Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
193 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2022, 0271EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Rs. C-54/21
1. Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen - mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse - vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen sind, sowie einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber, die darin besteht, Anträgen auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben, entgegenstehen.*)
2. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber
- bei der Entscheidung darüber, ob er einem Bieter, dessen ordnungsgemäßes Angebot abgelehnt wurde, den Zugang zu den Informationen verweigert, die die anderen Bieter zu ihrer einschlägigen Erfahrung und den entsprechenden Referenzen, zur Identität und zu den beruflichen Qualifikationen der für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagenen Personen oder von Unterauftragnehmern, zur Konzeption der Projekte, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und zur Art und Weise seiner Ausführung vorgelegt haben, zu beurteilen hat, ob diese Informationen einen wirtschaftlichen Wert haben, der sich nicht auf den fraglichen öffentlichen Auftrag beschränkt, so dass ihre Offenlegung berechtigte geschäftliche Interessen oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen kann;
- im Übrigen den Zugang zu diesen Informationen verweigern kann, wenn ihre Offenlegung, selbst wenn sie keinen solchen wirtschaftlichen Wert haben, den Gesetzesvollzug behindern würde oder sonst einem öffentlichen Interesse zuwiderliefe;
- dem Bieter, wenn der vollständige Zugang zu den Informationen verweigert wird, Zugang zum wesentlichen Inhalt der betreffenden Informationen gewähren muss, damit die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet ist.*)
3. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist im Licht ihres Art. 67 Abs. 4 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Zuschlagskriterien das "Arbeitskonzept" für die Entwicklung der Projekte, die im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und die "Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung" umfassen, sofern diese Kriterien mit Präzisierungen versehen sind, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die eingereichten Angebote konkret und objektiv zu beurteilen.*)
4. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn bei der Behandlung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags festgestellt wird, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, dem Rechtsbehelfsführer Informationen offenzulegen, die zu Unrecht als vertraulich behandelt wurden, und dass aufgrund der fehlenden Offenlegung dieser Informationen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen wurde, diese Feststellung nicht zwingend zum Erlass einer neuen Entscheidung über die Vergabe des Auftrags durch diesen Auftraggeber führen muss, sofern es das nationale Verfahrensrecht dem angerufenen Gericht erlaubt, während des Verfahrens Maßnahmen zu ergreifen, durch die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wieder gewahrt wird, oder davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer gegen die bereits ergangene Vergabeentscheidung einen neuen Rechtsbehelf einlegen kann. Die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs darf erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Rechtsbehelfsführer Zugang zu allen Informationen hat, die zu Unrecht als vertraulich eingestuft worden waren.*)
VolltextVPRRS 2022, 0257
VK Südbayern, Beschluss vom 16.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-62
1. Beantwortet ein öffentlicher Auftraggeber eine Bieterfrage nicht eindeutig, so kann ein Bieter, der in seinem Angebot eine vertretbare Interpretation der Antwort berücksichtigt, nicht wegen Änderungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.*)
2. Die Vergabekammer hält für mit elektronischen Mitteln nach § 10 und § 11 VgV geführte Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer im Beschluss vom 02.01.2018 (IBR 2018, 343, zu einem in Papier durchgeführten Vergabeverfahren) geäußerten Rechtsauffassung fest. Durch die Nutzung von Vergabeplattformen zur Angebotsabgabe und Angebotseröffnung, aufgrund der umfassenden elektronischen Protokollierung der Angebotsschritte ist die Gefahr von Manipulationen verschwindend gering.*)
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0387VK Bund, Beschluss vom 19.11.2018 - VK 2-100/18
1. Sind nachvollziehbare Gründe für die Herausnahme einer bestimmten Konzentrationsgröße aus einem Fachlos gegeben (hier: bisherige Bestellpraxis der Vertragsärzte und höhere Einsparpotentiale), liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des chancengleichen Vergabewettbewerbs vor.
2. Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
3. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert hat. Ist dies der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn in seinem originären Aufgabenbereich muss der öffentliche Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen.
VolltextVPRRS 2018, 0344
VK Bund, Beschluss vom 19.10.2018 - VK 1-93/18
1. Der Auftraggeber kann die Leistung auch (teil-)funktional beschreiben und den Bietern keine konkreten Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorgeben, sondern lediglich eine Aufgabe bzw. ein Ziel beschreiben und es weitestgehend den Bietern überlassen, auf welchem Wege sie diese Aufgabe lösen bzw. dieses Ziel erreichen wollen.
2. Eine (teil-)funktionale Beschreibung des Leistungsgegenstands ist zulässig, wenn der Auftraggeber die zu lösende Aufgabe so genau wie möglich fasst, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermittelt und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lässt, die ihm die Erteilung des Zuschlags ermöglichen.
3. Der Auftraggeber muss nicht alle geforderten Konzepte anhand qualitativer Leistungspunkte bewerten, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.
