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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Straßenbau und Infrastruktur

481 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0281
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange voraus!

VK Westfalen, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-22/19

1. Die Fachlosvergabe ist der Regelfall. Eine Gesamtvergabe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

2. Für eine Gesamtvergabe der Leistungen genügt es nicht, einseitig darzustellen, welche positiven Effekte und negativen Begleiterscheinungen eine Fachlosvergabe erwarten lässt.

3. Der Auftraggeber muss sich in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und dabei die widerstreitenden Belange umfassend gegeneinander abwägen.

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VPRRS 2019, 0280
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Gesamtvergabe setzt umfassende Abwägung voraus!

VK Westfalen, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-20/19

1. Die Fachlosvergabe ist der Regelfall. Eine Gesamtvergabe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

2. Für eine Gesamtvergabe der Leistungen genügt es nicht, einseitig darzustellen, welche positiven Effekte und negativen Begleiterscheinungen eine Fachlosvergabe erwarten lässt.

3. Der Auftraggeber muss sich in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und dabei die widerstreitenden Belange umfassend gegeneinander abwägen.

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VPRRS 2019, 0263
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftraggeber muss nicht produktneutral ausschreiben!

VK Rheinland, Beschluss vom 08.07.2019 - VK-18/19

1. Der öffentliche Auftraggeber muss grundsätzlich produktneutral ausschreiben. Schreibt er nicht produktneutral aus, bedarf es hierfür einer Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung ist bereits anzunehmen, wenn auftrags- und sachbezogene Gründe vorliegen.

2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern a) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, b) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, c) solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und d) die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Der zur Wahrnehmung und Ausschöpfung des Ermessensspielraums erforderliche Willensbildungs- und Entscheidungsprozess ist zu dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0261
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Abwehrklausel sticht Bieter-AGB: Keine Abweichung von den Vergabeunterlagen!

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17

1. Bedingt sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen (hier: § 1 Abs. 1.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen [ZVBBau] Stand: 10.06.2015) aus, dass etwaige Vorverträge, in den Vergabeunterlagen nicht als Vertragsbestandteile aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder Klauselwerke oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot abweichende Zahlungsbedingungen, können diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung keine rechtliche Wirkung entfalten. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist deshalb nicht erforderlich und nicht zulässig.*)

2. Auch ohne Geltung von § 1 Abs. 1.3 ZVBBau kann ein Angebot, dem der Bieter eigene Unterlagen wie namentlich Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen beigefügt hat, ohne Verstoß gegen § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 in der Wertung verbleiben, wenn nach bloßer Streichung des Hinzugefügten ein dem maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen vollständig entsprechendes Angebot vorliegt.*)




VPRRS 2019, 0260
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Gericht verstößt gegen EU-Recht: Haftet der Mitgliedstaat auf Schadensersatz?

EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - Rs. C-620/17

1. Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts entstanden sind, unterliegt den vom Gerichtshof insbesondere in Rn. 51 des Urteils vom 30.09.2003, Köbler (IBR 2004, 1083 - nur online), aufgestellten Voraussetzungen, ohne dass es ausgeschlossen wäre, dass die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann. Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Im Rahmen der Ausgestaltung dieser Haftung ist es Sache des mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für den in Rede stehenden Sachverhalt kennzeichnend sind, zu beurteilen, ob das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, weil es das anwendbare Unionsrecht einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt hat. Dagegen steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in einem solchen Fall die einer Partei durch die rechtswidrige Entscheidung des nationalen Gerichts entstandenen Kosten generell von den ersatzfähigen Schäden ausschließt.*)

2. Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Fall eines rechtskräftig gewordenen Urteils eines Gerichts dieses Mitgliedstaats, mit dem über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung eines öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde, ohne auf eine Frage einzugehen, deren Prüfung Gegenstand eines früheren Urteils des Gerichtshofs war, das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen des die Nichtigkeitsklage betreffenden Verfahrens erging, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestattet. Besteht jedoch für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit, ein rechtskräftig gewordenes Urteil rückgängig zu machen, um die durch dieses Urteil entstandene Situation mit einer rechtskräftigen früheren nationalen Gerichtsentscheidung in Einklang zu bringen, von der das Gericht, das das betreffende Urteil erlassen hat, und die Parteien der Rechtssache, in der es ergangen ist, bereits Kenntnis hatten, muss von dieser Möglichkeit gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität unter den gleichen Bedingungen Gebrauch gemacht werden, um die Vereinbarkeit der Situation mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch ein früheres Urteil des Gerichtshofs herbeizuführen.*)

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VPRRS 2019, 0250
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bewerberidentität trotz Unternehmensverschmelzung!

