Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
185 Entscheidungen insgesamt
Online seit 28. Oktober
VPRRS 2024, 0209VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.01.2024 - 1 VK 6/23
Industrie- und Handelskammern sind mangels Staatsnähe keine öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB (Anschluss an VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 VK 4/07, IBRRS 2010, 0506 = VPRRS 2010, 0068).
VolltextOnline seit April
VPRRS 2024, 0087VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2023 - 3194.Z3-3_01-22-59
1. Bei einem öffentlichen Auftrag können mehrere CPV-Referenznummern einschlägig sein und diese müssen nicht zwingend der gleichen Abteilung, Gruppe, Klasse oder Kategorie entstammen.*)
2. Hinsichtlich der Einschlägigkeit des SaubFahrzeugBeschG aufgrund des Vorliegens einer der in Anlage 2 zum SaubFahrzeugBeschG genannten CPV-Referenznummern kommt es darauf an, was objektiv Gegenstand der Leistungsausschreibung ist. Briefdienstleistungen, die die Ausführung des kuvertierten Briefversands sowie postvorbereitende Maßnahmen, wie Frankierung einschließlich die Erstellung und Aufdruck von Klischees umfassen, können sowohl den Briefpostdiensten (CPV-Code 64112000), der Postzustellung (CPV-Code 64121100-1) und der Postbeförderung auf der Straße (CPV-Code 60160000-7) zugeordnet werden.*)
3. Der sachliche Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG ist auch bei Dienstleistungsaufträgen eröffnet, wenn nur Teilbereiche des Auftrags den in der Tabelle der Anlage 2 aufgeführten CPV-Referenznummern zugeordnet werden können.*)
4. § 5 Abs. 1 S. 1 SaubFahrzeugBeschG sieht zwar vor, dass öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt einzuhalten haben (sog. Bundesquote). Damit wurde prinzipiell ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Anwendung auf einzelne Beschaffungsvorgänge eröffnet. Dieser ist jedoch gegenwärtig mangels Regelungen vom Bund oder den Bundesländern erheblich eingeschränkt. Bislang wurden noch keine Regelungen zur Einhaltung der Mindestziele geschaffen oder Branchenvereinbarungen abgeschlossen, sodass die einzelnen öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei ihren Beschaffungen im jeweiligen Referenzzeitraum die vorgegebenen Mindestziele einhalten müssen. Ein Ermessensspielraum besteht für den einzelnen öffentlichen Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber auf der Grundlage der gegenwärtigen Lage nur insoweit, dass dieser entscheiden kann, durch welche konkreten Beschaffungen und Dienstleistungen er die Mindestzielvorgabe einhalten möchte.*)
Online seit 2023
VPRRS 2023, 0264VK Bund, Beschluss vom 28.08.2023 - VK 1-67/23
1. Der Begriff der sozialen Dienstleistung ist weit auszulegen und findet seine Begrenzung in der CPV-Nomenklatur, unter der sich der konkrete Sachverhalt beziehungsweise die konkret zu vergebende Dienstleistung subsumieren lassen muss.
2. Druck- und Kuvertierdienstleistungen können dem vergaberechtlich relevanten Bereich sozialer Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass Druck- und Kuvertierdienstleistungen auch selbstständige Dienstleistungen darstellen können und damit über eigene CPV-Codes abbildbar sind.
VolltextVPRRS 2023, 0262
VK Bund, Beschluss vom 06.09.2023 - VK 1-57/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf im offenen Verfahren von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind nicht zulässig.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
3. Fehlende Erklärungen für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern dürfen ebenfalls nachgefordert werden.
4. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, vor der Zuschlagserteilung an den bestplatzierten Bieter einen Test für die beschriebenen Dienstleistungen durchzuführen. Er kann sich zudem vorbehalten, den Bieter vom weiteren Verfahren auszuschließen, sollte das Testergebnis hinter den Soll-Vorgaben zurückbleiben.
VolltextVPRRS 2023, 0216
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022 - Verg 40/21
1. Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zahlreichen Unternehmen eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu erlauben.
2. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, hat die Teil- und/oder Fachlosvergabe die Regel zu sein, während eine Gesamt- oder zusammenfassende Vergabe nur in Ausnahmefällen stattfinden darf, weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Teil- und/oder Fachlosvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen in Betracht, hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und dagegensprechenden Gründen umfassend auseinanderzusetzen.