VolltextVPRRS 2018, 0338
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2017 - Verg 9/17
1. Die Vorgabe eines Mindestrabatts ist eine vergaberechtlich zulässige Kalkulationsvorgabe.
2. Eine Kalkulationsvorgabe unterliegt dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit und darf den Bieter nicht unzumutbar belasten.
3. Es ist für einen Bieter zumutbar, Risiken aus einem Sonderkündigungsrecht (hier: bereits nach dem ersten von zwei Jahren Laufzeit) einzukalkulieren, wenn die konkreten Daten, auf deren Grundlage der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht ggf. ausübt (abgesetzte Mengen in den ersten Monaten, Apothekenverkaufspreise), sind.
4. Es ist nicht vergaberechtswidrig, dem Bieter für "schwerwiegende oder wiederholte schuldhafte Vertragsverletzungen" eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.
VolltextVPRRS 2018, 0259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 52/17
1. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
2. Die Frage, welcher Erklärungswert den Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter bzw. Bewerber abzustellen. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.
3. Wie Mitbieter oder -bewerber die Vergabeunterlagen verstanden haben, kann für die normativ zu bestimmende Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Bieters bzw. Bewerbers von indizieller Bedeutung sein.
4. Kommen nach einer Auslegung mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2018, 0249
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 54/17
1. Auch im Verhandlungsverfahren trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebots die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben. Ein Verhandeln über die Mindestanforderungen ist unzulässig.
2. Was konkret - als Mindestanforderung - nachgefragt wird, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen potentiellen Bieters durch Auslegung der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Sofern sich bei der Auslegung ergibt, dass eine Leistungsbeschreibung unbestimmt oder unklar ist, ist sie vergaberechtswidrig (hier verneint).
3. Der öffentlichen Auftraggeber ist bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nicht dazu verpflichtet, bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erst-Angebots Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen festzusetzen.
4. Verhandlungen über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand und über die hierauf abgegebenen Angebote sind im Verhandlungsverfahren zulässig und erwünscht, im Regelfall zur Konkretisierung des späteren Vertragsinhalts sogar notwendig.
5. Die Kalkulation der Preise ist Sache des Bieters. Er hat die Kalkulationshoheit. Allerdings ist die Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass dem Bieter alle preisrelevanten Faktoren vor der Kalkulation der Preise bekannt sind.
VolltextVPRRS 2018, 0192
VK Bund, Beschluss vom 15.05.2018 - VK 2-30/18
Löst der Auftraggeber mit einer aktiven Förderpflicht eine Lenkung hin auf das Produkt aus, das Gegenstand der Liefervereinbarung ist, trifft er indirekt eine Auswahlentscheidung. Das kommt einem öffentlichen Auftrag gleich, so dass das Vergaberecht anzuwenden ist.
VolltextVPRRS 2018, 0190
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 1-31/18
1. Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V durch gesetzliche Krankenkassen sind grundsätzlich als Rahmenverträge nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften zu vergeben.
2. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann es reine (nicht exklusive) Zulassungsverfahren geben, die einem Beschaffungsvorgang den Charakter eines öffentlichen Auftrags nehmen. Sie können ohne Anwendung des Vergaberechts durchgeführt werden.
3. Zentrales Merkmal für ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zwischen mehreren Angeboten, verbunden mit der Möglichkeit aller Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ein solches Angebot abzugeben.
VolltextVPRRS 2018, 0175
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 42/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
2. Die Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand in einem konkreten Sachzusammenhang stehen und ihm angemessen sein.
3. Besteht nach den Vergabeunterlagen die Möglichkeit der Eignungsleihe, muss der Bieter die verbindliche Zusage eines anderen Unternehmens nachweisen. Absichtserklärungen oder "gentlemen agreements" reichen nicht aus.
VolltextVPRRS 2018, 0167
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 40/17
1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VgV ist, soweit sie Fristverlängerungen vorsieht, bieterschützend.
2. Zumindest in den Fällen einer wesentlichen Änderung an den Vergabeunterlagen ist § 20 Abs. 3 VgV auf die Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen entsprechend anzuwenden.
3. Der Begriff der „wesentlichen Änderung“ in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen.
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0383VK Bund, Beschluss vom 25.10.2017 - VK 1-119/17
Ein Bewerber kann sich, wenn ihm entsprechend eigene Vorkenntnisse fehlen, auf die Erfahrungen und Kapazitäten Dritter stützen. Damit der Auftraggeber die Eignung eines Bewerbers beurteilen kann, muss der „Eignungsverleiher“ im Teilnahmeantrag benannt werden.
VolltextVPRRS 2017, 0382
VK Bund, Beschluss vom 23.11.2017 - VK 1-123/17
1. Die Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen darf grundsätzlich auch im Drei-Partner-Modell erfolgen darf und ist (gegenüber dem Ein-Partner-Modell)an keine gesonderten Voraussetzungen geknüpft.
2. Auch der Umstand, dass der Einzelabruf im Falle von solchen Rabattverträgen nach den sozialrechtlichen Substitutionsregeln unter Einschluss eines Auswahlrechts des Apothekers erfolgt, stellt keinen Vergaberechtsverstoß dar.
