenz von 100 % also einem Punktwert von 0 gleichkommt, ist dieser Maßstab sachfremd, da er nicht die branchenüblichen Preisabweichungen widerspiegelt, die üblicherweise bei Ausschreibungen von Wäscheleistungen im Krankenhauswesen anzutreffen sind.

4. Eine Dienstleistungskonzession, die die Übertragung eines Rechts zur Verwertung einer bestimmten Leistung umfasst und dem Konzessionär das wirtschaftliche Nutzungsrisiko auferlegt, scheidet aus, wenn der Konzessionär als Entgelt ausschließlich einen vorher festgelegten Preis erhält.

5. Nur wenn der Auftraggeber bereits vor Veranlassung der Bekanntmachung oder vor Versendung der Verdingungsunterlagen Regeln für die Gewichtung der Wertungskriterien aufstellt, ist er auch verpflichtet, diese in der Vergabebekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

6. Die Verdingungsunterlagen als Ganzes und in all ihren Teilen sind Grundlage der Angebote der sich beteiligenden Bieter; diese müssen also - um vergleichbar zu bleiben - von dem gleichen unveränderten Text, wie ihn der Auftraggeber aufgrund der VOL/A erarbeitet und an die Bieter verschickt hat, ausgehen.

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VPRRS 2006, 0518
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Rügepflicht nicht nachgekommen: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2006 - VK 11/06

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2006, 0317
DienstleistungenDienstleistungen
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Rechtsmittelrichtlinie

OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2006 - Verg 3/2005

1. Ist es mit der Richtlinie 89/665/EWG, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, zu vereinbaren, wenn einem Bieter generell der Zugang zu einer Überprüfung der Entscheidung der Vergabebehörde über die Vergabe öffentlicher Aufträge verwehrt wird, weil der Bieter innerhalb der im nationalen Recht angeordneten Rügefrist schuldhaft einen Vergabeverstoß nicht geltend gemacht hat, der sich

a) auf die gewählte Form der Ausschreibung oder

b) auf die Richtigkeit der Festsetzung des Auftragswertes (erkennbar fehlerhafte Schätzung oder unzureichende Transparenz der Festsetzung)

bezieht, und nach dem richtig festgesetzten oder richtig festzusetzenden Auftragswert eine Überprüfung weiterer und - isoliert gesehen - nicht präkludierter Vergabeverstöße möglich wäre?*)

2. Sind gegebenenfalls besondere Anforderungen an die für die Bestimmung des Auftragswertes maßgeblichen Angaben in der Vergabebekanntmachung zu stellen, um aus den die Schätzung des Auftragswerts betreffenden Vergabeverstößen einen generellen Ausschluss des Primärrechtsschutzes folgern zu können, auch wenn der richtig geschätzte oder zu schätzende Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet?*)

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VPRRS 2006, 0134
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzüglichkeit einer Rüge

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 Verg 1/06

1. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach endgültiger Abstandnahme des öffentlichen Auftraggebers von der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (hier: bei ursprünglicher Absicht einer Direktvergabe).*)

2.1. Auch in Fällen der Nichtbeachtung einer vermeintlichen Ausschreibungspflicht besteht grundsätzlich die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Eine Rüge kann ausnahmsweise auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich sein.*)

2.2. Eine Rügeobliegenheit kann frühestens mit dem Begehen des Vergaberechtsverstoßes entstehen, d.h. mit einer Willensäußerung des öffentlichen Auftraggebers, die Rechtswirkungen entfalten kann (hier: Beschluss der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes).*)

2.3. Zur Unverzüglichkeit einer Rüge innerhalb von vier Werktagen ab Kenntnis vom Verbandsversammlungsbeschluss.*)

3. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen zwei Abwasserzweckverbänden, der auf eine mandatierende Übertragung der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Abwasserbeseitigung gerichtet ist, unterfällt nach bislang einhelliger Rechtsprechung der Ausschreibungspflicht im Verfahren nach §§ 97 ff GWB.*)

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VPRRS 2006, 0060
DienstleistungenDienstleistungen
Veröffentlichung der Bewertungsmatrix

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2005 - Verg 59/05

1. § 107 Abs. 3 GWB ist nicht auf solche Rechtsverstöße anzuwenden, die der antragstellende Bieter erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkennt.

2. Gleichbehandlung und Transparenz gebieten es, im Voraus aufgestellte Unterkriterien auch in der Vergabebekanntmachung bzw. den Verdingungsunterlagen bekannt zu machen.

3. Dementsprechend stellt die unterlassene Veröffentlichung der Bewertungsmatrix einen Verstoß gegen § 9a VOL/A dar.

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Online seit 2005

VPRRS 2005, 0697
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VK BSU-3/05

Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht unverzüglich gerügt hat.

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VPRRS 2005, 0671
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachprüfungsverfahren beantragt: § 13 VgV greift nicht

OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2005 - 13 Verg 2/05

1. Ein Bieter, der vor Zuschlagserteilung von dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erfahren und rechtzeitig vor dem Zuschlag (§ 115 Abs. 1 GWB) Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren beantragt hat, kann sich auf die Nichtigkeitsfolge des § 13 VgV nicht berufen.*)

2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB (Rügeobliegenheit) greift nicht ein, wenn der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt hat, und der potenzielle Auftragnehmer, der das Nachprüfungsverfahren beantragt, nicht zu den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bietern zählt.*)

3. Der Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses fehlt, wenn ein Schadensersatzprozess, dessen Vorbereitung das Feststellungsverfahren dienen soll, offenbar aussichtslos erscheint und auch sonst kein Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen ist.*)

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VPRRS 2005, 0545
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2004 - 11 Verg 16/04

1. Erfährt der Bieter von einem (vermeintlichen) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erst während der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer, ist diese Rüge im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen, weil sein Vorbringen gegen das im Nachprüfungsverfahren geltende Beschleunigungsgebot verstößt.

