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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Instrumente und Hilfsmittel

100 Entscheidungen insgesamt

Online seit 2022

VPRRS 2022, 0132
Waren/GüterWaren/Güter
Baugleiches Produkt ≠ evaluiertes Produkt!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 VK 30/21

1. Angebote sind von der Wertung auszuschließen, wenn Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Dies beinhaltet auch den Ausschluss von Angeboten, die etwas anderes als nach der Leistungsbeschreibung gefordert, anbieten.

2. Enthält die Leistungsbeschreibung die Anforderung, dass eine bestimmte Evaluierung zu berücksichtigen ist, genügt es nicht, dass das angebotene Produkt baugleich zu einem evaluierten Produkt ist.

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VPRRS 2022, 0031
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Zuschlag trotz fehlerhafter Bieterauswahl wirksam!

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 - Verg 7/21

1. Durfte die Vergabestelle einen Auftrag in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und somit ohne europaweite Bekanntmachung vergeben, da ein Fall der äußersten Dringlichkeit i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlag und hat sie für einen ausreichenden Wettbewerb gesorgt, indem sie (mindestens) drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, führt die bloße fehlerhafte Auswahl der Bieter nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.*)

2. In einem solchen Fall kann die Nachprüfungsinstanz entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Minus zum Antrag auf Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags feststellen, dass der Antragsteller, der sich zulässigerweise mit einem Nachprüfungsantrag gegen den erteilten Zuschlag gewandt hat, durch die fehlerhafte Bieterauswahl in seinen Rechten verletzt ist.*)




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0146
RechtswegRechtsweg
Versorgungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V sind keine öffentlichen Aufträge!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 - Verg 65/18

1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, dass der Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll.

2. Das in § 127 Abs. 2 SGB V vorgesehene Vertragssystem, das ein gesetzliches Beitrittsrecht aller interessierten Leistungserbringer vorsieht, kann nicht als eine Vergabe von öffentlichen Aufträgen angesehen werden.

3. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Anbieter von medizinischen Hilfsmitteln über die Versorgung der Versicherten im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V ist nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern zu den Sozialgerichten eröffnet.

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VPRRS 2019, 0014
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
Voraussetzungen für die Vorgabe technischer Spezifikation?

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 - Rs. C-413/17

Die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichten, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände entweder der Bedeutung der individuellen Merkmale der medizinischen Geräte oder der Bedeutung des Ergebnisses der Funktionsweise dieser Geräte grundsätzlichen Vorrang einzuräumen, sondern verlangen, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Frage stehenden technischen Spezifikationen diese Anforderungen erfüllen.*)

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VPRRS 2019, 0008
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Mehraufwand bei Produktwechsel: Kein Grund für Direktvergabe!

VK Sachsen, Beschluss vom 04.12.2018 - 1/SVK/023-18

1. Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV - kein Wettbewerb aus technischen Gründen - sind vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Nur falls er nachweist, dass tatsächlich nur ein Unternehmen in der EU in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, ist ein Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag tatsächlich unmöglich und die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens obsolet.*)

2. Kann der öffentliche Auftraggeber die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV nicht nachweisen, geht das zu seinen Lasten. *)

3. Der bei einem Produktwechsel entstehende Mehraufwand ist allein grundsätzlich nicht geeignet, um eine Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zu rechtfertigen. Dafür ist es vielmehr erforderlich, dass das Unternehmen, mit dem der Auftrag durchgeführt werden soll, über ein (technisches) Alleinstellungsmerkmal verfügt. *)

4. Die stichwortartige Begründung "Reduzierung Arbeitsaufwand" kann einen Verzicht auf eine Losbildung wegen wirtschaftlicher oder technischer Gründe nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nicht rechtfertigen.*)

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Online seit 2018

VPRRS 2018, 0183
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V gilt nicht im Oberschwellenbereich!

VK Bund, Beschluss vom 05.04.2018 - VK 1-17/18

1. Im Oberschwellenbereich findet das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V aus vorrangigen EU-rechtlichen Gründen keine Anwendung. Das EU-Vergaberecht schreibt vor, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Bedarf entweder vergaberechtlich oder so decken muss, dass Vergaberecht gar nicht zur Anwendung kommt.

