Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit April
VPRRS 2024, 0080OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2024 - 19 Verg 1/23
1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist die Einleitung des Vergabeverfahrens.
2. Die Frage der Ausschreibungs- bzw. Vergabereife beurteilt sich danach, ob die Vergabeunterlagen fertig gestellt und die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Frist begonnen werden kann.
3. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags verlangt, neben dem Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses, die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags.
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0160VK Bund, Beschluss vom 01.06.2023 - VK 1-37/23
1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Zeitpunkts sowie des Empfängers vorlegen lassen. Referenzen stellen den zentralen Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit dar.
2. Die Einholung von Nachweisen durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen erscheint gerade im Bereich einer (Rechts-)Beratungsdienstleistung als brauchbarer Nachweis für eine sachgerechte Überprüfung der Eignung der Bewerber.
3. Die Notwendigkeit, dass Bieter aus berufs- oder datenschutzrechtlichen Gründen bei den Auftraggebern ihrer Referenzprojekte um die Einwilligung in die Weitergabe von Kontaktdaten nachsuchen zu müssen, macht die Anforderung in einem Vergabeverfahren nicht generell unzulässig.
4. Eine Abfrage von anonymisierten Mandatsbeschreibungen ohne Angabe des Honorarvolumens erfüllt nicht die Anforderungen für eine hinreichende Eignungsprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber. Es besteht ein sachliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Benennung eines Ansprechpartners für Referenzobjekte, da andernfalls die behaupteten Referenzen und damit die Eignung des Bieters nicht überprüfbar wären.
5. Es existiert kein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege per se verlässliche anonyme Angaben machen.
VolltextVPRRS 2023, 0130
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023 - 27 U 4/22
1. Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB erfasst keine Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (Aufgabe von Senatsbeschluss vom 13.12.2017 - 27 U 25/17, IBR 2018, 156). Die Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anwendbar.
2. Sofern weder ein grenzüberschreitendes Interesse noch eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung vor Zuschlagserteilung besteht, ist der Auftraggeber bei einer Unterschwellenvergabe nur zur nachgelagerten Unterrichtung über den bereits erfolgten Abschluss beziehungsweise die Zuschlagserteilung verpflichtet.
3. Ein einem Schadensersatzanspruch vorausgehender Anspruch auf Akteneinsicht in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kommt nur in Betracht, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht. Daran fehlt es, wenn ein Bieter lediglich auf Grund vager Vermutungen Einsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.
Online seit 2022
VPRRS 2021, 0298LG Magdeburg, Urteil vom 15.09.2021 - 7 O 1109/21
1. Die Begleitung von Vergabeverfahren durch Rechtsanwendung ist von der Rechtsberatung in Vergaberechtsfragen abzugrenzen.
2. Die Zulässigkeit von Rechtsberatung in Vergabeverfahren richtet sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den hiermit verbundenen Öffnungsklauseln.
3. Auftragsberatungsstellen von Kammern dürfen Leistungen für Vergabeverfahren nur anbieten oder sich um diese bewerben, soweit dies vom gesetzlichen Auftrag gedeckt ist.
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0311VK Berlin, Beschluss vom 18.08.2021 - VK B 1-15/21
1. Schreibt der Auftraggeber die Beschaffung Rechtsberatungsleistungen im Bereich des Vergaberechts aus, sind landesrechtliche Besonderheiten (hier: bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach Berliner Haushaltsrecht) als "Spezialregelungen" anzusehen, die in Form von Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet als Wertungskriterium gefordert werden können.
2. Ein Bieter verliert in den Fällen, in denen er auf die Abgabe eines Angebots verzichtet, grundsätzlich die Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, so dass der Verzicht auf eine Angebotsabgabe darauf hindeutet, dass das Interesse an den Auftrag nicht länger besteht.
3. Das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag kann aber unter Umständen auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, gleichwohl aber am Teilnahmewettbewerb beteiligt war und zusätzlich im Rahmen der Angebotserstellung konkrete Nachfragen an die Vergabestelle gerichtet hat.
