Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil

Bau & Immobilien

Dienstleistungen

Waren/Güter

Gesundheit

IT

Verkehr
Sicherheit & Verteidigung Nachprüfungs-
verfahren
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete
· Abfallbeförderung/-entsorgung
· Administration
· Alle Sachgebiete
· Arzneimittel
· Ausbaugewerke
· Ausrüstungsgegenstände
· Außenanlagen
· Bau & Immobilien
· Bauleistungen
· Bestandssanierung
· Bewachungsleistungen
· Brandschutz
· Brief- und Paketdienstleistungen
· Datenverarbeitung
· Dienstleistungen
· Druckerzeugnisse
· Fahrzeuge
(Sicherheit & Verteidigung)
· Fahrzeuge
(Verkehr)
· Finanzdienstleistungen
· Forschungsaufträge
· Gesundheit
· Gutachtenerstattung
(Bau & Immobilien)
· Gutachtenerstattung
(Dienstleistungen)
· Hardware
· Hochbau
· IT
· IT-Support
· Instrumente und Hilfsmittel
· Internet
· Labortechnik
· Medizintechnik
· Nachprüfungsverfahren
· PPP
· Pflege- und Versorgungsleistungen
· Planungsleistungen
(Verkehr)
· Planungsleistungen
(Sicherheit & Verteidigung)
· Planungsleistungen
(Bau & Immobilien)
· Rabattvereinbarungen
· Rechtsberatung
· Rechtsweg
· Reinigungsleistungen
(Bau & Immobilien)
· Reinigungsleistungen
(Dienstleistungen)
· Reparatur und Wartung
(Gesundheit)
· Reparatur und Wartung
(Bau & Immobilien)
· Reparatur und Wartung
(Dienstleistungen)
· Reparatur und Wartung
(Verkehr)
· Rettungsdienstleistungen
· Rügeobliegenheit
· Sanitäts- und Verbandsmaterial
· Schienenwegebau
· Schulungsmaßnahmen
· Sicherheit und Verteidigung
· Sicherheitstechnik
· Softwareentwicklung
· Sonstige (Bau-)Leistungen
· Sonstige Dienstleistungen
· Sonstiger IT-Support
· Sonstiges Gesundheit
· Sonstiges Nachprüfungsverfahren
· Sonstiges Sicherheit & Verteidigung
· Sonstiges Verkehr
· Standardsoftware
· Straßenbau und Infrastruktur
· Strom, Wasser, Gas
· Technische Ausrüstung
· Tief- und Ingenieurbau
· Transportleistungen
· Vergabe
· Verkehr
· Verkehrsleittechnik
· Versicherungsleistungen
· Waren/Güter
· Wartung und Instandsetzung
· Wartung und Weiterentwicklung
· Wasserbaumaßnahmen
· Wirtschafts- und Steuerberatung
· ÖPNV

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Waren/Güter

4643 Entscheidungen insgesamt

Online seit 11. April

VPRRS 2024, 0075
LabortechnikLabortechnik
Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!

VK Westfalen, Beschluss vom 03.07.2023 - VK 1-19/23

1. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.10.2010 - Verg 10/10, IBRRS 2010, 3175 = VPRRS 2010, 0272; Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 6/11, IBRRS 2011, 3512 = VPRRS 2011, 0295; Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 m.w.N, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355) hat wiederholt geurteilt, dass für die Antragsbefugnis allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreicht, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein.*)

2. In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von 20 % zum nächstteureren Angebot eine solche Aufgreifschwelle annimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18, NZBau 2020, 249 = IBR 2020, 151 = VPR 2020, 69; Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18, IBRRS 2019, 0362 = VPRRS 2019, 0029; Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 61/11, IBR 2012, 530 = VPRRS 2012, 0205).*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 3. April

VPRRS 2024, 0070
Waren/GüterWaren/Güter
Bau- oder Dienstleistungsauftrag? Die Hauptleistung ist entscheidend!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 9/23

1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion.*)

2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will.*)

3. Die Natur eines Vertrags, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.*)

4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 22. Februar

VPRRS 2024, 0045
Waren/GüterWaren/Güter
Produkt muss mit Probe übereinstimmen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.09.2022 - 3 VK 7/22

Das Angebot eines Bieters ist auszuschließen, wenn das angebotene Produkt nicht mit der geprüften Probe übereinstimmt.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 20. Februar

VPRRS 2024, 0043
Waren/GüterWaren/Güter
Anspruch auf Umweltinformation dient nicht der Ausforschung von Preisen!

VG Berlin, Urteil vom 29.01.2024 - 2 K 41/23

1. Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

2. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die Aufstellung und der Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern ist eine Maßnahme bzw. Tätigkeit in diesem Sinne.

3. Ein Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

4. Die zwischen einem Unternehmen und einem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten Preise sind Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 15. Januar

VPRRS 2024, 0010
Waren/GüterWaren/Güter
Entscheidung über (Un-)Zuverlässigkeit muss begründet werden!

EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - Rs. C-66/22

1. Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit, ein Angebot eines Bieters wegen des Vorliegens starker Indizien für ein zur Verfälschung des Wettbewerbs geeignetes Verhalten dieses Bieters auszuschließen, auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.*)

2. Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein der nationalen Wettbewerbsbehörde die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, ob Wirtschaftsteilnehmer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.*)

3. Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die in Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrundes getroffen wird, begründet werden muss.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 11. Januar

VPRRS 2024, 0008
Beitrag in Kürze
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2023 - VK 1-37/23

1. Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit, dass Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, können diese bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

2. Im Anwendungsbereich der VgV besteht keine Verpflichtung zur Nachforderung. Die Nachforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Pflichtgemäßes Ermessen verlangt aber im Regelfall die Nachforderung. Das Absehen von einer Nachforderung stellt die Ausnahme dar.