2. Entscheidet sich ein öffentlicher Auftraggeber für die Durchführung eines Vergabeverfahrens, ist daneben für Zweckmäßigkeits- oder sonstige Erwägungen, die ggf. dazu führen, von einem Vergabeverfahren abzusehen, kein Raum.

3. Bei der Anforderung des Auftraggebers, Pflegeexperten einzusetzen, handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Anforderung an die Auftragsausführung sowie um ein Zuschlagskriterium.

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VPRRS 2018, 0184
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Rahmenvereinbarungen im Gesundheitswesen: Kalkulationsrisiken sind zumutbar!

VK Bund, Beschluss vom 15.02.2018 - VK 1-161/17

1. Der Auftraggeber hat bei Rahmenvereinbarungen das Auftragsvolumen lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, muss es aber nicht abschließend festlegen.

2. Um die Abgabe wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu gewährleisten, muss der Auftraggeber hinsichtlich des Auftragsumfangs daher nur diejenigen Angaben machen, über die er verfügt oder die von ihm in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und die die Bieter für eine seriöse Angebotskalkulation benötigen.

3. Kalkulationsrisiken, die bei Rahmenvereinbarungen im Allgemeinen und bei Rahmenvereinbarungen im Gesundheitswesen im Speziellen auftreten, sind zumutbar und daher vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

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VPRRS 2018, 0118
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Mindeststandard gefordert: Versorgungsqualität sichergestellt!

VK Bund, Beschluss vom 03.04.2018 - VK 2-24/18

1. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 SGB V ist im Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB nicht anwendbar. Damit bleibt bei Vergabe von Rahmenvereinbarungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln im Oberschwellenbereich kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen.

2. Zur Sicherstellung der nach § 33 Abs. 1 Satz 5, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB V geschuldeten Versorgungsqualität reicht es in Rahmenverträgen aus, den durch das SGB V vorgeschriebenen Mindeststandard zu fordern.

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VPRRS 2018, 0117
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Lineares Bewertungssystems ist nicht vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 19.02.2018 - VK 1-167/17

1. Der Auftraggeber soll erst ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (Ausschreibungsreife).

2. Überarbeitungen der Vergabeunterlagen aufgrund von Bieterfragen und -rügen führen nicht dazu, dass von einer fehlenden Ausschreibungsreife auszugehen ist. Erkannte Defizite oder Fehler sind in jedem Stand des Vergabeverfahrens zu korrigieren. Der Auftraggeber hat insoweit Klarstellungen für alle interessierten Unternehmen herbeizuführen.

3. Führen Klarstellungen/Korrekturen dazu, dass die Bieter mehr Zeit benötigen, um die Angebotserstellung auf die neuen Informationen auszurichten, besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Angebotsfrist.

4. Ein lineares Bewertungssystems ist nicht per se vergaberechtswidrig.

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VPRRS 2018, 0107
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
900 von 1.000 Punkte für Mindestanforderungen: Wertungssystem vergaberechtskonform?

VK Bund, Beschluss vom 14.03.2018 - VK 2-14/18

1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB und als solcher zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge verpflichtet.

2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt nicht nur, was er beschafft, sondern auch die Kriterien, anhand denen er das für ihn wirtschaftlichste Angebot auswählt.

3. Bei der Überprüfung der vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Bewertungsmethode eine Gesamtschau vorzunehmen und diese nur dann zu beanstanden, wenn sich diese "im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergaberechts unvereinbar erwiese" (BGH, IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121).

4. Ein Wertungssystem, wonach die Erreichung der qualitativen Mindestanforderungen mit 900 von 1.000 Punkten bewertet wird und (lediglich) 100 Zusatzpunkte für eine weitergehende Wertung der Qualität der Leistungserbringung vergeben werden, ist vergaberechtskonform.

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VPRRS 2018, 0013
Mit Beitrag
RechtswegRechtsweg
Versorgung mit Hilfsmitteln: Vergabekammer ist für Einwand fehlender Zweckmäßigkeit zuständig!