4. Die Antragsbefugnis beschränkt sich in diesen Fällen auf die Geltendmachung derjenigen Fehler im Vergabeverfahren, die der Antragsteller in tatsächlicher Weise von der Erstellung und Abgabe eines Angebots abgehalten haben könnte.
VolltextVPRRS 2021, 0144
VK Bund, Beschluss vom 02.06.2021 - VK 2-47/21
Die "technische" Unterstützung des öffentlichen Auftraggebers bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die weitgehend selbstständige Bearbeitung und Abwicklung des Verfahrens mit Ausnahme der Wertungsentscheidung stellt keine Rechtsberatung dar. Das gilt auch dann, wenn die Unterstützungsleistung eingehende vergaberechtliche Kenntnisse voraussetzt.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0276VK Bund, Beschluss vom 28.08.2020 - VK 2-57/20
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die für vorrangige Vergabeverfahrensarten vorgeschriebenen Mindestfristen einzuhalten. Die Corona-Krise ist ein solches Ereignis.
2. Die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Dringlichkeit der Schutzmaskenbeschaffung beschränkte sich nicht nur auf den Abschluss der reinen Kaufverträge, sondern auch auf die Aufgabe der konkreten Abwicklung dieser Verträge.
3. Im Verhandlungsverfahren müssen keine Verhandlungen stattfinden. Eine Bezuschlagung ist auch auf Basis der Erstangebote zulässig.
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0315OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2017 - Verg 7/17
1. Bei einem indikativen Angebot in einem Verhandlungsverfahren ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig, denn Sinn und Zweck sowie Besonderheit des Verhandlungsverfahrens ist es, dass der Angebotsinhalt nicht von vorneherein feststehen muss, sondern - im Gegensatz zum Offene und Nichtoffenen Verfahren - im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann.
2. Stellt der Auftraggeber demgegenüber eindeutig und unmissverständlich zwingende Mindestanforderungen an die Angebote auf, sind diese Anforderungen - dies gilt auch für indikative Angebote - zwingend zu beachten.
3. Eine eindeutige und unmissverständliche Aufstellung liegt nicht vor, wenn den Vergabeunterlagen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann, dass im indikativen Angebot für die juristischen Beratungsleistungen nur ein Stundenverrechnungssatz angeboten werden durfte, weil sich zum einen die Vergabeunterlagen keines einheitlichen Vokabulars bedienen und es zum anderen an einer klaren Abgrenzung zwischen verhandelbaren und nicht mehr verhandelbaren Angebotsbestandteilen fehlt.
4. In einem Vergabenachprüfungsverfahren darf zulässigerweise behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält, wenn hierfür zumindest ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen vorliegen.
5. Der Antragsteller hat in einem Vergabenachprüfungsverfahren einen Anspruch auf die von ihm begehrte Akteneinsicht nach § 165 Abs. 1 GWB, wenn das Akteneinsichtsgesuch sich teils auf Aktenbestandteile bezieht, die nicht oder nicht erkennbar entscheidungsrelevant sind, und teils sein Vortrag zu angeblichen Vergaberechtsverstößen nicht schlüssig oder unbeachtlich ist, so dass ein Akteneinsichtsrecht nicht besteht.
6. Gemäß § 165 Abs. 2 GWB stehen jedenfalls höher zu gewichtende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Interesse an einer Akteneinsicht entgegen, soweit eine Offenlegung der Bewertung damit zugleich die Konzepte der Bieter erkennbar werden lässt und dies zu einem empfindlichen Eingriff in die Berufsausübung und das (geistige) Eigentum der Betroffenen darstellen würde, weil grundsätzliche Arbeits- und Organisationsstrukturen und dahinter stehende Ideen erkennbar würden, die nicht nur für die ausgeschriebenen Beratungsleistungen relevant, das heißt singulär sind, sondern die Arbeitsweise der Kanzleien als solche und ihre Positionierung am Markt betreffen.