3. Im Nachforderungsschreiben ist eindeutig und genau anzugeben, welche Unterlagen in welcher Frist nachzureichen sind.

4. Es ist vergaberechtswidrig, wenn sich der Auftraggeber für die Nachforderung fehlender bzw. unvollständiger leistungsbezogener Unterlagen entscheidet, dann aber nur einzelne Unterlagen nachfordert und den betreffenden Bieter in der Folge wegen fehlender Unterlagen ausschließt.

5. Der Bieter darf aufgrund einer konkreten Nachforderung davon ausgehen, dass seine bereits eingereichten Unterlagen ansonsten vollständig sind.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2023

VPRRS 2023, 0243
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2023 - VgK-20/2023

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

2. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistung-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.

3. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Das gewählte System muss allerdings vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.

4. Die "Einfache Richtwertmethode" ist ebenso wie die erweiterte Richtwertmethode eine übliche Wertungsmethode für Beschaffungen im IT-Bereich.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0206
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Wie sind Vergabeunterlagen auszulegen?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2022 - 1 VK 9/21

1. Für das Verständnis und die Auslegung der Vergabeunterlagen ist der objektive Empfängerhorizont des durchschnittlichen (europäischen) Bieters maßgeblich. Abzustellen ist auf einen verständigen und sachkundigen Bieter, der mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertraut ist.

2. In erster Linie kommt es auf den Wortlaut zum Beispiel des Leistungsbeschriebs einer einzelnen Position an. Diese speziellen Angaben sind in Verbindung mit den anderen Angaben in der Leistungsbeschreibung und den anderen Vertragsunterlagen unter Einbeziehung der technischen Normen und des Stands der Technik als sinnvolles Ganzes auszulegen.

3. Es gibt grundsätzlich keine Hierarchie der Vergabeunterlagen. Zur Leistungsbeschreibung gehören sowohl die Vorbemerkungen als auch die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses.

4. Kommt es demnach auf die Vergabeunterlagen in ihrer Gänze an, können keine Bedenken bestehen, anderen Teilen der Leistungsbeschreibungen die Informationen zu entnehmen, die zum Verständnis der gewollten Leistung beitragen.

5. ...

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0207
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Voraussetzungen einer sog. Dringlichkeitsvergabe?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.01.2022 - 1 VK 6/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Das "Großereignis" Corona-Pandemie ist ein unvorhersehbares Ereignis in diesem Sinn.

2. Äußerst dringliche Gründe liegen vor, wenn der Grad der Dringlichkeit so hoch ist, dass selbst die auf ein zulässiges Maß verkürzten Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang sind, um den Beschaffungsbedarf zu decken.

3. In den Bereichen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr kann die Dringlichkeit für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0183
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Direktvergabe setzt europaweite Marktanalyse voraus!

VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2023 - 3194.Z3-3_01-22-54

1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der rechtswidrig bezuschlagte Bieter das einzige Unternehmen ist, das die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen kann. Hierfür sind stichhaltige Belege beizubringen.

3. Der vom öffentlichen Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0146
Waren/GüterWaren/Güter
Wahl der Überprüfungsmittel ist Sache des Auftraggebers!

VK Bund, Beschluss vom 07.07.2023 - VK 2-36/23

1. Der öffentliche Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne eine Überprüfung auf das Leistungsversprechen eines Bieters verlassen.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und eines raschen Abschlusses des Vergabeverfahrens wie auch aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt, sondern vielmehr in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei, wobei das gewählte Mittel jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein muss.

3. Mängel der Dokumentation sind durch Vorbringen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens heilbar, solange keine Anhaltspunkte für Manipulation vorliegen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0125
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur im Ausnahmefall!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 - Verg 1/22

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge (ausnahmsweise) im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.

2. An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe bestehen hohe Anforderungen. Vorausgesetzt ist eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung für den Fall, dass ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt würde. Hierzu gehören akute Gefahrensituationen und Fälle höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.

3. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0102
Mit Beitrag
ITIT
Keine Umgehung des Vergaberechts durch Corona-Verfahrenserleichterungen!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-23

1. Eine Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt und in einem Verfahren erfolgt, in dem der Auftraggeber ein großes Interesse daran hat, unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, bedarf einer besonders sorgfältigen Dokumentation.*)

2. Dokumentiert der Auftraggeber zwar die Positionen, welche in die Schätzung des Auftragswerts eingeflossen sind, fehlen aber wichtige Erläuterungen dazu, welche Annahmen er bei den ausgewiesenen Beträgen zugrunde gelegt hat, ist die Auftragswertschätzung nicht nachvollziehbar.*)

3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen oder plausiblen Auftragsschätzung, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen.*)

4. Leistungen des öffentlichen Auftraggebers, die zu entsprechenden Einsparungen oder Aufwandsminderungen beim Auftragnehmer führen, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Kostenschätzung zu berücksichtigen ist.*)

5. Fordert der Auftraggeber lediglich die Erstellung einer Schnittstelle und nicht deren Vorhandensein, kann die Schnittstelle nicht zur Begründung eines Alleinstellungsmerkmals i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV herangezogen werden, wenn sie unstreitig zeitnah erstellt werden kann.*)

6. Eine besondere Dringlichkeit i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegt nicht vor, wenn der Beschaffungsbedarf schon seit vielen Monaten bekannt war, entsprechende Vergabeverfahren aber nicht vorangetrieben wurden und der Beschaffungsbedarf dann mit Hilfe der Corona-Verfahrenserleichterungen im Unterschwellenbereich schnell „mitgenommen“ werden soll.*)




VPRRS 2023, 0086
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Zahlungsfrist von 60 Kalendertagen ist zu lang!