VolltextVPRRS 2017, 0327
VK Sachsen, Beschluss vom 26.09.2017 - 1/SVK/016-17
1. Die 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt frühestens am Tag nach dem Vertragsschluss zu laufen, falls der Vertrag zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags noch nicht geschlossen wurde.*)
2. Ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG ist ein privatrechtlicher Vertrag, der die Versorgung der Bewohner des Heims (nicht des Heims selbst) mit Medikamenten sicherstellen soll. Die Heimbewohner werden selbst nicht Partei dieses Vertrages. Ihre freie Apothekenwahl wird durch den Abschluss eines Heimversorgungsvertrags nicht eingeschränkt. Ein Ausschließlichkeitsrecht zum Verkauf von Medikamenten im Heim wird dadurch nicht gewährt.*)
3. Für die allgemeine Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bewohner ist in Heimversorgungsverträgen regelmäßig kein explizites (weiteres) Entgelt vorgesehen. Diesem zusätzlichen (weiteren) Aufwand des Apothekers steht allerdings insoweit ein (lukrativer) finanzieller Ausgleich gegenüber, als dem Apotheker ein privilegierter Zugang zu (potentiellen) Kunden eröffnet wird, an die er Arzneimittel liefern kann.*)
4. Bei der Verpflichtung einer Apotheke zum Setzen von Medikamenten (patientenindividuelle vorsortierte Belieferung der Medikamente) handelt es sich um eine Dienstleistung der Apotheke für den Heimbetreiber, die als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB anzusehen ist.*)
5. Die aus dem Verkauf der Medikamente erzielten Umsätze der Apotheke sind bei der Berechnung des Schwellenwerts für den Dienstleistungsauftrag nicht (mit) zu berücksichtigen.*)
6. Es handelt sich bei einem Heimversorgungsvertrag nicht um eine Rahmenvereinbarung im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB i. V. m. § 21 VgV.*)
VolltextVPRRS 2017, 0306
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2017 - Verg 24/17
1. Bei der Bestimmung der Kriterien für das wirtschaftlichste Angebot ist der Auftraggeber weitgehend ungebunden, bestimmten Faktoren eine Bedeutung beizumessen.
2. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, hat der Auftraggeber für eine Gleichbehandlung und Transparenz Sorge zu tragen.
3. Die Festlegungen und die Gewichtungen dürfen nicht dazu führen, dass Kriterien faktisch keine Rolle mehr spielen.
4. Die Kriterien dürfen dem Zweck der Ermittlungen des nichtwirtschaftlichsten Angebots nicht zuwiderlaufen und die festgelegten Kriterien dürfen nicht willkürlich gesetzt oder sachfremd sein.
VolltextVPRRS 2017, 0255
VK Bund, Beschluss vom 01.08.2017 - VK 1-69/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Anforderungen (hier: Vergabe von "Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken") so zu gestalten, dass individuelle Schwierigkeiten einzelner Bewerber umfassend kompensiert werden und nahezu jeder Interessent diese erfüllen kann.
2. Eine Frist von 21 Kalendertagen zur Beibringung von Unterlagen ist angemessen. Ein objektiver, fachkundiger Bewerber kann ohne anwaltliche Beratung nicht beurteilen, ob die vom Auftraggeber eingeräumte Teilnahmefrist "angemessen" ist.
3. Bei der Bemessung der angemessenen Teilnahmefrist ist zu berücksichtigen, dass die geforderten Standards (hier: der "Arzneipflanzen-Referenz") auch international weit verbreitet und EU-weit sogar gesetzlich verbindlich sind.
VolltextVPRRS 2017, 0257
LSG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2017 - L 4 KR 307/17 B ER
Bestehende Exklusiverträge über Grippeimpfstoffe können von den Krankenkassen nicht vorzeitig gekündigt werden. Das gilt trotz des ersatzlosen Wegfalls der Vorschrift des § 132e Abs. 2 SGB V in 2017.
VolltextVPRRS 2017, 0247
VK Bund, Beschluss vom 09.08.2017 - VK 1-77/17
1. Ist die Einhaltung bestimmter Standards gesetzlich vorgeschrieben, ist es nicht nur auftragsbezogen, sondern auch angemessen, wenn der Auftraggeber bereits im Teilnahmewettbewerb entsprechende Nachweise des späteren Auftragnehmers verlangt, die eine vertragskonforme Auftragsdurchführung gewährleisten. Das gilt auch dann, wenn die Nachweise nur durch Einbindung ausländischer Unternehmen erbracht werden können.
2. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Bewerbern bereits im Teilnahmewettbewerb rechtsverbindliche Verpflichtungserklärungen ihrer "Eignungsverleiher" vorlegen, obwohl die Einzelheiten des ausgeschriebenen Vertrags erst noch im anschließenden Verhandlungsverfahren ausgehandelt werden.