VolltextVPRRS 2017, 0237
VK Bund, Beschluss vom 01.06.2017 - VK 1-47/17
1. Voraussetzung für ein statthaftes Nachprüfungsverfahren ist u. a. anderem, dass der streitgegenständliche öffentliche Auftrag bzw. die gemäß wie ein entsprechender öffentlicher Auftrag zu behandelnde Rahmenvereinbarung den für sie maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
2. Der für Rechtsberatungsleistungen für ein Neubauvorhaben maßgebliche Schwellenwert beträgt 750.000 Euro.
3. Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwerts ist (zunächst) die vom Auftraggeber vorgenommene Auftragswertschätzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens, soweit sie ordnungsgemäß erfolgt ist.
VolltextVPRRS 2017, 0136
VK Bund, Beschluss vom 28.02.2017 - VK 1-5/17
1. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass die Bieter am "Ende der Verhandlungsrunden zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert" werden, handelt es sich bei den ersten Runden eines Vergabeverfahrens (hier: Rahmenvereinbarung für juristische Beratungsleistungen) um sogenannte indikative Angebote, auf die ein Zuschlag noch nicht erfolgen soll.
2. Sinn und Besonderheit indikativer Angebote ist, dass der Angebotsinhalt nicht von vorneherein feststehen muss, sondern im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann.
3. Ein Angebotsausschluss ist nur dann zulässig, wenn der gewünschte Angebotsinhalt von zwingenden Anforderungen abweicht. Dies setzt voraus, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt wurden.
4. Werden in den Vergabeunterlagen uneinheitlich verschiedene Begriffe für die Preisangabe genutzt (hier: Preis, Einzelpreis, Gesamtpreis, Vergütung), ist ihnen in der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit nicht zu entnehmen, dass zwingend nur ein Stundenverrechnungssatz anzubieten ist. Der Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er zwei verschiedene Stundensätze (hier: für Partner und Associates) angeboten hat.
VolltextVPRRS 2017, 0112
VK Bund, Beschluss vom 08.02.2017 - VK 1-144/16
1. Es in vergaberechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Zuschlag auf ein Angebot erteilt wird, für das erst nach Ablauf der eigentlichen Bindefrist diese nachträglich "verlängert" wird.
2. Der Umstand, dass nach dem bekannt gegebenen Wertungssystem der Fall eintreten kann, dass bei gleicher Qualität der Angebote (gemessen an den qualitativen Zuschlagskriterien und Unterkriterien) der Angebotspreis allein maßgeblich dafür ist, welches Angebot den Zuschlag erhält, macht das Wertungssystem nicht intransparent.
3. Eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen fachlichen Schwerpunkt im Vergaberecht aufweist, ist ohne weiteres in der Lage, eine möglicherweise vergaberechtswidrige Intransparenz von Wertungsmaßstäben (sog. Schulnotenproblematik) zu erkennen und dementsprechend rechtzeitig zu rügen.
VolltextVPRRS 2017, 0037
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2016 - VK 2-123/16
1. Gibt es bei den Vorgaben der Ausschreibung (hier: Rahmenvereinbarung über Projektträgerleistungen) Transparenzdefizite oder sonstige Unklarheiten, wird der Bieter zwangsläufig merken, dass ihm wesentliche Informationen fehlen, an denen er sich bei der Angebotserstellung ausrichten kann.
2. Den "durchschnittlichen" Bieter gibt es nicht. Die konkrete Vergabe und der angesprochene Bieterkreis prägen den Empfängerhorizont und damit das Verständnis der Bieter, das zur Auslegung der Unterlagen maßgeblich ist. Entsprechend ergibt sich der Maßstab für die Erkennbarkeit im Rechtssinne aus dem objektivierten mit vergaberechtlicher Expertise versehenen Adressatenkreis.
