Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
86 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2022, 0167VK Bund, Beschluss vom 03.03.2022 - VK 1-15/22
1. Liegt der Angebotspreis des Bestbieters Beigeladenen weniger als 20% unter dem Preis des nächstteureren Angebots, sind die Aufgreifschwellen, ab denen ein Auftraggeber verpflichtet ist, einen Angebotspreis zu überprüfen, zwar nicht erreicht. Der Auftraggeber ist gleichwohl zu einer Überprüfung des Angebotspreises berechtigt, wenn seine dementsprechenden eigenen Wertungs- und Prüfungsvorgaben (bestimmter prozentualer Abstand vom eigenen Schätzpreis) erfüllt sind.
2. Frühere Schlechtleistungen bei den ausgeschriebenen Leistungen, die auf unangemessen niedrigen Angebotspreisen in einem vorangegangenen Vergabeverfahren beruhen, lassen per se keinen Rückschluss auf eine vergaberechtswidrige Preiskalkulation des Bestbieters zu.
VolltextVPRRS 2022, 0086
VK Hessen, Beschluss vom 01.07.2021 - 69d-VK-2-16/2021
Schreibt der Auftraggeber die Anmietung einer technischen Anlage zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen aus, stellen der Neubau der Anlage und ihr Transport an die jeweiligen Veranstaltungsorte durch Dritte keine Einbeziehung von Unterauftragsleistungen durch den Bieter dar.
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VPRRS 2021, 0189OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 - Verg 23/20
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Er kann jederzeit auf die Vergabe eines Auftrags verzichten, unabhängig davon, ob die gesetzlich normierten Aufhebungsgründe erfüllt sind.
2. Liegen Aufhebungsgründe nicht vor, bleibt der Bieter grundsätzlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt (BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 43/02, IBRRS 2003, 0831 = VPRRS 2003, 0242).
3. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden, insbesondere wenn der Auftraggeber für die Aufhebung der Ausschreibung keinen sachlich gerechtfertigten Grund angegeben hat und sie deshalb willkürlich ist oder die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren.
4. ...
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VPRRS 2020, 0264VK Bund, Beschluss vom 06.05.2020 - VK 1-30/20
1. Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung in einer für den Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht vorhersehbaren Weise wesentlich verändert haben.
2. Die Corona-Pandemie und der damit seit März 2020 verbundene Lockdown war eine solche nicht vorhersehbare wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens.
3. Im Vergabeverfahren ist eine Dokumentation in Textform zu führen, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
4. Der zu führende Vergabevermerk umfasst bestimmte Mindestangaben. Fehlt die Dokumentation von Verfahrensschritten, kann dies unter Umständen nachgeholt/geheilt werden.
5. Mit Blick auf die Dokumentationspflichten muss unterschieden werden zwischen dem, was im Vergabevermerk mindestens niederzulegen ist, und Erwägungen der Vergabestelle, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung außerdem nachträglich verteidigt werden soll. Solche Überlegungen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, ist dem öffentlichen Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt fehlender Dokumentation nicht verwehrt.
VolltextVPRRS 2020, 0230
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2020 - VK 2-31/20
1. Das Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat.
2. Eine wesentliche Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn sich die Rahmenbedingungen für bzw. die Anforderungen an die Leistungserbringung für Auftraggeber bzw. Bieter unvorhergesehen erheblich verändern und eine Fortführung des Vergabeverfahrens daher nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist.
3. Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist ein weder dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbares noch vorhersehbares Ereignis.
4. Änderungen der Finanzierungsgrundlagen stellen einen rechtmäßigen Aufhebungsgrund im Vergabeverfahren dar, wenn Haushaltsmittel durch unvorhergesehene Ereignisse überraschend gekürzt oder ganz zurückgezogen werden.
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0266VK Bund, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 2-50/19
1. Im Rahmen der Vergabe arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen kommt dem Auftraggeber bei Festlegung der Zuschlagskriterien ein großer Ermessenspielraum zu; er definiert mit seinen Zuschlagskriterien, was für ihn das wirtschaftlichste Angebot ist. Es ist ihm kein "Nummerus clausus" der Zuschlagskriterien vorgegeben.
2. Eine qualitätvolle Auftragsausführung und damit ebenfalls die Wirtschaftlichkeit eines Angebots im Bereich arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen wird nicht allein durch das konkret handelnde Personal determiniert, sondern umfassender und vorrangig von der Fähigkeit eines Bieters, eine insgesamt zielführende Maßnahme zu organisieren.
