Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
56 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
VPRRS 2021, 0246VK Berlin, Beschluss vom 26.03.2021 - VK B 2-19/20
1. Erledigt sich das Nachprüfungsverfahren durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller, ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.
2. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen.
3. Erfolgt die Antragsrücknahme auf eine Reaktion des öffentlichen Auftraggebers, mit der das antragstellende Unternehmen - teilweise - sein materielles Ziel erreicht hat, sind dem Auftraggeber die Kosten schon deshalb aufzuerlegen, weil er sich durch die erfolgte Abhilfeentscheidung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
VolltextVPRRS 2021, 0242
VK Bund, Beschluss vom 08.07.2021 - VK 1-48/21
1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) darf der öffentliche Auftraggeber nur solche Angebote bezuschlagen, die den ausgeschriebenen Vorgaben vollumfänglich entsprechen, und auf die vorab für alle verbindlich aufgestellten Leistungsanforderungen nicht zu Gunsten einzelner Bieter verzichtet werden darf.
2. In einem Verhandlungsverfahren können Abweichungen vom ausgeschriebenen Angebotsinhalt zwar grundsätzlich noch in den nächsten Verhandlungsrunden beseitigt werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten hat, den Zuschlag gegebenenfalls auf die Erstangebote zu erteilen, und sich dafür entschieden hat, von diesem Vorbehalt tatsächlich Gebrauch zu machen.
VPRRS 2021, 0191
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020 - Verg 35/19
1. Auftraggeber müssen Mindestanforderungen für Nebenangebote festlegen; diese dürfen strenger sein als die Anforderungen an das Hauptangebot (Bestätigung von OLG Düsseldorf, IBR 2020, 146).
2. Mindestanforderungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, solange Bieter erkennen können, dass es sich um Mindestanforderungen handelt (Bestätigung von OLG Düsseldorf, a.a.O.).
3. Eine Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und einem Bieter, wonach der Bieter nachzuweisen hat, dass die von ihm angebotene Technik den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, stellt ein sog. Stillhalteabkommen ("pactum de non petendo") dar und hat zur Folge, dass der darin liegende Verzicht auf die Geltendmachung der in der Aufstellung der Anforderungen liegende vermeintliche Vergaberechtsverstoß zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führt.
VolltextVPRRS 2021, 0114
BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18
1. Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer, wenn er "aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung [...] darstellt", einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Abrechnungssumme zu zahlen hat, erfasst Submissionsabsprachen und ähnliche (horizontale) wettbewerbsbeschränkende Absprachen wie Preis-, Quoten-, Kundenschutz- oder Gebietsabsprachen, die darauf gerichtet und dazu geeignet sind, den im Rahmen der wettbewerblichen Auftragsvergabe vorausgesetzten Preisbildungsmechanismus zu stören. Ihr Anwendungsbereich ist nicht auf Abreden beschränkt, die sich unmittelbar auf die konkrete Auftragsvergabe beziehen, sondern umfasst auch generelle Absprachen zwischen Wettbewerbern, die aus Anlass zukünftiger Auftragsvergaben getroffen werden und darauf gerichtet sind, für diese Auftragsvergaben den wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.*)
2. Eine solche Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, sofern sie den zu erwartenden Schaden in einer Höhe pauschaliert, die nach dem typischerweise zu erwartenden hypothetischen Marktpreis, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, eine Unter- und eine Überkompensation des Schadens gleichermaßen wahrscheinlich erscheinen lässt, und dem Schädiger die Möglichkeit verbleibt, einen geringeren oder fehlenden Schaden nachzuweisen. Zur Bestimmung des typischen Schadens kann auf zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Verfügung stehende allgemeine Erkenntnisse der empirischen Ökonomie zu kartellbedingten Preisaufschlägen zurückgegriffen werden. Des Nachweises eines branchentypischen Durchschnittsschadens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn empirische Erkenntnisse hierzu fehlen.*)
3. An den dem Schädiger obliegenden Nachweis eines ihm günstigeren, weil zu einem geringeren oder keinem Schaden führenden hypothetischen Marktpreises dürfen bei Vereinbarung einer Schadenspauschalierungsklausel keine anderen oder höheren Anforderungen gestellt werden als solche, die umgekehrt für die Darlegung und den Beweis des hypothetischen Marktpreises durch den Geschädigten gelten, wenn keine Schadenspauschalierung vereinbart ist oder der Geschädigte einen die Pauschale überschreitenden Schaden behauptet; auch insofern ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher, von beiden Parteien vorgebrachter Indizien am Maßstab des § 287 ZPO vorzunehmen. Gelingt dem Schädiger danach die Darlegung und der Nachweis eines geringeren oder eines fehlenden Schadens nicht, muss er sich an dem pauschalierten Betrag festhalten lassen.*)
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0294VK Bund, Beschluss vom 19.08.2020 - VK 2-59/20
1. Die Ausschlusstatbestände nach § 124 GWB gelten für die Vergabe von Aufträgen durch einen Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten entsprechend.
2. Sektorenauftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich mangelhaft erfüllt hat und dies z.B. zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt hat. In Betracht kommen hierfür die nicht vertragsgemäße Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungen.
3. Durch die Abrechnung tatsächlich nicht ausgeführter Leistungen und dem ungenehmigten Einsatz eines Nachunternehmers werden vertragliche Pflichten mangelhaft erfüllt.
VolltextVPRRS 2020, 0288
BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18
1. Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden sind als mögliche Auswirkungen einer Kartellabsprache geeignet, bei Abnehmern von Kartellaußenseitern einen Schaden zu begründen.*)
2. Für die Feststellung eines durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschadens gelten die in der Rechtsprechung des BGH zur Feststellung eines kartellbedingten Schadens anerkannten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, VPRRS 2020, 0098; = WuW 2020, 202 Rz. 34 ff. - Schienenkartell II); für einen Anscheinsbeweis ist im Grundsatz kein Raum.*)
3. Der Einwand der Vorteilsausgleichung kommt in Betracht, wenn dem Kartellgeschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese dem Grunde und der Höhe nach in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.*)
4. Werden die unterschiedlichen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Schadenskette durch Abtretung in einer Hand gebündelt, scheidet der Einwand der Vorteilsausgleichung grundsätzlich aus.*)
5. Eine sekundäre Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zum einen bei einer Abwälzung des Schadens allenfalls marginale, kaum verlässlich und nur mit großem Aufwand feststellbare Auswirkungen einer Schadensabwälzung auf die Angebotspreise des nachgelagerten Markts zu erwarten sind und zum anderen wegen mangelnder Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche der Abnehmer auf der nachgelagerten Marktstufe eine unbillige Entlastung des Schädigers droht.*)
VolltextVPRRS 2020, 0284
BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 70/17
Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.*)
VolltextVPRRS 2020, 0386
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Verg 33/19
1. Eine schwierige und anspruchsvolle Kalkulation, der sich Bieter hier zweifelsfrei stellen müssen, ist noch nicht mit einer unzumutbaren Kalkulation gleichzusetzen.
2. Die Merkmale des Auftragsgegenstands sind in der Leistungsbeschreibung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe zu beschreiben, die so genau wie möglich zu fassen sind, so dass sie ein klares Bild des Auftragsgegenstands vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen.
3. Eindeutig ist eine Leistungsbeschreibung, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Anforderungen und Bedingungen erkennen lässt, ohne hierbei unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zuzulassen. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
4. Eine Leistungsbeschreibung ist erschöpfend, wenn sie keine Fragen offen lässt und keine Restbereiche verbleiben, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind.
5. Eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung muss die für die Kalkulation notwendigen Informationen enthalten und es den Bietern ermöglichen, ihre Angebotspreise möglichst sicher zu kalkulieren. Solange umgekehrt die Leistungsbeschreibung noch eindeutig und erschöpfend ist und damit ausreichende Kalkulationsparameter enthält, kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Kalkulation ausgegangen werden.
