Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2013, 0300LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012 - L 1 KR 47/11 KL
1. Die Frage der Anwendbarkeit des nationalen Vergaberechts auf den Abschluss von leistungserbringenden Verträgen im Sozialrecht gehörte bis zur Entscheidung des EuGH vom 11.06.2009 (Rs. C-300/07) zu den umstrittensten Fragen im Grenzbereich von Sozial- und Wettbewerbsrecht.
2. Der ohne Durchführens eines förmliches Vergabeverfahrens erfolgte Abschluss eines Vertrags im Jahr 2000 über die Übernahme der reaktiven und aktiven Pressearbeit und seine Nachträge in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durch eine bundesunmittelbare und für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkasse ist keine Rechtsverletzung im aufsichtsrechtlichen Sinn, wenn die Krankenkasse ihrer Entscheidung das seinerzeit geltende Recht bzw. das, was sie vertretbar für dieses halten durfte, zugrunde gelegt hat.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist unter anderem die Zurückhaltung bei ungeklärten (Rechts-)Fragen.
4. Der aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften gebietet es, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich ihr Handeln oder Unterlassen im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde ist im Zweifel zugunsten des Versicherungsträgers zu entscheiden.
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VPRRS 2012, 0213OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.2012 - 11 Verg 4/12
1. Öffentliche Auftraggeber können Aufträge grundsätzlich allein auf der Basis des niedrigsten Preises als Zuschlagskriterium vergeben.
2. An der Vereinbarkeit des § 97 Abs. 5 GWB mit Art. 53 Abs. 1 b Richtlinie 2004/18/EG bestehen erhebliche Zweifel, so dass Art. 53 Abs. 1 b Richtlinie 2004/18/EG (Preis als alleiniges Zuschlagskriterium) unmittelbar anzuwenden ist.
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VPRRS 2011, 0422OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2011 - Verg 38/11
Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wird eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (hier: Berufskammer) im Sinne von Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 c Richtlinie 2004/18/EG "überwiegend vom Staat ... finanziert" bzw. unterliegt sie "hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht" durch den Staat, wenn
- der Einrichtung durch Gesetz die Befugnis zur Beitragserhebung bei ihren Mitgliedern eingeräumt wird, das Gesetz aber weder die Beiträge der Höhe nach noch die mit dem Beitrag zu finanzierenden Leistungen dem Umfang nach festsetzt,
- die Gebührenordnung aber der Genehmigung durch den Staat bedarf?
VolltextVPRRS 2011, 0296
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2011 - 2 U 36/11
1. Auch wenn die Ausschreibung öffentlicher Aufträge an Regeln gebunden ist, ändert dies nichts daran, dass es um den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages geht.
2. Wie bei jedem anderen zivilrechtlichen Vertrag auch, obliegt es der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers zu bestimmen, worauf es ihm beim Vertragsschluss vor allem ankommt. Grenze sind lediglich willkürliche und damit vergabefremde Zwecke.
VolltextVPRRS 2011, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010 - Verg 41/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0213VK Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2009 - VgK-32/2009
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung eines Bieters begründen, ist der Ausschluss des Bieters im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb auch nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich.
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0316VK Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2007 - VgK-07/2007
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0235
OLG München, Beschluss vom 26.06.2007 - Verg 6/07
1. Damit der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die gerügten Mängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen. Die Vergabestelle muss erkennen können, um welchen Verstoß es sich handelt. Nur so kann sie Abhilfe schaffen. Deshalb sind Rügen unzulässig, die pauschal die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens angreifen.
2. Wird den Rügen nicht abgeholfen, kann der Auftraggeber nicht damit rechnen, dass der rügende Bieter ihm nochmal vor der zu treffenden Entscheidung über die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens antwortet.
3. Zu der Frage, wann eine Bewertungsmatrix gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
4. Zur Problematik der Prüfung der Eignung anhand von Referenzobjekten.
VolltextVPRRS 2007, 0194
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07
1. Lässt sich nicht klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Bieter auszuschließen, geht diese Nichterweislichkeit jedenfalls dann nicht zu Lasten des Bieters, wenn sie im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegt.*)
2. Zur Auslegung eines schriftlichen Vertragsangebots im Verhandlungsverfahren.*)
3. Wer in der abschließenden Entscheidung unterliegt, hat die Kosten eines Eilverfahrens (hier: § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) dann nicht zu tragen, wenn der Eilantrag aus Gründen erfolglos geblieben ist, die ihm nicht zuzurechnen sind (z. B. Antragsrücknahme, unzulässiger Antrag).*)
VPRRS 2007, 0132
OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2007 - 13 Verg 5/07
Hat ein Nachprüfungsantrag dahin Erfolg gehabt, dass der beabsichtigte Zuschlag an die Beigeladene zu unterbleiben hat und neu zu werten ist, und legt die Beigeladene dagegen sofortige Beschwerde ein, ist ihr Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig.*)
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0501VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2006 - VK 2-LvwA LSA 32/06
1. Führt der Auftraggeber rechtswidrig kein Vergabeverfahren durch, sondern will den Auftrag andersweitig vergeben und ist der potenzielle Bieter hierüber unterrichtet, so muss er auch in einem solchen Fall erst gegenüber dem Auftraggeber diese Vorgehensweise rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellen kann.
2. Die Rüge hat im Regelfall innerhalb von ein bis fünf Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen wird dem Unternehmen nur dann zugebilligt, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird.
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VPRRS 2003, 0320OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2000 - 17 W 12/00
Die Darlegungslast im Hinblick auf den Schaden oder den drohenden Schaden hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss sich jedenfalls ergeben, dass sich seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, durch den gerügten Verstoss verringert hat.
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