EuGH, Urteil vom 11.07.2019 - Rs. C-697/17

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass in Anbetracht des Erfordernisses der rechtlichen und tatsächlichen Identität zwischen den in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern, die Angebote abgeben, dem nicht entgegensteht, dass im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein in der Vorauswahl berücksichtigter Bewerber, der sich aufgrund einer Verschmelzungsvereinbarung, die zwischen der Vorauswahlphase und der Angebotsabgabephase geschlossen und nach dieser Abgabephase umgesetzt wird, verpflichtet, einen anderen in der Vorauswahl berücksichtigten Bewerber aufzunehmen, ein Angebot abgeben kann.*)

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VPRRS 2019, 0223
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wer nicht will, der hat schon!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2018 - 3 VK LSA 43/18

1. Wird der Zuschlag ausdrücklich unter inhaltlichen Änderungen im Hinblick auf die Neufestlegung der Vertragsfristen erteilt und stimmt der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich zu, sondern erklärt er, dass "voraussichtlich ein anderer Auftrag angenommen werde", liegt darin die Ablehnung des Angebots.

2. Geht kein Angebot ein, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben.

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VPRRS 2019, 0222
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auch im Vergaberecht besteht Kalkulationsfreiheit!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 VK LSA 45/18

1. Die Regelungen zu den einzelnen Ausschlussgründen des § 16 Abs. 1 VOB/A 2016 sind abschließend und bieten dem Auftraggeber keinen Ermessenspielraum in Form einer erweiternden Auslegung.*)

2. Die vergaberechtlichen Vorschriften enthalten keine Regelungen für die Preiskalkulation des Bieters. Es steht einem Bieter grundsätzlich frei, wie er seine Preise kalkuliert. Wenn preisrelevante Annahmen durch den Bieter getroffen wurden, die sich nicht aus den Vergabeunterlagen ergeben, muss sich dies der öffentliche Auftraggeber zurechnen lassen, da er die Leistung ungenügend beschrieben hat. Er hat, soweit sie von Bedeutung sind, diese für die Preisermittlung notwendigen Umstände den Vergabeunterlagen beizufügen.*)

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VPRRS 2019, 0221
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Änderungen im Zuschlagsschreiben widersprochen: Auftrag abgelehnt!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2018 - 3 VK LSA 42/18

1. Werden im Zuschlagsschreiben Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, ist der Bieter aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. Die Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

2. Erklärt der Bieter, dass er das Angebot des Auftraggebers nicht annehmen könne und macht er seinerseits ein Angebot, das der Auftraggeber aufgrund einer enormen Kostensteigerung von über 90% nicht akzeptiert, kommt kein Vertrag zu Stande. In einem Solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausschreibung sanktionslos aufzuheben.

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VPRRS 2019, 0219
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Eingescanntes Angebot ist kein elektronisches Angebot!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2019 - 3 VK LSA 74/18

1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Nach Wahl des Auftraggebers sind elektronische Angebote in Textform oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem SigG und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG zu übermitteln.

2. Sind nach der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe Angebote elektronisch in Textform abzugeben und weist der Auftraggeber unmissverständlich darauf hin, dass eine fehlende Erklärung, nicht geforderte Signaturen sowie sämtliche Veränderungen (auch Einscannen) des Angebotsschreibens zu formellen Fehlern und damit zum Angebotsausschluss führen, ist ein handschriftlich ausgefülltes und eingescanntes Angebot von der Wertung auszuschließen.

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VPRRS 2019, 0217
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auch Konzerngesellschaften sind "andere Unternehmen"!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 - Verg 36/18

1. Im Rahmen der materiellen Prüfung entscheidet der öffentliche Auftraggeber, ob die Eignungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, wobei ihm Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn der Auftraggeber ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt.

2. Die Referenzen eines anderen Unternehmens können dem Bieterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmen von dem Bieterunternehmen, sei es im Wege der Verschmelzung oder Fusion, übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind.

3. Soweit sich Bieter zum Nachweis ihrer beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auf Referenzen von Konzerngesellschaften berufen, unterfällt diese Möglichkeit den Vorschriften über die Eignungsleihe. Auch beherrschte oder abhängige Konzerngesellschaften sind, solange sie rechtlich selbstständig sind, "andere Unternehmen" i.S.v. § 6d EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016.

