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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien: Planungsleistungen

479 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2011

VPRRS 2011, 0018
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Zum Präzisierungsgrad der Zuschlagskriterien

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.12.2010 - 21.VK-3194-38/10

1. Nach § 11 Abs. 4 VOF 2009 haben die Auftraggeber alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung im Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien die bestmögliche Leistung erwarten lässt (§ 11 Abs. 6 VOF 2009). Dabei muss der Präzisierungsgrad der bekanntgegebenen Kriterien so hoch sein, dass für den Bewerber erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass er sein Angebot entsprechend optimal gestalten kann.*)

2. Aus der Angabe "rechnerische Auswertung Honorarangebot" kann ein mit VOF-Verfahren vertrauter Bieter nicht erkennen, dass das angebotene Honorar nach der sog. "Mittelwertmethode" gewertet wird. Unabhängig von der gewählten Wertungsmethode muss dem Bieter vorab die Vorgehensweise im Wertungsverfahren eröffnet werden, damit dieser sich mit seinem Angebot auf die konkrete Wertung bestmöglich platzieren kann. Hierzu ist im Zweifelsfall auch die vom Auftraggeber verwendete Berechnungsmethode mitzuteilen.*)

3. Der VSt bleibt es unbenommen, die persönliche Vorstellung einzelner Mitglieder der Bewerber in die Wertung einfließen zu lassen, allerdings muss die Anwesenheit vor der Durchführung des Gespräches klar und unmissverständlich gefordert sein.*)

4. Soweit die VSt sich bei ihrer Wertungsentscheidung thematisch auf bestimmte Schwerpunkte beschränken möchte, hat sie sicherzustellen, dass dieser Umstand für alle Bieter gleichermaßen erkennbar ist.*)

5. Haben Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, haben die Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird (§ 4 Abs 5 VOF).Aus dieser Festlegung in der VOF 2009 kann ein zwingender Ausschluss eines vorbefassten Bieters nur dann hergeleitet werden, wenn ein wegen der Vorbefasstheit gewonnener Vorteil unter keinen Umständen ausgeglichen werden kann.*)

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VPRRS 2011, 0007
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende geforderte Angabe: Ausschluss!

VK Sachsen, Beschluss vom 19.10.2010 - 1/SVK/037-10

1. Wenn ein Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts fordert, dass "keine Person rechtskräftig wegen einer der in § 21 Abs. 1 SektVO genannten Straftaten verurteilt ist", so ist es ausreichend, die Eigenerklärung darauf zu beschränken, den Gesetzestext des § 21 Absatz 1 Satz 1 SektVO wortwörtlich abzuschreiben, da in § 21 Absatz 1 Satz 2 SektVO keine Straftaten genannt werden.*)

2. Fordert ein Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts, dass "kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Bewerbers beantragt oder eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde" (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 SektVO), ist es ausreichend, wenn der Teilnehmer eine Eigenerklärung des Inhalts abgibt, dass er "sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet bzw. die Tätigkeit eingestellt hat und sich nicht aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrens in einer entsprechenden Rechtslage befindet" (§ 11 Absatz 4 lit. a) VOF). Wenn der Auftraggeber eine formlose Eigenerklärung verlangt, dann muss der Bewerber auch die Möglichkeit haben, sinngemäß in eigenen Worten das zu erklären, was Ziel der Erklärungsabforderung des Auftraggebers ist, zumal die vorliegend der VOF entnommene Formulierung das Ziel hat, eine allumfassende Erklärung in insolvenzrechtlicher Hinsicht abzugeben.*)

3. Soweit die Vergabebekanntmachung Angaben aus den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren (2007, 2008, 2009) verlangt und ein Bewerber nur für die abgeschlossenen Jahre 2008 und 2009, sowie für das laufende Jahr 2010 diese Angaben vorlegt, nicht jedoch für das abgeschlossene Jahr 2007, fehlt eine geforderte Erklärung.*)

4. Dieses Fehlen einer geforderten Erklärung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer falsa demonstratio unschädlich, denn dafür ist es erforderlich, dass die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere Vertragspartei dies erkennt und hinnimmt. Ein solcher Fall des übereinstimmenden, abweichenden Erklärungsinhaltes ist bei der dargelegten anderweitigen Jahresangabe nicht gegeben.*)

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VPRRS 2011, 0006
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an Eigenerklärungen

VK Sachsen, Beschluss vom 23.09.2010 - 1/SVK/031-10

1. Nach der Vorschrift des § 98 Nr. 4 GWB gehören zu den Sektorentätigkeiten solche zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bedürfen.*)

2. Soweit ein Auftraggeber einen lediglich "unterschriebenen" Teilnahmeantrag fordert, genügt dieser Anforderung jede Unterschrift eines Erklärenden, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist tatsächlich bevollmächtigt war. Den Nachweis über seine Vertretungsmacht kann er jederzeit, auch nachträglich, führen.*)

3. Wenn ein Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts fordert, dass "keine Person rechtskräftig wegen einer der in § 21 Abs. 1 SektVO genannten Straftaten verurteilt ist", so ist es ausreichend, die Eigenerklärung darauf zu beschränken, den Gesetzestext des § 21 Absatz 1 Satz 1 SektVO wortwörtlich abzuschreiben, da in § 21 Absatz 1 Satz 2 SektVO keine Straftaten genannt werden.*)

4. Fordert der Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts, dass "kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Bewerbers beantragt oder eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde" (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 SektVO), ist es ausreichend, wenn der Teilnehmer eine Eigenerklärung des Inhalts abgibt, dass er "sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet bzw. die Tätigkeit eingestellt hat und sich nicht aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrens in einer entsprechenden Rechtslage befindet" (§ 11 Absatz 4 lit. a VOF). Wenn der Auftraggeber eine formlose Eigenerklärung verlangt, dann muss der Bewerber auch die Möglichkeit haben, sinngemäß in eigenen Worten das zu erklären, was Ziel der Erklärungsabforderung ist, zumal die vorliegend der VOF entnommene Formulierung das Ziel hat, eine allumfassende Erklärung in insolvenzrechtlicher Hinsicht abzugeben.*)

