Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
214 Entscheidungen insgesamt
Online seit Januar
VPRRS 2024, 0012EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - Rs. C-421/22
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Sie steht einer Ausgleichsregelung nicht entgegen, wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sowie nach einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren nicht verpflichtet sind, einem Erbringer von Personenverkehrsdiensten, der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt, eine vollständige Ausgleichsleistung zu gewähren, die mittels einer regelmäßigen Indexierung jede sich seiner Kontrolle entziehende Kostenerhöhung im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Erbringung dieses Dienstes deckt.*)
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0161VK Sachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1/SVK/014-23
1. Bei einer Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt es sich weder um eine "Auftragsbekanntmachung" noch eine "andere Bekanntmachung" im Sinne der VgV. Eine Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 soll Verkehrsunternehmen lediglich ein Jahr vor Einleitung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens bzw. vor einer Direktvergabe über abschließend aufgezählte Inhalte der bevorstehenden Vergabe informieren und potenziellen Bewerbern die Prüfung einer eigenen Wettbewerbsbeteiligung und die frühzeitige unternehmerische Planung ermöglichen.*)
2. Der Wortlaut des § 17 Abs. 11 VgV erfasst nicht, inwieweit eine Pflicht zur Durchführung von Verhandlungen besteht, wenn der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden soll. Wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, ist es zulässig, auf Verhandlungen zu verzichten, sofern ein entsprechender Vorbehalt der Aufforderung zur Abgabe eines (Erst-)Angebots bzw. den Vergabeunterlagen entnommen werden kann.*)
3. Mit Bekanntgabe des Vorbehalts der Bezuschlagung des Erstangebots in der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird das Transparenzgebot ausreichend gewahrt, da den Bietern bewusst gemacht wird, dass sie unter Umständen nur eine Chance für ihre Angebotsabgabe haben, ohne Verbesserungsmöglichkeit durch Verhandlungen. Würde man im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb generell den Vorbehalt einer Sofortbezuschlagung der Erstangebote verneinen, wären dringliche Beschaffungen wegen der dann immer erforderlichen ersten Verhandlungsrunde nicht mehr zeitnah abschließbar.*)
4. Die Anwendung des Zuschlagsvorbehalts § 17 Abs. 11 VgV ist nicht legitimationsbedürftig. Hätte der Gesetzgeber eine solche Legitimations- oder Begründungspflicht statuieren wollen, hätte er diese - ähnlich wie in § 17 Abs. 3 oder § 17 Abs. 8 VgV, die von einer "hinreichend begründeten Dringlichkeit" sprechen, in § 17 Abs. 11 VgV normiert, was er aber nicht getan hat.*)
5. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich in einem Verhandlungsverfahren keine Pflicht zur Durchführung mindestens einer Verhandlungsrunde ableiten.*)
VolltextVPRRS 2023, 0105
VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1/SVK/024-22
1. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der gestellten Eignungskriterien in der Bekanntmachung lässt sich unmittelbar dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB entnehmen. Wenn dann in der Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien lediglich ein pauschaler Hinweis auf die Auftragsunterlagen vorhanden ist, steht dies in Widerspruch zum Wortlaut der genannten Vorschrift und lässt regelmäßig einen augenscheinlichen Verstoß gegen diese Norm erkennen.*)
2. Hinsichtlich der rechtlichen Erkennbarkeit einer unklaren Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Kalkulationsvorgaben sind nach Auffassung der Vergabekammer wesentlich geringere Anforderungen zu stellen als zu vielen anderen spezifisch vergaberechtlich determinierten Rechtsverstößen. Denn die Bieter haben sich zwangsläufig mit den diesbezüglichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu beschäftigen, um überhaupt Preise angeben zu können.*)
3. Es stellt einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen die Pflicht zur hinreichenden Veröffentlichung der Eignungskriterien dar, soweit in der Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien ohne nähere Ausführungen pauschal auf die Auftragsunterlagen verwiesen wird.*)
4. Die Einbeziehung einer - präkludierten - Rüge entsprechend § 163 GWB von Amts wegen setzt voraus, dass der Nachprüfungsantrag auch ohne diese Rüge zulässig gewesen wäre und zudem der damit gerügte Vergaberechtsverstoß schwerwiegend und offenkundig gewesen wäre.*)
5. Zwar sind Eignungskriterien systematisch von den Eignungsnachweisen (wie dem Formblatt 124) zu unterscheiden, doch kann von den verlangten Eignungsnachweisen auf die für den Auftrag maßgeblichen Eignungsanforderungen geschlossen werden.*)
VolltextVPRRS 2023, 0070
VK Rheinland, Beschluss vom 12.05.2022 - VK 51/21
1. Eine Antragsbefugnis wegen einer fehlerhaften Vorabinformation gem. § 134 GWB entfällt regelmäßig, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Nachprüfungsantrag stellen konnte. In diesem Fall ist ein Schaden in der Regel nicht denkbar, da der Inhalt der Vorabinformation keine Auswirkungen auf die Zuschlagschancen eines Bieters hat und der Zweck der Vorabinformation mit der rechtzeitigen Antragstellung erfüllt ist.*)