3. "Erkennbarkeit" ist nicht gleichzusetzen mit "Erkennen". Entscheidend ist nicht, ob die Thematik (hier: Ausschreibung eines Rahmenvertrages oder isolierte Vergabe von Workshops) tatsächlich erkannt wurde, sondern ob dies aus objektivierter Bietersicht erkennbar gewesen ist. Ein öffentlicher Auftraggeber muss von Amtswegen mit vergaberechtlichen Fragen vertraut sein, unabhängig davon, ob er Juristen im Vergabeteam hat.
4. Hat der Auftraggeber bei den Konzepten transparent und nachvollziehbar mit einer Reihe von Fragestellungen vorgegeben, worauf Wertungspunkte vergeben werden, ist der "Flipping-Effekt" als eine Folge der Angebotsbewertung im Quervergleich der Angebote zulässig.
5. Enthält ein Rahmenvertrag Vorgaben zu Mengenabrufen und sogar eine Mindestabnahmemenge, ist dies ein Vorteil für die Bieter und insbesondere bei einem Ein-Partner-Modell kein vergaberechtliches Defizit.
VPRRS 2017, 0039
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2016 - VK 2-125/16
Bei unveränderter Beschaffungsabsicht ist die Teilaufhebung und eine zweite Angebotsrunde im offenen Verfahren nur zulässig, wenn es einen Aufhebungsgrund gibt.
VolltextVPRRS 2017, 0034
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - Verg 7/16
1. Hat der Auftraggeber jedwede Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen, muss er der Eignungsprüfung die von den am Auftrag interessierten Unternehmen vorgelegten Erklärungen und sonstigen Nachweise so - und nur so -, zugrunde legen, wie sie vorgelegt wurden.*)
2. Nachträgliche Ergänzungen sind dann unbeachtlich.*)
3. Nachträgliche Erläuterungen können allenfalls dann als Auslegungshilfen Berücksichtigung finden, wenn sie an den Inhalt der vorgelegten Unterlagen anknüpfen.*)
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0038VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2015 - Z3-3-3194-1-48-09/15
1. Eine Nachforderungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 3 VOF besteht grundsätzlich nur für nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise, nicht jedoch im Falle inhaltlich ungenügender Erklärungen oder Nachweise.
2. Ein Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält, ist nicht zuschlagsfähig im Sinne des § 11 Abs. 6 VOF, sondern entsprechend § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend auszuschließen.*)
3. Besteht ein Widerspruch in Bezug auf die geforderten Eignungsnachweise zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich. Das Angebot eines Bieters, der in einem solchen Fall einen der geforderten Nachweise vorlegt, kann nicht ausgeschlossen werden. Anders ist dies allerdings, wenn er überhaupt keinen Nachweis vorlegt, obwohl jedenfalls Nachweise gefor-dert wurden.*)
4. Die Frage, ob die Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist als Vorfrage der Eignung dieses Bieters im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Der Rechtsschutz konkurrierender Bieter, die uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, beschränkt sich nicht darauf, in Falle einer Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.*)
5. Rechtlich komplexe Hilfsleistungen in Planfeststellungsverfahren können bei entsprechendem Umfang Rechtsanwälten vorbehalten sein.*)
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0660VK Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - VK 14/14
Die einheitliche Vergabe technischer und rechtlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen verstößt gegen das Gebot der Losaufteilung.
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1622VK Bund, Beschluss vom 14.10.2013 - VK 2-86/13
1. Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 bzw. des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 entfaltet grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Denn diese Vorschrift dient primär dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Eine bieterschützende Wirkung zu Gunsten eines Mitbewerbers besteht allenfalls dann, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Erscheinen die Preise unangemessen niedrig, ist der öffentliche Auftraggeber zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Eine insoweit unvollständige Prüfung kann nachgeholt und in ein anhängiges Nachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Es begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken, wenn ein Beratungsunternehmen öffentlichen Auftraggebern günstigere Preise als Nachfragern aus der Privatwirtschaft anbietet.