EuGH, Urteil vom 20.10.2022 - Rs. C-585/20

1. Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist wie folgt auszulegen: Der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für die infolge eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten fällt für jeden Geschäftsvorgang an, der bei Fälligkeit nicht rechtzeitig entgolten wird und in einer Rechnung ausgewiesen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rechnung zusammen mit anderen Rechnungen in einer einheitlichen Zahlungsaufforderung bei der Verwaltung oder vor Gericht eingereicht wird.*)

2. Art. 4 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2011/7/EU ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach pauschal für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Kalendertagen gilt, und zwar auch dann, wenn sich diese Frist aus einer anfänglichen Frist von 30 Tagen für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, das die Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Vertrag feststellt, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt.*)

3. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7/EU ist wie folgt auszulegen: Für die Frage, ob die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführte Mehrwertsteuer in den in dieser Bestimmung definierten "fälligen Betrag" einzubeziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige diesen Mehrwertsteuerbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsverzug eintritt, bereits an die Staatskasse abgeführt hat.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0081
Waren/GüterWaren/Güter
Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

VK Rheinland, Beschluss vom 06.01.2023 - VK 23/22

1. Eine Änderung der Vergabeunterlagen i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegt vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert.*)

2. Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog § 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots zu ermitteln. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen maßgeblich ist der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Es ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Leistungserbringung vertraut ist, abzustellen, wobei es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters ankommt, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Vergabeunterlagen versteht.*)

3. Ein Angebotsausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gegen zu Lasten des Auftraggebers, so dass eine Änderung der Vergabeunterlagen nur vorliegt, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind.*)

4. ...

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0075
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2022 - VK 1-4/22

1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2. Sämtliche Ausnahmen vom vorrangig durchzuführenden offenen oder nichtoffenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn nur mit einem Unternehmen verhandelt werden soll, die Vergabe also nicht im Wettbewerb erfolgt.

3. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das objektive Fehlen von Wettbewerb. Der vom Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen.

4. Die ordnungsgemäße Marktuntersuchung muss zwingend vor der Festlegung der Wahl der Verfahrensart und der Entscheidung, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, erfolgen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0068
Waren/GüterWaren/Güter
Angebot nicht angenommen: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

LG Bonn, Urteil vom 01.02.2023 - 1 O 99/22

1. Auch wenn kennzeichnend für das Open-House-Verfahren ist, dass der Auftraggeber grundsätzlich mit sämtlichen Interessenten kontrahieren will, die die Auftrags- und Teilnahmebedingungen erfüllen, ist eine bloße Auftragsbekanntmachung noch kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags.

2. Durch die Übermittlung eines ein ausgefüllten Angebotsformulars für das Open-House-Verfahren an den Auftraggeber kommt (noch) kein Vertrag zu Stande. Voraussetzung ist vielmehr, dass auf das Angebot des Bieters ein Zuschlag durch den Auftraggeber tatsächlich erteilt wird.

3. Spätestens mit Eingang des Angebots des Bieters beim Auftraggeber wird im Rahmen eines Open-House-Verfahrens ein (vorvertragliches) Schuldverhältnis begründet, das den Auftraggeber zur Einhaltung der von ihm selbst gesetzten Verfahrensregeln und zur Gleichbehandlung der Teilnehmer, zur Transparenz und zur Rücksichtnahme verpflichtet.

4. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung in Gestalt einer zu Unrecht verweigerten Zuschlagserteilung begründet jedenfalls in den Fällen, in denen das betroffene Ausschreibe- oder Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist, allenfalls einen Anspruch des zu Unrecht übergangenen Bewerbers auf Ersatz des positiven Interesses, mithin insbesondere des durch Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinns.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0033
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Drum prüfe, wer sich in einer ARGE bindet? Keine Sippenhaft im Vergaberecht!

EuGH, Urteil vom 26.01.2023 - Rs. C-682/21

1. Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02,2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach dann, wenn der öffentliche Auftraggeber einen an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergebenen öffentlichen Auftrag wegen erheblicher oder dauerhafter Mängel, die zur Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung im Rahmen dieses Auftrags geführt haben, vorzeitig beendet, jedes Mitglied dieser Gruppe automatisch in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen wird und damit vorübergehend grundsätzlich daran gehindert ist, an neuen Vergabeverfahren teilzunehmen.*)

2. Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung zum Nachweis, dass seine Eintragung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer nicht gerechtfertigt ist, jeden Umstand einschließlich solcher, die Dritte wie das federführende Unternehmen dieser Bietergemeinschaft betreffen, geltend machen kann, der belegen kann, dass er die Mängel, die zur vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags geführt haben, nicht verursacht hat und dass von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden konnte, mehr zu tun, als er getan hat, um ihnen abzuhelfen.*)

3. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der im Rahmen der Festlegung von Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrundes vorsieht, dass die Mitglieder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen werden und damit von der Teilnahme an neuen Vergabeverfahren vorübergehend grundsätzlich ausgeschlossen sind, diesen Wirtschaftsteilnehmern das Recht gewährleisten muss, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen ihre Eintragung in diese Liste einzulegen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0018
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Preisanpassungsklausel ist kein Muss!

VK Bund, Beschluss vom 19.10.2022 - VK 1-85/22

1. Nachdem es bei der Vergabe von Lieferleistungen kein allgemeines Verbot für öffentliche Auftraggeber mehr gibt, den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufzubürden, ist eine Preisanpassungsklausel nur dann anzuordnen, wenn den Bietern eine vernünftige kaufmännische Kalkulation unzumutbar ist (hier verneint).

2. Dass der öffentliche Auftraggeber bei Preisgleichstand von Angeboten über den Zuschlag durch Los entscheiden will, ist nicht vergaberechtswidrig.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0012
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Ausschreibung eines Rahmenvertrags: Auftraggeber muss Höchstwert/-menge angeben!

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2022 - Verg 3/22

Bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sind in der (Auftrags-)Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der zu erbringenden Dienstleistungen bzw. der zu liefernden Waren anzugeben. Außerdem ist anzugeben, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn die Höchstmenge oder der Höchstwert erreicht sind.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2023, 0001
Mit Beitrag
ITIT
Wer muss/kann die Wertungsentscheidung treffen?