VPRRS 2017, 0240
VK Bund, Beschluss vom 11.07.2017 - VK 2-62/17
1. Ist bereits ein Nachprüfungsverfahren zur Frage der Auskömmlichkeit der Preise in zweiter Instanz anhängig, verstößt die zusätzliche Geltendmachung in einem neuen Nachprüfungsverfahren gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit.
2. Neu aufkommende Rügepunkte, die infolge der Fortführung des Vergabeverfahrens durch einen Auftraggeber entstehen, obwohl das Vergabeverfahren in der zweiten Instanz rechtshängig ist, sind korrekterweise in der zweiten Instanz - die eine eigenständige Tatsacheninstanz darstellt - geltend zu machen.
3. Überwiegt bei der Interessenabwägung das Allgemeinheitsinteresse (hier: an der Versorgung mit Röntgenkontrastmitteln) das Primarrechtsschutzinteresse des unterlegenen Bieters, darf trotz laufenden Nachprüfungsverfahrens ein Zuschlag erteilt werden.
VolltextVPRRS 2017, 0222
VK Bund, Beschluss vom 07.06.2017 - VK 2-56/17
1. Ein Wertungssystem hat nicht nur "auf dem Papier" stimmig zu sein, sondern muss vielmehr dazu geeignet sein, das Angebot herauszufiltern, das später im Rahmen der Vertragsdurchführung tatsächlich das wirtschaftlichste ist.
2. Der mit einem Vergabeverfahren bezweckte Einsparungseffekt würde nicht erzielt, wenn ein Angebot als Ausschreibungsgewinner hervorginge, das zwar formal den besten Preis ausweist, während der Vertragslaufzeit dann aber nicht nachgefragt würde.
3. Es ist daher sachgerecht, das Nachfrageverhalten mit in die Wertung einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2017, 0137
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2017 - Verg 31/16
1. Es ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht.
2. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Hierbei steht dem Auftraggeber ein großer Ermessensspielraum zu. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers unterliegt nur den Schranken, die sich - unmittelbar oder mittelbar - aus den vergaberechtlichen Prinzipien sowie aus dem Zweck, dem die Festlegung von Wertungskriterien dient, ergeben.
3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, unterliegt der Kontrolle nicht nur die Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes durch den Auftraggeber, sondern auch, ob die Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, sachfremde Erwägungen angestellt werden oder der Auftraggeber bei der Festlegung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
VolltextVPRRS 2017, 0188
EuGH, Urteil vom 08.06.2017 - Rs. C-296/15
Art. 2 und Art. 23 Abs. 2 und 8 Richtlinie 2004/18/EG sowie Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Klausel in Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Auftrags entgegenstehen, wonach im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, die aus Plasma gewonnenen Arzneimittel, die Gegenstand des fraglichen öffentlichen Auftrags sind, aus Plasma hergestellt werden müssen, das in diesem Mitgliedstaat gewonnen worden ist.*)
VolltextVPRRS 2017, 0142
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2017 - VK 1-3/17
1. Allein wegen eines fehlerhaften Vorabinformationsschreibens ist eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (hier: Abschluss von Rabattvereinbarungen) nicht erforderlich.
2. Nach dem Wegfall des allgemeinen Wagnisverbots können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
3. Es ist für einen Bieter zumutbar, Risiken aus einem Sonderkündigungsrecht (hier: bereits nach dem ersten von zwei Jahren Laufzeit) einzukalkulieren, wenn die konkreten Daten, auf deren Grundlage der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht ggf. ausübt (abgesetzte Mengen in den ersten Monaten, Apothekenverkaufspreise), vorhersehbar sind.
4. Es ist nicht vergaberechtswidrig, dem Bieter für "schwerwiegende oder wiederholte schuldhafte Vertragsverletzungen" eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.
VolltextVPRRS 2017, 0101
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2017 - VK 1-130/16
1. Bei der Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie wird die Apothekenwahlfreiheit der Versicherten nicht tangiert, weil solche Zubereitungen vom verordnenden Arzt ohne Einflussnahme des Patienten in einer Apotheke bestellt und dem versicherten Patienten unmittelbar in der Betriebsstätte des Arztes verabreicht werden, ohne dass der Patient selbst mit der Apotheke in Kontakt kommt.
2. Die Verwürfe pauschal durch den Angebotspreis mitabzugelten, missachtet keine vorrangigen verbindlichen Vorschriften zur Preisgestaltung.
3. Von der Hilfstaxe abweichende Vereinbarungen über Abschläge sind ebenso zulässig, wie die Vereinbarung eines Abschlags auf die Hilfstaxe zu einem bestimmten Stichtag.
4. Solche Individualvereinbarungen sind spezieller und gehen deshalb der Hilfstaxe vor, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. für allgemeine Fälle ausgehandelt wird.
VolltextVPRRS 2017, 0088
VK Bund, Beschluss vom 06.02.2017 - VK 2-6/17
1. Rabattverträge durch gesetzliche Krankenkassen, die öffentliche Auftraggeber sind, stellen Rahmenvereinbarungen dar, nach öffentlichen Regeln zu vergeben sind.