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VPRRS 2019, 0199
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Was der Auftraggeber nicht haben will, muss er auch nicht akzeptieren!

VK Thüringen, Beschluss vom 01.02.2019 - 250-4002-167/2019-N-001-GRZ

1. Sinn und Zweck von Nebenangeboten ist es, eine vom Hauptangebot abweichende Lösung vorzuschlagen. Dennoch kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen auch für Nebenangebote zwingend einzuhaltende Vorgaben machen.

2. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vor, dass „ein Einbau bzw. eine Nachbearbeitung mit Grädern nicht zulässig ist“, ist das Nebenangebot eines Bieters, wonach „der profilgerechte Einbau nach dem Ausstreuen und Einarbeiten des Bindemittels mit Grader erfolgt“ zwingend von der Wertung auszuschließen.

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VPRRS 2019, 0198
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Über Antworten auf Bieterfragen sind alle Bewerber zu informieren!

VK Thüringen, Beschluss vom 25.04.2019 - 250-4002-11352/2019-N-006-EF

1. Antworten auf Bieterfragen sind - soweit es in ihnen um Informationen geht, die über das individuelle Interesse des Fragenden auch für die übrigen Bewerber von Bedeutung sein können - den anderen Bietern zeitgleich und im selben Umfang bekanntzumachen. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche sachdienliche Auskünfte handelt.

2. Der Begriff der zusätzlichen sachdienlichen Auskünfte ist weit auszulegen. Sachdienlich sind Auskünfte, wenn sie objektiv mit der Sache zu tun haben und Missverständnisse ausräumen oder Verständnisfragen zu den Vergabeunterlagen beantworten.

3. Im Zweifel muss der Auftraggeber die zusätzlichen sachdienlichen Auskünfte allen Bewerbern erteilen.

4. Allenfalls im Einzelfall kann der Auftraggeber eine Bieterfrage individuell beantworten, wenn sie offensichtlich das individuelle Missverständnis eines Bieters betrifft, die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Bieters preisgeben würde.

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VPRRS 2019, 0072
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bieter nicht informiert: Vertrag unwirksam!

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2018 - VgK-44/2017

Versäumt es der öffentliche Auftraggeber, die nicht berücksichtigten Bieter vor Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren, ist der Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird.

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VPRRS 2019, 0054
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Unkalkulierbare Risiken übernommen: Kein Anspruch auf Mehrvergütung!

OLG München, Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18 Bau

1. Der Bieter und spätere Auftragnehmer kann auch ungewöhnliche und nicht kalkulierbare Risiken übernehmen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach regelmäßig nur kalkulierbare Verpflichtungen eingegangen werden (Anschluss an BGH, IBR 1996, 487).

2. In der Übernahme der Planungsverantwortung liegt insbesondere dann kein ungewöhnliches Wagnis, wenn der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unmissverständlich und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass er das Risiko etwaiger Planungsfehler zu tragen hat.

3. Ungewöhnliche Wagnisse sind bereits im Vergabeverfahren geltend zu machen. Ein Bieter kann nicht ein sich aus den Vergabeunterlagen ausdrücklich ergebendes Risiko hinnehmen und im Anschluss an das Vergabeverfahren als Auftragnehmer zivilrechtliche Auseinandersetzungen wegen des übertragenen Risikos führen.

4. Mehrkosten in Höhe von 4,2% des Bauvolumens führen nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.

5. Dem Auftragnehmer kann das sog. Baugrundrisiko im Rahmen eines Konzessionsvertrags auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam übertragen werden.

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VPRRS 2019, 0045
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wann ist ein Produkt "gleichwertig"?

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.11.2017 - VgK-30/2017

1. Leitproduktvorgaben sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ("o. glw.") zu versehen. Der Bieter gibt also ein ordnungsgemäßes Angebot ab, wenn er sich in diesem Rahmen hält, ohne dass dabei schon von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten gesprochen werden kann.

2. Gleichwertig sind Erzeugnisse oder Verfahren, wenn sie die Qualität der verlangten Erzeugnisse oder Verfahren nach allgemeiner Anerkennung der betreffenden technischen Fachkreise hinsichtlich ihrer Tauglichkeit und Mängelfreiheit, ausgerichtet nach dem zum Ausdruck gekommenen Auftraggeberwillen, uneingeschränkt erreichen.