VolltextVPRRS 2013, 0701
VK Bund, Beschluss vom 15.07.2011 - VK 1-72/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0586
VK Südbayern, Beschluss vom 22.02.2013 - Z3-3-3194-1-66-12/12
1. Ein Verstoß gegen die Vermischung der Zuschlags- und Eignungskriterien ist aus den Ausschreibungsunterlagen für Bieter erkennbar, insbesondere bei einem Bieterkreis, der sich unter anderem für anwaltliche Beratungsleistungen bei Vergaben bewirbt. Eine Rüge des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, ist nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB als verspätet anzusehen, wenn diese erst nach Abgabe ihres letzten Angebots vorgetragen wird.*)
2. Auch im Falle von nichtprioritären Dienstleistungen nach VOF (Anhang I B) ist das Transparenzgebot zu beachten.*)
VolltextVPRRS 2013, 0584
VK Bund, Beschluss vom 01.12.2009 - VK 3-205/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0087OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2012 - Verg 70/11
1. Anwaltsleistungen sind nach der VOF, nicht nach der VOL/A auszuschreiben.
2. Der Umstand, dass Anwaltsleistungen sog. nachrangige Dienstleistungen nach den Anhängen I B Kategorie 21 (Rechtsberatung) sind, hindert Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff GWB nicht.
3. Angebote von Anwälten sind jedenfalls dann nicht als ungewöhnlich niedrig auszuschließen, solange sie sich innerhalb der Bandbreite einer zulässigen Rahmengebühr nach § 14 RVG halten, auch wenn dabei der Vergütungsrahmen nach unten ausgeschöpft worden ist.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0378VK Bund, Beschluss vom 23.12.2010 - VK 1-133/10
Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, von den Bietern einen Nachweis hinsichtlich einer besonderen Qualifikation im Bereich des SGB II zu fordern. Dieser Nachweis kann auch neben dem Nachweis des Fachanwalts für Sozialrecht oder dem Teilnahmenachweis an einem Fachanwaltslehrgang für Sozialrecht gefordert werden. Hierbei besteht auch keine Bindung an die Anzahl von 60 Verfahren, die nach der Fachanwaltsordnung zur Erlangung des Fachanwalts für Sozialrecht nachgewiesen werden müssen. Jedoch muss die geforderte Anzahl an Referenzen verhältnismäßig sein, wovon bei einer Anzahl von 500 erstinstanzlichen Verfahren innerhalb eines Referenzzeitraums von zwei Jahren wohl nicht mehr auszugehen ist.
VolltextVPRRS 2011, 0147
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 1 VK 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0201OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - Verg 55/09
1. Nach § 5 VgV ist auf freiberufliche Dienstleistungen die VOF nur anzuwenden, wenn ihr Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Umgekehrt hat auch für freiberufliche Tätigkeiten die VOL/A zu gelten, sofern die Lösung der Aufgabe eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.