3. Hat ein Bieter in der Vergangenheit gute Vermittlungserfolge erzielt, spricht das dafür, dass er in der Lage ist, auch zukünftig eine qualitätvolle Maßnahme als Gesamtpaket realisieren zu können, u. a. auch dafür, dass er in der Lage ist, geeignetes Personal zu akquirieren, ohne dass es sich zwingend um die identischen Personen handeln muss, welche die vorherigen Maßnahmen durchgeführt haben.
4. Der Auftraggeber für die Bewertung arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen Zuschlagskriterien festlegen, die auf Erfolge aus der Vergangenheit Bezug nehmen.
5. Stellt die Vergabe von (hier:) zwei Punkten den Normalfall dar, wonach das Konzept den Anforderungen entspricht, also weder herausragende Besonderheiten noch Defizite aufweist, bedarf die Vergabe von zwei Punkten keiner besonderen, über die reine Punktebenotung hinausgehenden Begründung im Vergabevermerk.
6. Aufgrund der Bedeutung der Dokumentation bei Bewertungen anhand von schulnotenähnlichen Vorgaben ist in Fällen, in denen ein Bieter eine "kreative Idee" in seinem Konzept aufweist, der das Potential für die Vergabe von drei Punkten innewohnt, eine Begründung in die Bewertung aufzunehmen, aus welchen Gründen das Konzept letztendlich doch nicht die Maximalpunktzahl vergeben hat.
7. Die Rügeobliegenheit besteht nur, wenn der vermeintliche Vergabefehler für einen durchschnittlichen Bieter erkennbar war. Eine solche Erkennbarkeit, die auch im Rechtssinn gegeben sein muss, ist in Bezug auf die vermeintliche Europarechtswidrigkeit einer Vorgabe in den Vergabeunterlagen, die exakt mit der nationalen rechtlichen Regelung übereinstimmt, nicht gegeben.
VolltextVPRRS 2019, 0235
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2019 - VK 1-37/19
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten des Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.
2. Der Preis oder die Kosten eines Angebots erscheinen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann ungewöhnlich niedrig, wenn sie erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Ausschreibungen liegen.
3. Ein Anhaltspunkt für den Eintritt in die Prüfung der Preisbildung kann vorliegen, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.
4. Die Nicht-Inanspruchnahme von Optionen durch den Auftraggeber in der Vergangenheit in Verträgen mit dem bisherigen Auftragnehmer führt nicht dazu, die Eignung des Auftragnehmers generell in Frage zu stellen.
VolltextVPRRS 2019, 0074
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2018 - Verg 37/17
1. Die Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien und Unterkriterien sowie die Festlegung der Wertungsmethode ist Sache des öffentlichen Auftraggebers.
2. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers unterliegt nur den Schranken, die sich – unmittelbar oder mittelbar – aus den vergaberechtlichen Prinzipien sowie aus dem Zweck, dem die Festlegung von Wertungskriterien dient, ergeben. Wenn die Ausübung des Bestimmungsrechts etwa mit den Geboten des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung kollidiert, ist sie zu beanstanden.
3. Es stellt keinen Vergaberechtsfehler dar, wenn Bieter, die noch keine vergleichbare Maßnahme durchgeführt haben oder für die noch keine verwertbaren Quoten vorliegen, im jeweiligen Wertungskriterium zwei Punkte erhalten, während alle übrigen Bieter zwischen 0 und 3 Punkten erhalten können.
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VPRRS 2018, 0096VK Bund, Beschluss vom 14.02.2018 - VK 2-3/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann durchaus "riskante" Leistungen ausschreiben, die er lediglich funktional beschreibt und in der Menge hochgerechnet hat.
2. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig und nach dem Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuchs prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, zumindest teilweise auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig sind Bieter/Auftragnehmer rechtlich gehindert, solche Risiken zu übernehmen.
3. Die einer Rahmenvereinbarung immanent innewohnenden Ungewissheiten sind vom Bieter zu tragen. Grenze ist die Zumutbarkeit.
VolltextVPRRS 2018, 0074
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2018 - VK 2-2/18
Das früher in der VOL/A bestehende Verbot einer Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf den Bieter/Auftragnehmer ist mit der Vergaberechtsreform des Jahres 2009 weggefallen und hat auch keine Renaissance in der Vergaberechtsreform 2016 erfahren. Die Vergabenachprüfungsinstanzen können daher lediglich unzumutbare Anforderungen an die Angebotserstellung, insbesondere der Kalkulation des Angebotspreises in den Vergabeunterlagen, prüfen und ggf. beanstanden.