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Online seit 2010

VPRRS 2010, 0404
DienstleistungenDienstleistungen
VOF: Vergabe eines Stufenauftrags

OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 Verg 5/10

1. Macht ein potentieller Bieter mit seinem Antrag an die Vergabekammer die vergaberechtswidrige Auftragserteilung ohne vorherige Ausschreibung geltend, reicht es für die Darlegung eines drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB aus, dass er sein Interesse an dem Auftrag bekundet und vorträgt, sein Tätigkeitsfeld umfasse Aufträge der betreffenden Art.*)

2. Schreibt die Vergabestelle Architektenleistungen "mehrstufig" in der Weise aus, dass zunächst nur eine Leistungsphase beauftragt wird, der Auftragnehmer sich aber verpflichten muss, bei Bedarf alle weiteren Leistungsphasen zu erbringen, ist mit der Erteilung des Zuschlags das Vergabeverfahren hinsichtlich des Gesamtauftrags beendet. Will die Vergabestelle später nicht dem Zuschlagsbieter die weiteren Leistungsphasen übertragen, muss sie, wenn keiner der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 2 VOF 2006 vorliegt, erneut ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung durchführen. Sie darf nicht lediglich mit den Teilnehmern des früheren Teilnahmewettbewerbs in Verhandlungen eintreten; ein auf dieser Grundlage geschlossener Vertrag ist nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nichtig.*)

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VPRRS 2010, 0290
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Losweise oder zusammengefasste Vergabe

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2010 - VgK-07/2010

1. Die Grundsätze über die Losvergabe dienen nicht ausschließlich der Förderung mittelständischer Interessen. Vielmehr sind diese Grundsätze auch Ausprägung des Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 97 Abs. 1 und Abs. 5 GWB.

2. Grundsätzlich steht es jeder Vergabestelle frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser, den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden Gestalt dem Wettbewerb zu öffnen.

3. Zwar ist angesichts des eindeutigen Regel-Ausnahme-Prinzips des § 97 Abs. 3 GWB zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber grundsätzlich einen erhöhten Koordinierungsaufwand aufgrund der mittelstandsfördernden Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten des Vorrangs der Losvergabe hinzunehmen hat, führt die Koordinierung jedoch zu einem erheblichen Mehraufwand, kann nach wie vor ein (wirtschaftlicher) Grund für eine zusammengefasste Vergabe gegeben sein. Dem öffentlichen Auftraggeber steht insoweit nach wie vor eine Einschätzungsprärogative zu.

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VPRRS 2010, 0286
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei Eignungsprüfung

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2010 - VgK-17/2010

1. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist den Auftraggebern ein Beurteilungsspielraum einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Vergabekammer kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens folglich nur daraufhin überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes überschritten sind. Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraumes ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn

- das vorgeschriebene Vergabeverfahren nicht eingehalten wird,

- nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird,

- sachwidrige Erwägungen einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wird

2. Die Anforderung von Referenzen stellt eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es dem Auftraggeber erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung oder - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der Bewerberauswahl im Verhandlungsverfahren durchzuführen.

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VPRRS 2010, 0263
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Neukonzeption des Niedersächsischen Landtags

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2010 - VgK-22/2010

1. Auch wenn Wettbewerbe nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags führen, unterliegen sie der vergaberechtlichen Nachprüfung, das gilt auch hinsichtlich der GRW 95 (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) und für die RPW 2008 (Richtlinien für Planungswettbewerbe), soweit sie im Rahmen der §§ 20, 25 VOF dem Wettbewerb zu Grunde gelegt wurden.

2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen müssen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

3. Der Anwendung der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) entgegen.

4. Nur dann, wenn nach den Wettbewerbsbedingungen alle Preisträger gleichermaßen noch Aussicht auf den Planungsauftrag haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.

5. Hat der Auftraggeber einen Realisierungswettbewerb durchgeführt, so ist er gemäß § 25 Abs. 9 VOF i.V.m. § 5 Abs. 2 c VOF grundsätzlich verpflichtet, einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen zu übertragen soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll.

6. Weicht die Wettbewerbsaufgabe eine Realisierungswettbewerbs aber erheblich von der Aufgabe eines zuvor durchgeführten Wettbewerbs zur selben Aufgabe ab, ist der Auftraggeber berechtigt, die modifizierte Wettbewerbsaufgabe ohne Bindung an die Preisträger des vorherigen Wettbewerbs durchzuführen.

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VPRRS 2010, 0254
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann beginnt ein Vergabeverfahren?

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010 - 1 Verg 5/09

1. Die Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf - ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit - zum Rechtsverlust betroffener Bieter führt.*)

2. Der "Beginn" eines Vergabeverfahrens ist nicht formell - orientiert an bestimmten vergabetypischen Verfahrensschritten -, sondern materiell danach zu bestimmen, wann ein öffentlicher Auftraggeber zur Deckung eines fortbestehenden Bedarfs entschlossen ist und die Beschaffungsform und die Kriterien für eine Auftragserteilung hinreichend konkretisiert hat. Die Sondierung oder eine bloße Ausforschung des Marktes durch den öffentlichen Auftraggeber genügen dafür nicht.*)

3. Für den Beginn oder den Ablauf der Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages bedarf es keiner Belehrung über die Frist. Auch Hinweise bzgl. der Nachprüfungsstelle sind nicht geboten.*)

4. Ein Mietvertrag über eine Bestandsimmobilie unterfällt dem Ausnahmebereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das angemietete Objekt erst noch zu errichten ist und der öffentliche Auftraggeber mit dem (künftigen) Vermieter die Errichtung des Objekts nach seinen Spezifikationen vereinbart, oder wenn vereinbarte Bauleistungen sind nach ihrem Umfang nicht mehr als "Nebenarbeiten" im Verhältnis zur Miete einzuordnen sind. (hier verneint)*)