3. Ob Gleichwertigkeit vorliegt, hat der betreffende Bieter gegebenenfalls darzulegen und auch nachzuweisen. Als geeignetes Mittel für einen Gleichwertigkeitsnachweis kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer Konformitätsbewertungsstelle gelten.

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Online seit 2018

VPRRS 2018, 0298
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wer das „Verkehrsmengenrisiko“ übernimmt, kann keine Vertragsanpassung verlangen!

LG Hannover, Urteil vom 07.09.2018 - 9 O 106/17

1. Haben die Parteien eines Konzessionsvertrags ganz bewusst keine Kompensationsregelung für den Fall des Verkehrsrückgangs aufgrund einer Wirtschaftskrise vereinbart, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte.

2. Für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer Partei fällt.

3. Das als "Verkehrsmengenrisiko" bzw. "Verkehrsrisiko" bezeichnete Risiko des Verkehrsmengenrückgangs hat nach dem Konzessionsvertrag über den privat finanzierten Ausbau und Betrieb eines 65,5 km langen Abschnitts der BAB 1 zwischen Hamburg und Bremen allein die Betreibergesellschaft zu tragen.

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VPRRS 2018, 0173
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Fachlosvergabe unwirtschaftlich: Gesamtvergabe zulässig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2018 - 11 Verg 4/18

Der Auftraggeber kann von einer losweisen Vergabe absehen, wenn sich eine Gesamtvergabe nach umfassender, sorgfältiger und dokumentierter Interessenabwägung zwischen den Vor- und Nachteilen einer Fachlosvergabe im Vergleich zur Gesamtvergabe als technisch und wirtschaftlich vorteilhaft erweist.

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VPRRS 2018, 0155
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bieter muss nicht auf Mängel in der Ausschreibung hinweisen!

OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 - 7 U 17/17

1. Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen.

2. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss der Bieter den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

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VPRRS 2018, 0156
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Zugehörigkeit zum Konzern = Verfügung über Betriebsmittel?

VK Bund, Beschluss vom 30.04.2018 - VK 2-18/18

1. Soweit sich Bieter bzw. Bietergemeinschaften zum Nachweis ihrer beruflichen Erfahrung auf von Konzerngesellschaften in der Vergangenheit durchgeführte Bauprojekte berufen, unterfällt diese Möglichkeit grundsätzlich der Eignungsleihe, soweit diese Unternehmen nicht ohnehin als Nachunternehmer eingesetzt worden sind.

2. Ein Bieter kann sich nur dann auf Einrichtungen und Mittel eines anderen Unternehmens berufen, wenn er nachweist, dass diese Einrichtungen und Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen.

3. Aus der bloßen Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund ergibt sich noch keine Verfügungsmöglichkeit des Bewerbers über die Mittel anderer Mitglieder des Unternehmensverbunds.

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VPRRS 2018, 0144
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wo sind Preisnachlässe aufzuführen?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2017 - 3 VK LSA 84/17

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016 werden Bauleistungen in der Regel nach Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag) vergeben.*)

2. Gemäß § 13 Abs. 4 VOB/A 2016 sind Preisnachlässe ohne Bedingungen an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Wenn die Preisnachlässe an anderer Stelle aufgeführt sind, sind sie nicht zu werten, § 16d Abs. 4 VOB/A 2016 (BGH, IBR 2009, 223). Dies dient der Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote - auch für Mitbieter.*)

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VPRRS 2018, 0218
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Vertrag einvernehmlich aufgehoben: Vergütung wie bei "freier" Kündigung!

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 82/17

1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.06.1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463).*)

2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) kommt nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01, BauR 2004, 495 = NZBau 2004, 207 = IBR 2004, 124).*)

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VPRRS 2018, 0076
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Pflicht zur losweisen Vergabe bei Unwirtschaftlichkeit!

VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2018 - 69d-VK-21/2017

1. Eine Gesamtvergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine losweise Vergabe nach umfassender und sorgfältiger Interessenabwägung unwirtschaftlich wäre.

2. Die Entscheidung des Auftraggebers für eine Gesamtvergabe ist nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Bewertungsspielraums eingehalten hat.

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VPRRS 2018, 0056
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Angebote zu früh geöffnet: Kein Vergaberechtsverstoß!