2. Enthält eine Bewertungsmatrix für eine Konzeptbewertung alle Angaben dazu, was die einzelnen Konzepte beinhalten sollen und welcher Inhalt zu welcher Bewertung führt, müssen Unklarheiten im Zusammenhang mit den Angaben der Bewertungsmatrix bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits bei der Angebotserstellung auffallen und daher auch bis zur Angebotsabgabe gerügt werden. Erfolgt die Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist tritt Präklusion gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ein.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage einer Bewertung anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien. Für den öffentlichen Auftraggeber besteht ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Keinesfalls darf die Vergabekammer die Wertung des öffentlichen Auftraggebers durch eine eigene Wertung ersetzen.*)
4. Nutzt der öffentliche Auftraggeber für eine Konzeptbewertung ein abstraktes Wertungssystem, steht es einer vergaberechtskonformen Auftragsvergabe nicht entgegen, wenn der Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl abhängen soll.*)
5. Einem abstrakten Wertungssystem ist eine gewisse Unschärfe immanent, die im Einzelfall, je nach Bewerter, unterschiedliche „Noten“ als richtig erscheinen lassen und bei deren Bewertung subjektive Komponenten im Sinne von Einschätzungen eine wesentliche Rolle spielen.*)
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0027VK Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2021 - VgK-32/2021
1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben. Geeignet sind sie, wenn sie fachkundig und leistungsfähig und nicht ausgeschlossen worden sind.
2. Die Vorschrift des § 124 GWB enthält Ausschlussgründe, die in erster Linie die Zuverlässigkeit eines Bieters oder Bewerbers, aber auch die Leistungsfähigkeit bzw. besondere Situationen, in der sich der Bieter oder Bewerber befindet, betreffen.
3. Im Gegensatz zu den zwingenden Ausschlussgründen in § 123 GWB enthält § 124 GWB eine Auflistung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich um fakultative Ausschlussgründe, so dass der Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen kann, wenn ein solcher Ausschlussgrund gegeben ist. Das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands indiziert jedoch nicht automatisch den Ausschluss.
4. Wird über das Vermögen eines Bieters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist es dem Auftraggeber im Ergebnis nicht möglich, eine positive Prognose zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters zu stellen, weil der Bieter widersprüchliche Angaben zu den Umsätzen und zur finanziellen Situation des Inhaberbetriebs nicht zur hinreichenden Gewissheit des Antragsgegners aufklären kann, darf der Auftraggeber den Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen.
VolltextVPRRS 2022, 0040
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2021 - 54 Verg 5/21
1. Die Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein und für die Bieter bzw. die Bewerber muss eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
2. Für die Frage, welcher Erklärungswert dem Inhalt von Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden und dabei auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, abzustellen.
3. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.
4. Der Begriff des Dienstleistungsauftrags ist ein lediglich im (öffentlichen) Vergaberecht verwendeter Begriff. Daher kann ein verständiger Bieter im Kontext der Auftragsbekanntmachung unter dem Begriff des "Dienstleistungsauftrags" lediglich einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag annehmen.
5. ...
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0285VK Südbayern, Beschluss vom 27.10.2021 - 3194.Z3-3_01-21-24
1. Macht ein Bieter die geforderten Preisangaben und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Mischkalkulation, kommt ein Ausschluss eines Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV nach der Rechtsprechung des BGH (IBR 2018, 638; IBR 2018, 639 = VPR 2018, 213; VPR 2018, 214) nur dann in Betracht, wenn eine spekulative Preisangabe bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände dazu führen kann, dass das Ziel verfehlt wird, im Wettbewerb das günstigste Angebot hervorzubringen, und dem zu einem verantwortungsvollen Einsatz der Haushaltsmittel verpflichteten Auftraggeber nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf ein derartiges Angebot einzulassen.*)
2. Entsteht durch die spekulative Angabe eines Preisbestandteils kein Automatismus, der bei bestimmten nicht gänzlich fernliegenden Umständen dazu führt, dass der Auftraggeber übervorteilt werden kann, z.B. weil - wie im vorliegenden Fall - die Preisanpassungen für erhebliche Leistungsmehrungen frei verhandelt werden, kann das Angebot trotz der spekulativen Preisangabe nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV ausgeschlossen werden.*)
VolltextVPRRS 2021, 0224
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2021 - VK 2-33/20
1. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, werden ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
2. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten Stellen der vorgesehene Preis - so wie gefordert - vollständig und mit dem Betrag anzugeben, den er für die betreffende Leistung beansprucht.