5. Ein öffentlicher Auftraggeber ist noch vor dem "ersten Schritt" zu einem Vergabeverfahren berechtigt zu prüfen, ob der ins Auge gefasste Bedarf auch in anderer Weise als durch eine ausschreibungspflichtige Beschaffung gedeckt werden kann, sei es durch Selbstdurchführung (z. B. als Alternative zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen), durch Rekommunalisierung, durch Kooperationen oder durch Gestaltungen im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB.*)

6. Die Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der Vergabekammer ist nach dem Aufwand und nach der wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen. Eine Ermäßigung kommt allenfalls bei einem auffallend unterdurchschnittlichen Aufwand oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht.*)

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VPRRS 2010, 0233
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Fortgesetzter alter oder neuer Architektenwettbewerb?

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 - 13 Verg 9/10

1. Will ein Auftraggeber statt einer ausgeschriebenen Leistung eine andere Leistung in einem neuen Vergabeverfahren beschaffen, kann er nicht verpflichtet werden, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und das neue Verfahren zu beenden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungsgegenstände handelt.*)

2. Für Architektenplanungen muss dabei entscheidend sein, ob die ausgeschriebenen Leistungen sich in solchen Elementen unterscheiden, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung haben können. Wenn es nicht mehr damit getan ist, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, sondern eine völlig neue planerische Konzeption im Raum steht, handelt es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand.*)

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VPRRS 2010, 0227
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist Grundstücksverkauf ein öffentlicher Auftrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Verg 9/10

1. Der öffentliche Auftraggeber muss ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der zu beschaffenden Bauleistung haben.

2. Die Ausübung städtebaulicher Regelzuständigkeiten stellt kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse dar.

3. Der Verkauf eines Grundstücks unter Wert kann zur Annahme einer finanziellen Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers und damit zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Bauleistung führen.

4. Parkplätze müssen der Allgemeinheit oder dem öffentlichen Auftraggeber selbst dienen, um ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse auszulösen.

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VPRRS 2010, 0224
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Regelverstöße rechtzeitig erkennen und rügen

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.06.2010 - 21.VK-3194-18/10

1. Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist der Bieter verpflichtet, aufgrund der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden.

2. Für eine laienhafte rechtliche Bewertung der Intransparenz von Wertungskriterien bedarf es keiner rechtlichen Beratung. Es geht allein um die Einschätzung des fachkundigen Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten Informationen im Stande sieht, einen wettbewerbsfähigen Teilnahmeantrag zu erstellen, d.h. ob er hinreichend erkennen kann, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern ankommt.

3. Bei der Auswahlentscheidung, welcher Bewerber zum Wettbewerb eingeladen wird, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der jedoch durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt wird. Der Beurteilungsspielraum ist dort überschritten, wo der Auftraggeber willkürliche und damit vergabefremde Zwecke durchsetzen will.

4. Grundsätzlich liegen die Auswahlkriterien und die Tiefe bei der Entscheidungsfindung im Ermessen der VSt.

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VPRRS 2010, 0213
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Vergabe von Generalplanungsleistungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2010 - VgK-01/2010

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2010, 0156
DienstleistungenDienstleistungen
Dokumentationspflichten aus § 18 VOF

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2010 - 13 Verg 3/10

1. Bei der Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine Rechtsbehelfsfrist, auf die in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.*)

2. Im Rahmen der Darlegung eines drohenden Schadens gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist es notwendig, auch zur Kausalität des behaupteten Vergaberechtsverstoßes für diesen Schaden vorzutragen.*)

3. Zu den Dokumentationspflichten aus § 18 VOF.*)

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VPRRS 2010, 0155
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtswidriger Verzicht auf eine europaweite Vergabe

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2009 - VK 2-38/09

1. Der Verzicht auf die Vergabe ist rechtswidrig, wenn er gegen das Willkürverbot verstößt und für die Antragstellerin eine Diskriminierung darstellt.

2. Sofern es sich um eine Scheinaufhebung handelt, die dazu führen würde, einen Bewerber, der in dem ursprünglichen Verfahren keine Chance hatte, im Rahmen einer freihändigen Vergabe zu begünstigen, ist die Aufhebung nicht rechmäßig.

3. Der Auftraggeber hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aufhebung bzw. eines rechtmäßigen Verzichts auf die Vergabe.

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VPRRS 2010, 0143
PPPPPP
Voraussetzungen einer Fachlosaufteilung bei PPP-Projekt

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010 - 13 Verg 4/10

Zu den Voraussetzungen einer Fachlosaufteilung nach § 97 Abs. 3 GWB im Rahmen eines ÖPP-Projektes.

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VPRRS 2010, 0096
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand?

EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - Rs. C-451/08

1. Der Begriff "öffentliche Bauaufträge" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG setzt nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen.*)

2. Der Begriff "öffentliche Bauaufträge" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbare Verpflichtung handelt.*)

3. Die "vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse" im Sinne der dritten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG genannten Fallgestaltung können nicht in dem bloßen Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmte, ihr vorgelegte Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft.*)

4. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG abzulehnen.*)

5. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 finden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung auf eine Situation, in der eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.*)

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VPRRS 2010, 0083
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Auch Verhandlungsverfahren muss transparent sein!