4. Handelt es sich um ein immer noch von früheren Monopolstrukturen geprägtes Marktsegment, ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass Wettbewerb in diesen Bereichen im Zweifel nur im Wege der Bildung von Losen gefördert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn zugleich Qualitätskriterien einen hohen Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung haben, weil auch dies namentlich dem ressourcenstarken früheren Inhaber eines Monopols mehr als anderen Bewerbern entgegenkommt.
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0202OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - Verg 50/21
1. Auftragstätigkeiten müssen der Ausübung der Tätigkeit des Sektorenauftraggebers tatsächlich dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.
2. Für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Auftrag und der Sektorentätigkeit genügt es nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen.
3. Ein Unmittelbarkeitserfordernis besteht nicht. Auch mittelbar der Sektorentätigkeit dienende Dienstleistungen sind dem Sektorenvergaberecht unterfallende Sektorenhilfstätigkeiten, wenn sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.
4. Ohne postalische Kommunikation mit Lieferanten und Kunden ist der Betrieb eines Trinkwasserversorgungsnetzes nicht angemessen zu bewerkstelligen.
VolltextVPRRS 2022, 0109
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2022 - VK 1-19/22
1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.
2. Welche Teilleistung als ein Fachlos angesehen werden kann, bestimmt sich zunächst nach gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemeinen oder regional üblichen Abgrenzung. Dabei ist auch von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten ein eigener Markt herausgebildet hat.
3. Das Drucken/Kuvertieren und der anschließende Postversand von Briefen sind Leistungen getrennter Märkte, die grundsätzlich in getrennten Fachlosen auszuschreiben sind.
4. Da die losweise Vergabe grundsätzlich vorrangig ist, hat sich der öffentliche Auftraggeber, wenn ihm eine Ausnahme von diesem Grundsatz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen.
5. Der Auftraggeber hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
6. Im Rahmen dieser Abwägung sind der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene typische Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen nicht zu berücksichtigen. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Beurteilungsspielraum zu.
VolltextVPRRS 2022, 0081
VK Westfalen, Beschluss vom 21.10.2021 - VK 2-41/21
1. Öffentliche Auftraggeber, die Aufträge nicht im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit vergeben, sind dem allgemeinen Vergaberecht unterworfen, selbst wenn sie auch oder vornehmlich eine Sektorentätigkeit ausüben. Eine "Infizierung" aller Tätigkeitsfelder der betreffenden Einheit durch die Sektorentätigkeit findet nicht statt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008 Rs. C-393/06, IBRRS 2008, 1138 = VPRRS 2008, 0102).*)
2. Maßgeblich ist insoweit, ob eine Beschaffung einer in § 102 GWB aufgeführten Tätigkeit im engeren Sinne der Sektorentätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2006 - Rs. C-462/03). Es genügt nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und dessen Rentabilität erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - Rs. C-521/18, IBRRS 2020, 3214 = VPRRS 2020, 0322).*)
3. Vor dem Hintergrund größtmöglichem Wettbewerbs muss zudem die "Janusköpfigkeit" der §§ 100 ff. GWB Berücksichtigung finden. Während die Sektoreneigenschaft einen grundsätzlich vom Vergaberecht befreiten privaten Akteur verpflichtet, eine Ausschreibung unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Vorgaben durchzuführen, gewährt die Einordnung einer Tätigkeit als Sektorentätigkeit der öffentlichen Hand erhebliche vergaberechtliche Erleichterungen.*)