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022 - 54 Verg 7/22

1. Der Auftraggeber hat Aufklärung zu verlangen, wenn ein Preis ungewöhnlich niedrig erscheint. Aufklärung ist jedenfalls zu verlangen, wenn ein Preis um mindestens 20% unter dem nächsthöheren Angebot liegt, kann aber auch bei einer Abweichung von mindestens 10% verlangt werden.

2. Die Wertungsentscheidung muss vom Auftraggeber selbst getroffen werden. Dabei reicht es aus, wenn sich der Auftraggeber die Entscheidung eines Beraters zu eigen macht.

3. Die Wertungsentscheidung muss nicht zwingend von einem Organ des Auftraggebers getroffen werden. Notwendig ist nur, dass die entscheidende Person aus dem Bereich des Auftraggebers kommt, so dass die Entscheidung diesem zuzurechnen ist.

4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Gründe für den Zuschlag zu dokumentieren.

5. Ist in dem Wertungssystem durch die Preiswertung nur eine geringe Kompensation für qualitative Abwertungen zu erwarten, sind die maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, so dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

6. Es ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter erkennbar, dass keine Losaufteilung vorgenommen wurde und trotz hoher Inflation und drohender Lieferengpässen keine Preisgleitklausel vorgesehen ist.




Online seit 2022

VPRRS 2022, 0284
Waren/GüterWaren/Güter
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen sind durch Nachfrage auszuräumen!

VK Rheinland, Beschluss vom 20.05.2022 - VK 7/22

1. Bei einem Ausschluss wegen Änderung von Vergabeunterlagen ist es unerheblich, ob es sich um wichtige oder eher unbedeutende Änderungen handelt, ob die Vorgabe als fachlich richtig, zweckmäßig, technisch sinnvoll angesehen wird oder nicht und ob die Änderung absichtlich oder versehentlich erfolgte.*)

2. Dem Grundsatz der klaren Formulierung von Vergabeunterlagen steht nicht entgegen, dass die Vergabeunterlagen ausgelegt werden müssen.*)

3. Die Vergabeunterlagen sind in einer Gesamtschau als inhaltlich zusammenhängende Einheit in den Blick zu nehmen.*)

4. Bei Zweifeln daran, was der öffentliche Auftraggeber gewollt hat, muss der Bieter dies gegebenenfalls durch eine Anfrage beim öffentlichen Auftraggeber klären.*)

5. Eine Erstattung von Aufwendungen an den Beigeladenen setzt voraus, dass er sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der Obsiegende am Verfahren beteiligt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beigeladene zwar in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, sich aber ansonsten nicht in der Sache beteiligt.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0271
DienstleistungenDienstleistungen
Nicht nur Geschäftsgeheimnisse sind geschützt!

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Rs. C-54/21

1. Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen - mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse - vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen sind, sowie einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber, die darin besteht, Anträgen auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben, entgegenstehen.*)

2. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber

- bei der Entscheidung darüber, ob er einem Bieter, dessen ordnungsgemäßes Angebot abgelehnt wurde, den Zugang zu den Informationen verweigert, die die anderen Bieter zu ihrer einschlägigen Erfahrung und den entsprechenden Referenzen, zur Identität und zu den beruflichen Qualifikationen der für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagenen Personen oder von Unterauftragnehmern, zur Konzeption der Projekte, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und zur Art und Weise seiner Ausführung vorgelegt haben, zu beurteilen hat, ob diese Informationen einen wirtschaftlichen Wert haben, der sich nicht auf den fraglichen öffentlichen Auftrag beschränkt, so dass ihre Offenlegung berechtigte geschäftliche Interessen oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen kann;

- im Übrigen den Zugang zu diesen Informationen verweigern kann, wenn ihre Offenlegung, selbst wenn sie keinen solchen wirtschaftlichen Wert haben, den Gesetzesvollzug behindern würde oder sonst einem öffentlichen Interesse zuwiderliefe;

- dem Bieter, wenn der vollständige Zugang zu den Informationen verweigert wird, Zugang zum wesentlichen Inhalt der betreffenden Informationen gewähren muss, damit die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet ist.*)

3. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist im Licht ihres Art. 67 Abs. 4 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Zuschlagskriterien das "Arbeitskonzept" für die Entwicklung der Projekte, die im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und die "Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung" umfassen, sofern diese Kriterien mit Präzisierungen versehen sind, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die eingereichten Angebote konkret und objektiv zu beurteilen.*)

4. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn bei der Behandlung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags festgestellt wird, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, dem Rechtsbehelfsführer Informationen offenzulegen, die zu Unrecht als vertraulich behandelt wurden, und dass aufgrund der fehlenden Offenlegung dieser Informationen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen wurde, diese Feststellung nicht zwingend zum Erlass einer neuen Entscheidung über die Vergabe des Auftrags durch diesen Auftraggeber führen muss, sofern es das nationale Verfahrensrecht dem angerufenen Gericht erlaubt, während des Verfahrens Maßnahmen zu ergreifen, durch die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wieder gewahrt wird, oder davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer gegen die bereits ergangene Vergabeentscheidung einen neuen Rechtsbehelf einlegen kann. Die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs darf erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Rechtsbehelfsführer Zugang zu allen Informationen hat, die zu Unrecht als vertraulich eingestuft worden waren.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0261
Mit Beitrag
ITIT
Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Westfalen, Beschluss vom 09.11.2022 - VK 3-42/22

1. Für eine Änderung der Vergabeunterlagen ist es nicht erforderlich, dass der Wortlaut der Ausschreibung - etwa durch Ergänzungen oder Streichungen - abgeändert wird.*)

2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt regelmäßig dann vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, im Ergebnis ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung, anbietet.*)

3. Maßgeblicher Bedeutung kommt bei der Frage, ob Vergabeunterlagen geändert wurden, der Leistungsbeschreibung zu.*)

4. Zwar muss die Leistungsbeschreibung eindeutig sein. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Leistungsbeschreibung zwingend nur eine Auslegungsmöglichkeit enthält. Die Sprache selbst ist selten völlig eindeutig und das Verständnis stets auch vom Empfängerhorizont mitbestimmt. Auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten.*)

5. Ob mehrere Deutungsmöglichkeiten bestehen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Leistungsbeschreibung ist Teil des anzubahnenden Vertragswerks für den Auftrag. Auf sie finden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB Anwendung.*)

6. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.*)

7. Über die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.*)

8. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den konkreten Umständen des Falles auch selbst befähigt wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Nachprüfungsinstanz vorzutragen.*)

9. Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen. Dabei kann ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0260
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Hervorhebung durch Fettdruck: Nachweis mit Angebot einzureichen?

OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2022 - 17 Verg 2/22

1. Vorschriften des BuchPrG zählen nicht unmittelbar zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 6 GWB; im Nachprüfungsverfahren kommt jedoch ihre inzidente Berücksichtigung im Hinblick auf vorgelagerte Rechtsfragen über vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen in Betracht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 12/07, IBRRS 2007, 5064 = VPRRS 2007, 0435).*)

2. Spricht die Wortbedeutung einer „Anschaffung“ in § 7 Abs. 3 BuchPrG für die Auslegung, dass Eigentum der öffentlichen Hand von gewisser Dauer erworben werden muss, hat sich ein entsprechend zu bestimmender Zeitraum mit an der Dauer der Verwendbarkeit des jeweiligen Druckerzeugnisses zu orientieren; daher sind Preisnachlässe auch für Sammelbestellungen von Arbeitsheften zu gewähren, wenn diese nach Ablauf eines Schuljahres wegen der vorgenommenen Eintragungen nicht mehr wiederverwendet werden können und sie den Schülern erst nach einem solchen Zeitraum zu deren Eigentum überlassen werden.*)

3. Allein aus der Hervorhebung des Nachhaltigkeitsnachweises im Rahmen einer Aufzählung der anzubietenden Serviceleistungen durch Fettdruck ergibt sich für den Bieter nicht ausreichend eindeutig und unmissverständlich, dass eine Vorlage schon mit der Einreichung des Angebots erfolgen müsse.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0255
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Verstoß gegen Vergaberecht: Fördermittelwiderruf möglich, aber nicht zwingend!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2022 - 5 LB 9/20

1. Ein Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Bescheid eine Auflage (hier: die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts) verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0254
FahrzeugeFahrzeuge
Bieter ist nicht Hersteller: Eigenerklärung ersetzt keinen Gleichwertigkeitnachweis!

EuGH, Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-84/21

1. Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie es einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, ein Angebot zu akzeptieren, mit dem Bauteile angeboten werden, die unter einen Bauteiltyp fallen, auf den sich die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte beziehen, ohne dass eine Bescheinigung beigefügt ist, die die Genehmigung dieses Bauteiltyps belegt, und ohne dass Informationen über das tatsächliche Bestehen einer solchen Genehmigung erteilt werden, sofern diese Rechtsakte eine solche Genehmigung vorsehen.*)

2. Die Art. 60 und 62 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie es in Anbetracht der Definition des Begriffs "Hersteller" in Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46 einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, als Nachweis der Gleichwertigkeit von Bauteilen, die unter die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte fallen und vom Bieter angeboten werden, eine von diesem Bieter abgegebene Erklärung der Gleichwertigkeit zu akzeptieren, wenn dieser Bieter nicht als Hersteller dieser Bauteile angesehen werden kann.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0253
Mit Beitrag
FahrzeugeFahrzeuge
Bieter ist nicht Hersteller: Eigenerklärung ersetzt keinen Gleichwertigkeitnachweis!

EuGH, Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-68/21

1. Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie es einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, ein Angebot zu akzeptieren, mit dem Bauteile angeboten werden, die unter einen Bauteiltyp fallen, auf den sich die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte beziehen, ohne dass eine Bescheinigung beigefügt ist, die die Genehmigung dieses Bauteiltyps belegt, und ohne dass Informationen über das tatsächliche Bestehen einer solchen Genehmigung erteilt werden, sofern diese Rechtsakte eine solche Genehmigung vorsehen.*)

2. Die Art. 60 und 62 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie es in Anbetracht der Definition des Begriffs "Hersteller" in Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46 einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, als Nachweis der Gleichwertigkeit von Bauteilen, die unter die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte fallen und vom Bieter angeboten werden, eine von diesem Bieter abgegebene Erklärung der Gleichwertigkeit zu akzeptieren, wenn dieser Bieter nicht als Hersteller dieser Bauteile angesehen werden kann.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0250
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Auftraggeber muss Leistungsversprechen nicht von Gutachter prüfen lassen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2022 - VgK-15/2022

1. Der Einwand der unzureichenden Bieterinformation nach § 134 GWB kann zwar den Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnen, nicht aber eine Maßnahme nach § 168 GWB rechtfertigen, weil der Zweck des § 134 GWB regelmäßig mit einem fristgerechten Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung erschöpft ist. Das Argument der angeblich unzureichenden Bieterinformation erscheint daher zumindest im vorliegenden Fall überbewertet.*)

2. Es ist eine überflüssige Förmelei, dass der öffentliche Auftraggeber den Verfahrensschritt nach § 134 GWB wiederholt. Eine Anordnung der Vergabekammer zur Wiederholung der Bieterinformation mit inzwischen bekanntem Inhalt aber neu anlaufenden Fristen verstieße gegen das Beschleunigungsgebot aus § 163 Abs. 1 Satz 4 GWB.*)

3. Ein Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber ein Leistungsversprechen nach Angebotsabgabe durch ein Sachverständigengutachten prüfen lässt. Referenzen werden als Eigenerklärung abgegeben. Abfragen des Auftraggebers beim Referenzgeber dienen der Referenzprüfung, nicht der Erstellung der Referenz.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0238
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Festgelegt ist festgelegt!