VK Sachsen, Beschluss vom 08.01.2010 - 1/SVK/059-09

Auch im Verhandlungsverfahren ist die Auswahlentscheidung und differenzierte Bewertung der Angebote transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Insoweit muss im Nachgang nachvollziehbar sein, in welcher Hinsicht die Angebote besser oder schlechter zu bewerten waren. Dies kann im Regelfall nur gelingen, wenn der Auftraggeber im Vorfeld einen Bewertungsmaßstab aufstellt. Um sich selbst die Entscheidung bei der Auswahl des späteren Auftragnehmers zu erleichtern und Willkürvorwürfen vorzubeugen, kann es sich für den Auftraggeber, auch im Verhandlungsverfahren empfehlen, vorab eine Bewertungsskala (Matrix) aufzustellen. Durch eine Punktebewertung der einzelnen Auftragskriterien im Rahmen einer Bewertungsskala mit der jeweiligen Zuordnung zu den Bewerbern wird darüber hinaus auch die Aufnahme in den Vergabevermerk gem. § 18 VOF transparenter und damit letztlich auch nachvollziehbarer. Eine lediglich "vergleichende" Bewertung unabhängig von jedweden fixierten Wertungsmaßstäben ist vergaberechtswidrig.*)

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VPRRS 2010, 0082
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Architektenauftrag für Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009 - Verg 39/09

1. Auch bei Planungswettbewerben nach §§ 20, 25 VOF ist schon mit Rücksicht auf den nach der Rechtsmittelrichtlinie zu gewährleistenden effektiven Primärrechts-schutz ein weites, grundsätzlich alle Preisträger einbeziehendes Verständnis des Begriffs des Bieters im Sinne des § 13 Satz 1 VgV angebracht.*)

2. Die Erfüllung der Mindestanforderungen für eine Teilnahme am Planungswettbe-werb ist nicht notwendig gleichzuerachten mit der Eignung zur Ausführung der Leistung. Sie geben insoweit nur das zu fordernde Mindestmaß vor. Dagegen dürfen weitere Planungsleistungen einem Preisträger nur übertragen werden, wenn er eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistung gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 9 VOF).*)

3. Die im Rahmen der Eignungswertung an die Prüfungstiefe und den Grad der Erkenntnissicherheit zu richtenden Anforderungen sind auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Beschaffung und an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens sowie daran zu messen, dass der Auftraggeber innerhalb der bestimmungsgemäß kurzen Frist, in der die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist, in der Regel nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten zu weiteren Überprüfungen verfügt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist von daher eine gewisse Begrenzung der dem Auftraggeber obliegenden Aufklärungs- und Prüfungsaufgaben geboten.*)

4. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Die Entscheidung ist hinzunehmen, wenn sie methodisch vertretbar gewonnen worden ist, sich auf eine befriedigende Erkenntnislage stützt und die Prognose unter Berücksichtigung der aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheint.*)

5. Auch wenn vergaberechtlich zuzulassen ist, dass sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient, muss doch sichergestellt sein, dass seine inhaltlichen und materiellen Befugnisse im Hinblick auf die Leistungserbringung seinem rechtlichen Status als Vertrags-partner entsprechen, die als Subunternehmer (-planer) einzusetzenden Unter-nehmen also keinen beherrschenden Einfluss auf die Ausführung erlangen können. Dazu sind die zwischen dem Auftragnehmer und Subunternehmern getroffenen Absprachen auszuwerten.




VPRRS 2010, 0075
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Antragsbefugnis bei zwingendem Ausschluss

VK Südbayern, Beschluss vom 03.09.2009 - Z3-3-3194-1-26-05/09

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht allein deswegen unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Zuschlag für das streitgegenständliche Vergabeverfahren bereits erteilt hat.*)

2. Ein wirksamer Vertrag ist dann als nichtig einzustufen, wenn die Antragsgegnerin weder der Antragstellerin noch den anderen Bietern vor der Auftragserteilung eine zwingend notwendige Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und den Namen des Bieters der den Zuschlag erhalten soll zukommen hat lassen.*)

3. Bei einer Vermischung von Liefer- und Bauleistungen ist der Grundsatz anzuwenden, dass die vergaberechtliche Einordnung grundsätzlich danach bestimmt wird, bei welchen Leistungsanteilen der Wert übersteigt. Hierbei kommt der Bauleistung zwar grundsätzlich ein höheres Gewicht zu, dies darf aber nicht dazu führen, dass der Bauleistung der Vorzug gegeben wird, insbesondere dann, wenn diese gemessen am Gesamtauftrag einen weitaus geringen Anteil als die Lieferleistung ausmacht.*)

4. Bei der Beurteilung danach ob ein Bauauftrag vorliegt ist unter anderem von entscheidender Bedeutung, ob ein Baueingriff in die Bausubstanz vorliegt oder es sich um eine technische Erneuerung einer bereits bestehenden elektrischen Anlage handelt.*)

5. Die Antragsbefugnis liegt dann nicht vor, wenn das Angebot des Antragstellers aus vergaberechtlichen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss und den Zuschlag nicht erhalten darf, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann. Die vergaberechtliche Prüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens ist dann bereits mit der Feststellung des Ausschlussgrundes beendet.*)

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VPRRS 2010, 0060
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rüge der unzureichenden Vorabinformation innerhalb eines Tages!

VK Hessen, Beschluss vom 09.10.2009 - 69d-VK-36/2009

1. Die Beanstandung, die Vorabinformation nach § 101 a GWB sei unzureichend, erfordert keine näheren Erkundigungen oder rechtliche Ausführungen, die für Rügen üblicherweise eingeräumten Fristen von bis zu einer Woche sind insoweit also nicht erforderlich. Eine solche Beanstandung muss vielmehr noch am Tage deren Zugangs, spätestens jedoch am Folgetag erfolgen, damit die jeweilige Vergabestelle schnellstmöglich die Gelegenheit erhält, die als unzureichend gerügten Informationen noch vervollständigen zu können. Eine spätere Rüge (vier Tage nach Zugang der Vorabinformation) ist daher nicht mehr unverzüglich (vgl. VK Nordbayern, Beschl. v. 26.8.2009; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.2004 - Verg 54/04).*)