4. So soll der private Akteur, der aufgrund seiner Sektorentätigkeit in einem äußerst eng umgrenzten Feld tätig ist, in seiner daraus resultierende Auswahl- und Durchsetzungsmacht bei Vertragsschlüssen mit Dritten "eingehegt" werden. Andererseits soll die öffentliche Hand nur ausnahmsweise die Privilegierung einer "Sektorenvergabe" genießen dürfen.*)
5. Die Festlegung von CPV-Codes im Rahmen einer Ausschreibung durch den Auftraggeber dürfte nicht dazu führen, dass der Vergaberechtsweg verkürzt oder gar aufgehoben wird. Die maßgeblichen CPV-Codes mögen zwar einen Anhaltspunkt bieten, ob besondere vergaberechtlich privilegierte Leistungen Gegenstand einer Ausschreibung sind. Ein Automatismus zur Privilegierung besteht hierdurch freilich nicht. Denn ob es sich um soziale oder andere besondere Dienstleistungen handelt, ist immer auch eine Frage, inwieweit sie aufgrund ihrer Natur nach lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension haben und in einem besonderen Kontext erbracht werden, der sich aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen in den einzelnen Mitgliedstaaten stark unterschiedlich darstellt.*)
6. Grundsätzlich ist bei langfristigen Bedarfen - insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen - eine erhebliche Beschränkung der Vertragslaufzeit unzulässig. Denn hierin wird regelmäßig ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VgV gesehen, der eine Unterteilung einer Auftragsvergabe in der Absicht, die Bestimmungen des Vergaberechts zu umgehen, sanktioniert. Freilich gibt es Ausnahmekonstellationen, in denen auch kurze Vertragslaufzeiten zulässig sind.*)
7. Jedoch mag ein ungewisser Umstand grundsätzlich nicht dazu führen, dass aufgrund von Unwägbarkeiten kurze Vertragslaufzeiten mit der Konsequenz geschlossen werden, dass die maßgeblichen Aufträge dem Vergaberecht entzogen werden.*)
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0307VK Bund, Beschluss vom 12.10.2021 - VK 2-85/21
1. Eine wesentliche Vorgabe für Rahmenvereinbarungen ist, dass nur die Auftraggeber, die in der Auftragsbekanntmachung genannt sind, Einzelabrufe tätigen dürfen.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht dazu berechtigt, einen weiteren öffentlichen Auftraggeber eine bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarung hineinzuziehen und auch dessen Bedarf über die Rahmenvereinbarung zu decken.
VolltextVPRRS 2021, 0210
VK Bund, Beschluss vom 15.07.2021 - VK 1-54/21
1. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Um das Losaufteilungsgebot nicht zu umgehen, setzt ein zulässiger Verzicht, Lose zu bilden, voraus, dass die wirtschaftlichen oder technischen Gründe des öffentlichen Auftraggebers die Interessen der mittelständischen Bieter überwiegen.
3. Besonderer Schutz und rechtliche Förderung des Wettbewerbs ist insbesondere in ehemaligen Monopolmärkten geboten, in denen sich Wettbewerbsunternehmen gegen den ehemaligen Monopolisten durchsetzen müssen, der über Jahrzehnte hinweg seine Marktposition gefestigt und entsprechende Marktstrukturen - häufig mit staatlicher Förderung - für sich etabliert und auf seine eigenen unternehmerischen Belange hin eingerichtet hat.
4. Wurden diese Märkte für den Wettbewerb geöffnet, sind regelmäßig besondere und über in anderen Märkten übliche Regelungen hinausgehende Maßnahmen erforderlich, um überhaupt erst das Entstehen eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu ermöglichen und zu fördern.
VolltextVPRRS 2021, 0086
OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 Verg 1/21
1. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
2. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden müssen. Das gilt sowohl für die Zuschlags(haupt)kriterien als auch für die Unterkriterien.
3. Unterkriterien sind solche Kriterien, die der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Hauptkriteriums dienen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt.
4. Sollen die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung von Qualitätskriterien schriftlich darstellen, hat der Wettbewerb partiell das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber muss nicht im Voraus im Detail mitteilen, wie das beste Konzept genau ermittelt werden soll.