VK Bund, Beschluss vom 13.07.2022 - VK 2-62/22

Wird das Vergabeverfahrens nach Bekanntgabe des Bieterfragen- und Antwortenkatalogs zurückversetzt und führt der Auftraggeber unter Bezugnahme auf die erste Angebotsrunde eine neue Angebotsrunde mit neuer Leistungsbeschreibung durch, dürfen der Bieter darauf vertrauen, dass die bereits eingereichten Angebotsmuster weiterverwendet werden können und es ausreichend ist, die im Rahmen der ersten Angebotsrunde beanstandeten Punkte an den Angebotsmustern nachzubessern.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0233
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine Dringlichkeit!

VK Bund, Beschluss vom 20.07.2022 - VK 2-60/22

1. Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren stellen keinen Fall einer akuten Gefahrensituation und keinen Fall der höheren Gewalt dar.

2. Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren sind regelmäßig dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen, ohne dass es dabei auf ein Verschulden im engeren Sinn ankäme. Der öffentliche Auftraggeber ist Herr des Vergabeverfahrens. Die Abläufe sind seiner Sphäre zuzurechnen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0229
Waren/GüterWaren/Güter
Details zur Prüfungskommission müssen nicht bekannt gegeben werden!

VK Bund, Beschluss vom 23.08.2022 - VK 2-66/22

1. Zuschlagskriterien haben hinreichend bestimmt zu sein. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotswertung nicht mehr effektiv geschützt sind.

2. Details zur Prüfungskommission und deren Arbeitsweise muss der öffentliche Auftraggeber nicht vorab bekanntgeben.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0227
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Patentrechtsverletzung ist schwere berufliche Verfehlung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2022 - Verg 36/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.

2. Der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat.

3. Eine Form beruflichen Fehlverhaltens stellt die Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums dar, weshalb die Verletzung eines fremden gewerblichen Schutzrechts wie eines Patentrechts eine schwere berufliche Verfehlung darstellen kann.

4. Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn es dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

5. Eines Schadensausgleichs bedarf es nicht, wenn durch die Straftat kein ausgleichungsfähiger materieller Schaden verursacht wurde.




VPRRS 2022, 0218
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Preisgestaltung ist vertrauliches Geschäftsgeheimnis!

VG Aachen, Beschluss vom 08.08.2022 - 8 K 4232/18

1. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat jede natürliche Person gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

2. Dabei sind jedoch vergaberechtliche Pflichten zu beachten, die die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verbieten.

3. Technische Details oder Spezifikationen sowie Preise und Preiskalkulationen sind nach diesen Maßstäben schutzwürdig.

4. Ein der Offenlegung entgegenstehender wirtschaftlicher Schaden ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Preisgestaltung als Kernbereich von Geschäftsgeheimnissen betroffen ist.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0213
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wann ist eine Preisaufklärung zulässig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022 - 11 Verg 4/22

Die Durchführung einer Preisprüfung erfolgt vergabefehlerfrei, wenn das Angebot des Bieters 16% von dem nächsthöheren Angebot abweicht, weit unterhalb der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt und der Bieter selbst den Preis seines ersten Angebots mit seinem finalen Angebot ganz erheblich (60%) unterschreitet.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0209
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nicht jede Vertragsverletzung ist eine berufliche Verfehlung!

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 - Verg 6/22

1. "Schwere Verfehlungen" sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben.

2. Nicht in jeder nicht ordnungsgemäßen, ungenauen oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags liegt eine schwere Verfehlung. Eine schwere Verfehlung muss bei wertender Betrachtung vom Gewicht her den zwingenden Ausschlussgründen zumindest nahekommen.

3. Der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört.

4. Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere Verfehlung darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0198
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Noch Kalkulation oder schon Spekulation?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2021 - Verg 4/21

1. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, sind von der Wertung auszuschließen.

2. Ein Angebot enthält den geforderten Preis nicht, wenn eine Preisangabe fehlt, das Angebot also unvollständig ist. Eine Preisangabe fehlt aber auch dann, wenn der angegebene Preis offensichtlich unzutreffend ist, insbesondere wenn Preisbestandteile in unzulässiger Weise verlagert werden.

3. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen. Ein Bieter muss nicht jede Position des Leistungsverzeichnisses nach den gleichen Maßstäben kalkulieren.

4. Ein Angebot kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weil einzelne Positionen darin zu Preisen angeboten werden, die die diesbezüglichen Kosten nicht vollständig abdecken.

5. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0200
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Preis angemessen: Aufklärungsverlangen rechtswidrig!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2022 - 1/SVK/006-22

1. Mit Vorgaben, welche die Leistungsinhalte des Angebots, dessen Kalkulation und basierend darauf, dessen Wertung betreffen, muss sich der Bieter gezwungenermaßen schon vor Abgabe seines Angebots auseinandersetzen. Deshalb muss ein Bieter, der geltend macht, aufgrund der Angaben im Leistungsverzeichnis an einer wirtschaftlichen Kalkulation seines Angebots gehindert gewesen zu sein, oder geltend macht, die Angaben im Leistungsverzeichnis zu den Mengen und Aufwänden seien als Kalkulationsgrundlage zu unbestimmt gewesen, dies spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe rügen.*)

2. Ein Aufklärungsverlangen kann rechtswidrig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufklärung über den Preis verlangt, ohne dass die Voraussetzungen der Prüfung vorliegen, also der Abstand des Angebots zu den weiteren Angeboten keinen Anlass zur Annahme bietet, es sei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig. Besteht kein Grund für die Annahme, der Angebotspreis sei unangemessen niedrig, kann der Ausschluss eines Angebots nicht auf eine unzureichende Mitwirkung des Bieters bei einer etwaig überflüssigen Aufklärung gestützt werden.*)

3. Ein Aufklärungsverlangen zu den Grundlagen der Preisermittlung eines Bieters ist dahingegen zulässig, wenn der Auftraggeber einem für die Vergabeentscheidung erheblichen Informationsbedürfnis folgt, wenn die geforderten Angaben geeignet sind, dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen, und wenn dem Auftraggeber die Erlangung dieser Informationen nicht auf einfachere Weise möglich ist.*)

4. Die Preisprüfung hat in vier Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt identifiziert der öffentliche Auftraggeber zweifelhafte, d. h. niedrige Angebote und prüft, ob der Preis oder die Kosten dieses Angebots ungewöhnlich niedrig zu sein "scheinen". In einem zweiten Schritt hat der Auftraggeber dem betreffenden Bieter die Möglichkeit zu geben, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht ist, dass sein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist. Der Auftraggeber hat sodann in einem dritten Schritt die Stichhaltigkeit der gegebenen Erläuterungen zu beurteilen und festzustellen, ob das in Rede stehende Angebot ungewöhnlich niedrig ist. In einem vierten Schritt hat er seine Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung dieser Angebote zu treffen.*)




VPRRS 2022, 0186
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs ist sachlicher Aufhebungsgrund!