VolltextVPRRS 2020, 0089
BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17
1. Dem Merkmal der Betroffenheit i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F., welches mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.*)
2. Die Feststellung des haftungsbegründenden Tatbestands setzt nicht voraus, dass sich die Kartellabsprache auf einen Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit "kartellbefangen" war; dieser Gesichtspunkt betrifft die Schadensfeststellung und damit die haftungsausfüllende Kausalität, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.*)
3. Etablieren Kartellanten ein System, bei dem von einem "Spielführer" im Rahmen von Ausschreibungen die Preise von "Schutzangeboten" oder der angestrebte Zuschlagspreis mitgeteilt werden, ist es wegen der bestehenden Preistransparenz wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten ausgeht; diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfassender die Quoten- oder Kunden-"Zuteilung" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen aufgrund wechselseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzelnen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen.*)
4. Im Rahmen der Feststellung eines kartellbedingten Schadens wird ein unmittelbarer Beweis einer Haupttatsache oder ihres Gegenteils in der Regel nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird.*)
VolltextVPRRS 2020, 0034
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Verg 35/19
1. Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, hat er Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen.
2. Mindestanforderungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt, wenn die Bieter erkennen kann, dass es sich um Mindestanforderungen handelt.
3. Der Auftraggeber kann mithilfe der Festlegung von Mindestanforderungen für Nebenangebote bestimmen, wann er ein Nebenangebot im Vergleich mit einem Hauptangebot als gleichwertig anerkennen will. Dabei können die Anforderungen an ein Nebenangebot strenger sein als die an das Hauptangebot.
4. Nebenangebote sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0320VK Bund, Beschluss vom 23.09.2019 - VK 2-66/19
1. Dass für Nebenangebote gesonderte Mindestanforderungen festgelegt werden, die erst die Vergleichbarkeit mit dem Hauptangebot gewährleisten, entspricht dem gesetzlichen Regelfall.
2. Gibt es derzeit (noch) kein Produkt, das die Mindestanforderungen erfüllt und ist dem Auftraggeber dieser Umstand bekannt, ist dem Grundsatz der wettbewerbsoffenen Beschaffung genüge getan, wenn er eine nachträgliche Zulassung noch während des Ausschreibungsverfahrens ermöglicht.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich in seiner Beschaffungstätigkeit mit dem gesetzlichen Minimum zu begnügen. Er kann auch erhöhte Anforderungen stellen, um den mit dem Beschaffungsvorgang verfolgten Zweck zu erreichen.
VolltextVPRRS 2019, 0034
VK Südbayern, Beschluss vom 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16
1. Ein Qualifizierungssystem nach der SektVO ist zwar kein Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Dennoch kann insbesondere der Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, da nur so effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann.*)
2. § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB bedarf einer europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018 (VPR 2019, 2). Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber muss auf die Maßnahmen beschränkt sein, die unbedingt für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und dabei insbesondere für die Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen erforderlich sind.*)
3. Ein Bieter, der eine Selbstreinigung aufgrund einer früheren Beteiligung an einem Kartell anstrebt, muss regelmäßig gegen ihn ergangene Entscheidungen der Kartellbehörden vorlegen. Aus diesen Entscheidungen sind gegebenenfalls personenbezogene Daten, an denen der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse hat, unkenntlich zu machen.*)
4. Bei der Gebührenfestsetzung für ein Nachprüfungsverfahren aufgrund eines Ausschlusses aus einem Qualifizierungssystem nach der SektVO muss in Ermangelung von tauglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung des Auftragswerts der Sachverhalt unterstellt werden, welcher für die Parteien am günstigsten ist, und dies ist das Anknüpfen an den für die Mindestgebühr maßgeblichen Auftragswert i.H.v. 80.000 Euro.*)
VolltextVPRRS 2019, 0003
BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17
Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt.*)
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0373OLG München, Urteil vom 28.06.2018 - 29 U 2644/17 Kart
Die Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß setzt nicht zwingend voraus, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Gegenstand (neuerlicher) ausdrücklicher Absprachen unter direkter Beteiligung des in Anspruch genommenen Mitkartellanten gewesen sind.*)
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0123VK Bund, Beschluss vom 14.03.2017 - VK 1-15/17
1. Für die Aufhebung eines Vergabeverfahren im Sektorenbereich (hier: Erneuerung des Hauptbahnhofs) nennt das Gesetz keine konkreten Voraussetzungen. Um willkürliche Aufhebungen zu vermeiden, muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen. Hierzu zählt, wenn kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt.