5. Eine relative Bewertungsmethode ist als solche nicht zu beanstanden.
VolltextVPRRS 2021, 0060
EuGH, Urteil vom 03.03.2021 - Rs. C-435/19
Art. 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationale Maßnahme, aufgrund deren die mit der Erhebung der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Grundsteuer) betrauten Konzessionäre verpflichtet sind, bei Poste Italiane SpA über ein auf ihren Namen lautendes Girokonto zu verfügen, um den Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Steuer zu ermöglichen, und eine Gebühr für die Führung dieses Girokontos zu entrichten, eine "staatliche Beihilfe" im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, sofern diese Maßnahme dem Staat zugerechnet werden kann, Poste Italiane aus staatlichen Mitteln einen Vorteil verschafft und geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)
VolltextVPRRS 2021, 0059
EuGH, Urteil vom 03.03.2021 - Rs. C-434/19
Art. 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationale Maßnahme, aufgrund deren die mit der Erhebung der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Grundsteuer) betrauten Konzessionäre verpflichtet sind, bei Poste Italiane SpA über ein auf ihren Namen lautendes Girokonto zu verfügen, um den Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Steuer zu ermöglichen, und eine Gebühr für die Führung dieses Girokontos zu entrichten, eine "staatliche Beihilfe" im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, sofern diese Maßnahme dem Staat zugerechnet werden kann, Poste Italiane aus staatlichen Mitteln einen Vorteil verschafft und geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)
VolltextVPRRS 2021, 0049
VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2020 - 1/SVK/036-20
1. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der AGB BRIEF NATIONAL kommen Beförderungsverträge für Sendungen, durch deren Übergabe durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post AG oder von ihr beauftragter Unternehmen nach Maßgabe dieser AGB zustande. Raum für individuelle "Absprachen" existiert in diesem Zusammenhang nicht. Damit ist es einem Bieter nicht möglich, besondere Vertragsbedingungen, wie bspw. konkrete Laufzeitzusagen zum Vertragsbestandteil zu machen.*)
2. Gibt die Leistungsbeschreibung einer Ausschreibung spezielle Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung bspw. konkrete Rücksendungsfristen vor, so stellt die beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post AG nach deren allgemeinen Postbeförderungsbedingungen eine inhaltliche Abweichung zu diesen dar.*)
3. Um dies von Auftraggeberseite her zu vermeiden, ist es notwendig, in den Verdingungsunterlagen vorzusehen, dass bei der Einschaltung der Deutschen Post AG durch den Bieter als Zustellunternehmen für die zu erbringenden Leistungen ab Übergabe an die Deutsche Post AG deren AGB BRIEF NATIONAL maßgeblich sind, sofern diese Vertragsvariante zur Anwendung kommen soll.*)
4. Oder aber, es muss ausdrücklich zugelassen werden, dass es bei Weitergabe der Leistung an einen Universaldienstleister erlaubt ist, Verträge mit diesem im Namen des Auftraggebers zu schließen.*)
VolltextVPRRS 2021, 0032
OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2021 - 13 Verg 8/20
1. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. Diese Anforderung gilt sowohl für die Zuschlags- als auch für die Unterkriterien.
2. Ist dem Auftraggeber die Angabe der Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, muss er die (Unter-)Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.
3. Die Zulässigkeit auf das Personal bezogener qualitativer Zuschlagskriterien beschränkt sich insbesondere nicht auf Aufträge, bei denen Dienstleistungen spezifisch intellektuellen Charakters erbracht werden sollen.
4. Bei einem Leistungszeitraum von vier Jahren stellt es keine unverhältnismäßige Belastung der Bieter dar, wenn sie im Rahmen ihrer Kalkulation etwaige Preissteigerungen prognostizieren und das verbleibende Risiko tragen müssen.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0345VK Bund, Beschluss vom 08.06.2020 - VK 2-41/20
1. Leistungen sind aufgeteilt nach Menge (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine zusammenfassende Vergabe ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Ob Elemente einer zusammengefassten Vergabe einzelne Fachlose sind, richtet sich danach, ob für die Einzelelemente eigene Märkte bestehen.
3. Die Produktion elektronischer Gesundheitskarten, der Druck der Begleit- bzw. der PIN-/PUK-Schreiben und deren Versand sind Fachlose für die eigene Märkte bestehen. Hersteller von Gesundheitskarten bzw. der dazugehörigen Anschreiben erbringen keine Postdienstleistungen während umgekehrt Postdienstleister keine Gesundheitskarten produzieren.
4. Datenschutz und Datensicherheit können nicht allein durch eine Gesamtvergabe bzw. die Begrenzung auf einen Ansprechpartner in Gestalt des Kartenherstellers gewährleistet werden, sondern auch bei separater Beauftragung eines Postdienstleisters.