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2022 - VK 1-27/22

1. Es gibt für öffentliche Auftraggeber keinen Kontrahierungszwang, d. h. ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden.

2. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur dann wirksam aufgehoben werden, wenn ein in der einschlägigen Vergabeverordnung ausdrücklich normierter Ausschlussgrund vorliegt, sondern immer schon dann, wenn die Aufhebung sachlich gerechtfertigt ist.

3. Eine erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs stellt einen sachlichen Aufhebungsgrund dar. Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht dazu gezwungen werden, "an seinem tatsächlichen Bedarf vorbei" an einem eingeleiteten Vergabeverfahren festzuhalten.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0188
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Bieter muss im Stadium der Angebotsabgabe (noch) nicht leistungsbereit sein!

VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2022 - 1/SVK/001-22

1. Angebote, in denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, sind von der Wertung auszuschließen.

2. Der Begriff der Änderung der Vergabeunterlagen ist weit auszulegen. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert.

3. Grundlegende Voraussetzung, um eine Änderung im Sinne einer Abweichung zwischen Vertragsunterlagen und Angebot anzunehmen, ist, dass die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind.

4. An die Qualität der Vergabeunterlagen sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie sollen klar, genau und eindeutig formuliert sein, um den Bietern zu ermöglichen, sie zu verstehen und in gleicher Weise auszulegen.

5. Das Risiko der Unklarheit der Vergabeunterlagen trägt der Auftraggeber. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt daher nur dann vor, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind.

6. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben genügen nicht. Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

7. Einem Bieter ist nicht zumutbar, dass er bereits im Stadium der Angebotsabgabe eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen kann. Es genügt, wenn er die erforderlichen technischen Mittel erst dann beschafft und das erforderliche Personal für die Ausführung der Aufträge erst dann einstellt, wenn er den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hat.

8. Ein öffentlicher Auftraggeber darf den Angaben und Leistungsversprechen, die die Bieter in ihren Angeboten machen, grundsätzlich vertrauen und ist nicht verpflichtet, die von den Bietern gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

9. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber gehalten, eine Aufklärung herbeizuführen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0181
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Zu spät eingegangenes Angebot wird ausgeschlossen!

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2022 - VK 1-33/22

1. Eine Verspätung des Angebotseingangs geht regelmäßig zu Lasten des Bieters. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

2. Es obliegt dem Bieter dafür zu sorgen, dass sein Angebot innerhalb der gesetzten Frist beim Auftraggeber eingeht. Er trägt das Risiko des verspäteten Zugangs.

3. Eine mit dem Angebot einzureichende Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betrifft, kann nicht nachgefordert werden.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0165
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Muss die Preisbewertungsformel bekannt gegeben werden?

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2022 - 13 Verg 4/22

1. Zur Antragsbefugnis im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, wenn nach der Bewertung der Angebote die fehlende Bekanntgabe der - hyperbolischen - Preisbewertungsformel in den Vergabeunterlagen beanstandet wird.*)

2. Zur Frage, ob die gewählte - hyperbolische - Preisbewertungsformel in den Vergabeunterlagen bekannt gegeben werden muss (vgl. EuGH, IBR 2016, 530 - Dimarso).*)

3. Zur Frage, welche Anforderungen an die vom EuGH geforderte Festlegung der Bewertungsmethode vor Angebotsöffnung zu stellen sind, wenn die Preisbewertungsformel durch die vom Auftraggeber verwendete Vergabesoftware fest vorgegeben ist.*)

3. Zum Ausgleich eines Informationsvorsprungs eines Bieters, der in einem in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzten Vergabeverfahren ein Informationsschreiben gem. § 134 Abs. 1 GWB erhalten hatte, und zur Rügepräklusion in diesem Fall.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0162
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Einziges Angebot ungeeignet: Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter zulässig?

EuGH, Urteil vom 16.06.2022 - Rs. C-376/21

1. Art. 160 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.07.2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Art. 102 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie auf von öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten durchgeführte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge selbst dann keine Anwendung finden, wenn diese Aufträge aus Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden.*)

2. Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer wenden darf, wenn dieses Verfahren die ursprünglichen Auftragsbedingungen, die in einem zuvor eingeleiteten Verfahren genannt waren, das eingestellt worden ist, weil das einzige abgegebene Angebot ungeeignet war, ohne grundlegende Änderungen übernimmt, auch wenn der Gegenstand des fraglichen Auftrags objektiv keine Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, seine Ausführung nur diesem Wirtschaftsteilnehmer anzuvertrauen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0154
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Nein, liebe Bieter, das ist keine Zeitlupe, die arbeiten wirklich so langsam! (frei nach Werner Hansch)

OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

1. Zwingende, dringliche Gründe, die eine Beschaffung in regulären Vergabeverfahren nicht zulassen, kommen nicht nur bei akuten Gefahren für Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei der Gefährdung der Erfüllung anderer dem Staat obliegenden Aufgaben. Insoweit sind die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (Anschluss an BayObLG, IBR 2022, 196).*)