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.01.2018 - RMF-SG21-3194-02-17

1. Es ist vergaberechtlich unerheblich, wenn die Vergabestelle die Angebote schon vor dem in der Bekanntmachung genannten Termin geöffnet hat, wenn die Vergabestelle die Angebote zumindest nicht vor dem Schlusstermin zur Abgabe der Angebote geöffnet hat. Dann liegt kein Verstoß gegen §§ 54, 55 VgV i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vor.*)

2. Die Vergabestelle ist nicht an die Eigenerklärung eines Bieters gebunden, wenn sie auf Grund besonderer Umstände und eigener Erkenntnisse den Erklärungsinhalt der Eigenerklärung für unzutreffend erachtet. Soweit die Vergabestelle Auftraggeber der vorgelegten Referenz ist und den Inhalt der Eigenerklärung bzgl. der eingereichten Referenz für unzutreffend erachtet, ist die Vergabestelle berechtigt, ihre Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens prüft die Vergabekammer, ob die Erwägungen der Vergabestelle diskriminierend oder inhaltlich unzutreffend sind.*)

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VPRRS 2018, 0032
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bieter (un-)geeignet? Prognose kann auch auf negativen Erfahrungen beruhen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2017 - 3 VK LSA 63/17

1. Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 LVG-SA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A 2016 bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)

2. Die Eignung eines Bieters kann nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann. Hierbei folgt bereits aus dem Charakter der Prognose, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit dem für prozessuale Tatsachenfeststellungen geltenden Maß an Gewissheit (§ 286 ZPO) feststehen müssen.*)

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VPRRS 2018, 0064
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftragswert um 80% überschritten: Kostenneutrale Aufhebung möglich?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 58/17

1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)

2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)

3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

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VPRRS 2018, 0063
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftragswert um 80% überschritten: Kostenneutrale Aufhebung möglich?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 54/17

1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)

2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)

3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

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VPRRS 2018, 0062
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftragswert um 80% überschritten: Kostenneutrale Aufhebung möglich?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 56/17

1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)

2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)

3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

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VPRRS 2018, 0061
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftragswert um 80% überschritten: Kostenneutrale Aufhebung möglich?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 55/17

1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)

2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)

3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

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VPRRS 2018, 0027
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftragswert um 80% überschritten: Kostenneutrale Aufhebung möglich?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2017 - 3 VK LSA 57/17

1. Gemäß § 8 LVG-SA und § 18 VOB/A 2016 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nicht gegeben sind.*)

2. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)

3. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.*)

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Online seit 2017

VPRRS 2017, 0379
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wirken sich Mängel im Vergabeverfahren auf die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen aus?

VG Potsdam, Urteil vom 16.11.2017 - 1 K 1306/16

1. Straßen und Gehwege, die mehr als 60 bis 70 Jahre alt sind und Straßenbeleuchtung mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, haben die übliche Nutzungsdauer so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann.

2. Dabei ist unerheblich, ob regelmäßig Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wurden.

3. Für Straßenbaubeiträge, also Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen, sind die Anlieger anteilig (nach entsprechenden Anteilssatz) beitragspflichtig.

4. Mängel in dem dem Ausbau vorangegangenen Vergabeverfahren sind im Rahmen der Festsetzung der Straßenbaubeiträge nur dann zu berücksichtigen, wenn dadurch Kosten entstandenen sind, die nicht erforderlich waren.

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VPRRS 2017, 0323
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Prognoseentscheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2017 - 3 VK LSA 11/17

1. Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Anhand der vorgelegten Nachweise sind die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet.

3. Maßgeblich für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren ist, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht erbringen.

4. Ein Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit bedarf einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die in der Vergangenheit festgestellte mangelhafte Leistung für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin begründen.

5. Diese Feststellungen müssen bereits in der Dokumentation gemäß § 20 VOB/A enthalten sein.

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VPRRS 2017, 0320
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Trotz ca.-Hinweis für Abmessungen: Leitfabrikat verdeckt ausgeschrieben!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2017 - 3 VK LSA 05/17

1. Gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A 2016 darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden.

2. Wird das zu liefernde Produkt (hier: Betonsteinpflaster) so detailgenau beschrieben, dass es sich nur einem Hersteller zuordnen lässt, reicht der Hinweis "ca." für die Abmessungen nicht aus, um Spielraum für Alternativangebote zuzulassen.

3. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden.

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VPRRS 2017, 0197
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Errichtung eines Tunnelrohbaus kann auch feuerwehrtechnische Leistungen umfassen!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 VK 32/16

Einem Bieter von Rohbauarbeiten an einem Tunnel können auch feuerwehrtechnische Leistungen abverlangt werden. Denn für deren Erbringung ist nicht ausschließlich die Feuerwehr zuständig.