2. Ausnahmsweise gilt das Vergaberecht nicht für reine Zulassungsverfahren. Das zentrale Merkmal für ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten. Zusätzlich muss für alle geeigneten Marktteilnehmer ein offener Zugang zu gleichen Bedingungen gewährleistet sein.
3. Sieht ein Rabattvertrag vor, dass für eine patentfreie Indikation nur ein Rabattvertrag abgeschlossen werden kann, wenn gleichzeitig auch eine andere patentgeschützte Indikation mit vorgesehenem Rabatt mit vereinbart wird, wirkt sich dies wie eine Bedingung aus, weil die Rabatte für beide Indikationen unauflösbar in einem Paket miteinander verknüpft werden.
4. Die Koppelung von Rabattverträgen stellt keinen gleichen Zugang für alle Marktteilnehmer dar und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen eines vergabefreien Open-House-Modells.
VolltextVPRRS 2017, 0028
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2016 - VK 2-91/16
1. Es ist zulässig, in einer Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung (hier: für parentale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) Vorgaben zur Angabe des jeweils rabattierten Preises bei den einzelnen Wirkstoffen zu machen und die Abrechnung der Verwürfe im Rahmen des Angebotspreises einkalkulieren zu lassen. Anfallende, nicht mehr verwendbare Teilmengen von Wirkstoffen (Verwürfe) gehören zum Betriebsrisiko des Bieters.
2. Die Kalkulationsfreiheit des Bieters erlaubt die Absicherung der eigenen Kalkulation durch Sicherheitszuschläge in anderen, von der Verwurfsproblematik nach der Vorstellung des Bieters nicht (in dem Ausmaß) betroffenen Positionen. Es führt deshalb nicht zu einer unzulässigen Mischkalkulation, wenn der Abschlag eines Generikums einen Risikozuschlag für einen (kalkulatorisch vermuteten) Verwurf bei einem Originalpräparat enthält und dieses quersubventioniert. Die Kalkulation ist über alle Wirkstoffe hinweg zu betrachten.
3. Nennt das Angebot letztlich den Preis, den der Bieter nach dem Ergebnis seiner Kalkulation dem Auftraggeber auch tatsächlich in Rechnung zu stellen beabsichtigt, auch wenn in dieser Position mehr einkalkuliert ist, als dasjenige, was für die konkrete Position nötig wäre, ist dies zulässig.
VolltextVPRRS 2017, 0026
VK Bund, Beschluss vom 30.11.2016 - VK 2-111/16
1. Ein Bieter ist nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder Abweichens von den Vorgaben des Auftraggebers vom Verfahren auszuschließen, wenn Zweifel an der Einhaltung der Lieferfristenvorgabe bestehen. Die Einhaltung einer Lieferfristen-Vorgabe (hier: für Ad-hoc-Zubereitung von Medikamenten für onkologische Praxen) ist keine Frage der Eignung eines Bieters, die einer Nachweisführung zugänglich ist.
2. Eine präventive Kontrolle des Auftraggebers, ob Bieter die Anforderungen an die Auftragsausführung werden einhalten können oder dies wahrscheinlich tun werden, ist nicht zulässig. Es handelt sich nicht um betriebs- oder unternehmensbezogene Anforderungen, sondern allein um Anforderungen, die die spätere Auftragsausführung und somit das Leistungsversprechen des Bieters an sich betreffen.
3. Der Ausschluss eines Bieters ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar keine vertragsgerechte Ausführung des Auftrags durch ihn zu erwarten ist, also hier die zu erwartende Lieferzeit von 90 Minuten erkennbar nicht einhaltbar sein wird. Das abgegebene Leistungsversprechen muss sich als objektiv und/oder subjektiv unmöglich und damit unerfüllbar erweisen. Nur in diesem Fall wäre ein bloßes Vertrauen eines Auftraggebers auf das (untaugliche) Leistungsversprechen des Bieters und dessen Verbleib im Wettbewerb als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und das Wettbewerbsprinzip zu qualifizieren.
4. Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber. Sie wurden gegründet, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und werden über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder bzw. den Gesundheitsfonds vom Staat, also durch den Bund, finanziert.
VolltextVPRRS 2017, 0008
VK Bund, Beschluss vom 05.12.2016 - VK 2-107/16
Auch nach der Vergaberechtsreform 2016 sind Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Die neu in die VgV eingefügte Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 4 stimmt wörtlich mit der Regelung des bisherigen § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 überein, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung entsprechend herangezogen werden kann.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0475BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 16/15
Stellt eine Krankenkasse die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten durch Verträge mit Apotheken in der Weise sicher, dass sie im Wege der Ausschreibung einen auf ein bestimmtes Gebiet bezogenen Exklusivliefervertrag mit einer Apotheke schließt, sind alle anderen Apotheken von der Erbringung dieser Leistung zu Lasten der vertragsschließenden Krankenkasse in diesem Gebiet ausgeschlossen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0440
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 3/16
1. Verstößt die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens gegen das Transparenzgebot (hier: unklar, ob es sich bei der Fahrzeitangabe "Orientierungswert maximal 60 Minuten" um einen Orientierungswert oder einen Maximalwert handelt) ist die Ausschreibung aufzuheben.