3. Bringt der Auftraggeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind (sog. Kalkulationsvorgaben), sind Bieter an diese Vorgaben gebunden.
4. Wie sonstige Festlegungen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen auch, unterliegen Kalkulationsvorgaben dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit.
VolltextVPRRS 2021, 0067
VK Südbayern, Beschluss vom 12.01.2021 - 3194.Z3-3_01-20-15
1. Die Rechtsfolgen einer Angebotsabgabe in Kenntnis eines anderen Angebots sind nach geltender Rechtslage ausschließlich am fakultativen Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu messen.*)
2. Bei Unternehmen zwischen denen aufgrund eines gemeinsamen Inhabers bzw. Alleingesellschafters und Geschäftsführers kann - anders als bei in einem Konzern verbundenen Unternehmen, die unabhängig voneinander handeln können - von vorneherein kein Wettbewerb bestehen kann, führt eine in diesem Fall gar nicht vermeidbare Kenntnis des jeweils anderen Angebots nicht automatisch zum Ausschluss der Angebote.*)
3. Ein Ausschluss käme allenfalls - nach dokumentierter Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - dann in Betracht, wenn durch die beiden in Kenntnis von einander erstellten Angebote der Wettbewerb gegenüber den weiteren Bietern verfälscht würde.*)
4. Da die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Gemeindeorganen, im Unterschied zur verwaltungsinternen Geschäftsverteilung, auch gegenüber Außenstehenden rechtliche Bedeutung besitzt, führt eine Vergabeentscheidung, die unter Verletzung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung getroffen wurde, jedenfalls dann zu einer Rechtsverletzung von Bietern, wenn die Entscheidung durch das Vergaberecht nicht zwingend vorgegeben war, sondern in Ausübung von Ermessen erfolgt ist.*)
VolltextVPRRS 2021, 0166
BayObLG, Beschluss vom 24.06.2021 - Verg 2/21
1. Zwei Wirtschaftsteilnehmer sind eine wirtschaftliche Einheit und somit als ein Unternehmen anzusehen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs kann einen Ausschluss nur dann rechtfertigen, wenn er eine kartellrechtliche Norm verletzt. Das kommt nicht in Betracht, wenn die handelnden Unternehmen unter das sog. Konzernprivileg des Kartellrechts fallen.
VolltextVPRRS 2021, 0164
LG Essen, Urteil vom 22.03.2021 - 1 O 35/21
1. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr sind, soll der Auftraggeber gem. § 131 Abs. 3 GWB verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613a BGB erfolgt wäre.
2. Die Bestimmung des § 131 Abs. 3 GWB ist eine vergaberechtliche Ordnungsvorschrift, die keinen subjektiven Anspruch zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begründet.
VolltextVPRRS 2021, 0022
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 - 15 Verg 8/20
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für die Regelverfahren oder für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.
2. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
3. Dauerschuldverhältnisse, die wegen Dringlichkeit aufgrund eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb eingegangen werden, müssen auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem eine Auftragsvergabe aufgrund eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens möglich ist.
4. Grundsätzlich ist die Dauer eines Vertrags auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung während der Vorbereitung und Durchführung eines sich anschließenden ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens erforderlich ist.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0232OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2020 - Verg 11/18
1. Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
2. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Markts ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Soll der Auftragnehmer nicht nur das Recht erhalten, die Dienstleistung zu verwerten, sondern zusätzlich zu seinen Einnahmen aus Beförderungsentgelten öffentliche Ausgleichszahlungen und Zuwendungen erhalten, soll ihm ein Dienstleistungsauftrag erteilt werden.
VolltextVPRRS 2020, 0199
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 27/17
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist auch dann eröffnet, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.
2. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Nachprüfungsanträgen gegen beabsichtigte Direktvergaben.
3. Die Rügeobliegenheit wird nur ausgelöst, wenn der Bieter eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben.
4. Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher "reine Förmelei" wäre. Ihren Zweck kann eine Rüge dann nicht erfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird.
VolltextVPRRS 2020, 0190
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 1/19
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist eröffnet, wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge für den Verkehr mit Straßenbahnen, Bussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB a.F. sind.
2. Die Rechtswegzuweisung gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.
3. Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
4. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil trägt.
5. Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann.