SG Reutlingen, Beschluss vom 28.12.2017 - S 1 KR 2858/17 ER

1. Der Einwand der fehlenden Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung von Verträgen über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird von unionsrechtlichen Vorgaben und dem Vergaberechtsregime des Vierten Teils des GWB (§§ 97 - 184) vollständig überlagert.*)

2. Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist daher nicht gegeben.*)

3. Eine Verweisung an die zuständigen Vergabekammern scheidet ebenso aus wie eine Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht (Vergabesenat).*)

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Online seit 2017

VPRRS 2017, 0317
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Ausschreibung muss Basis für vergleichbare Angebote vorgeben!

VK Bund, Beschluss vom 16.08.2017 - VK 2-78/17

1. Stellt der Auftraggeber den Bietern frei, ob sie auf alle Produktgruppen anbieten oder mangels sozialrechtlicher Qualifikation auf zwei Produktgruppen nicht mit anbieten, decken die eingehenden Angebote nicht den gleichen Bedarf ab.

2. Fehlt die Basis für vergleichbare Angebote, ist nicht plausibel, wie der Vergleich der Angebote bzw. der Preise erfolgen soll.

3. Bezieht sich die ausgeschriebene Poolversorgung mit Hilfsmitteln einerseits auf zwei spezifische Produktgruppen und den übrigen Produktgruppen andererseits, handelt es sich um Fachlossegmente, die in Richtung eines eigenen Marktes gehen und deshalb losweise auszuschreiben sind.

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VPRRS 2017, 0175
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Nur der Bieter legt den Preis fest!

VK Bund, Beschluss vom 11.05.2017 - VK 2-48/17

1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich auch frei darin, die Wirtschaftlichkeit des zu vergebenden Auftrags aus seiner Sicht zu bestimmen.

2. Der Auftraggeber muss die Ausschreibung nicht so ausrichten, dass sich jedes in Frage kommende (hier: pharmazeutische) Unternehmen durch eine Angebotsabgabe optimal am Vergabeverfahren beteiligen kann.

3. Welchen Preis ein Bieter für seine Leistung verlangt, darf der Auftraggeber grundsätzlich nicht definieren; er definiert, was er beschaffen will, die Bieter definieren jeder für sich, welchen Preis sie dafür in Rechnung zu stellen beabsichtigen.

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VPRRS 2017, 0069
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Open-house-Modell oder Offenes Verfahren: Auftraggeber hat die Wahl!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16

1. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verpflichtet die Krankenkassen zu prüfen, ob und gegebenenfalls mit welcher Ausschreibungskonzeption eine Beschaffung im Wettbewerb möglich ist.

2. Die Entscheidung, das offene Verfahren einem Open-house-Modell vorzuziehen, unterliegt der dem öffentlichen Auftraggeber genuin zukommenden Bestimmungs- oder Wahlfreiheit bei den Bedingungen der Beschaffung.




VPRRS 2017, 0068
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gründe für unterbliebene Gebietslosunterteilung sind zu dokumentieren!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2016 - Verg 26/16

1. Zum Schutz mittelständischer Interessen gilt das Gebot der Bildung von Teil- und Fachlosen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

2. Der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für eine Gesamtvergabe hat eine umfassende Interessenabwägung voranzugehen, die zu dem Ergebnis führt, dass bei einer vertretbaren Würdigung die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe überwiegen.

3. Anerkennenswerte Gründe sind jedoch nicht die Nachteile, die vom Gesetzgeber als typische Folgen einer Aufteilung bewusst in Kauf genommen worden sind, wie etwa der mit einer Fachlosvergabe typischerweise verbundene Mehraufwand.

4. Ist dem Vergabevermerk des Auftraggebers nicht zu entnehmen, dass er die für und gegen eine (weitere) Unterteilung des Gebietsloses sprechenden Gründe herausgearbeitet, dargestellt und abgewogen hat, und sind keine gewichtigen Belange auf Seiten des Auftraggebers und der Allgemeinheit vorhanden, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erfordern, ist Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern.

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Online seit 2016

VPRRS 2016, 0254
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Beschaffung von Hilfsmitteln: Öffentliche Ausschreibung "zweckmäßig"?

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2016 - VK 2-45/16

1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist als öffentlicher Auftraggeber dazu verpflichtet, öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist vorrangig ein offenes Verfahren durchzuführen, wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob es "zweckmäßig" im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V ist, medizinische Hilfsmittel einschließlich der Erbringung damit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beschaffen, steht dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.