2. Für die Formulierung "Orientierungswert, in max. 60 Minuten" mit dem Verweis auf § 14 Abs. 5 ApoG gibt es weder eine exakte juristische noch eine dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende exakte Auslegung.
3. Kalkulationsvorgaben sind als Ausdruck der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers zulässig, müssen jedoch klar sein. Wenn Rabatte in den Rechnungspreis einbezogen werden sollen und können, darf nicht offen bleiben, welche Rabatte aus den Umsätzen weitergegeben werden dürfen und in welchem Umfang.
4. Die Formulierung, dass "direkt rechnungswirksame Rabatte, nicht aber Bonus oder Kickback-Zahlungen" gemeint seien, "wobei diese letzteren Rabatte nicht weitergegeben werden müssen",deutet darauf hin, dass nicht direkt wirksame Rabatte weitergegeben werden "können". Es bleibt unklar, was der Auftraggeber unter rechnungswirksamen Rabatten versteht und welche Rabatte in welchem Umfang weitergegeben werden dürfen.
VolltextVPRRS 2016, 0448
VK Südbayern, Beschluss vom 02.05.2016 - Z3-3-3194-1-07-02/16
1. Der apothekenrechtliche Grundsatz der Versorgung aus einer Hand gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG steht einer Leistungserbringung durch Bietergemeinschaften entgegen.*)
2. Ein erteilter Zuschlag i.S.d. § 114 Abs. 2 GWB an eine Bietergemeinschaft ist unwirksam, wenn diese in ihrem Angebot ausdrücklich erklärt hat, dass Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers nicht die Bietergemeinschaft, sondern ein Mitglied der Bietergemeinschaft werden soll, das nicht am Vergabeverfahren teilgenommen hat.*)
3. Ein Angebot, das bewusst die Person des Bieters (Bietergemeinschaft oder Einzelbieter) offen lässt, ist regelmäßig auszuschließen.*)
4. Wird kein Preiswettbewerb bei jedem Einzelabruf durchgeführt, ist für eine wirksame Rahmenvereinbarung, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung. *)
5. Bleibt unklar, ob Preisangaben mit 0,00 Euro die Bedeutung haben "das Produkt wird für 0,00 Euro geliefert" oder "das Produkt wird nicht angeboten und gehört nicht zum Leistungsumfang", sind die entsprechenden Angebote nicht wertbar. *)
VolltextVPRRS 2016, 0501
VK Bund, Beschluss vom 21.12.2015 - VK 1-106/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0425
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 VK LSA 40/15
1. Eine Ausschreibung ist intransparent, wenn nicht klar erkennbar ist, ob es sich bei der Fahrzeitangabe - "Orientierungswert: maximal 60 Minuten" ) um einen Orientierungswert oder einen Maximalwert handelt.
2. Geht ein Bieter davon aus, die vorgegebene Fahrzeit in jedem Fall einhalten zu können, hat er keinen Anlass, sich Gedanken zu machen, ob die Vorgabe eindeutig ist. Ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt, richtet sich nach der Erkenntnismöglichkeit des konkreten Bieters.
3. Dürfen Rabatte in den Rechnungspreis einbezogen werden, muss klar erkennbar sein, welche Skonti, Bonus- und Kickback-Zahlungen gemeint sind und wie bei Gesamtrabatten zu verfahren ist.
4. Versucht ein Bieter die Vergabeentscheidung zu beeinflussen, indem im Begleitschreiben der Vergabeunterlagen darauf hingewiesen wird, dass der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber in der Vergangenheit finanzielle Zuwendungen gewährt hat, verstößt dieses Verhalten gegen den Wettbewerbsgrundsatz und muss im Rahmen der Bietereignung berücksichtigt werden.
VolltextVPRRS 2016, 0417
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 57/15
1. Die Preisprüfung erstreckt sich darauf, ob der angebotene Gesamtpreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich oder unangemessen niedrig ist und zur Leistung in einem Missverhältnis steht.
2. Auch ein Angebot, das mehr als 20% vom nächsthöheren abweicht, kann den Zuschlag erhalten, wenn der Bieter nachweist, dass er wettbewerbskonforme Ziele verfolgt und den unauskömmlichen Auftrag zuverlässig und (bis zu einer längstmöglichen vertraglichen Befristung) ordnungsgemäß ausführen kann. Die Entscheidung darüber hat der Auftraggeber aufgrund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse zu prognostizieren.
3. In die Prognoseentscheidung sind langjährige Rabattverträge einzustellen, bei denen es trotz ausgewiesener Verbindlichkeiten nie zu Lieferschwierigkeiten kam.