2. Gibt das Leistungsverzeichnis konkret vor, dass für Baustellenlogistik zunächst ein Gesamtpreis für die jeweiligen Positionspaare kalkuliert und anschließend der Preis bei den entsprechenden Einzelpositionen anteilig im vorgegebenen Verhältnis eingetragen werden soll, ist der Wortlaut eindeutig. Trägt ein Bieter entgegen dieser Vorgaben für Positionspaare bei jeder betreffenden Position denselben Preis ein, anstatt diesen im vorgegebenen Verhältnis aufzuteilen, weicht er von den Vergabeunterlagen ab und das Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden.
VolltextVPRRS 2017, 0122
VK Bund, Beschluss vom 20.03.2017 - VK 1-7/17
1. Werden mehrere Ausschlussgründe vorgebracht, genügt es für einen wirksamen Angebotsausschluss, wenn nur einer der angeführten Gründe gerechtfertigt ist (hier: nicht ordnungsgemäße Nachunternehmerbenennung).
2. Enthält eine Rahmenvereinbarung (hier: Beschaffung von bestimmten elektronischen Stellwerken für das Fern- und Ballungsnetz) eine Tabelle mit Definitionen kann diese jedoch nur maßgeblich sein, wenn das unzweifelhaft den Vergabeunterlagen zu entnehmen ist.
3. Wird an keiner Stelle der Vergabeunterlagen bestimmt, welche Module, Komponenten und Bauteile, solche im Sinne des im Rahmenvertrag definierten "Unterauftragnehmer"-Begriffs sind, kann für die Erstellung des Nachunternehmerverzeichnisses aus objektiver Sicht nur der allgemeine Nachunternehmerbegriff maßgeblich sein.
4. Die Lieferung von LED-Signalen ist kein einzelner vom Auftragnehmer geschuldeter Leistungsbestandteil. Es handelt sich nur um eine Zulieferung von bestimmten Komponenten, die nicht vom Begriff der Nachunternehmerleistungen erfasst sind.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0285VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14
1. Die DB Netz AG wird durch den Lärmaktionsplan einer Gemeinde, mit dem diese u. a. die Schallschutzmaßnahme "Besonders überwachtes Gleis" angeordnet hat, nicht gebunden.*)
2. Die DB Netz AG ist als privatrechtliches Wirtschaftsunternehmen nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG - auch bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 47d Abs. 6, § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG im Licht der Umgebungslärm-Richtlinie - nicht Träger öffentlicher Verwaltung im Sinn dieser Vorschriften. Daran ändert nichts, dass sich ihre Anteile mittelbar zu 100% in der Hand des Bundes befinden und dass sie teilweise (auch) materielle Verwaltungsaufgaben erfüllt.*)
VolltextVPRRS 2016, 0245
VK Bund, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-138/15
1. Als schwere Verfehlungen, die zum Ausschluss eines Unternehmens wegen Unzuverlässigkeit führen, sind unter anderem schwerwiegende Rechtsverstöße wie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht anzusehen, insbesondere wenn sie sich auf die Auftragsdurchführung beziehen.
2. Die Feststellung einer schweren Verfehlung durch den Auftraggeber muss auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage beruhen. Bloße Behauptungen, unspezifizierte Vorwürfe, Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichen nicht aus.
3. Mutmaßlichen Straftaten, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sind, belegen selbst keine konkrete Verfehlung bzw. Straftat und stellen keinen Ausschlussgrund dar.
VolltextVPRRS 2016, 0246
EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - Rs. C-396/14
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in Verbindung mit Art. 51 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.*)
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0608VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.05.2014 - 1 VK LSA 08/14
Ist das Angebot der Beigeladenen zuschlagsfähig und ist dieses Angebot nach rechnerischer Prüfung das Wirtschaftlichste, so hätte die ordnungsgemäße Durchführung eines "Offenen Verfahrens" keinerlei Einfluss auf die Rang- und Reihenfolge der Bieter im Wettbewerb.*)
VPRRS 2014, 0596
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 VK LSA 19/13
Die mehrfache negative Wertung des Auftretens des Geschäftsführers eines Bieters in der Präsentation verstößt gegen das Erfordernis der Gewährleistung diskriminierungsfreien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz.
VolltextVPRRS 2014, 0500
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2014 - 2 VK LSA 04/14
1. Bei der Ermittlung des Auftragswerts ist der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen (und damit auch der Wert der Planungsleistungen) zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden nach (SektVO § 2 Abs. 5).
2. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz "oder gleichwertig" aufnehmen.
3. Eine Nichtabhilfenachricht setzt die 15-Tages-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Gang, wenn es an einem ausreichenden Hinweis auf diese Frist fehlt.
VolltextVPRRS 2014, 0446
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 15/13
1. Auch im Geltungsbereich der Sektorenverordnung sind Angebote auszuschließen, wenn sie die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen bzw. unvollständig sind.
2. Dem Sektorenauftraggeber kommt ein Ermessen dahingehend zu, ob er Erklärungen und Nachweise, die auf seine Anforderung bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Nachfrist anfordert.
3. Erklärungen und Nachweise, die auf Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden. Wird diese Frist versäumt, ist ein nochmaliges Nachfordern unter Setzen einer weiteren Nachfrist unzulässig, wenn hierdurch einzelne Bieter gegenüber anderen bevorzugt werden.
VolltextVPRRS 2014, 0476
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2014 - 2 VK LSA 25/13
1. Zu den Liefer- und Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 SektVO gehören auch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Planungsleistungen. Dabei ist unerheblich, ob der Auftraggeber diese Planungsleistungen selbst erbringt oder sie von einem Planungsbüro erstellt werden.
2. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz "oder gleichwertig" aufnehmen.
VolltextVPRRS 2014, 0359
VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 2-27/14
1. Die Vergabeunterlagen sind aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers - bei Baumaßnahmen also aus der Sicht eines fachkundigen Bauunternehmers - auszulegen.
2. Aus der Formulierung "Abnahme Baugrubensohle" mit dem Klammerzusatz "Herstell- und Endlage der Eisenbahnüberführung" ist für einen fachkundigen Bauunternehmer erkennbar, dass zwei Abnahmen erforderlich sind, nämlich eine Abnahme der Baugrubensohle in der Herstelllage und eine Abnahme der Baugrubensohle in der Endlage.
3. In inhaltlicher Hinsicht dürfen an eine Rüge keine überspannten Anforderungen gestellt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Rüge nicht von einem anwaltlich vertretenen Unternehmen gestellt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Rüge eine konkrete Beanstandung ergibt, die den Auftraggeber zur Überprüfung seiner Entscheidung veranlassen soll.
VPRRS 2014, 0631
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2013 - VK 1-83/13
Der Antragsteller kann seinen Nachprüfungsantrag auch allein auf eine Verletzung der Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers aus § 101a GWB stützen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der Antragsteller durch ein fehlendes oder inhaltlich unzureichendes § 101a GWB-Schreiben in seinen Rechten verletzt ist.
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1426VK Thüringen, Beschluss vom 06.07.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1362
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 1196
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0967
VK Bund, Beschluss vom 19.10.2000 - VK 1-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0858
VK Hessen, Beschluss vom 05.09.2008 - 69d-VK-39/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0716
VK Bund, Beschluss vom 10.05.2013 - VK 1-27/13
1. Legt der Bieter geforderte Angaben entgegen § 19 Abs. 3 SektVO verspätet vor, ist sein Angebot unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Weicht das Angebot des Bieters im Rahmen einer Vergabe nach der SektVO von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, ist es ebenfalls vom Verfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2013, 0193
OLG Rostock, Beschluss vom 09.09.2003 - 17 Verg 3/03
Auch im Falle der Beendigung des Nachprüfungsverfahrens durch Antragsrücknahme hängt die Erstattung der einem Beigeladenen entstandenen Kosten von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO ab. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrages stellt sich für den Antragsteller im Nachprüfungsverfahren als "Unterliegen" i. S. v. § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB dar.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0394OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2012 - Verg 27/12
Das Merkmal der Zuverlässigkeit darf nicht aufgrund einer bloßen Momentaufnahme im Rahmen einer laufenden Ausschreibung beurteilt werden. Vielmehr ist gerade auch das frühere Vertragsverhalten eines Unternehmers zu berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2012, 0301
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2012 - VgK-23/2012
1. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung so angeboten haben will, wie er sie in den Vergabeunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Vergabeunterlagen anbieten, steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
2. Weicht der Bieter im Rahmen seines Angebots von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
VolltextVPRRS 2012, 0294
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2012 - VgK-24/2012
1. Die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (IBR 2010, 159) nach wie vor grundsätzlich anwendbar.
2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich muss die Rüge innerhalb von 1-3 Tagen erfolgen.