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VPRRS 2017, 0154
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Entschädigung für Bieteraufwand: Bis zu 2/3 der Angebotskosten werden ersetzt!

BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15

1. Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens betreffend eine außergewöhnlich umfangreiche und komplexe und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit, einen näher eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren zu entschädigen, ist auf diese Art der Leistungsbestimmung § 315 BGB entsprechend anzuwenden.*)

2. Mangels näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen entspricht regelmäßig eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Billigkeit.*)

3. Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 = IBR 2016, 362 - Westtangente Rüsselsheim).*)

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VPRRS 2017, 0124
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bedarfs- oder Alternativposition? Auftraggeber muss sich eindeutig festlegen!

VK Bund, Beschluss vom 23.02.2017 - VK 1-11/17

1. Sog. „Bedarfs-“ bzw. „Eventualpositionen“ sind Leistungen, bei denen zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie überhaupt zur Ausführung kommen sollen. Solche Positionen enthalten nur eine im Bedarfsfall erforderliche Leistung, über deren Ausführung erst nach Auftragserteilung und nicht bereits bei Erteilung des Zuschlags entschieden wird.

2. Demgegenüber handelt es sich bei sog. „Alternativ-“ bzw. „Wahlpositionen“ um Leistungspositionen, bei denen sich der Auftraggeber noch nicht auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung festgelegt hat, sondern mehrere Alternativen ausschreibt, von denen er nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte eine Alternative für den Zuschlag auswählt.

3. Da sich der Unterschied zwischen „Bedarfs-“ bzw. „Eventualpositionen“ und „Alternativ-“ bzw. „Wahlpositionen“ auf die Kalkulation der Angebote auswirken kann, gebietet es der Grundsatz der Transparenz und der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern eindeutig mitteilt, was für Positionen er ausschreibt.

4. Zu einer die Rügeobliegenheit auslösenden Erkennbarkeit gehört, dass der Bieter aus den erkannten Tatsachen zumindest laienhaft die rechtliche Wertung zieht, dass das betreffende Verhalten des öffentlichen Auftraggebers vergaberechtswidrig ist.

5. Die vergaberechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Alternativ- oder Bedarfspositionen zählt nicht zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.

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VPRRS 2017, 0087
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
"Neuer" Bieter darf auf "alte" Mitarbeiter setzen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2017 - 3 VK LSA 1/17

1. Zum Nachweis der Eignung sind die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Hierzu zählt der Nachweis der Eintragung in das zuständige Berufsregister.

2. Als Berufsregister kommen die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer in Betracht. Erklärt ein Industriebetrieb Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu sein, kann diese Erklärung nicht zum Ausschluss des Angebots führen.

3. Ein Bieter darf auch eintragungspflichtige Arbeiten ausführen, wenn er für diese in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eintragungspflichtig ist er dort jedoch nur, wenn er den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt.

4. Ein Bieter, der durch Neugründung aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, die gleichen Personen beschäftigt, über das bisher vorhandene Know-how verfügt und mit im Wesentlichen denselben Anlagen und Werkzeugen arbeitet, kann auf Nachfrage des Auftraggebers auch auf Arbeiten als Referenz verweisen, die dieselben Mitarbeiter in der früheren Firma erbracht haben.




Online seit 2016

VPRRS 2016, 0478
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Gewertetes Nebenangebot nicht „gleichwertig“: Übergangener Bieter erhält Schadensersatz!

OLG Koblenz, Urteil vom 25.08.2016 - 1 U 260/16

1. Nebenangebote in Ausschreibungsverfahren können den Zuschlag nur begründen, wenn diese in allen Punkten mit den Hauptangeboten gleichwertig sind und die Vorgaben der Ausschreibung (z.B. Anforderung an Standsicherheit einer Mauer/Böschung) erfüllen.*)

2. Der Vergabestelle steht bei technischen Anforderungen (z.B. für die Standsicherheit) kein Beurteilungsspielraum zu. Sie muss die in der Ausschreibung niedergelegten Anforderungen zu Grunde legen.*)

3. Auf die Möglichkeit der Aufhebung der Ausschreibung kann sich die Vergabestelle im gerichtlichen Verfahren nicht berufen, wenn sie diese rechtliche Möglichkeit bewusst nicht gewählt hat.*)

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VPRRS 2016, 0477
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wer in China preiswert einkaufen kann, gibt kein Unterkostenangebot ab!