2. Dem öffentlichen Auftraggeber ist die Dringlichkeit eines Beschaffungsbedarfs zurechenbar - und zugleich der Kausalzusammenhang zwischen unvorhersehbarem Ereignis und Dringlichkeit nicht mehr gegeben -, wenn der Staat unter Berücksichtigung seiner Beschaffungs- und Organisationshoheit bei seiner Aufgabenerfüllung einerseits und des Gebots einer sachgerechten Bedarfsplanung andererseits die Beschaffung eines festgestellten oder offenkundig vorhersehbaren Bedarfs ohne sachlichen Grund hinauszögert.*)

3. Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Abs. 1 GWB entfällt, wenn der dem Auftrag zu Grunde liegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang gedeckt ist, dass eine anderweitige Vergabe nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist die Fortsetzung eines in zulässiger Weise eingeleiteten Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gem. § 178 Satz 4, § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0132
Waren/GüterWaren/Güter
Baugleiches Produkt ≠ evaluiertes Produkt!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 VK 30/21

1. Angebote sind von der Wertung auszuschließen, wenn Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Dies beinhaltet auch den Ausschluss von Angeboten, die etwas anderes als nach der Leistungsbeschreibung gefordert, anbieten.

2. Enthält die Leistungsbeschreibung die Anforderung, dass eine bestimmte Evaluierung zu berücksichtigen ist, genügt es nicht, dass das angebotene Produkt baugleich zu einem evaluierten Produkt ist.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0106
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wer Bieter ist, muss eindeutig sein!

VK Nordbayern, Beschluss vom 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1

1. Hat die Vergabestelle im Bieterinformationsschreiben eine zu kurze Frist gem. § 134 Abs. 2 GWB angegeben, hat die Wartefrist nicht zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, VPR 2019, 216).*)

2. Für den Rechtsverkehr ist entscheidend, dass die Identität des Vertragspartners erkennbar ist. Maßgeblich ist hierbei der objektive Empfängerhorizont aus Sicht eines mit den Umständen des Einzelfalls vertrauten Dritten in der Lage der Vergabestelle.*)

3. Hat ein Bieter weder in dem hierfür auf Seite 1 des Formblatts L 213 vorgesehenen Adressfeld noch an anderer Stelle im Angebotsschreiben seinen Namen und Anschrift benannt, hat er nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen gegeben, ob das Angebot überhaupt von ihm stammt und von ihm rechtsverbindlich erklärt wird. Wurde in einem anderen Textfeld des Formblatts L 213 Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer sowie eine E-Mail-Adresse genannt, genügt dies allein nicht, um zweifelsfrei als Bieter identifiziert zu werden. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet - auch bei geringem Aufwand - den Bieter erst anhand bestimmter Angaben selbst zu recherchieren, insbesondere wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Erkennbarkeit des Bieters im Formblatt L 213 verlangt hat.*)

4. Ebenso wenig genügt es, dass ein Bieter noch weitere Unterlagen als Anlage mit seinem Angebot eingereicht hat, wenn zum einen die Vergabestelle die Erkennbarkeit des Bieters bereits im Angebotsschreiben verlangt hat und zum anderen der Zuschlagsprätendent auch aus den eingereichten Unterlagen nicht eindeutig als Bieter erkennbar ist, da dort teilweise auch andere Firmen benannt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0102
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Abgabe einer irrtümlichen Erklärung ist nicht fördermittelschädlich!

OVG Sachsen, Urteil vom 02.03.2022 - 6 A 851/19

1. Dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind, gilt als Beginn des Vorhabens die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

2. Offensichtliche Irrtümer, die von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, können berichtigt werden, wenn der Begünstige im guten Glauben gehandelt hat.

3. Ein offensichtlicher Irrtum liegt dann vor, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0087
Waren/GüterWaren/Güter
Wann ist eine produktspezifische Ausschreibung gerechtfertigt?

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 - VK 6/21

1. In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

2. Ausnahmsweise darf vom diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die produktspezifische Ausschreibung ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei muss die Entscheidung nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Dagegen ist eine vorherige Markterkundung nicht erforderlich.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0058
Waren/GüterWaren/Güter
Trotz Kartellverstoßes: Kein Schadensersatz ohne Schaden!

LG Leipzig, Urteil vom 03.11.2021 - 5 O 2042/20

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Kartellverstoßes setzt voraus, dass dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist.

2. Mangels eines hinreichenden typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, ist kein Anscheinsbeweis für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden anzunehmen.

3. Die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist als es ohne Kartellabsprache wäre oder ob diese Kartellabsprache das allgemeine Preisniveau angehoben hat, ist im Einzelfall zu treffen.

4. Alleine aus dem Inhalt eines Bußgeldbescheids der EU-Kommission ergibt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gegenständlichen Kartellrechtsverstöße im Rahmen der einzelnen Beschaffungsvorgänge in preisrelevanter Weise auch umgesetzt worden sind.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0053
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Aufhebung setzt Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus!

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.07.2021 - VgK-24/2021

1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn "andere schwer wiegende Gründe" bestehen.

2. Für das Vorliegen eines schwer wiegenden Grunds bedarf es einer umfassenden und alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall.

3. Der Auftraggeber, der im laufenden Vergabeverfahren, erst recht nach (finaler) Angebotsabgabe das Vergabeverfahren aufhebt, greift in ein vorvertragliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Anbietern ein. Er ist daher verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

4. Der Auftraggeber hat jeden erwogenen Eingriff darauf zu prüfen, ob er geeignet ist, den Mangel abzustellen. Er hat unter den geeigneten Eingriffen den Eingriff mit der geringsten Eingriffstiefe auszuwählen und er hat darüber hinaus eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, ob der nach den obigen Kriterien ausgewählte Eingriff sich angesichts des geltend gemachten Vergabeverstoßes nicht als unverhältnismäßig erweist.

5. Eine Aufhebung ist gerechtfertigt, wenn die Vergabeunterlagen deutlich zu überarbeiten sind und die Zurückversetzung der Aufhebung gleichkommt.

Dokument öffnen Volltext