3. Nebenangebote sind Angebote, mit denen die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung nachgefragt, offeriert wird. Die Änderung kann technischer Art sein, die Bauzeit oder Zahlungsmodalitäten betreffen.
4. Neben der Möglichkeit, Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zuzulassen, kann der Auftraggeber auch zwischen Nebenangeboten differenzieren und z. B. nur technische oder nur kaufmännische Nebenangebote zulassen bzw. diese auf bestimmte Teile der Leistung oder der Vertragsbedingungen beschränken. Notwendig ist dabei allerdings immer eine ausreichende begriffliche Klarstellung.
5. Aus der Festlegung des Auftraggebers, dass Nebenangebote für die Gesamtleistung zugelassen werden, folgt nicht, dass nur solche Nebenangebote berücksichtigt werden dürfen, die sämtliche Positionen des Leistungsverzeichnisses abändern oder zumindest im Einzelnen vollständig aufführen. Der Bieter darf sich deshalb auf die Beschreibung der Positionen des Amtsentwurfs beschränken, die durch das Nebenangebot abgeändert werden. Sofern ein Nebenangebot das Hauptangebot nur zum Teil ersetzt oder verändert, muss der Bieter allerdings darüber hinaus darlegen, welche Teile des Hauptangebots unverändert weiter gelten sollen.
VolltextVPRRS 2012, 0154
VK Hessen, Beschluss vom 13.03.2012 - 69d-VK-06/2012
Ist eine rechtsverbindliche Unterschrift des Angebots gefordert, reicht die alleinige Unterschrift des Angebots durch den bevollmächtigten Vertreter einer Bietergemeinschaft nicht aus, wenn der bevollmächtigte Vertreter nicht auch ausdrücklich benannt wird.
VolltextVPRRS 2012, 0125
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
1. Personalvorhaltekosten des Auftragnehmers wegen verzögerter Zuschlagserteilung sind vom Auftraggeber nur dann zu ersetzen, wenn sich die Verzögerung als Verletzung einer Verhaltenspflicht darstellt. Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer auf eine unmittelbar zu erwartende Beauftragung vertrauen darf.
2. Die Mitteilung der Absicht, das Angebot des Auftragnehmers annehmen zu wollen, begründet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keinen Vertrauenstatbestand. Der Auftragnehmer muss vielmehr damit rechnen, dass sich die Zuschlagserteilung aufgrund eines Nachprüfungsantrags verzögern kann.
3. Das Risiko, dass infolge einer Verzögerung des Vergabeverfahrens Material und Fremdleistungen zu höheren Preisen eingekauft werden müssen, trägt der Bieter.
4. Macht der Auftragnehmer Mehrkosten aus einer Vergabeverzögerung und aus Bauzeitverschiebungen aufgrund von Bauentwurfsänderungen geltend, ist eine gestaffelte Mehrkostenermittlung vorzunehmen.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0294VK Köln, Beschluss vom 02.08.2011 - VK VOL 18/2011
1. Auch bei Anwendbarkeit der Sektorenverordnung führt die Änderung von Vergabeunterlagen zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
2. Durch die vom Bieter vorgenommene Änderung der Vergabeunterlagen wird gegen die von der Vergabestelle einzuhaltende Gleichbehandlungsverpflichtung verstoßen.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0266OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - Verg 41/09
1. Obwohl ein Ausschreibungsverfahren möglicherweise vergaberechtswidrig war, kann ein drohender Schaden eines Bieters zweifelhaft sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wiederholung des Verfahrens allein den Zweck hätte, Mängel des bisherigen Angebots zu heilen und ein beteiligter Bieter durch den vermeintlichen Rechtsverstoß insoweit auch abstrakt keinen Nachteil erleiden kann.
2. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu bestimmen, ob, wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag vergibt. Der Auftraggeber ist nicht darauf beschränkt, Abänderungen der Ausschreibung nur in unbedingt notwendigem Umfange vorzunehmen (im Anschluss an Christiani/Siegert, ibr-online-Werkstatt).