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2016 - 250-4002-7852/2016-N-012-KYF

1. Auch ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis ist als angemessen anzusehen, wenn das zugehörige Angebot des Bieters unter Berücksichtigung des rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung ohne absehbare Nachtragsforderungen einschließlich der Haftung für Mängelrechte erwarten lässt.

2. Ist ein Bieter als Tochterunternehmen eines chinesischen Herstellers in der Lage, sehr viel günstiger als die Mitbewerber an Leuchtmittel (hier: für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchtköpfe) zu kommen, kann dies die Abweichung des Angebots von einem realistischen Preis rechtfertigen und darf nicht ohne weitere Prüfung als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angesehen werden.

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VPRRS 2016, 0433
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber darf für Autobahnabschnitt Betonbauweise vorgeben!

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2016 - VK 8/16

1. Entscheidet der Auftraggeber, dass er den überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Autobahnabschnitts in Betonbauweise ausschreibt, weil er an einem Bundesforschungsprojekt teilnimmt, basiert diese Entscheidung auf sach- und auftragsbezogenen Gründen, die nicht vergaberechtlich bedenklich sind.

2. Es würde dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers widersprechen, im Nachprüfungsverfahren zu ermitteln, ob alternative Anforderungen seinem Beschaffungsziel genauso oder besser entsprechen und ihn deshalb gegebenenfalls zu verpflichten, eine Leistung mit anderen als denen von ihm festgelegten Merkmalen und Eigenschaften zu beschaffen.

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VPRRS 2016, 0400
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wie wird ermittelt, ob der Preis angemessen ist?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2016 - 3 VK LSA 01/16

1. Auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen darf ein Zuschlag nicht erteilt werden. Der Auftraggeber darf Einsicht nehmen in die Preisermittlungen der Bieter, um zu prüfen, ob der angebotene Preis angemessen ist.

2. Um ermitteln und beurteilen zu können, ob Preise angemessen sind, können als Maßstab Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, sowie für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise ebenso dienen, wie Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros.

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VPRRS 2016, 0399
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Ausschluss statt Zuschlag: Wie wird der Schaden des Bieters berechnet?

KG, Urteil vom 06.09.2016 - 9 U 9/15

Schließt der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren einen Bieter, dem der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, schuldhaft vergaberechtswidrig aus und erteilt einem anderen Unternehmen den Auftrag, so berechnet sich der dem Bieter von dem öffentlichen Auftraggeber gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Schaden nach der entgangenen Vergütung (hier: Werklohn) abzüglich ersparter Aufwendungen (hier: ersparter Aufwand für Material und Lohn); dass Aufwendungen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich gewesen wären, angefallen sind, obgleich die Leistungen nicht zu erbringen waren (hier: Lohnaufwand für Arbeitnehmer, die nicht beschäftigt werden konnten), hat der Bieter darzulegen und zu beweisen.*)

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VPRRS 2016, 0394
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Einmal ungeeignet, immer ungeeignet?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.04.2016 - 3 VK LSA 04/16

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Hierbei hat er einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Für den Ausschluss eines Bieters wegen erheblicher Mängel im Zusammenhang mit einem früheren Vergabeverfahren, muss eine negative, dokumentierte Prognose für das aktuelle Verfahren vorliegen. Durch nachvollziehbare sachliche Gründe muss belegt werden, dass nachweislich schwere Verfehlungen in der Vergangenheit auch für den neu zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen.

3. Der Auftraggeber muss transparent dokumentieren, welche Umstände er bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bieters zugrunde gelegt und welches Gewicht er jedem dieser Umstände beigemessen hat.

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VPRRS 2016, 0377
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bieter erfahrungsgemäß unzuverlässig: Ausschluss von laufenden Ausschreibungen möglich!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2016 - 3 VK LSA 20/16

1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist ausschlaggebend, ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder die negativen Erfahrungen mit der Antragstellerin objektiv größeres Gewicht haben. Zum Ausschluss der Antragstellerin wegen Unzuverlässigkeit bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose. Die Antragsgegnerin hat den Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen der Antragstellerin ausführlich dokumentiert. Sie hat in ihrem Formblatt zur Eignungsprüfung und im Informationsschreiben nach § 19 Abs. 1 LVG-SA begründet, weshalb die Antragstellerin für die Ausführung der Leistungen für die Ausschreibung 2016 ungeeignet ist.*)

2. Für die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit liegen nachvollziehbare sachliche Gründe vor, dass aufgrund der nachweislichen schweren Verfehlung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.*)

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VPRRS 2016, 0355
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Keine Änderung verbindlich angebotener Fabrikate!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2016 - VK-SH 3/16

1. Im Angebot angegebene und vom Bieter verlangte Produkt- und Typenbezeichnungen sind wörtlich zu nehmen, wenn die Angaben für sich genommen eindeutig sind.