6. Soll der Verkehrsdienstleister unabhängig von seinem unternehmerischen Erfolg einen Gewinn in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von der in der Ergebnislinie angesetzten Sollkosten erhalten und darüber hinaus für den Fall, dass er mit den Busverkehrsdienstleistungen keine Gewinne erzielt, nur in einem begrenzten Umfang für etwaige Verluste einstehen, liegt ein Dienstleistungsauftrag und keine Dienstleistungskonzession vor.
VolltextVPRRS 2020, 0154
OLG Rostock, Beschluss vom 30.10.2019 - 17 Verg 5/19
1. Die Notvergabe nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 setzt die Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder die unmittelbare Gefahr des Eintretens einer solchen Situation voraus. Das ist der Fall, wenn bei Auslaufen des Vertrags eine wettbewerbliche Vergabe nicht mehr erfolgen kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Unterbrechung nicht vorhersehbar und planwidrig war.*)
2. Es bleibt offen, ob jegliche auch nur ansatzweise wettbewerblichen Verfahren (Wettbewerb "light") eine Notlage in diesem Sinn ausschließen. Denn ein Wettbewerb setzt zumindest voraus, dass der Auftraggeber die bereits vorliegenden Angebote prüft und eine Auswahl trifft. Weniger ist kein Wettbewerb.*)
VolltextVPRRS 2020, 0141
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 2/19
1. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 ist nicht anwendbar auf Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen. Direktvergaben für den öffentlichen Busverkehr sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, für die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 gilt, ungeachtet, ob diese durch den Abschluss eines Vertrages oder durch rechtverbindlichen Akt einer gesellschaftsrechtlichen Weisung erfolgen.
2. Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung entweder ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil trägt.
3. Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann.
VolltextVPRRS 2020, 0115
EuGH, Urteil vom 19.03.2020 - Rs. C-45/19
Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren für Verträge i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 b der Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0092
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.02.2020 - RMF-SG21-3194-4-53
1. Gem. § 8a Abs. 7 PBefG ist das GWB Teil 4 Kapitel 2 auch einschlägig für die Überprüfung der Direktvergaben nach Art 5 Abs. 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.*)
2. Nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 Mio. Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 km aufweisen, direkt zu vergeben. Die Möglichkeit der Direktvergabe in diesem Sinne ist nur eröffnet, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2015 - 11 Verg 8/15, VPRRS 2015, 0388). Die Möglichkeit der Direktvergabe besteht hingegen nicht, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entgeltlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. § 103 Abs. 1 GWB abschließen möchte.*)
3. Dienstleistungskonzessionen sind Verträge, die sich von Dienstleistungsaufträgen nur dadurch unterscheiden, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung enthält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist. Der Begriff der Zuzahlung eines Preises ist unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten weit zu verstehen; es kommt lediglich darauf an, dass der Konzessionär zusätzlich zum Verwertungsrecht geldwerte Zuwendungen erhält. Maßgeblich für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest einen wesentlichen Teil davon trägt. Dies ist bei sogenannten Nettoverträgen der Fall, die eine Übernahme des Einnahmen- und Kostenrisikos durch das Verkehrsunternehmen beinhalten. Abzugrenzen sind davon sogenannte Bruttoverträge, bei welchen das Verkehrsunternehmen kein wirtschaftliches Betriebsrisiko trägt.*)
4. Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände sind insbesondere die in Bezug auf den Vertragsgegenstand herrschenden Marktbedingungen und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0097
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 26/17
1. Die Berechtigung, öffentliche Aufträge über Personenverkehrsdienste direkt zu vergeben, schließt die Befugnis zur Direktvergabe im Wege eines Inhouse-Geschäfts mit ein.
2. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 ist nicht anwendbar auf Direktvergaben von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen.
3. Führen "steuerliche Querverbundeffekte" dazu, dass etwaige Verluste der im Alleineigentum des öffentlichen Auftraggebers stehenden Betreiber-GmbH durch Gewinnausschüttungen einer anderen Gesellschaft ausgeglichen werden, handelt es sich bei dem an die Betreiber-GmbH erteilten Auftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste nicht um eine Dienstleistungskonzession.
VolltextVPRRS 2020, 0079
EuGH, Urteil vom 27.02.2020 - Rs. C-298/18
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
VolltextVPRRS 2020, 0047
VK Thüringen, Beschluss vom 03.07.2019 - 250-4003-11441/2019-E-003-HBN
1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der Ausschreibung öffentlicher Personenverkehrsdienste den im Wettbewerb erfolgreichen Altbetreiber nicht dazu verpflichten, die bislang mit der Erbringung der Dienste betrauten Arbeitnehmer zu den Bedingungen zu übernehmen, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Betriebsübergang erfolgt wäre.