2. Hat bei der Ausführung der Leistung der Auftragnehmer beträchtliche Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume, die sich auf das Erkennen von Problemstellungen, die Entwicklung von Lösungswegen und die Beratungsergebnisse erstrecken, so lässt sich der auftragsinhalt vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben, so das entsprechend die VOF anzuwenden ist.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0321VK Hessen, Beschluss vom 02.02.2009 - 69d-VK-65/2008
1. Kann trotz einer veränderten Punktevergabe im Rahmen einer Bewertungsmatrix, bei der mehrere Bieter die gleiche (höchste) Punktzahl erhalten, infolge des deutlich teureren Angebotes eines der Bieter und der daraus resultierenden Leistungskennzahl/ Preis dieser nie den Koeffizienten der anderen Bieter und damit deren Position unter den Bietern erreichen, und bleibt das Preisgefüge unter den Bietern dadurch in jedem Fall unverändert, so hat dieser teurere Bieter zu keinem Zeitpunkt eine realistische Chance den Zuschlag zu erhalten. Damit liegt für ihn kein Schaden i. S. v. § 107 Abs. 1 GWB und eine Verletzung seiner diesbezüglichen Rechte nicht vor.*)
2. Dem Auftrageber steht bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein von der Vergabekammer nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Lediglich dessen Überschreitung oder erkennbarer Fehl- oder gar Nichtgebrauch können einer Überprüfung unterliegen.*)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0010VK Hessen, Beschluss vom 10.09.2007 - 69d-VK-37/2007
1. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, nur um dem allgemeinen Ziel der Mittelstandsförderung zu dienen, ihre berechtigten Zweckmäßigkeitsüberlegungen unterzuordnen und eine Leistung losweise auszuschreiben. Wenn eine solche losweise Aufteilung der einzelnen Leistungen unzweckmäßig ist und die Vergabestelle dies nachvollziehbar begründen kann, kann sie nicht zu einer Aufteilung in Lose gezwungen werden.*)
2. Es ist vom Grundsatz her allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Dienstleistungen sie im Wege öffentlicher Ausschreibungen beschaffen möchte und sie ist nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer angebotsfähig sind.*)
3. Die Grenzen dieser prinzipiell gegebenen vergaberechtlichen Dispositionsfreiheit der Vergabestelle sind erst dann überschritten, wenn durch die Art der Beschaffung die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und die des fairen Wettbewerbs beeinträchtigt sind.*)
4. Gibt die Vergabestelle in ihrer Leistungsbeschreibung mittelbar einen bestimmten Anbieter vor, sind die Grundsätze des § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL / A zu berücksichtigen. Zwar kann eine Ausschreibung grundsätzlich auch in dieser Form durchgeführt werden; hierfür muss jedoch ein berechtigter Anlass bestehen welcher durch die Vergabestelle im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren ist.*)
5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf gemäß der Vorschrift des § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A, bestimmte Verfahren oder Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorschreiben, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Denn im Interesse des technischen und kaufmännischen Wettbewerbs sollen grundsätzlich offene Leistungsbeschreibungen erfolgen; dies bedeutet auch, dass kein Unternehmen diskriminiert werden darf (§ 2 Nr.2 VOL/A). Eine "produktbezogene" Ausschreibung muss durch die Art der zu vergebenden Leistung begründet sein. Maßgebend für die Vorgabe von bestimmten Verfahrensweisen müssen objektive und sachgerechte Erwägungen sein, die ggf. auch auf technischen Notwendigkeiten beruhen.*)
6. Die die Entscheidungen der Vergabestelle tragenden Erwägungen bedürfen der ausreichenden Dokumentation in einem fortlaufend geführten Vergabevermerk, der hinsichtlich Planung, Vorbereitung von Entscheidungsphasen und insbesondere der tragenden Ermessenserwägungen, die zu der Aufstellung des Leistungsverzeichnisse in der vorliegenden Form geführt haben, Aufschluss über den Entscheidungsprozess gibt.*)
7. Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, ist von der erkennenden Vergabekammer mit der Maßnahme, die von ihr nach § 114 Abs. 2 GWB zu treffen ist, festzustellen, dass die Vergabestelle das Verfahren auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsunterlagen nicht fortführen und keinen Zuschlag erteilen darf, um Rechtsbeeinträchtigungen der Bieter zu verhindern.*)