2. Die Bezeichnung der "bekannt gegebenen Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig" ist unsubstantiiert, wenn kein Sachverhalt bezeichnet wird, aus dem sich die Rechtswidrigkeit ergeben oder der den Vergabeverstoß begründen soll. Eine Rüge muss objektiv und vor allem auch gegenüber dem Auftraggeber deutlich machen und von diesem so verstanden werden können, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses oder der Kritik z. B. der Verfahrensabläufe und Entscheidungen o. ä. handelt. Der behauptete Vergabeverstoß muss so eindeutig benannt werden, dass für die Vergabestelle erkennbar ist, was der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will (vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 24.04.2009, § 107 GWB, Rz.1982).*)

3. Enthält die Antwort der Vergabestelle auf eine Rüge nach Auffassung des Antragstellers weitere Vergabeverstöße, müssen diese ebenfalls gerügt werden, falls hierauf der Nachprüfungsantrag gestützt werden soll. Da im Gesetz eine Wartefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag nicht vorgesehen ist, kann die Rüge unmittelbar vor oder gleichzeitig mit Einreichung des Nachprüfungsantrages erhoben werden. Die Antragsgegnerin muss auch insoweit noch Gelegenheit zur Reaktion bzw. zur Abhilfe der Rüge erhalten. Die Rüge wird auch durch eine unmittelbar drohende Zuschlagserteilung nicht entbehrlich.*)

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VPRRS 2010, 0042
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss aller Angebote wegen fehlender Erklärung

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.11.2009 - VK 32/09

Zwingender Ausschluss aller Angebote wegen fehlender Erklärungen.*)

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VPRRS 2010, 0032
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabe von Projektsteuerungsleistungen - Auslegung unklarer Bekanntmachung

VK Sachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 1/SVK/040-09

Es ist einem Auftraggeber verwehrt, Unklarheiten in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen zu Lasten eines Bewerbers oder Bieters auszulegen.*)

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VPRRS 2010, 0024
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Kriterien für eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 VK 51/09

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der de-facto-Vergabe liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Auftrag zwar national, trotz Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht europaweit ausgeschrieben und damit den Kreis der in Kenntnis gesetzten möglichen Bewerber begrenzt hat.

2. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde. Zur ordnungsgemäßen Schätzung gehört auch die ordentliche Ermittlung der Schätzungsgrundlage. Zur Grundlage müssen insbesondere auch realistische Mengen gemacht werden. Die zu beschaffende Menge muss mit der gleichen Sorgfalt wie die, die für die Erkundung der Marktpreise anzuwenden ist, ermittelt werden.

3. Kommt der öffentliche Auftraggeber seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung nicht nach, ist die Vergabekammer zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit zur eigenständigen Wertermittlung verpflichtet und berechtigt.

4. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber zum maßgebenden Zeitpunkt, kommt für die eigene Schätzung der Kammer bzw. des Senats neben den Angeboten der anderen Bieter vor allem dem Angebot, das den Zuschlag erhalten hat, entscheidende Bedeutung zu.

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VPRRS 2010, 0009
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss unvollständiger Teilnahmeanträge im VOF-Verfahren

VK Saarland, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK 13/2009

1. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Ein formaler Ausschluss kann vielmehr auch nach § 10 VOF unter gleichzeitiger Heranziehung des in § 97 GWB kodifizierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes geboten sein, wenn Erklärungen zu (Mindest-)Bedingungen, die in der Bekanntmachung gefordert wurden, nicht vorgelegt wurden. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung neben den in § 11 VOF genannten Voraussetzungen weitere Kriterien zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein ungeeigneter oder nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)

2. Dem durch das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot begründeten Ausschluss unvollständiger Angebote im VOF-Verfahren steht auch nicht der Grundsatz der weitgehend freien Verhandelbarkeit von Angeboten freiberuflicher Leistungen entgegen. Verhandelbar mögen zwar die freiberuflichen Leistungen sein, nicht jedoch die Eignungs- und Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen. Der vom BGH für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits- und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Eignungs- und Leistungsfähigkeitsanforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF. Dass dort über freiberufliche Leistungen verhandelt wird, vermag unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Behandlung unvollständiger Angebote nicht zu rechtfertigen.*)

3. Der Auftraggeber ist bei der Auswertung der Angebote an die Grundsätze der Gleichbehandlung/Transparenz und daraus resultierend der Pflicht der Dokumentation gebunden. Die Berücksichtigung von mündlich gestellten Anfragen, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Bietern thematisiert wurden, würde Willkürentscheidungen Tür und Tor öffnen.*)

4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)

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Online seit 2009

VPRRS 2009, 0439
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Unbilligkeit eines Gebührenansatzes

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2009 - 1 Verg 8/09

1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr).*)

2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.*)

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VPRRS 2009, 0436
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Weitere Verstöße können direkt ins Verfahren eingebracht werden

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2009 - 11 Verg 6/09

1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten - nicht völlig vagen und pauschal behaupteten - Vergaberechtsverletzung; eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.

2. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße bekannt (hier: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zwingender Ausschluss der Beigeladenen, mangelnde Dokumentation, Überschreiten der Delegationsbefugnis), kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.

3. Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht oder nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist.

4. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.

5. Es reicht nicht aus, wenn ein Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt.

6. Die maßgeblichen Entscheidungen im Vergabeverfahren müssen von der Vergabestelle selbst eigenverantwortlich getroffen; eine bloße Unterstützung durch einen Projektsteuerer ist dabei zulässig.

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VPRRS 2009, 0420
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zwingender Ausschluss formal fehlerhafter Angebote im VOF-Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2009 - Verg 28/09

1. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist öffentlicher Auftraggeber.

2. Der zwingende Ausschluss formal fehlerhafter Angebote im VOF-Verfahren folgt aus dem in § 97 Abs. 2 enthaltenen Gleichbehandlungs - und Transparenzgebot als tragender Grundlage des Vergaberechts. Eines ausdrücklichen Hinweises in den Verdingungsunterlagen auf diese sich aus der Reichweite und Bedeutung der maßgeblichen vergaberechtlichen Prinzipien ergebende Konsequenz bedarf es nicht.