3. Begehrt ein Bieter das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens, fehlt es ihm an einer Verletzung in eigenen Rechten. Denn die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber (hier: aus sozialrechtlichen Gründen) berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Bedarf im Wege einer vergaberechtlichen Ausschreibung zu decken, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und nicht in diesem zu prüfen.

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VPRRS 2016, 0230
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Auftraggeber darf sich beigebrachte Wirtschaftsprüfer-Stellungnahmen zu eigen machen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 - Verg 28/15

1. Der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zumutbare Prüfungsaufwand ist mit Rücksicht auf den vergaberechtlich bezweckten, möglichst raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Erteilen des Zuschlags, aber auch wegen der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Angebotswertung in nicht unbegrenztem Umfang zu Gebote stehenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Ressourcen, zu beschränken.

2. Der Auftraggeber hat nur die ihm zumutbaren Prüfungen anzustellen und darf die Vergabeentscheidung auf gesicherte (unbestrittene, bewiesene oder beweisbare) Erkenntnisse stützen, sofern die Entscheidung denn vertretbar ist.

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Online seit 2015

VPRRS 2015, 0336
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen kann nicht vorgegeben werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2015 - 2 VK LSA 6/15

Vorgabe einer Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen in der Vergabebekanntmachung: Das Setzen einer solchen Frist kann nicht damit begründet werden, dass die Vergabeunterlagen den Bewerbern so frühzeitig vorzuliegen haben, dass sie ihre Angebote sorgfältig erstellen können. Vielmehr ist es ausschließlich den Bewerbern überlassen, zu welchen Zeitpunkt sie innerhalb der Angebotsfrist die Vergabeunterlagen abfordern und welchen Zeitraum sie für ausreichend erachten, um die Angebote zu erstellen. *)

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VPRRS 2015, 0239
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
Auftragswert überschritten: Wann ist die (sanktionslose) Aufhebung möglich?

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2015 - Z3-3-3194-1-22-03/15

1. Die Wirtschaftlichkeit gemäß § 20 EG Abs. 1 c VOL/A 2009 eines Angebots bemisst sich danach, ob ein Angebot im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Ähnlich wie bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 ist die Angemessenheit des Angebotspreises anhand einer gesicherten Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Der Gesamtpreis des Angebots ist in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen.*)

2. Die Frage, wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so deutlich überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, kann nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen beantwortet werden; vielmehr ist eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10, IBR 2013, 93).*)

3. Verursacht eine Vergabestelle durch Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 Alleinstellungsmerkmale eines Bieters, muss sie letztlich auch eine durch diese Wettbewerbseinschränkung verursachte höhere Preisgestaltung dieses Bieters hinnehmen.*)

4. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gem. § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel der Vergabeunterlagen wie Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 oder Unklarheiten, die die Abgabe vergleichbarer Angebote verhindern, zu beheben.*)

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VPRRS 2015, 0231
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Angebote konzernverbundener Unternehmen: Wie ist die Vertraulichkeit sicher zu stellen?

VK Westfalen, Beschluss vom 22.04.2015 - VK 1-12/15

Es reicht nicht aus, wenn konzernverbundene Unternehmen bei Einreichung ihrer Angebote offen legen, dass sie sich mehrfach am Wettbewerb beteiligen. Damit wird bereits gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz verstoßen. Denn Ziel des Wettbewerbs ist nicht diesen möglichen Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz durch Offenlegung zu widerlegen. Ziel des Wettbewerbs ist vielmehr bereits bei Fertigstellung der Angebote den Vertraulichkeitsgrundsatz zu wahren, damit erst gar nicht der "Anschein eines Wettbewerbs", der gar kein Wettbewerb ist, gesetzt wird.*)

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VPRRS 2015, 0232
Mit Beitrag
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Wie ist die Auskömmlichkeitsprüfung vorzunehmen?