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0359VK Bund, Beschluss vom 12.09.2017 - VK 2-88/17
1. Eine Wertung ist nicht bereits deshalb als beurteilungsfehlerhaft zu qualifizieren, weil dasselbe Konzept bei anderen Ausschreibungen desselben öffentlichen Auftraggebers mit (nahezu) identischen Wertungsvorgaben von anderen Bewertern in der Vergangenheit besser bewertet worden ist.
2. Ebenso wenig ist ein Indiz für Willkür, dass derselbe öffentliche Auftraggeber mit dem betreffenden Unternehmen bisher zufrieden war oder das Konzept gelobt haben mag und aufgrund dessen Zuschläge erhalten hat.
3. Der Vergabewettbewerb der Bieter bzw. deren Konzepte zueinander findet stets im jeweiligen Los der jeweiligen Ausschreibung statt.
VolltextVPRRS 2017, 0276
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2017 - VK 2-76/17
Tritt ein Bieter nach dem Verkauf eines Geschäftsbereichs als Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein, können die Erfolge und die Qualität der Leistung des Rechtsvorgängers in die Wertung des Angebots des Bieters einfließen.
VolltextVPRRS 2017, 0251
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2017 - VK 2-66/17
1. Wird ein alle Anforderungen gut erfüllendes Angebot nach dem Bepunktungssystem des Auftraggebers mit zwei Punkten bewertet und gibt es für ein Angebot mit besonders kreativen Ideen drei Punkte, muss der Auftraggeber nicht detailliert dokumentieren, weshalb keine besonders kreative Idee vorliegt.
2. Ein Bieter, der meint, drei Punkte verdient zu haben, muss konkret vortragen, in welchem (Unter-)Kriterium und aus welchem Grund sein Angebot drei statt nur zwei Punkte verdient hätte.
3. Eine unzureichende Dokumentation kann auch noch im Vergabenachprüfungsverfahren nachgeholt werden.
4. Die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes bestimmt sich aus der Sicht eines fachkundigen Bieters, für den auch in rechtlicher Hinsicht ein Fehler im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennbar sein muss, um eine Rügeobliegenheit auszulösen. Darüber hinaus ist ein Bieter nicht verpflichtet, Hilfe und insbesondere rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
VolltextVPRRS 2017, 0253
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 - Verg 29/16
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber den Bietern über das zu erreichende Ziel hinaus Lösungsmöglichkeiten und Konzepte aufzeigt.
2. Bei funktionalen Ausschreibungen hat eine Bewertung nach einem reinen Schulnotensystem aufgrund völliger Unbestimmtheit und Intransparenz der Bewertungsmaßstäbe als vergaberechtswidrig auszuscheiden (Anschluss an Senat, IBR 2016, 233 = VPR 2016, 127).
3. Ein zunächst vierstufiges Bewertungssystem, das durch funktionale Unterkriterien ausgefüllt wird, die den Bietern hinreichend verdeutlichen, worauf es dem Auftraggeber bei der Wertung der Angebote ankommt, und die es ihnen ermöglichen, ihre Angebote danach auszurichten, ist nicht intransparent.
4. Die Festlegung, dass nur vollständig abgeschlossene Maßnahmen berücksichtigungsfähig sind, stellt jedenfalls dann eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn es sich um mehrjährige Maßnahmen handelt, diese nahezu vollständig abgeschlossen sind und die vorgesehene Übergangsquote bereits erreicht wurde.
5. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Aufhebung des Vergabeverfahrens erledigt, kann der Antragsteller einen Feststellungsantrag stellen. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für einen solchen Antrag ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0461VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 VK 29/16
1. Ein eingetragener Verein des Privatrechts ist nur dann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt (hier: Jugend- und Erwachsenenbildung), überwiegend staatlich finanziert wird und einer fachlichen Kontrolle des Staates unterliegt.
2. Ein eingetragener Verein ist nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen, wenn er Jugendwohnheime betreibt und seinen Vereinszweck - Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung - überwiegend mit eigenen Mitteln aus dem Wohnheimbetrieb finanziert.
VolltextVPRRS 2016, 0491
VK Bund, Beschluss vom 29.08.2016 - VK 1-76/16
1. Eine Wertung ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn dasselbe Konzept bei anderen Ausschreibungen desselben öffentlichen Auftraggebers von anderen Wertern besser bewertet worden ist oder dass derselbe öffentliche Auftraggeber mit dem betreffenden Unternehmen bisher zufrieden war.
2. Verbindliche Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit einer Wertung können nicht daraus gezogen werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber früher bereits fehlerhaft gewertet hat.