VolltextVPRRS 2020, 0322
EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - Rs. C-521/18
Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass er auf Tätigkeiten anwendbar ist, die in der Erbringung von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für die Räumlichkeiten von Postdiensteanbietern bestehen, da solche Tätigkeiten einen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Postsektor in dem Sinn aufweisen, dass sie tatsächlich der Ausübung dieser Tätigkeit dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0285
VK Bremen, Beschluss vom 24.04.2020 - 16-VK 2/20
1. Bei der Vergabe von Postdienstleistungen muss es für Auftraggeber grundsätzlich möglich sein, qualitative Anforderungen zu formulieren und Aussagen und Nachweise zur Leistungserbringung zu verlangen.
2. Für Bieter mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen muss dabei aber hinreichend transparent sein, wie sie ihr Angebot qualitativ gestalten müssen und wie sich die Inanspruchnahme anderer Dienstleister, etwa der Deutschen Post AG, auf die Wertung auswirken wird.
VolltextVPRRS 2020, 0277
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2020 - VgK-12/2020
1. Eine unentgeltliche Beistellung und Bereitstellung von vorhandener und ordnungsgemäß beschaffter Ausrüstung durch den öffentlichen Auftraggeber zur Erbringung der nachgefragten Leistung ist vergaberechtlich auch im Hinblick auf das Gebot produktneutraler Vergabeverfahren unproblematisch.
2. Die vom Antragsgegner eingeräumte und sogar bevorzugte Nutzung der vorhandenen Ausrüstung ist nicht wettbewerbsneutral und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Ausrüstungsgegenstand ausschließlich auf das (hier: Porto-)System eines potentiellen Bieters im Vergabeverfahren ausgerichtet ist.
3. Ein "Konzept zur Qualitätssicherung", das bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt wird, ist intransparent, wenn die Bieter aus den Formulierungen der Unterkriterien auch unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses nicht hinreichend erkennen können, worauf es dem Auftraggeber ankommt und was sie bei der Ausarbeitung ihres Konzepts berücksichtigen können/müssen, um dafür eine möglichst positive Bewertung zu erhalten.
VolltextVPRRS 2020, 0218
VK Rheinland, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 3/20
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen von Interimsvergaben dazu verpflichtet, soviel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die diejenigen, die sich an dem vorangegangen bzw. noch laufenden Vergabeverfahren, das nicht fortgeführt werden kann, an der Interimsvergabe zu beteiligen sind.
2. Einem Unternehmen fehlt im Vergabenachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist rechtlich noch nicht existent war. Eine solche Position kann nicht erst im Nachhinein entstehen, sondern muss bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens vorhanden sein.
VolltextVPRRS 2020, 0151
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2020 - VgK-02/2020
1. Ein Kreiskrankenhaus in der Rechtsform einer GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Postdienstleistungen (frankieren, konsolidieren und transportieren) und Zustelldienste für ein Kreiskrankenhaus sind keine sozialen Dienstleistungen.
3. Bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit ist für die Ermittlung des Auftragswerts der 48-fache Monatswert (netto) maßgeblich.
VolltextVPRRS 2020, 0046
VK Thüringen, Beschluss vom 19.12.2019 - 250-4003-15326/2019-E-010-G
1. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen vorgeben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen. "Kritisch" in diesem Sinne sind Leistungen, die entweder besonders fehleranfällig oder für den Leistungserfolg von besonderer Bedeutung sind.
2. Mit bestimmten kritischen Aufgaben können nur Teilleistungen eines Vertrags gemeint sein, nicht jedoch der gesamte Vertrag.