VK Westfalen, Beschluss vom 22.04.2015 - VK 1-10/15

1. Die Auskömmlichkeitsprüfung i.S.v § 19 Abs. 6 EG VOL/A kann auch darin bestehen, dass die Vergabestelle Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen heranzieht und eine eigene, sachlich nachvollziehbare Kostenschätzung vornimmt und aufgrund dieser Erkenntnisse die Auskömmlichkeit der Angebote bewertet. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, sich die Inhalte einzelner Angebote kalkulatorisch darlegen zu lassen.*)

2. Auch die Angebotspreise aus bereits ausgeschlossenen Angeboten können bei der Auskömmlichkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn der Ausschluss dieser Angebote nicht auf kalkulationsrelevanten Tatsachen beruhte.*)

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VPRRS 2015, 0110
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvereinbarung: Auftraggeber muss Angaben zum Auftragsvolumen machen!

VK Bund, Beschluss vom 20.02.2015 - VK 2-3/15

1. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen daher naturgemäß und im Vergleich zu anderen Aufträgen, die nicht Rahmenverträge sind, erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind; diese zusätzlichen Kalkulationsbelastungen für den Bieter sind - nach Aufgabe der Rechtsfigur des ungewöhnlichen Wagnisses - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten vertretbar.

2. Mit den erhöhten Kalkulationsunsicherheiten bei Rahmenvereinbarungen korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Bietern zwecks Angebotserstellung jedenfalls alle verfügbaren Angaben hinsichtlich des Auftragsvolumens zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Kalkulation bedeutsam sind oder zumindest sein können.

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VPRRS 2015, 0059
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Zugang zur Hilfsmittelversorgung durch Vertrag

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2010 - L 4 KR 200/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2015, 0044
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium zulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 17/14

1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch den Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium bestimmen, sofern andere Kriterien nicht geeignet sind oder erforderlich erscheinen. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert worden sind.

2. Die nachgelagerte Eignungsprüfung von Nachunternehmern ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

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Online seit 2014

VPRRS 2014, 0441
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvertrag: Bieter muss erhöhte Kalkulationsrisiken tragen!

VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 1-22/14

1. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 besteht das Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 nicht mehr.

2. Aus den Ausschreibungsbedingungen resultierende Preis- bzw. Kalkulationsrisiken sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen - insbesondere wenn sie ihm ohnehin typischerweise obliegen - und können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden. Zu einer Minimierung solcher Kalkulationsrisiken ist der Auftraggeber nur verpflichtet, wenn die andernfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind.

3. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist strenger als der des ungewöhnlichen Wagnisses. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Vergabe von Rahmenvereinbarungen handelt, denen typischerweise in Bezug auf das Auftragsvolumen bedeutende Kalkulationsrisiken immanent sind.

4. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers, das nicht auf bestimmte Gründe beschränkt ist und zudem zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Vertragslaufzeit die Vertragsbeendigung bewirken kann, kann ein unzumutbares Kalkulationsrisiko darstellen.

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VPRRS 2014, 0432
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 127 Abs. 1 SGB V ist nicht bieterschützend!

VK Bund, Beschluss vom 02.04.2014 - VK 1-14/14

1. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 SGB V, wonach die Krankenkassen über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen können, entfaltet keinen vergaberechtlichen Bieterschutz.

2. Die Bestimmung des niedrigsten Preises als alleiniges Zuschlagskriterium ist vergaberechtlich grundsätzlich zulässig und begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn andere Kriterien nicht geeignet sind oder nicht erforderlich erscheinen.

3. Die Vorgabe produktspezifischer Kriterien bei der Bezeichnung des Ausschreibungsgegenstands ist nicht schlechthin verboten. Eine produktspezifische Ausschreibung ist vielmehr dann zulässig, wenn sie durch den Ausschreibungsgegenstand gerechtfertigt ist.

4. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 können die Vergabeunterlagen im Hinblick auf (Kalkulations-)Risiken nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden.

5. Eine mitgliedsstaatliche Regelung, die den automatischen Ausschluss eines Unternehmens, das sowohl als Einzelbieter als auch als Mitglied eines Konsortiums bzw. als eines von mehreren konzernverbundenen Unternehmen Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgibt, ist gemeinschaftsrechtswidrig. Aufgrund der Gefahr, dass bei einer derartigen "parallelen" Teilnahme eines Unternehmens an einer Ausschreibung der Geheimwettbewerb zwischen den Bietern Schaden nimmt, muss den betroffenen Unternehmen im Einzelfall stets gestattet werden, einen Entlastungsbeweis zu führen.