3. Verzichtet die Vergabestelle gegenüber einzelnen Bietern auf die Einhaltung bestimmter bekannt gemachter Standards, ohne die Anforderungen an alle Angebote in transparenter und diskriminierungsfreier Weise geändert zu haben, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

4. Der vom Bundesgerichtshof für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits - und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Anforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF.

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VPRRS 2009, 0419
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
De facto-Vergaben werden von § 13 VgV und von § 101 a GWB erfasst

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2009 - Verg 31/09

1. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung werden auch De facto-Vergaben von § 13 VgV und von § 101 a GWB erfasst

2. Die in § 5 Abs. 2 d VOF vorgesehene Möglichkeit, auf die Bekanntgabe zu verzichten, ermöglicht dem Auftraggeber nicht, in diesen Fällen auch von der Durchführung eines förmlichen Verhandlungsverfahrens abzusehen und eine De facto-Vergabe einzuleiten.

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VPRRS 2009, 0414
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabe von Projektsteuerungsleistungen: Vergütungsanforderungen

VK Köln, Beschluss vom 11.11.2009 - VK VOF 20/2009

Wenn ein Auftraggeber Projektsteuerungsleistungen nach Maßgabe des Leistungskatalogs der AHO-Fachkommission ausschreibt, kann ein Bieter nicht davon ausgehen, dass nur ein Vergütungsangebot auf der Grundlage anrechenbarer Kosten zulässig ist.

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VPRRS 2009, 0393
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Vergütung der Ausarbeitung eines Lösungsvorschlags

LG Mühlhausen, Urteil vom 18.10.2005 - 6(5)O 1473/04 g

1. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen nach § 24 Abs. 2 VOF in der gestellten Planungsaufgabe kann nur im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 3 oder eines Planungswettbewerbes verlangt werden.

2. Wenn ein Planungswettbewerb nicht stattgefunden hat, ist der Lösungsvorschlag, welcher von der Klägerin gemacht wurde, zu vergüten.

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VPRRS 2009, 0368
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wettbewerblicher Dialog: Keine Warnung vor Ausschluss von Dialogrunde

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Verg 2/09

1. Die Vergabestelle darf den Teilnehmerkreis im wettbewerblichen Dialog reduzieren, wenn sie in der Bekanntmachung angibt, dass sie das Verfahren phasenweise zur schrittweisen Verringerung der Zahl der Lösungen durchführt.

2. Die vergaberechtlichen Grundsätze zwingen die Vergabestelle nicht, einem Unternehmen im Voraus mitzuteilen, dass und warum es in einer Zwischenwertung schlecht abschneidet und deshalb Gefahr läuft, die nächste Dialogrunde nicht zu erreichen.

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VPRRS 2009, 0348
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bau der Kölner Messehalle hätte ausgeschrieben werden müssen!

EuGH, Urteil vom 29.10.2009 - Rs. C-536/07

Die Stadt Köln hat beim Bau der neuen Kölner Messehallen gegen das europäische Vergaberecht verstoßen, indem sie das Großprojekt nicht europaweit ausgeschrieben hat.

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VPRRS 2009, 0339
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eignungsnachweis: Genügt Vorlage einer Kopie?

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2009 - 1 Verg 9/09

1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB n.F.*)

1.1. Der Begriff des Beginns des Vergabeverfahrens in § 131 Abs. 8 GWB und in § 23 VgV ist dahin auszulegen, dass er in förmlichen Vergabeverfahren mit Vergabebekanntmachung die Absendung derselben an das Veröffentlichungsorgan, in Fällen der EU-weiten Ausschreibungspflicht die Absendung an das EU-Amtsblatt meint, in anderen Vergabevorgängen bei materieller Betrachtung diejenige Maßnahme der Vergabestelle, mit der ein erster Schritt zur Herbeiführung eines konkreten Vertragsabschlusses unternommen wird und die deshalb einer förmlichen Einleitung eines Vergabeverfahrens funktional gleich steht.*)

1.2. Dem gegenüber wird ein Vergabeverfahren nicht schon begonnen durch die Vornahme von Maßnahmen zur Markterkundung, von Machbarkeitsstudien, von vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnungen, durch Selbstauskünfte der Vergabestelle über künftige Beschaffungsvorhaben, z. Bsp. im Rahmen eines sog. "Beschafferprofils" und grundsätzlich auch nicht durch die Bekanntmachung einer Vorinformation.*)

2. Wird von der Vergabestelle ein Eignungsnachweis gefordert, der keine Eigenerklärung des Bieters bzw. Bewerbers ist (hier: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), so genügt die Vorlage einer einfachen Kopie dieser Fremderklärung nicht, wenn der Aussteller der Fremderklärung deren Gültigkeit ausdrücklich auf die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie beschränkt hat.*)

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VPRRS 2009, 0327
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung wegen fehlender Dokumentation der Auswahlentscheidung

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.04.2009 - VK 6/09

Es ist eine nach § 18 VOF zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.

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VPRRS 2009, 0324
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Wiederholung eines Fachgesprächs bei fehlender Transparenz der Wertung

VK Hessen, Beschluss vom 27.05.2009 - 69d-VK-11/2009

1. Wird ein Auftraggeber zu einer erneuten Wertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer verpflichtet, kann dies im Sinne einer Verböserung auch zur Berücksichtung von Wertungsgrundlagen führen, welche der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in seine Wertung einbezogen hatte.*)

2. Die fehlende Transparenz der Wertung eines Fachgesprächs zur Ermittlung der fachlichen Kompetenz eines Bieters oder Bewerbers - hier eines Ingenieurs - wird in der Regel zu einer erneuten Durchführung einer solchen Fachgesprächs führen.*)

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VPRRS 2009, 0259
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Ortsansässigigkeit ist vergabefremdes Kriterium!