2. Insbesondere bei produktneutraler Ausschreibung ohne Abfrage von Fabrikaten besteht ein ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, um sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote auseinandersetzen, diese vergleichen und mit dem Leistungsverzeichnis abgleichen zu können.

3. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots einschließlich verbindlich mitgeteilter Fabrikate ausgeschlossen. Erfüllt ein konkret benanntes Produkt nicht alle Parameter der Leistungsbeschreibung ist es im offenen Verfahren auszuschließen.

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VPRRS 2016, 0295
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Produktangaben in Angeboten sind wörtlich zu nehmen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2016 - 54 Verg 3/16

1. Im Vergabeverfahren sind eindeutige Produktangaben in einem Angebot wörtlich zu nehmen, auch wenn dieses Produkt den im Leistungsverzeichnis formulierten Anforderungen nicht gerecht wird. Dieser Umstand erlaubt nämlich nicht zwingend den Umkehrschluss, dass dieses System nicht hätte angeboten werden sollen.*)

2. Es wäre zirkulär, im Vergabeverfahren zur Auslegung eines Angebots die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses heranzuziehen und auf diese Weise Irrtümer beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses zu korrigieren. Angesichts der Vielzahl der möglichen Irrtümer kann weder ausgeschlossen werden, dass der Anbietende das Angebotene tatsächlich anbieten wollte, noch ermittelt werden, was er ggf. stattdessen hätte anbieten wollen.*)

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VPRRS 2016, 0294
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Angebote sind im Eröffnungstermin zu kennzeichnen!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.03.2016 - 250-4002-2350/2016-N-003-SOK

1. Der Nachweis der rechtzeitigen Vorlage der Angebote und ihrer einzelnen Bestandteile kann nur mit einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung, die zwingend im Eröffnungstermin stattfinden muss, geführt werden. Eine im Eröffnungstermin nicht vorgenommen Kennzeichnung der Angebote kann nicht nachträglich nachgeholt werden.

2. Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar (im Anschluss an VK Sachsen, Beschluss vom 24.05.2007 - 1/SVK/029-07, IBRRS 2007, 3280 = VPRRS 2007, 0219).

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VPRRS 2016, 0290
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Nebenangebot muss eindeutig beschrieben werden!

VK Thüringen, Beschluss vom 07.04.2016 - 250-4002-2784/2016-N-002-SON

1. Die Rechtsprechung des BGH, wonach im sog. "Oberschwellenbereich" Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist (IBR 2014, 162 = VPR 2014, 64), ist auf Vergaben im sog. "Unterschwellenbereich" nicht anwendbar.

2. Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

3. Im Rahmen der Prüfung der Angebote erfolgt auch die Prüfung eingegangener Nebenangebote auf Gleichwertigkeit zur ausgeschriebenen Leistung. Im Falle einer gegebenen Gleichwertigkeit sind die Nebenangebote zwingend zu werten, im Falle nicht gegebener Gleichwertigkeit bleiben diese unberücksichtigt.

4. Für Nebenangebote gelten die gleichen Anforderungen, wie sie im umgekehrten Verhältnis für einen Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung gelten. Der Auftraggeber muss aus dem Nebenangebot deshalb eindeutig erkennen können, welche Leistungen Inhalt des Nebenangebots sind.

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VPRRS 2016, 0279
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Nachforderungsfrist für fehlende Erklärungen kann nicht verlängert werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.06.2016 - 21.VK-3194-07/16

Fehlen in einem Angebot geforderte Erklärungen oder Nachweise, hat der Auftraggeber diese nachzuverlangen. Die nachverlangten Erklärungen sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dem Auftraggeber steht kein Ermessen zu, diese Frist zu verlängern.*)

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VPRRS 2016, 0273
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Vergaberechtsverstoß: Schadensersatz auch ohne Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.06.2016 - 1 U 151/15

1. Die Bieter haben - auch im Unterschwellenbereich - gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser durch Missachtung von Vergabevorschriften den Bietern einen Schaden zufügt.

2. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht nicht entgegen, dass ein Bieter zuvor keinen Primärrechtsschutz - hier in Form einer einstweiligen Verfügung - in Anspruch genommen hat.

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