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VPRRS 2014, 0645
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Produkte sind zu benennen: Auftraggeber muss Übereinstimmung umfassend prüfen!

VK Südbayern, Beschluss vom 16.04.2014 - Z3-3-3194-1-05-02/14

1. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gem. § 3 EG Abs. 3 b VOL/A 2009 als Vergabeverfahrensart ist dann zulässig, wenn die Leistung nicht vorab eindeutig und erschöpfend zu beschreiben war, insbesondere wenn ohne Verhandlungen die Bildung einer einheitlichen Preisstruktur, aus welcher sich bei der Angebotsabgabe ein Gesamtpreis errechnen lässt, unmöglich wäre. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nach dem Willen des Auftraggebers die Bieter im laufenden Verfahren ihre Angebote noch überarbeiten und optimieren sollen.*)

2. Waren bereits mit dem Angebot die angebotenen Produkte zu benennen, darf sich die Vergabestelle nicht auf eine stichprobenartige Prüfung der Übereinstimmung der angebotenen Produkte mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses beschränken. Die zwingende Vorgabe des § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 macht es unentbehrlich, die angebotenen Produkte umfassend daraufhin zu überprüfen, ob sie den ausgeschriebenen Parametern entsprechen.*)

3. Die Information der Bieter in einem Verhandlungsgespräch über die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wertungsergebnisse der Angebote der Mitbewerber bzgl. Qualität und Preis mit dem Ziel, die Bieter zu Preissenkungen zu veranlassen, stellt einen Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz dar. Dies gilt auch dann, wenn die genauen Angebotssummen der Mitbieter nicht mitgeteilt wurden.*)




VPRRS 2014, 0136
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 07-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0135
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 08-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0134
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 09-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0133
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 10-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0132
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 11-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0131
DienstleistungenDienstleistungen
Eigenschaft der AOK Bayern als öffentlicher Auftraggeber

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 12-03/04

1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)

2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)

3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)

4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)

5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2014, 0129
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOL/A: Unverlangt nachgereichte Bestätigungen sind unbeachtlich!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-40/13

1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.

2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.

3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

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VPRRS 2014, 0120
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOL/A: Unverlangt nachgereichte Bestätigungen sind unbeachtlich!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-43/13

1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.

2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.

3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

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VPRRS 2014, 0100
DienstleistungenDienstleistungen
Keinen Sicherheitsbeauftragten eingestellt: Bieter unzuverlässig!

VK Bund, Beschluss vom 02.11.2005 - VK 3-133/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0087
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-136/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0085
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-130/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0051
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Wann handelt eine öffentliche Einrichtung als Unternehmen?

Generalanwalt beim EuGH, Beschluss vom 10.11.2005 - Rs. C-205/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0031
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachweise unverlangt nachgereicht: Angebot bleibt unvollständig!

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-37/13

1. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf.

2. Unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots, denn den Auftraggeber trifft bei VOL/A-Vergaben - anders als im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A - keine Nachforderungspflicht.

3. Müssen die Bieter nach den Vergabeunterlagen eine einheitliche Versorgungspauschale über alle von ihnen benannten Hilfsmittel in einer Position anbieten, führt die Abgabe eines nicht zugelassenen Nebenangebots dazu, dass eine Trennung der Pauschale für das Hauptangebot und das Nebenangebot nicht möglich ist. Das Angebot ist deshalb insgesamt auszuschließen.

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Online seit 2013

VPRRS 2013, 1541
DienstleistungenDienstleistungen
Zusicherung des Auftraggebers lässt Rechtschutzbedürfnis entfallen!

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 1-57/13

Versichert der Auftraggeber, dass er in einem Vergabeverfahren keinen Zuschlag erteilen wird, solange die einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts vollziehbar ist, besteht für einen auf die Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Nachprüfungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Antrag ist unzulässig.

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VPRRS 2013, 1165
DienstleistungenDienstleistungen
Hilfsmittel: Nichtberücksichtigung von Anbietern ist rechtswidrig!