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0205VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2019 - 1/SVK/044-18
1. Bei der Wertung von Konzepten steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsspielraum hält. Hält sich der Auftraggeber an den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum, sind die Nachprüfungsinstanzen nicht dazu befugt, das Beurteilungsergebnis abzuändern.*)
2. Es ist im Rahmen der Wertung von Konzepten nicht zu Gunsten des jeweiligen Bieters zunächst von der maximal erreichbaren Punktzahl auszugehen, von der im Rahmen der Wertung bei Nicht- oder Schlechterfüllung Punkte abzuziehen sind, sondern es ist grundsätzlich von null Punkten auszugehen und abhängig vom Angebotsinhalt werden sodann Punkte addiert. Dabei kann es aber nicht darum gehen, eine mathematische Genauigkeit in der Weise abzubilden, dass die bloße Anzahl positiver oder negativer Gesichtspunkte sich rechnerisch genau in der Punktebewertung niederschlägt. Eine gebotene individuelle Bewertung führt zwangsläufig dazu, dass unterschiedliche Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen.*)
VolltextVPRRS 2019, 0139
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-5
1. Im Nachprüfungsverfahren prüft nicht die Vergabekammer die Auskömmlichkeit der angebotenen Preise. Prüfungsmaßstab der Vergabekammer ist vielmehr, ob die Aufklärung der Preise durch die Vergabestelle nachvollziehbar und sachgerecht erfolgt ist.*)
2. Liegt nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, muss er vom Bestbieter Aufklärung über seine Preise verlangen. Dem Bieter muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können. Es besteht insoweit kein Ermessen auf Seiten des Auftraggebers.*)
3. Auch die anderen Teilnehmer am Vergabeverfahren können sich grundsätzlich und uneingeschränkt auf die Beachtung des Verfahrens nach § 60 Abs. 3 VgV berufen. Also darauf, dass die Vergabestelle die dort vorgesehene nähere Prüfung zur Preisbildung vornimmt. Jeder Bieter hat gemäß § 97 Abs. 6 GWB Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Weitergehende Kriterien (wie etwa das Vorliegen einer Marktverdrängungsabsicht) werden nicht verlangt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0083
OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 7/18
1. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, auf die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits in der Bekanntmachung hinzuweisen, kann durch einen späteren Hinweis in der Rügezurückweisung mit der Folge geheilt werden, dass die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB Anwendung findet.*)
2. Zum Gebot, alle kalkulationsrelevanten Umstände eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, insbesondere bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen.*)
3. Zur Begrenzung des grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraums des Auftraggebers, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll.*)
4. Vertragsklauseln sind im Nachprüfungsverfahren nicht grundsätzlich auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen.*)
VolltextVPRRS 2019, 0075
OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2018 - 13 Verg 4/18
1. Dem öffentlichen Auftraggeber ist grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum dafür eröffnet, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll, wie mithin das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen ist.
2. Ein hoher Einfluss von Qualitätskriterien auf die Zuschlagsentscheidung kommt zwar unter Umständen einzelnen Anbietern mehr als anderen Bewerbern entgegen. Das lässt allerdings die Verwendung eines bestimmten Wertungsschemas für sich genommen noch nicht als vergaberechtswidrig erscheinen.
3. Die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit ist jedoch überschritten, wenn qualitativen Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen würde, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf den Zuschlag haben, während andere Anbieter trotz Vergabe im offenen Verfahren und objektiv gegebener Eignung von vornherein chancenlos wären.
VolltextVPRRS 2019, 0020
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - Verg 32/18
1. Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.
3. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen.
4. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0406OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2018 - Verg 13/18
1. Die Bewertungsmethode muss den Bietern nicht vorab mitgeteilt werden.
2. Aus der Vornahme kaufmännischer Rundungen im Rahmen des Bewertungsvorgangs ergibt sich kein Vergaberechtsverstoß, wenn die Bieter bei Anwendung der Rundungsmethode gleich behandelt werden und die Rundungen keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken.
3. Es liegt kein Verstoß gegen Vergaberecht vor, wenn der Auftraggeber die Gründe für die Bewertung der Konzepte eines Bieter nicht von vornherein dokumentiert. Der Auftraggeber kann die Gründe für die Konzeptbewertung auch nachträglich dokumentieren.
VolltextVPRRS 2018, 0273
VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18
1. Die externe Laufzeitmessung (E+1) im Falle von Postdienstleistungen, die durch ein Zertifikat zu belegen ist, ist ein Eignungskriterium.*)
2. Eignungskriterien können nicht als Zuschlagskriterien gefordert werden. Damit verstößt die Auftraggeberin gegen den vergaberechtlichen Grundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen.*)
3. Zuschlagskriterien, die Auswirkungen auf den Preis haben, können gem. § 56 Abs. 3 VgV nicht nachgefordert werden.*)
4. Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als Zuschlagskriterium ist zulässig und überprüfbar.*)
VPRRS 2018, 0262
VK Bund, Beschluss vom 16.04.2018 - VK 1-21/18
1. Der öffentliche Auftraggeber hat den Bietern klar, eindeutig und genau bekannt zu geben, was für ihn wertungsrelevant ist und muss genau diese Anforderungen anschließend der Wertung der Angebote zu Grunde legen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die ausgeschriebenen Vorgaben hinreichend eindeutig und genau sind, ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit den ausgeschriebenen Leistungen vertraut ist.