4. Eine negative Prognose kann nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter bereits mehrere Zuschläge auf Unterkostenangebote erhalten hat und mit jedem Zuschlag das Risiko wirtschaftlicher Überforderung steigt.
VolltextVPRRS 2016, 0248
VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15
1. Über die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung maßgebliche Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten hat die Vergabekammer grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren inzident zu entscheiden. Anders kann dies ausnahmsweise dann sein, wenn diese Fragen Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sind und die Genehmigung im Falle des § 14 Abs. 5 ApoG) Wirksamkeitsvoraussetzung für den zu vergebenden Vertrag ist.*)
2. Der apothekenrechtliche Grundsatz der Versorgung aus einer Hand gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG steht einer Leistungserbringung durch Bietergemeinschaften entgegen.*)
3. Nach § 4 EG Abs. 1 VOL/A 2009 ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können.*)
4. Wird kein Preiswettwerb bei jedem Einzelabruf durchgeführt, ist für eine wirksame Rahmenvereinbarung, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung.*)
5. Bleibt unklar, ob Preisangaben mit 0,00 Euro die Bedeutung haben "das Produkt wird für 0,00 Euro geliefert" oder "das Produkt wird nicht angeboten und gehört nicht zum Leistungsumfang", sind die entsprechenden Angebote nicht wertbar.*)
VolltextVPRRS 2016, 0231
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2015 - Verg 14/15
Eine "inhaltlich richtige" Erklärung darf nicht nachgefordert werden. Eine Nachforderung ist nur möglich, wenn die Erklärung oder der Nachweis fehlt oder formal unvollständig ist. Ist die Erklärung oder der Nachweis dagegen materiell unvollständig oder fehlerhaft, ist eine Nachforderung nicht möglich.
VolltextVPRRS 2016, 0211
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2016 - VK 1-132/15
1. Vertragliche Regelungen sind allenfalls dann vergaberechtswidrig, wenn für den Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.
2. Die Zumutbarkeitsschwelle liegt bei Rahmenverträgen regelmäßig höher als bei anderen Verträgen, denn Rahmenvereinbarungen wohnen naturgemäß erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
VolltextVPRRS 2016, 0195
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2015 - Verg 20/15
1. Bieter, denen das Angebot eines Erzeugnisses patentrechtlich untersagt werden kann, sind als nicht leistungsfähig anzusehen. Sie sind vom Bieterwettbewerb als ungeeignet auszuschließen.
2. Die Patentverletzung ist im Rahmen der Eignungswertung im Vergabenachprüfungsverfahren inzident zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2016, 0115
VK Bund, Beschluss vom 19.01.2015 - VK 1-114/14
Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren so ausgestalten, dass ein Bieter zwar für mehrere Lose Angebote abgeben, aber nur in dem mengenmäßig größerem den Zuschlag erhalten kann. Eine solche Zuschlagslimitierung muss aber durch objektive, zutreffende und nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt sein.
VolltextVPRRS 2016, 0112
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2015 - VK 1-122/14
1. Eine Bietergemeinschaft bzw. ihr Angebot ist wegen unzulässiger, wettbewerbsbeschränkender Abrede auszuschließen, falls die Bildung der Bietergemeinschaft einen Verstoß gegen das Kartellverbot darstellt.
2. Gehören die Mitglieder einer Bietergemeinschaften ein und derselben wirtschaftlichen Einheit an bzw. bilden ein einheitliches Unternehmen, greift das Kartellverbot tatbestandlich nicht ein.
VolltextVPRRS 2016, 0049
EuGH, Urteil vom 01.10.2015 - Rs. C-452/14
1. Weder die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln in der durch die Verordnung (EU) Nr. 273/2012 der Kommission vom 27. März 2012 geänderten Fassung noch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln in der durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 der Kommission vom 3. August 2012 geänderten Fassung erlegen einer zuständigen nationalen Behörde auf oder untersagen ihr, für eine Adressänderung des Inhabers einer Verkehrsgenehmigung die Zahlung so vieler Gebühren zu verlangen, wie Verkehrsgenehmigungen zu ändern sind.*)
2.Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens seiner Vorlagepflicht nachkommen muss.*)
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0371OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2015 - Verg 2/15
1. Ein Wirkstoff kann nicht losgelöst von den mit ihm zu behandelnden Erkrankungen betrachtet werden. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass Wirkstoffe oftmals nicht nur zur Behandlung einer Erkrankung, sondern zur Behandlung mehrerer Erkrankungen zugelassen sind.
2. Die Vorgabe, dass fünf ausgeschriebene Wirkstoffe mindestens zur Behandlung von drei ausdrücklich benannten Erkrankungen zugelassen sein müssen und darüber hinaus zu Gunsten des Bieters berücksichtigt wird, wenn diese zur Behandlung weiterer Erkrankungen eingesetzt werden dürfen, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung eines Angebots ist die Differenz zwischen dem Listenpreis und dem rabattierten Preis, das heißt die Höhe des gewährten Rabatts, von erheblicher, wenn nicht von entscheidender Bedeutung.