VolltextVPRRS 2008, 0009
VK Hessen, Beschluss vom 10.09.2007 - 69d-VK-29/2007
1. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, nur um dem allgemeinen Ziel der Mittelstandsförderung zu dienen, ihre berechtigten Zweckmäßigkeitsüberlegungen unterzuordnen und eine Leistung losweise auszuschreiben. Wenn eine solche losweise Aufteilung der einzelnen Leistungen unzweckmäßig ist und die Vergabestelle dies nachvollziehbar begründen kann, kann sie nicht zu einer Aufteilung in Lose gezwungen werden.*)
2. Es ist vom Grundsatz her allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Dienstleistungen sie im Wege öffentlicher Ausschreibungen beschaffen möchte und sie ist nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer angebotsfähig sind.*)
3. Die Grenzen dieser prinzipiell gegebenen vergaberechtlichen Dispositionsfreiheit der Vergabestelle sind erst dann überschritten, wenn durch die Art der Beschaffung die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und die des fairen Wettbewerbs beeinträchtigt sind.*)
4. Gibt die Vergabestelle in ihrer Leistungsbeschreibung mittelbar einen bestimmten Anbieter vor, sind die Grundsätze des § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL / A zu berücksichtigen. Zwar kann eine Ausschreibung grundsätzlich auch in dieser Form durchgeführt werden; hierfür muss jedoch ein berechtigter Anlass bestehen welcher durch die Vergabestelle im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren ist.*)
5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf gemäß der Vorschrift des § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A, bestimmte Verfahren oder Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorschreiben, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Denn im Interesse des technischen und kaufmännischen Wettbewerbs sollen grundsätzlich offene Leistungsbeschreibungen erfolgen; dies bedeutet auch, dass kein Unternehmen diskriminiert werden darf (§ 2 Nr.2 VOL/A). Eine "produktbezogene" Ausschreibung muss durch die Art der zu vergebenden Leistung begründet sein. Maßgebend für die Vorgabe von bestimmten Verfahrensweisen müssen objektive und sachgerechte Erwägungen sein, die ggf. auch auf technischen Notwendigkeiten beruhen.*)
6. Die die Entscheidungen der Vergabestelle tragenden Erwägungen bedürfen der ausreichenden Dokumentation in einem fortlaufend geführten Vergabevermerk, der hinsichtlich Planung, Vorbereitung von Entscheidungsphasen und insbesondere der tragenden Ermessenserwägungen, die zu der Aufstellung des Leistungsverzeichnisse in der vorliegenden Form geführt haben, Aufschluss über den Entscheidungsprozess gibt.*)
7. Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, ist von der erkennenden Vergabekammer mit der Maßnahme, die von ihr nach § 114 Abs. 2 GWB zu treffen ist, festzustellen, dass die Vergabestelle das Verfahren auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsunterlagen nicht fortführen und keinen Zuschlag erteilen darf, um Rechtsbeeinträchtigungen der Bieter zu verhindern.*)
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0128VK Thüringen, Beschluss vom 16.02.2007 - 360-4003.20-402/2007-001-UH
1. Wenn ein Bieter erstmalig mit dem Nachprüfungsantrag gegenüber dem Auftraggeber geltend macht, durch die geforderte Berufshaftpflichtversicherung für alle Teilbereiche der geforderten Leistung eine unerfüllbare Bedingung aufzustellen, ist der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, da dem Bieter diese Tatsache bereits mit der Vergabebekanntmachung zur Kenntnis gelangt ist und er diese nicht bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungsfrist gerügt hat.
2. Bei komplexen Projektmanagementleistungen ist einem interessierten Unternehmen die Beteiligung an einer Bietergemeinschaft grundsätzlich zuzumuten.
3. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Ausschreibung von Teilleistungen verschiedener Fachbereiche als eine im Gesamten zu bringende Leistung scheidet dann aus, wenn diese Entscheidung nicht von dem Willen getragen ist, gleichsam willkürlich, Marktbeteiligte von der Teilnahme am Wettbewerb damit von vornherein ausschließen zu wollen.
4. Eine losweise Vergabe widerspricht grundsätzlich dem projektorientierten Lebenszyklusansatz von PPP-Modellen. Dem PPP-Modell ist deshalb die Gesamtvergabe inhärent. Eine Aufteilung des Gesamtauftrags in Fachlose entsprechend den einzelnen Leistungsbestandteilen sollte daher nicht vorgesehen werden.
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