Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2022, 0012VK Bund, Beschluss vom 21.09.2021 - VK 2-87/21
1. Der Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen vorbefasst ist, ist keine formelle, sondern eine funktionale Betrachtungsweise zu Grunde zu legen.
2. Hat ein Unternehmen im Rahmen eines ersten Auftrags den Auftraggeber dabei unterstützt und begleitet, die Ziele, deren Konkretisierung und Umsetzung im Rahmen eines zweiten Auftrags erfolgen soll, zu finden und festzulegen, handelt es sich bei dem ersten Auftrag nicht um einen vom zweiten Auftrag losgelösten Vorauftrag, sondern bei einer materiellen Betrachtung um eine Vorbereitung des zweiten Auftrags.
3. Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung und wenig detaillierte Zuschlagskriterien sind für einen durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieter erkennbar und deshalb spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0250VG Göttingen, Urteil vom 27.11.2019 - 1 A 71/16
1. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die dafür geltende Verdingungsordnung (hier: für freiberufliche Leistungen - VOF) anzuwenden.
2. Die Steuerung eines Logistikclusters durch einen externen Clustermanager ist eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften ist regelmäßig als schwerer Verstoß einzuordnen. Das Ermessen des Zuwendungsgebers ist grundsätzlich dahingehend intendiert, die Zuwendung zu widerrufen.
VolltextVPRRS 2020, 0202
VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2020 - VK 17/20
Die grundsätzliche Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers bezieht sich auf die Festlegung des Auftragsgegenstands, des Beschaffungsgegenstands und der Zuschlagskriterien. Dabei darf er auch über die Rechtsnatur des zu vergebenden Auftrags entscheiden.*)
VolltextVPRRS 2020, 0102
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 VK 31/19
1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass den Bietern ermöglicht wird, sich leistungsmäßig stärker zu positionieren als die Mitbieter.
2. Bei einem Losverfahren handelt es sich um kein objektives, auftragsbezogenes Kriterium, sondern um eine Auswahl der Bewerber nach dem Zufallsprinzip. Es fehlt ihm am den Prinzipien des Vergaberechts entsprechenden Leistungs- und Eignungsbezug.
3. Eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheid ist daher nur zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.
VolltextVPRRS 2020, 0088
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 VK 34/19
1. Bei einem Losverfahren handelt es sich um kein objektives, auftragsbezogenes Kriterium. Vielmehr handelt es sich um eine Auswahl der Bewerber nach dem Zufallsprinzip.
2. Eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheid ist nur zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.
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VPRRS 2019, 0348VK Bund, Beschluss vom 04.10.2019 - VK 1-73/19
1. Der Ausschluss eines Angebots wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.
2. Ein allgemeiner Verweis in der Auftragsbekanntmachung auf "Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen" lässt nicht zu, dass in- oder ausländische Bewerber ohne Weiteres erkennen können, welche persönlichen und wirtschaftlichen Anforderungen sie erfüllen müssen, um erfolgreich an dem Vergabeverfahren teilnehmen zu können.
3. Ein in der Auftragsbekanntmachung enthaltener Link, mit dem gebührenfrei ein uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu den Auftragsunterlagen ermöglicht wurde, kann die Mitteilung der Eignungskriterien und der geforderten Nachweise in der Auftragsbekanntmachung nicht ersetzen.
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0285VK Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2014 - VgK-51/2013
1. Der Auftraggeber muss grundsätzlich sämtlichen am Auftrag interessierten Bietern alle Kriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung ihres Angebots berücksichtigt werden, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt machen. Es dürfen keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln angewendet werden, die der Auftraggeber nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat, insbesondere darf er keine Bewertungskriterien zurückhalten.
2. Ein Ausschluss wegen unangemessen niedriger Preise kommt in einem VOF-Verfahren - wenn überhaupt - erst dann in Betracht, wenn das günstigste Angebot vom nächstgünstigsten Angebot um mehr als 20% abweicht (sog. Aufgreifschwelle).
3. Die Wertung der Preise ist zu dokumentieren. Dabei muss sich jeder gesparte Euro gleichermaßen auswirken. Eine pauschale Abstufung der Angebote um jeweils 8 Punkte, unabhängig davon, wie gering der Abstand zwischen den jeweiligen Angeboten ist, entspricht nicht der Validität der Unterschiede in den Angeboten und ist rechtswidrig.
4. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Sobald ein Bieter im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt, muss er diesen unverzüglich rügen. Als unverzüglich gilt grundsätzlich ein Zeitraum von ein bis drei Tagen. Bei Einschaltung eines Anwalts bzw. Prüfung schwieriger Rechtsfragen wird die Frist regelmäßig auf eine Woche ausgedehnt.
5. Einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein Bieter, der in seinem Stammpersonal über mehrere Rechtsanwälte verfügt, erkennen und spätestens bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen.
VPRRS 2014, 0635
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.06.2013 - 2 VK 7/13
1. Der Auftraggeber kann einen Bieter aus dem weiteren Verfahren ausschließen, wenn er sich weigert, über Regelungen zur ordentlichen Vertragskündigung zu verhandeln, solange diesem Ausschluss keine sachfremden Erwägungen zu Grunde liegen oder vorgegebene Beurteilungsmaßstäbe verletzt worden sind.
2. Bei einem "(verbindlichen) Gesamthöchstpreis" handelt es sich um einen Preis, der höchstens verlangt werden kann, der mithin in der Endabrechnung auch geringer ausfallen kann. Bietet der Bewerber dagegen einen "Festpreis" an, kann der Auftraggeber dieses Gebot ausschließen, da es sich dabei um einen festgelegten Gesamtpreis handelt, der zwar überschritten, aber eben auch nicht unterschritten werden kann.
3. Die Vergabekammer darf das Fehlen jeglicher Angaben zur beabsichtigten Gewichtung von Amts wegen nicht berücksichtigen, obwohl dies einen schweren Vergaberechtsverstoß darstellt.
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VPRRS 2013, 1622VK Bund, Beschluss vom 14.10.2013 - VK 2-86/13
1. Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 bzw. des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 entfaltet grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Denn diese Vorschrift dient primär dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Eine bieterschützende Wirkung zu Gunsten eines Mitbewerbers besteht allenfalls dann, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Erscheinen die Preise unangemessen niedrig, ist der öffentliche Auftraggeber zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Eine insoweit unvollständige Prüfung kann nachgeholt und in ein anhängiges Nachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Es begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken, wenn ein Beratungsunternehmen öffentlichen Auftraggebern günstigere Preise als Nachfragern aus der Privatwirtschaft anbietet.
VolltextVPRRS 2013, 1289
VK Hessen, Beschluss vom 03.02.2012 - 69d-VK-48/2011
§ 97 Abs. 5 GWB sowie § 21 Abs. 1 S. 2 VOL/A verbieten es dem öffentlichen Auftraggeber - jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung - nicht, den Zuschlag auf der Grundlage des günstigsten Preises als einzigem Zuschlagskriterium zu erteilen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0228
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 58/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0194OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12
Zur Berechnung des Schwellenwerts bei der Vergabe juristischer Beratungsleistungen sind die Auftragswerte mehrerer Teillose zu addieren, nicht hingegen die Auftragswerte mehrerer Fachlose.
VolltextVPRRS 2012, 0094
VK Hessen, Beschluss vom 08.02.2012 - 69d-VK-02/2012
Ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsschutzverfahren für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte kann nicht dadurch begründet werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag unterhalb des Schwellenwerts europaweit ausschreibt.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0376OLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2010 - 1 Verg 2/10
1. Ob bzw. wie die Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH (NZBau 2010, 183 = EuZW 2010, 261 - "Uniplex" und NZBau 2010, 256 -"NRA") anzuwenden ist, kann offen bleiben.
2. Ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF (Ausgabe 2006) - anwendbar, dann sieht § 5 VOF als zulässige Vergabeart überhaupt nur das Verhandlungsverfahren vor.
3. Die Bestimmungen der VOF sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VOF i.V. mit § 1 VOF auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, anzuwenden, soweit sie im Anhang I A oder im Anhang I B genannt sind. Das ist in Bezug auf die Rechtsberatung der Fall, da diese im Anhang I B in Ziffer 21 aufgeführt ist.
4. Die Rechtsberatung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Bereederung von Forschungsschiffen kann nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VOF i. V. mit § 5 VgV vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, insbesondere dann, wenn unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen und der Beratungsumfang vom Beratungsergebnis abhängt.
5. Geht aus einem an sämtliche Bewerber gleichzeitig verschickten Bewerberrundschreiben eindeutig hervor, dass Voraussetzung für die Erreichung der Höchstpunktzahl ein Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung ist, hat der öffentliche Auftraggeber weder das Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB noch das Gleichheitsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB verletzt.
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0320OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2000 - 17 W 12/00
Die Darlegungslast im Hinblick auf den Schaden oder den drohenden Schaden hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss sich jedenfalls ergeben, dass sich seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, durch den gerügten Verstoss verringert hat.
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