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0328VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 1-10/15
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass diejenigen Angebote, die konkret miteinander im Wettbewerb stehen, einer gleichförmigen Bewertung unterzogen werden; eine solche gleichförmige Bewertung ist insbesondere dann gewährleistet, wenn diese Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bzw. denselben Prüfern bewertet werden.
2. Bei einer losweisen Vergabe stehen nur diejenigen Angebote in einem aktuellen Wettbewerbsverhältnis, die zu einem bestimmten Los abgegeben wurden; nur zwischen ihnen entscheidet sich, welches Angebot den Zuschlag für den entsprechenden Losauftrag erhält. Die gleichförmige Bewertung aller Angebote über die Losgrenzen hinaus und gegebenenfalls bis auf eine bundesweite Betrachtung hin durch eine geringere Anzahl von Prüfergruppen oder bundeseinheitlichen Leitfäden zur Bewertung ist nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2015, 0329
VK Bund, Beschluss vom 23.03.2015 - VK 1-14/15
1. Volks- und Kreisvolkshochschulen sind Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens.
2. Die Gründung einer Bietergemeinschaft, die für eine einzige Ausschreibung gebildet wird, stellt keine Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens dar.
3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass diejenigen Angebote, die konkret miteinander im Wettbewerb stehen, einer gleichförmigen Bewertung unterzogen werden; eine solche gleichförmige Bewertung ist insbesondere dann gewährleistet, wenn diese Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bzw. denselben Prüfern bewertet werden.
4. Bei einer losweisen Vergabe stehen nur diejenigen Angebote in einem aktuellen Wettbewerbsverhältnis, die zu einem bestimmten Los abgegeben wurden; nur zwischen ihnen entscheidet sich, welches Angebot den Zuschlag für den entsprechenden Losauftrag erhält. Die gleichförmige Bewertung aller Angebote über die Losgrenzen hinaus und gegebenenfalls bis auf eine bundesweite Betrachtung hin durch eine geringere Anzahl von Prüfergruppen oder bundeseinheitlichen Leitfäden zur Bewertung ist nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2015, 0129
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2015 - VK 2-13/15
1. Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen setzt entweder voraus, dass geforderte, aber fehlende Erklärungen nicht binnen einer angemessenen Nachfrist vom Bieter nachgeliefert wurden, oder aber, dass das Ermessen, nicht nachzufordern, in einer Art und Weise ausgeübt wurde, die sich im Rahmen des legitimen Ermessensspielraums hält.
2. Durch die Formulierung in den Vergabeunterlagen, dass "eine Nachforderung fehlender Unterlagen und Nachweise [...] nicht erfolgt" , kann das dem Auftraggeber zustehende Ermessen, solche Unterlagen und Nachweise nicht nachzufordern, nicht pauschal vorweggenommen werden.
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0602VK Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2014 - VgK-31/2014
1. Der Änderung der Vergabeunterlagen steht es gleich, wenn ein Bieter zwar keine sichtbaren Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt, in einem Begleitschreiben zum Angebot aber Vorbehalte vornimmt.
2. Eine vom Wortsinn her nicht mehr gedeckte abweichende Interpretation der Leistungsbeschreibung im Angebot des Bieters steht einer Abänderung der Vergabeunterlagen gleich.
3. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen keine qualitativen Mindestkriterien für ein Schulungskonzept vor, kann er das Angebot eines Bieters trotz eines erkennbaren Minderleistungsansatzes gegenüber dem Angebot eines anderen Bieters nicht vom Vergabeverfahren ausschließen.
4. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
5. Bis zur Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien auch und zur Anpassung der Rügefrist auf 10 bzw. 15 Kalendertage darf die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr abweichend angewendet werden.
VolltextVPRRS 2014, 0546
VK Münster, Beschluss vom 05.08.2014 - VK 10/14
1. Eine Vergabestelle kann eine öffentliche Ausschreibung aufgrund von sachlichen Gründen jederzeit aufheben, da kein Kontrahierungszwang besteht*)
2. Zu einer Fortführung eines Vergabeverfahrens kann eine Vergabestelle nur "verpflichtet" werden, wenn eine Scheinaufhebung vorliegt.*)
3. In einem Nachprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur Verstöße gegen Vergabebestimmungen geprüft. Außerhalb des Vergaberechts liegende Rechtsnormen werden inzident überprüft, wenn sich daraus Rechtsfragen ergeben, die zwingend zu klären sind, um eine vergaberechtliche Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren treffen zu können.*)
VolltextVPRRS 2014, 0533
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2014 - VK 1-38/14
1. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig.