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2007 - L 2 KN 16/05 KR

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0964
DienstleistungenDienstleistungen
Versorgung mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln

VK Bund, Beschluss vom 04.09.2000 - VK 2-24/00

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0770
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Versorgung mit Hilfsmitteln: Dienst- oder Lieferleistung?

VK Bund, Beschluss vom 31.08.2007 - VK 1-92/07

Für die vergaberechtliche Einordnung als Dienst- oder Lieferleistung ist nicht entscheidend, ob und welche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten mit dem Auftrag erfüllt werden sollen. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu qualifizieren ist. Denn nur dieses Vertragsverhältnis bildet den öffentlichen Auftrag. Maßgeblich ist mithin ausschließlich die aufgrund des abzuschließenden Vertrages durch den Auftragnehmer konkret geschuldete Leistung.

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VPRRS 2013, 0747
DienstleistungenDienstleistungen
Rügen sind bedingungsfeindlich!

LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009 - L 1 KR 337/09 ER

1. Eine Rüge setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unmittelbar beanstanden und nicht nur eine bloße Frage stellen oder eine Bitte um Klarstellung äußern will.*)

2. Rügen dürfen nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der Auftraggeber zunächst Fragen beantwortet oder aus der Sicht des Bieters vorhandene offene Punkte klärt. Der Bieter darf die Rüge nicht unter eine Bedingung stellen.*)

3. Bei der Ausschreibung von medizinischen Hilfsmitteln im Wege einer Rahmenvereinbarung verletzt eine Leistungsbeschreibung nicht § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOL/A, wenn der Bedarf auf der Grundlage der Fallzahlen aus einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Der Auftraggeberin, einer Krankenkasse, ist eine genauere Ermittlung nicht möglich, weil diese von objektiven und subjektiven Faktoren, nämlich der Erkrankungsfälle und der ärztlichen Verordnungen, abhängt, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht absehbar sind und auf die sie selbst keinen Einfluss hat.*)

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VPRRS 2013, 0690
DienstleistungenDienstleistungen
Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln und Krankenunterlagen

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2011 - VK 2-133/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0681
DienstleistungenDienstleistungen
Beschaffung von Computer- und Kernspintomographen

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.02.2011 - VK 1/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0566
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften: Bieter ungeeignet!

VK Bund, Beschluss vom 05.04.2013 - VK 3-14/13

1. Der öffentliche Auftraggeber hat den Zuschlag an ein fachkundiges, leistungsfähiges, gesetzestreues und zuverlässiges Unternehmen zu erteilen. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist das Ergebnis einer Prognose, welche die Vergabestelle im Rahmen eines von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft.

2. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist der Frage nachzugehen, ob dieser über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt. Darüber hinaus umfasst die Prüfung der Leistungsfähigkeit auch die Frage, ob ein Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, wobei die Leistungserbringung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen hat.

3. Zuverlässig ist ein Bieter, der erwarten lässt, im Rahmen der Auftragserfüllung seinen gesamten hierfür geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschließlich der Erbringung von Gewährleistungen erwarten lässt.

4. Hat die Vergabestelle gesicherte Kenntnisse, dass der Bieter nicht seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird, kann die Vergabestelle die Angebote des Bieters wegen mangelnder Eignung/Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen.

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VPRRS 2013, 0549
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung in Losen: Eignung ist losbezogen zu prüfen!

VK Bund, Beschluss vom 18.01.2013 - VK 1-139/12

1. Der Auftraggeber hat bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind; diese bestimmen zugleich die Grundlagen der Eignungsprüfung. Diese Anforderungen dürfen in den den Bietern erst später übersandten Vergabeunterlagen nicht verschärft, ergänzt oder sonst in der Sache abgeändert werden.

2. Wird ein Vergabeverfahren in mehreren Losen ausgeschrieben, ist die Eignung losbezogen zu prüfen und nicht pauschal bezogen auf das Leistungsvolumen des Gesamtauftrags.

3. Aus dem geringen Umsatzanteil eines bestimmten Produkts am Gesamtumsatz des Bieters kann nicht auf dessen unzureichende Leistungsfähigkeit geschlossen werden.

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VPRRS 2013, 0465
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvertrag über Versorgung mit wieder verwendbaren Hilfsmitteln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2007 - Verg 35/07

(ohne amtlichen Leitsatz)

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