4. Mehrere Hauptangebote dürfen jedenfalls dann abgegeben werden, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich zugelassen hat und diese sich voneinander unterscheiden, beispielsweise in technischer Hinsicht.
VolltextVPRRS 2015, 0325
VK Bund, Beschluss vom 05.02.2015 - VK 1-120/14
Ergibt sich aus dem Erklärungsgehalt und den konkreten Umständen, dass dem Bieter im Auftragsfall die erforderlichen Produktionskapazitäten von einem Drittunternehmen zur Verfügung gestellt werden, ist der geforderte Eignungsnachweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bieter und nicht gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wurde.
VolltextVPRRS 2015, 0428
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 13/15
1. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Leistungen im Wettbewerb zu beschaffen und auszuschreiben.
2. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
3. Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Das ist der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
4. Erschöpfend bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Der erschöpfende Charakter kann sich dabei aus der Eindeutigkeit der Beschreibung ergeben.
VolltextVPRRS 2015, 0430
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 12/15
1. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
2. Stehen für den Sprechstundenbedarf von Radiologen erforderliche Kontrastmittel nicht nur wirkstoffbezogen, sondern auch indikationsbezogen, d.h. wirkstoffübergreifend zueinander im Wettbewerb, steht es Krankenkassen frei, eine dahin gehende Beschaffung zu tätigen.
VolltextVPRRS 2015, 0140
VK Bund, Beschluss vom 29.01.2015 - VK 2-119/14
1. Ob die Vorgaben eines Vergabeverfahrens transparent und klar sind, ist danach zu beurteilen, was den Bietern an Angaben zur Verfügung stand. Die Tatsache als solche, dass der Auftraggeber aufgrund einiger der Nachfragen noch Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen haben, machen die Vorgaben nicht unklar; es kommt auf die Vorgaben in ihrer endgültigen Form an.
2. Ein Fragen- und Antwortkatalog ist Teil der Vergabeunterlagen. Nimmt der Auftraggeber Bieterfragen zum Anlass, die Vergabeunterlagen nachzubessern, liegt in dieser Selbstkorrektur kein Vergabefehler.
VolltextVPRRS 2015, 0139
VK Bund, Beschluss vom 30.01.2015 - VK 2-115/14
1. Die in einem gemeinsamen Fachlos zusammengefassten Wirkstoffe sind schon dann im vergaberechtlichen Sinne vergleichbar, wenn sie für eine große Schnittmenge von Patienten mit identischer Indikation eingesetzt werden können.
2. Eine Willenserklärung (hier: eine Nichtabhilfeerklärung), die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
3. Willenserklärungen, die durch ein Telefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich mit Abschluss des Druckvorganges am Empfangsgerät des Adressaten zu. Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
4. Es ist zweifelhaft, ob nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung in einem Pharmakonzern an einem Freitagnachmittag um 16.31 Uhr noch damit gerechnet werden kann, dass ein eingehendes Telefax von den hierfür zuständigen Personen noch zur Kenntnis genommen wird.
VolltextVPRRS 2015, 0147
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 2-7/15
1. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind in ausreichendem Maße die patentrechtliche Ausgangs- und damit die zukünftige Substitutionssituation bei der Vertragsdurchführung, die unmittelbar Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote hat, zu berücksichtigen.
2. Im Einzelfall könnte auch eine patentrechtliche Vorfrage im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens mitentschieden werden.
3. Auch wenn bei Rahmenvereinbarungen die Grundsätze zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt gelten, muss das zu erwartende Auftragsvolumen so genau wie möglich bekannt gegeben werden.
VolltextVPRRS 2015, 0141
VK Bund, Beschluss vom 29.01.2015 - VK 2-117/14
1. Dem Auftraggeber steht bei der Definition des Beschaffungsbedarfs eine nur eingeschränkt überprüfbare Bestimmungsfreiheit zu. Grundsätzlich kann er allein entscheiden, was er beschaffen möchte. Eine Zuschneidung auf bestimmte Produkte jedoch nur dann zulässig, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
2. Leistungsbeschreibungen sind so klar und eindeutig abzufassen, dass alle Bieter sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen. Ziel des § 8 EG Abs. 1 VOL/A ist es zu gewährleisten, dass die Angebote aller Bieter vergleichbar sind, was wiederum unabdingbare Voraussetzung für eine faire und transparente Entscheidung über den Zuschlag ist.
3. Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber im Laufe des Vergabeverfahrens anlässlich von Bieterfragen seine Anforderungen mehrfach ändern muss, lässt sich in der Regel keine Intransparenz ableiten.
VolltextVPRRS 2015, 0434
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2014 - Verg 5/13
In der Übernahme eines Arzneimittelbestands vom vorhandenen Leistungserbringer liegt kein Handeltreiben i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG.
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