3. Für den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
4. Eine vergaberechtswidrige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kann zum Erfolg einer sofortigen Beschwerde führen.
5. Die Verzögerung eines Verkehrsprojekts, welches der Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) dienen soll, kann mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbunden sein, die einer weiteren Verzögerung der Vergabe entgegenstehen.
VolltextVPRRS 2010, 0116
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2009 - VgK-57/08
1. Von vornherein unzulässig sind solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die konkurrierenden Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen konnten, dass sie angeboten werden.
2. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen, namentlich von den festgelegten Mindestbedingungen für Nebenangebote abweichen.
VolltextVPRRS 2010, 0105
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2010 - VK 1-16/10
Zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Rüge.
VolltextVPRRS 2010, 0021
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2009 - 1 VK 35/09
1. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
2. Die Erklärungen an einen Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0394VK Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2009 - VgK-37/2009
1. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Eignungsprüfung auch Angaben über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgeführt wurden, berücksichtigen. Vergleichbarkeit bedeutet nicht "Gleichheit". Vielmehr genügen zumindest grundsätzlich bereits solche Referenzen, die belegen, dass ein Bewerber bereits Aufgaben ausgeführt hat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation der nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen
2. Ferner darf der Auftraggeber auch eigene Erfahrungen aus kleineren, noch nicht abgeschlossenen Aufträgen berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2009, 0360
VK Hessen, Beschluss vom 24.04.2008 - 69d-VK-11/2008
Zur Frage der Erstattung der Kosten des Antrags nach § 115 Abs. 3 GWB bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens.
VolltextVPRRS 2009, 0295
BGH, Urteil vom 10.09.2009 - VII ZR 255/08
1. Belässt es der Bieter in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber über die durch eine Zuschlagsverzögerung bedingte Anpassung seines Angebots hinsichtlich der Bauzeit bei der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen, so ist eine tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, die darin lediglich den Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche, nicht jedoch eine Abstandnahme von dem abgegebenen Angebot sieht.*)
2. Vertragliche Ansprüche können bei einer solchen Auslegung ausgeschlossen sein, wenn der Bieter die bestehende Möglichkeit nicht genutzt hat, den Abschluss des Vertrages von einer Anpassung des Preises für die durch die Bauzeitverschiebung entstandenen Mehrkosten abhängig zu machen.*)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0381VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2008 - 250-4005.20-1717/2008-024-EF
Ein Antrag auf Festsetzung der geltend gemachten Kosten des Nachprüfungsverfahrens ist mangels Tätigwerden vor der Vergabekammer insgesamt abzulehnen, wenn eine Vergabestelle einem Nachprüfungsantrag im Verfahren vor der Vergabekammer formal-rechtlich und sachlich-inhaltlich zu keinem Zeitpunkt entgegen tritt und sie lediglich eine Kopie der Antwort des Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle auf ein Rügeschreiben des Antragstellers im Vorfeld eines möglichen Nachprüfungsantrages übersendet.
VolltextVPRRS 2008, 0146
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2008 - 15 Verg 2/08
Die Nichtvorlage einer vom Auftraggeber geforderten vorformulierten "Erklärung zur Qualitätssicherung und Qualifikation Entwässerungsanlagen" für den Nachunternehmer, der die ausgeschriebene Leistung erbringen soll, führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0449VK Bund, Beschluss vom 26.04.2007 - VK 1-29/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0236
VK Bund, Beschluss vom 03.05.2007 - VK 2-27/07
1. Gibt ein Bieter im Rahmen der Angebotsaufklärung an, eine Leistung nicht wie durch die Leistungsbeschreibung gefordert erbringen zu wollen, weist dies auf eine Änderung an den Verdingungsunterlagen hin.
2. An dieser Feststellung ändert nichts, dass der Bieter mit seinem Angebot die Akzeptanz der Bedingungen des Leistungsverzeichnisses unterschrieben hat.
3. Die Baustellengemeinkosten, für die das Leistungsverzeichnis eine Leistungsposition vorsieht, sind dort zu kalkulieren.
4. Alle andere Baustellengemeinkosten müssen als Umlage bzw. als Zuschlag auf die Einheitspreise kalkuliert werden.
Volltext