2. Der im Wettbewerb erfolgreiche Altbetreiber kann auch nicht dazu verpflichtet werden, die bislang mit der Erbringung der Dienste betrauten Arbeitnehmer seiner bisherigen Nachunternehmer zu übernehmen.
VolltextVPRRS 2020, 0042
BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - XIII ZB 120/19
1. Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe i.S.v. Art. 2 b Verordnung (EG) 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt.*)
2. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung.*)
Online seit 2019
VPRRS 2019, 0370VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2019 - VK 1-17/19
1. Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Bus- und Straßenbahnverkehrs unterliegen grundsätzlich weder der Konzessionsvergabeverordnung noch dem allgemeinen Vergaberecht. Es finden kraft ausdrücklicher Verweisung nur die Rechtswegvorschriften der §§ 155 bis 184 GWB und die §§ 134 und 135 GWB zur Vorabinformationspflicht Anwendung. Die Vergabe richtet sich im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 Verordnung (EG) 1370/2007 und §§ 8a, 8b PBefG.*)
2. Der Auftraggeber verfügt bei der Vergabe dieser Dienstleistungskonzessionen über weitgehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielräume, die von der Vergabekammer nur begrenzt überprüfbar sind. Die Entscheidungen des Auftraggebers müssen den Geboten der Fairness, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.*)
3. Der Auftraggeber ist bei ÖPNV-Vergaben berechtigt, im Vergleich zu den §§ 123, 124 GWB geregelten Ausschlussgründen höhere Anforderungen an die gewünschte Eignung des Auftragnehmers zu stellen.*)
4. Ein rechtmäßiger Angebotsausschluss auf der Basis eigener Ausschlussgründe erfordert neben der Verwirklichung der festgelegten Tatbestandsmerkmale stets auch die negative Prognoseentscheidung, dass das ausgeschlossene Unternehmen die ausgeschriebenen Leistungen nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführen wird. Der Auftraggeber ist außerdem vor Angebotsausschluss verpflichtet, dem auszuschließenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
VolltextVPRRS 2019, 0356
OLG München, Beschluss vom 14.10.2019 - Verg 16/19
1. Personenverkehrsdienste können im Unterschwellenbereich als Dienstleistungskonzessionen direkt vergeben werden.
2. Das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Dienstleistungsauftrag und -konzession ist die Übernahme des Betriebsrisikos durch den Dienstleistungsnehmer.
3. Den öffentlichen Auftraggeber trifft mit der Vorinformation nach eine Dokumentationspflicht, die sich auf die Gründe für die Entscheidung, die streitgegenständlichen Leistungen direkt zu vergeben, erstreckt.
4. Die Begründung muss über die bloße Behauptung, es soll im Wege der Direktvergabe vorgegangen werden, hinausgehen und eine argumentative Tiefe aufweisen, die objektiv nachvollziehbare Angaben enthält, aus denen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Direktvergabeart geschlossen werden kann.
VolltextVPRRS 2019, 0336
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 - 1 VK 52/19
1. Ein Auftraggeber hat bei der Teststellung kein Recht und erst recht keine Pflicht, unterstützend einzugreifen.
2. Ein Vergaberechtsverstoß allein reicht nicht aus, um einen Nachprüfungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Hinzukommen muss, dass dem Antragsteller durch den Vergaberechtsverstoß ein Schaden entsteht.
VolltextVPRRS 2019, 0299
BVerwG, Beschluss vom 25.07.2019 - 8 B 53.19
1. Die Initiative, für eine Verkehrsbedienung der nicht eigenwirtschaftlich zu betreibenden Verkehrsleistungen zu sorgen, ist dem Aufgabenträger zugeordnet. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Prognose der mangelnden Eigenwirtschaftlichkeit wird der Vorrang unternehmerischer Initiative für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durch ein Verfahren der Vorabbekanntmachung gesichert, das dem Unternehmer die Beantragung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung ermöglicht.
2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 d PBefG (Verbot des "Rosinenpickens") soll lediglich ein Herauspicken ertragreicher Verkehre durch den Unternehmer zu Lasten der öffentlichen Hand vermeiden.
3. Veröffentlicht der Aufgabenträger eine Vorabbekanntmachung im Hinblick auf eine beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ist der Antrag auf eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate danach zu stellen.
VolltextVPRRS 2019, 0293
OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 Verg 1/18
1. Wird mit dem Zuschlag ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erteilt, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden.
2. Dem Vergaberecht nicht zugehörige oder dessen Anwendung vorgelagerte Fragen - insbesondere aus anderen Rechtsgebieten - sind im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; etwas anderes gilt nur bei Vorliegen einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm. Die Frage der Kommunalrechtmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses entzieht sich der Beurteilung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen.
3. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nicht vom Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst werden, können direkt an einen internen Betreiber vergeben werden.
4. Die Grundrechte privater Unternehmer stehen einer - auch weitgehenden - Nutzung der Direktvergabemöglichkeit durch eine zuständige Behörde solange nicht entgegen, als die Direktvergabe nicht mit dem Ziel der Verdrängung privater Konkurrenz und damit missbräuchlich erfolgt; diesbezüglich sind strenge Anforderungen zu stellen.
VolltextVPRRS 2019, 0244
VK Rheinland, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 16/19
1. § 135 Abs. 3 GWB findet Anwendung auch auf Direktvergaben öffentlicher Personenverkehrsleistungen i.S. von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a PBefG.*)
2. Maßgeblich für die Vertretbarkeit der Ansicht i.S.v. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Absicht und nicht derjenige des Vertragsschlusses.*)
3. Die Vorinformation des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt die Bekanntmachungspflicht des § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB.*)
VolltextVPRRS 2019, 0206
VK Westfalen, Beschluss vom 02.07.2019 - VK 1-17/19
1. Liegen die Voraussetzungen des § 103 Abs. 4 GWB vor, unterliegen Aufträge über Personennahverkehrsleistungen mit Bussen, Straßenbahnen und Stadtbahnen dem GWB-Vergaberechtsregime.*)
2. Werden solche Verträge ohne eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU geschlossen, können diese auf Antrag gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB für unwirksam erklärt werden.*)
VolltextVPRRS 2019, 0182
VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM
1. Ein Nachprüfungsantrag muss u. a. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten.
2. Handelt es sich bei dem vom Antragsteller behaupteten Vergaberechtsverstoß um einen Umstand aus der Sphäre der Auftraggebers und sind dem Antragsteller insofern nähere Einblicke und Kenntnisse verwehrt, darf er sich in seinem Nachprüfungsantrag darauf beschränken, das zu behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Gleichwohl muss er zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
3. Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und unbeachtlich. Der Antragsteller kann nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einen Nachprüfungsantrag in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Verstoßes führen.
4. Ein Vergabeverfahren im Bereich der SektVO kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Falle eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.
5. Auch im Anwendungsbereich der SektVO darf ein Vergabeverfahren aber nicht ohne weiteres beendet werden. Es bedarf zumindest eines sachlichen Grundes.
6. Ein sachlicher Grund nicht nur dann anzunehmen, wenn einer der in den anderen Vergabeverordnungen ausdrücklich bestimmten Aufhebungsgründe vorliegt. Auch politisch veränderte Konstellationen oder reine Zweckmäßigkeitserwägungen können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung dienen.
7. Die Grenze der fehlerfreien Ermessensausübung ist dort zu ziehen, wo eine Aufhebung als willkürlich anzusehen ist.
VolltextVPRRS 2019, 0183
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2019 - 54 Verg 2/19
1. Unterschiedliche Vergabebedingungen verstoßen nicht gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot, wenn der Ungleichbehandlung der Bietergruppen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen.
2. Der öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Wettbewerbsvorteile, die durch die unterschiedliche Marktstellung der Unternehmen bedingt sind, auszugleichen. Er kann, wenn es dafür vernünftige - wirtschaftliche - Gründe gibt, den Leistungsinhalt so bestimmen, dass einzelne Bieter Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen haben, solange dies nicht durch die Absicht der Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens motiviert ist.
3. Eine unterbliebene Fachlosvergabe ist unabhängig von dem im Wege der Akteneinsicht aufgedeckten Mangel des Vergabevermerks möglich und zulässig. Ein Dokumentationsmangel führt deshalb nicht dazu, dass eine unterbliebene Losvergabe als solcher keiner Rüge bedarf.
VolltextVPRRS 2019, 0172
VK Westfalen, Beschluss vom 03.04.2019 - VK 1-9/19
Angebote, die die Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht einhalten, sind auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2019, 0169
EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - Rs. C-350/17
Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind dahin auszulegen, dass Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ein vor dem 03.12.2019 durchgeführtes Vergabeverfahren nicht anwendbar ist, so dass eine zuständige Behörde, die mit einer ein wettbewerbliches Vergabeverfahren abschließenden Vergabeentscheidung vor diesem Datum eine Konzession für öffentliche Personennahverkehrsdienste auf der Straße erteilt, diesen Art. 5 nicht einhalten muss.
VolltextVPRRS 2019, 0164
VG Köln, Beschluss vom 18.03.2019 - 18 K 11691/16
1. Die Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr verletzt die Gemeinde weder in ihrer Planungshoheit als ÖPNV-Aufgabenträger noch in ihrem Recht auf Organisation des gemeinwirtschaftlichen Verkehrs.
2. Eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur nachrangig in Betracht.
VolltextVPRRS 2019, 0156
OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2019 - 13 Verg 10/18
1. Die Feststellung der Repräsentativität einzelner Tarifverträge durch das zuständige Ministerium nach § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) steht der Berücksichtigung eines nicht als repräsentativ festgestellten Tarifvertrags nur dann entgegen, wenn das Ministerium auch festgestellt hat, dass dieser weitere Tarifvertrag nicht repräsentativ ist.*)
2. Soweit diese Feststellungen des zuständigen Ministeriums hiernach grundsätzlich Bindungswirkung entfalten, sind sie von Gerichten nur eingeschränkt dahin zu überprüfen, ob das Ministerium bei der Ausübung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums die ihm auferlegte Beschränkung beachtet und ob von der Ermächtigung in einer zweckentsprechenden Weise vertretbar Gebrauch gemacht worden ist.*)
3. Zum Begriff der Repräsentativität i.S.d. § 5 NTVergG.*)
VolltextVPRRS 2019, 0148
EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Rs. C-253/18
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass er auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe annehmen, nicht anwendbar ist.*)
VolltextVPRRS 2019, 0114
OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2018 - 13 Verg 3/18
1. Für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ist die Nachfrage durch den öffentlichen Auftraggeber am Markt erforderlich. Dieser muss zur Deckung eines bestimmten Bedarfs entschlossen sein und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorgangs begonnen haben.
2. Eine Genehmigung zur Erprobung einer neuen Verkehrsart stellt keine Dienstleistungskonzession dar, da es an der erforderlichen Gegenleistungsverpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers fehlt.
3. Wird von der Behörde eine Genehmigung in der Form eines Verwaltungsakts erteilt, sind für ein Verfahren, in dem ein potenzieller Mitbewerber geltend macht, es hätte ein transparentes Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen, die Verwaltungsgerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2019, 0112
OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2019 - Verg 5/18
1. Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Das schließt eine Verweisung auf die Vergabe- und Auftragsunterlagen als Ganzes aus.
2. Eine konkrete Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument ist ausreichend, wenn an dem Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem verlinkten Formblatt gelangen können und auf einen Blick erkennbar ist, welche Anforderungen an sie gestellt werden.
VolltextVPRRS 2019, 0082
EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - Rs. C-267/17
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ist auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge annehmen, nicht anwendbar.*)
VolltextVPRRS 2019, 0081
EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - Rs. C-266/17
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ist auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge annehmen, nicht anwendbar.*)
VolltextVPRRS 2019, 0071
VK Rheinland, Beschluss vom 04.01.2019 - VK K 34/18
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ist keine Gruppe von Behörden.
VolltextVPRRS 2019, 0068
VK Sachsen, Beschluss vom 30.10.2018 - 1/SVK/021-18
Eignungskriterien sind gemäß § 122 Abs. 4 GWB in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Das schließt eine Verweisung auf die Vergabe- und Auftragsunterlagen als Ganzes aus; eine konkrete Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument ist dagegen ausreichend, wenn an dem Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem verlinkten Formblatt gelangen können und auf einen Blick erkennen können, welche Anforderungen an sie gestellt werden. Es genügt der Transparenz, wenn sie ohne umfangreiche Unterlagen durcharbeiten zu müssen, erfahren, ob die Ausschreibung für sie in Frage kommt.*)
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0329VK Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2018 - VgK-18/2018
1. Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen Konzessionsgeber Unternehmen mit der Erbringung oder Verwaltung von Dienstleistungen betrauen.
2. Die Erteilung einer "Genehmigung für die Erprobung einer neuen Verkehrsart nach § 2 Abs. 7 PBefG" handelt es sich um eine typische hoheitliche Genehmigung in Gestalt eines Verwaltungsakts, die nicht unter den Anwendungsbereich des Vergaberechts fällt.