2. Die Abgrenzung, ob einzelne Wertungskriterien Eignungs- oder Zuschlagskriterien darstellen, richtet sich danach, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags (dann bieterbezogenes Eignungskriterium) oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (dann auftragsbezogenes Zuschlagskriterium) zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt die sich auf eine Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
3. Hat lediglich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber Verstöße gegen das Vergaberecht bemängelt, ist die Bietergemeinschaft mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert, wenn sich die weiteren Bietergemeinschaftsmitglieder der Erklärung nicht entgegen setzen, sondern durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (auch) in ihrem Namen nach außen hin zu verstehen geben, dass sie die Rechtsfolgen des Rügeschreibens für und gegen sich wirken lassen wollen.
VolltextVPRRS 2014, 0404
VK Bund, Beschluss vom 04.02.2010 - VK 3-3/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0123
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2006 - VK 3-102/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0119
VK Bund, Beschluss vom 01.09.2006 - VK 3-105/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0118
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2006 - VK 3-99/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0088
VK Bund, Beschluss vom 01.09.2011 - VK 3-110/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0084
VK Bund, Beschluss vom 28.02.2006 - VK 2-154/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0083
VK Bund, Beschluss vom 26.10.2004 - VK 1-120/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1521VK Bund, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 3-37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1520
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2001 - VK 1-13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1510
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1492
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-51/13
1. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Kriterien aufstellen, die faktisch die vor Ort etablierten Unternehmen bevorteilen, weil sie über das geforderte Personal, die Räumlichkeiten, die Vernetzung vor Ort etc. bereits verfügen.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bieter sächlich und personell in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und nicht auf den der Angebotsabgabe abzustellen.
VolltextVPRRS 2013, 1351
VK Bund, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 1-81/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1350
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-77/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1347
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-79/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1342
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002 - VK 1-37/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0850
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2007 - VK 3-64/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0821
VK Bund, Beschluss vom 11.08.2005 - VK 3-85/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0815
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-100/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0811
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-103/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0809
VK Bund, Beschluss vom 02.08.2006 - VK 3-75/06
1. Beanstandungen an der Bewertung der Angebote können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.
2. Von einem ungewöhnlich niedrigen erscheinenden Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. Als Anhaltspunkt sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen. Eine Nachfragepflicht des Auftraggebers setzt dabei etwa bei einer Abweichung von mehr als 20% vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
VolltextVPRRS 2013, 0804
VK Bund, Beschluss vom 07.08.2006 - VK 3-93/06
§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A kommt grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung zu. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bieterschützenden Charakter, wenn Angebote mit der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere Wettbewerber vom Markt ganz - also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden oder Unterkostenangebote abgegeben werden, die den Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
VolltextVPRRS 2013, 0792
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2008 - VK 3-95/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0771
VK Bund, Beschluss vom 16.09.2008 - VK 2-97/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0766
VK Bund, Beschluss vom 01.04.2004 - VK 1-9/04
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A - und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A – hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
2. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.
VolltextVPRRS 2013, 0765
VK Bund, Beschluss vom 15.09.2008 - VK 2-94/08
1. Es steht dem Auftraggeber prinzipiell frei, zu definieren, was er beschaffen möchte. Die Regelungen der §§ 97 ff. GWB zielen nicht darauf ab, zu bestimmen, "was" beschafft werden darf, sondern "wie" ein etwaiger Beschaffungsvorgang auszugestalten ist.
2. Es ist weder die Aufgabe noch liegt es in der Kompetenz vergaberechtlicher Nachprüfungsinstanzen, zu überprüfen, ob die Festlegung eines Bedarfs durch den Auftraggeber sinnvoll ist. Schließlich muss der Auftraggeber selbst am besten wissen, was er benötigt.
3. Seine Grenzen findet dieser Grundsatz unter anderem im Gebot der Losaufteilung, wie er in § 97 Abs. 3 GWB bzw. § 5 Nr. 1 VOL/A niedergelegt ist. Danach sind die mittelständischen Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose angemessen zu berücksichtigen. In jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, hat der Auftraggeber die Leistung in Lose zu unterteilen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen darum bemühen können. Eine unwirtschaftliche Zersplitterung ist aber zu vermeiden.
VolltextVPRRS 2013, 0739
VK Bund, Beschluss vom 19.09.2003 - VK 1-77/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0737
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2003 - VK 1-49/03
Die Durchführung einer Angebotswertung, die nicht mit den vorher bekannt gemachten Vorgaben übereinstimmt, verstößt gegen das Transparenzgebot.
VolltextVPRRS 2013, 0731
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 1-95/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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