VK Südbayern, Beschluss vom 17.06.2009 - Z3-3-3194-1-21-05/09

1. Mit der Auswahl des Wertungskriteriums "Anfahrtszeit vom Bürositz zur Baustelle" wird die Ortsansässigkeit abgefragt und bewertet. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 97 Abs.1,2 und 5 GWB, sowie gegen § 16 Abs. 3 VOF. Grundsätzlich ist der Begriff der räumlichen Nähe zur Baustelle nicht zu verwechseln mit der erforderlichen "Präsenz" vor Ort, wobei die "Ortsansässigkeit" nach allgemeiner Rechtssprechung ein vergabefremdes Kriterium darstellt. *)

2. Es liegt auch dann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) vor, wenn der Vergabevermerk nicht den Anforderungen des § 18 VOF entspricht. Denn "über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. *)

3. Die Wertung der Referenzen hat durchgängig auf die Gleichwertigkeit bezüglich gleicher Aufgabenstellung und Größe zu erfolgen. Wenn die Projektsumme der gewerteten Referenzen der vorgezogenen Bieter um ein vielfaches unter der voraussichtlichen Auftragssumme für vorliegendes Projekt liegen, entbehrt dies jeglicher Vergleichbarkeit, da für die Einhaltung von Terminen und Kosten bei niedrigen Auftragssummen im Vergleich mit Großprojekten, die sich über längere Zeiträume erstrecken und komplexere Aufgabenstellungen enthalten, nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden kann. *)

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VPRRS 2009, 0249
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Vertrag zum Neubau des Berliner Stadtschlosses unwirksam!

VK Bund, Beschluss vom 11.09.2009 - VK 3-157/09

1. Werden Planungsleistungen in einem Architektenwettbewerb vergeben, müssen die Bewerber, die den Auftrag nicht erhalten sollen, eine Vorabmitteilung nach § 13 VgV a. F. (§ 101 a GWB n. F.) erhalten.

2. Die Zulassung eines Bewerbers zum Wettbewerb impliziert nicht automatisch dessen Eignung. Vielmehr hat der Auftraggeber die Eignung des siegreichen Bewerbers unabhängig von der Entscheidung des Preisgerichts zu überprüfen und positiv festzustellen.

3. Wird der siegreiche Bewerber nur "formal" beauftragt, sollen die Leistungen aber durch eine hinter dem Bewerber stehende Projektgesellschaft erbracht werden, erhält der Vertrag den Charakter eines Scheinvertrages, der vergaberechtlich unzulässig ist.

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VPRRS 2009, 0238
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Streit über Höhe der Vergütung: Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Verg W 6/09

1. Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht eröffnet, wenn der Bieter im wettbewerblichen Dialog geltend macht, der Auftraggeber schulde eine höhere als die von ihm in Aussicht gestellte Vergütung. Der Streit über die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung ist in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.*)

2. Schließt der Auftraggeber im wettbewerblichen Dialog unbeanstandet eine Lösung aus dem Verfahren aus, ist er nicht verpflichtet, durch Gewährung einer besonders langen Überarbeitungsfrist wettbewerbliche Nachteile desjenigen Bieters auszugleichen, der die ausgeschlossene Lösung vorgeschlagen hat.*)

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VPRRS 2009, 0209
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Verheimlichung einer Unterauftragsvergabe: Ausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 06.04.2009 - VK 3-49/09

1. Verschleiert ein Bieter die beabsichtigte Unterauftragsvergabe, so führt dies zum Ausschluss des Bieters.

2. Es ist auch keine nachträgliche Heilung möglich, weil dieses Verhalten die Vertrauensbasis zerstört und die Zuverlässigkeit des Bieters endgültig beseitigt.

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VPRRS 2009, 0185
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Eignungsnachweise: Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des AG

VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2009 - VK 35/08

Die Bescheinigung eines Amtsgerichts für die Forderung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Erteilung öffentlicher Aufträge" ohne nähere Angaben kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, man habe die Bescheinigung einer Stadtkasse erwartet.*)

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VPRRS 2009, 0164
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
HOAI gilt nicht im Ausland!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 28/08

1. Die HOAI ist auf Planungsleistungen für ein im Ausland belegenes Grundstück nicht anzuwenden.

2. Deshalb sind für die Preiskalkulation der Angebote neben den Bewertungskriterien auch die Unterkriterien und die Bewertungsmaßstäbe mitzuteilen.

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VPRRS 2009, 0162
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch offenkundig falsche Einheitspreise dürfen nicht korrigiert werden

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Verg 2/09

Die Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A, die bei einem rechnerisch fehlerhaften Produkt aus Mengenansatz und Einheitspreis den angebotenen Einheitspreis für maßgebend erklärt, ist auch dann anzuwenden, wenn aus den Umständen eindeutig und zweifelfrei zu schließen ist, dass der Bieter einen anderen, ganz bestimmten Einheitspreis anbieten wollte.*)

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VPRRS 2009, 0151
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOF-Verhandlungsverfahren: Bewerbungsbogen muss zugesandt werden!

OLG München, Beschluss vom 16.06.2009 - Verg 7/09

Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist die Vergabestelle bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist verpflichtet, den Bewerbern den vom Auftraggeber entworfenen Bewerbungsbogen auf Anfrage zuzusenden, sofern nur Teilnahmeanträge auf dem Bewerbungsbogen berücksichtigt werden.*)

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VPRRS 2009, 0138
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auschluss vorbefasster Bieter

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09

1. In einem Vergabeverfahren nach der VOF hat die Vergabestelle bei der Auswahl des günstigsten Angebots einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. In einem Nachprüfungsverfahren kann daher nur überprüft werden, ob die Vergabestelle die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts eingehalten hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden und die Bewertung frei von sachfremden Erwägungen und Willkür ist.