VolltextVPRRS 2018, 0300
EuGH, Urteil vom 20.09.2018 - Rs. C-518/17
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass
- die darin vorgesehene Vorinformationspflicht auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die grundsätzlich gemäß den Verfahren vergeben werden, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind;
- die Verletzung dieser Vorinformationspflicht nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung führt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.*)
VolltextVPRRS 2018, 0293
VK Westfalen, Beschluss vom 19.06.2018 - VK 1-10/18
1. Eine Direktvergabe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 durch eine "Gruppe von Behörden" ist nur möglich, wenn jedes Mitglied dieser Gruppe über die Zuständigkeit zur Vergabe des konkreten öffentlichen Auftrags verfügt. *)
2. Die Einbeziehung einer Behörde, die keine eigene Zuständigkeit für diese Beschaffung hat, ist auch nicht gem. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 (Interventionsbefugnis) möglich.*)
3. Die Einbeziehung einer Behörde, die keine eigene Zuständigkeit für diese Beschaffung hat, ist aber möglich, wenn ihr im Wege einer delegierenden Aufgabenübertragung nach dem GKG-NW diese Zuständigkeit übertragen wird. Allein eine mandatierende Beauftragung reicht im Vergaberecht nicht.*)
VolltextVPRRS 2018, 0287
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.07.2018 - RMF-SG21-3194-3-19
1. Der Betrieb eines Fahrradverleihsystems stellt keine Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 4 GWB dar. Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen haben immer netzgebundene Verkehrsleistungen zum Gegenstand. Ein Fahrradverleihsystem ist dem Individualverkehr zuzuordnen. Es wäre mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar, wenn über das Vehikel der Sektorenhilfstätigkeit Verkehrsleistungen, die nicht von § 102 Abs. 4 GWB erfasst sind, der Sektorentätigkeit zugeordnet werden könnten. Sektorenhilfstätigkeiten sind nur solche Leistungen, die ohne die Sektorentätigkeit nicht erbracht werden.*)
2. Die Vergabestelle kann sich nicht darauf berufen, dass mit dem Nachprüfungsantrag die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht mehr festgestellt werden könne, weil die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag erst nach Ablauf der 30 Tage-Frist nach Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gestellt habe, wenn die Bekanntmachung mehrere Fehler enthält und somit keine Rechtswirkung entfaltet.*)
3. Gemäß dem Tatbestand von § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn Bieter oder Bewerber von der Vergabestelle entsprechend informiert wurden. Hat die Vergabestelle die Antragstellerin nicht am Vergabeverfahren beteiligt, so hatte die Antragstellerin keine Bieter- oder Bewerberstellung inne. Die über den Wortlaut hinausgehende teleologische Auslegung von § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB, dass die 30 Tages-Frist auch dann beginnen würde, wenn der Wirtschaftsteilnehmer direkt von der Vergabestelle informiert worden sei, selbst wenn er nicht Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren gewesen sei, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und lässt eine solche Auslegung nicht zu.*)
4. Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge darf erst bekannt gemacht werden, nachdem der Vertragsschluss erfolgt ist.*)
5. Der Gesetzgeber hat in § 135 Abs. 2 GWB einen gesetzlich detailliert normierten Verwirkungstatbestand geschaffen. Es erscheint nicht zulässig - wenn die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist auf 30 Kalendertage gem. § 130 Abs. 2 GWB nicht vorliegen und der Vertragsschluss noch keine sechs Monate zurück liegt - über das Institut der Verwirkung die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags infrage stellen zu wollen.*)
6. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB ist bei einer durchgeführten De-facto-Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU keine Rüge erforderlich. Die von einem Antragstellerin dennoch erhobene Rüge löst nicht die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB aus.*)
VPRRS 2018, 0261
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2018 - Verg 26/17
Schließt es Art. 5 Abs. 2 Satz 2 e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Verpflichtung, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen, aus, dass der interne Betreiber diesen überwiegenden Teil der Dienste durch eine Gesellschaft erbringen lässt, an der er 2,5 % der Geschäftsanteile hält und die übrigen Gesellschaftsanteile mittelbar oder unmittelbar von anderen zuständigen Behörden gehalten werden?*)
VolltextVPRRS 2018, 0242
VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2018 - 250-4003-4018/2018-E-P-004-IK
1. Ein Dienstleistungsauftrag i.S.v. Art. 2 Nr. 1, 5 Richtlinie 2014/25/EU setzt einen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen voraus. Dieser Vertrag muss zwischen zwei oder mehr rechtsfähigen Personen geschlossen werden.
2. Übt der öffentliche Auftraggeber über den Bieter eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus, liegt kein Dienstleistungsauftrag i.S.v. Art. 2 Nr. 1, 5 Richtlinie 2014/25/EU vor.
VolltextVPRRS 2018, 0210
VK Südbayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Z3-3-3194-1-08-03/18
1. Es ist Ausdruck des Leistungsbestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers, auch die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen.*)
2. Es ist nicht Aufgabe eines öffentlichen Auftraggebers, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen oder zu nivellieren. Ein Zuschlagskriterium, das ausschließlich dazu dient, am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters zu nivellieren, kann zu einer vergaberechtswidrigen Diskriminierung führen.*)
3. Ist ein Zuschlagskriterium hingegen aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei festgelegt worden, ist auch hinzunehmen, wenn es dazu führt, dass am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters nicht zum Tragen kommen.*)
Volltext