2. Das sukzessive Ausscheiden einzelner Verhandlungspartner gehört zum Wesen des Verhandlungsverfahrens und stellt noch keine Diskriminierung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

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VPRRS 2005, 0688
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung: Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit der Dienststellen

VK Bund, Beschluss vom 16.12.2004 - VK 3-212/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2005, 0285
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mindestanforderungen und Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.04.2005 - 6 Verg 1/05

1. § 107 Abs. 3 GWB ist auf erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahren erkannte Rechtsverstöße nicht anwendbar.

2. Mit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB darf nicht zugewartet werden, bis eine zweifelsfreie Kenntnis über einen Vergabefehler, der auch in jeder Hinsicht nachweisbar ist, gegeben ist. Andererseits wird aber auch keine Rüge "ins Blaue" hinein verlangt; ein bloßer Verdacht eines Vergabefehlers genügt nicht.

3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat nach Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die zugelassene Änderungsvorschläge erfüllen müssen. Ein ganz allgemein gehaltener Hinweis auf nationale Rechtsvorschriften, die eine - gegenüber der ausgeschriebenen Leistung - qualitativ gleichwertige Leistung fordern, genügt nicht.

4. Soweit für die Gewinnung, Aufbereitung und Wiederverwertung von (pechhaltigen) Ausbaustoffen abfall-, immissionsschutz-, bodenschutz- oder arbeitsschutzrechtliche gesetzliche Bestimmungen bzw. Rechtsverordnungen gelten (z.B. gemäß § 5 Abs. 3, 4 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, § 4 BBodSchG), bedarf es deren Angabe (Wiederholung) als "Mindestbedingungen" in den Ausschreibungsunterlagen nicht. Der Auftraggeber ist auch nicht gehalten, die aus allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzuleitenden Prozess- oder Produktanforderungen in der Ausschreibung zu benennen.

5. Für die Rechtmäßigkeit der Wertung eines Nebenangebots kommt es nicht auf die Vorlage von Nachweisen, sondern allein darauf an, ob die Gleichwertigkeit nach den Ausschreibungsunterlagen bieterneutral angenommen werden durfte.

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VPRRS 2005, 0115
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge fehlerhafter Wertung trotz Rüge fehlerhafter Ausschreibung nötig

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 Verg 25/04

Sind bei einer Ausschreibung Nebenangebote und Alternativvorschläge nicht zugelassen und erhebt ein Bieter innerhalb der Angebotsfrist - erfolglos - die Rüge, dass aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung ("technisch und lizenzrechtlich unhaltbar") die Abgabe eines Hauptangebotes nicht möglich sei, so macht dies gleichwohl nach Fortführung des Vergabeverfahrens und Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagerteilung die Rüge der vermeintlich fehlerhaften Wertung der Hauptangebote nicht entbehrlich.*)

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VPRRS 2005, 0114
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Langsames Absendemittel: Schuldhafte Verzögerung der Rügeobliegenheit?

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 Verg 22/04

1. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge eines vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes bezieht sich nicht nur auf die Absendung der Rüge, sondern auch auf die Wahl des Absendemittels. Eine schuldhafte Verzögerung i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt auch vor, wenn der Bieter nicht diejenige Form der Übermittlung wählt, die im Einzelfall geboten ist, um den berechtigten Interessen der anderen Beteiligten des Vergabeverfahrens an einer möglichst schnellen Klärung vermeintlicher Vergabefehler Rechnung zu tragen.*)

2. Es kann geboten sein, eine Rüge nicht auf dem einfachen Postwege, sondern per Telefax oder in einer anderen beschleunigten Form zu übermitteln (z.B. Eilbrief, Bote, elektronische Post). Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn seit dem Zugang von Informationen, aus denen letztlich auf den vermeintlichen Vergabemangel geschlossen wird, annähernd zwei Wochen vergangen sind, wenn außerdem der Ablauf der Frist des § 13 Satz 5 VgV bei Absendung der Rügeschrift kurz bevorsteht und anzunehmen ist, dass die Übermittlung per Post zu einer Verzögerung des Zugangs der Rügeschrift um mehrere Tagen führen wird.*)

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VPRRS 2005, 0020
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Zur Formulierung einer Rüge

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 11 Verg 15/04

Die Formulierung der Rüge als "Hinweis gegenüber der Vergabestelle" ist möglich, jedoch muss nach dem objektiven Empfängerhorizont zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass nicht nur eine Anregung zur Optimierung eines Vergabeverfahrens gegeben werden soll, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht wird.

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VPRRS 2004, 0594
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Rechtzeitige Rüge nach acht Tagen?

BayObLG, Beschluss vom 29.09.2004 - Verg 22/04

Eine Rüge acht Tage nach Zugang des Schreibens gemäß § 13 VgV kann noch unverzüglich sein, wenn der Bieter in der Zwischenzeit Ermittlungen tatsächlicher Art vornimmt und, um eine ausreichend sichere rechtliche Schlussfolgerung ziehen zu können, auch rechtlichen Rat einholen muss.*)

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