2. Grundsätzlich gilt, dass ein vorbefasster Bieter oder Bewerber gemäß § 4 Abs. 5 VgV nur dann auszuschließen ist, wenn die durch seine Beteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung durch andere Maßnahmen, so z. B. durch Herstellung eines Informationsgleichstandes aller Bieter nicht hergestellt werden kann.

3. Die Vergabestelle trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass sie ihrer Pflicht, den Wettbewerb sicher zu stellen, nachgekommen ist.

4. Der Ausschluss eines vorbefassten Bewerbers ist das letzte Mittel, wenn der Wettbewerb nicht anders sichergestellt werden kann.

5. Die Vergabestelle muss nicht dem Mindestsatz entsprechende Angebote nicht von vorneherein aus der Wertung ausschließen. Vielmehr ist eine Anhebung auf die Mindestsätze im Verhandlungsverfahren möglich.

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VPRRS 2009, 0459
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Auftragskriterien und deren Wichtung sind bekannt zu machen!

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2009 - VK 11/09

1. Der Auftraggeber hat in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung alle Auftragskriterien und deren Wichtung anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

2. Die Auftraggeberin hat die Zuschlags-/Auftragskriterien unmissverständlich so zu formulieren, dass die fachkundigen Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben. Das bedeutet konkret, dass die Auftragskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auslegen können.

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VPRRS 2009, 0458
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Auftragskriterien und deren Wichtung sind bekannt zu machen!

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2009 - VK 10/09

1. Der Auftraggeber hat in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung alle Auftragskriterien und deren Wichtung anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

2. Die Auftraggeberin hat die Zuschlags-/Auftragskriterien unmissverständlich so zu formulieren, dass die fachkundigen Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben. Das bedeutet konkret, dass die Auftragskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auslegen können.

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VPRRS 2009, 0086
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Zuschlag an überhöhtes Angebot

OLG Schleswig, Urteil vom 25.04.2008 - 1 U 77/07

Der Architekt, der bei der Auftragsvergabe eingeschaltet ist, hat die Pflicht, Angebote eingehend zu prüfen und zu werten. Überschreitet der Angebotspreis eines Unternehmers, mit dem der Auftraggeber den Bauvertrag abschließt, den tatsächlichen Wert der Arbeiten (beurteilt nach ortsüblicher Vergütung eine Überschreitung um 35%), haftet der Architekt auf Schadensersatz unter Abzug eines 10%-igen Risikozuschlags auf die übliche Vergütung.*)

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VPRRS 2009, 0081
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ordnungsgemäße Kostenprognose?

VK Berlin, Beschluss vom 25.07.2008 - VK-B2-07/08

1. Es liegt nach § 114 Abs. 1 GWB nicht in der Kompetenz der Vergabekammer, den Auftraggeber zur Beseitigung einer Rechtsverletzung zu verpflichten, wenn dadurch ein mittelbarer Zwang zur Vergabe des Auftrags entstünde, obwohl der Auftraggeber von der Auftragvergabe endgültig Abstand genommen hat. Auf die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung kommt es dabei nicht an.*)

2. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist allein auf die Gewährung von Primärrechtsschutz ausgerichtet und bietet daher keine Rechtsgrundlage für einen isolierten Feststellungsantrag.*)

3. Bei dem Zeitpunkt der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Wegfall des Vergabewillens kommt es nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Beschaffungswillens an, sondern auf den Zeitpunkt seiner Feststellung durch eine Nachprüfungsinstanz.*)

4. Der Detaillierungsgrad einer Kostenprognose hängt von der Art des Auftrages und dem Stand des Verfahrens ab. Ein Kostenansatz entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenprognose, wenn der Auftraggeber die zwischenzeitlich eingetretene Baupreisentwicklung und Konkretisierung Leistungsanforderungen nicht berücksichtigt.*)

5. Soll die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens als Vergabekriterium herangezogen werden, muss der Auftraggeber dies mit der Ausschreibung deutlich zum Ausdruck bringen. Begründet der Auftraggeber die Aufhebung mit dem Überschreiten des - vorab nicht mitgeteilten - Kostenrahmens, wird er damit den Anforderungen des § 97 GWB an ein transparentes Vergabeverfahren gerecht, insbesondere wenn die geforderten Leistungen mit denen der Kostenprognose nicht übereinstimmen.*)

6. Im Verfahren gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nicht der gleiche strenge Maßstab an die Rügepflicht anzulegen, der während des Vergabeverfahrens besteht. Denn zu einer unmittelbaren Verzögerung der Auftragserteilung und daraus resultierender Kostenfolgen kann es nach der Aufhebung nicht mehr kommen.*)

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VPRRS 2009, 0079
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle muss über drohende Aufhebung informieren!

OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2008 - 20 U 1697/03

Informiert die Vergabestelle einen Bieter pflichtwidrig nicht über die begründete Vergaberüge eines Dritten und die dadurch drohende Aufhebung eines Vergabeverfahrens, kann sie auf Aufwendungsersatz haften.

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VPRRS 2009, 0001
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

OLG Jena, Urteil vom 08.12.2008 - 9 U 431/08

1. Unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV ist für den Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig; Bieter können die Unterlassung der beabsichtigten Auftragserteilung an einen Konkurrenten im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO geltend machen.*)

2. Ein entsprechender Verfügungsanspruch kann sich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 3 GG ergeben. Daneben kommen Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den §§ 311 Abs. 2, 241, 280 BGB in Betracht, solange die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand noch andauert.*)

3. Unterhalb der Schwellenwerte genießt der Bieter Vertrauensschutz auf ein vergaberechtskonformes Verfahren unter Beachtung der einschlägigen Verdingungsordnung nur, wenn sich der Auftraggeber der jeweiligen Verdingungsordnung ausdrücklich unterworfen und ihr damit Außenwirkung verliehen hat. Der Bieter muss bereits im Rahmen des Verfügungsanspruchs glaubhaft machen - nicht beweisen - dass im bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers der Zuschlag gebührt hätte.*)

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