VolltextVPRRS 2018, 0244
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2017 - 2 VK LSA 20/16
1. Der Auftraggeber muss das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, braucht dieses aber nicht abschließend festzulegen.
2. Pauschale Angaben zu einem fingierten Auftragsvolumen über die Vertragslaufzeit einerseits und eine differenzierte Abfrage von Einzelleistungen andererseits machen dem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich.
3. Ausschreibungsbedingungen, die keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen, sind unzumutbar.
VolltextVPRRS 2018, 0170
VK Bund, Beschluss vom 18.04.2018 - VK 2-28/18
Die vom Auftraggeber bekannt gegebenen Wertungskriterien müssen in sich konsistent sein, um eine taugliche Grundlage für die Zuschlagsentscheidung darzustellen.
VolltextVPRRS 2018, 0071
VK Thüringen, Beschluss vom 15.01.2018 - 250-4003-9213/2017-E-022-EF
1. Nicht nur Angebote, die aufgrund späterer Änderungen durch einen Bieter zweifelhaft oder sonst widersprüchlich werden, werden von der Wertung ausgeschlossen, sondern auch solche, die von vorneherein widersprüchlich waren.
2. Die in den Vergabeordnungen enthaltenen Regelungen zu den einzelnen Ausschlussgründen sind abschließend und dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden.
3. Die Kalkulation ist Sache des Bieters. Der öffentliche Auftraggeber kann seine eigenen (betriebswirtschaftlichen) Kalkulationsüberlegungen deshalb nicht an die Stelle des Bieters setzen.
4. Versucht ein Bieter durch Abgabe nicht vollständig kostendeckender Preise beim Auftraggeber "Fuß zu fassen", unterliegt die Preisgestaltung keinen vergaberechtlichen Bedenken, sofern der Bieter ausreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung bietet.
VolltextVPRRS 2018, 0072
VK Bund, Beschluss vom 29.01.2018 - VK 2-138/17
1. Die bundesweite Zustellung der Briefsendungen aus Sonderaktionen und die regionale Zustellung von Tagespost sind unterschiedliche Fachlose.
2. Eine unterlassene Fachlosbildung lässt sich nicht allein mit dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers rechtfertigen.
3. Lizensierte Briefdienstleister (§ 5 PostG) sind unabhängig von weiterer Tätigkeit für den Absender geeignet, auch Sendungen mit sensiblen Inhalten zu befördern.
VolltextVPRRS 2018, 0069
VK Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - VK 1-39/17
1. Die Bewertung der Angebote kann auch im laufenden Nachprüfungsverfahren vom öffentlichen Auftraggeber noch nachgeholt und zugleich zur Überprüfung gestellt werden.*)
2. Die Heilung von Dokumentationsmängeln im laufenden Nachprüfungsverfahren ist nur möglich, soweit keine Manipulationsgefahr feststellbar ist.*)
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens geht dann zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)
VolltextVPRRS 2018, 0059
VK Bund, Beschluss vom 27.09.2017 - VK 2-100/17
1. Transport und Auslieferung von Briefen sind keine "Briefpostdienste" und somit - anders als etwa das Verpacken und Frankieren von Briefsendungen - keine besonderen Dienstleistungen.
2. Treffen privilegierte und nicht privilegierte Tätigkeiten zusammen, gilt vollumfänglich das strengere allgemeine Vergaberecht und damit auch der allgemeine Schwellenwert für Dienstleistungen.
3. Bei der Bewertung von Konzepten steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Wertungsentscheidung kann von der Vergabekammer nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem unzutreffenden Sachverhalt oder sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen beruht oder ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten wurden.
4. Es ist unzulässig, ein Angebot schlechter zu bewerten, nur weil der Bieter die Leistungen nicht vollständig selbst erbringt, sondern bei der Leistungserbringung Unterauftragnehmer hinzuzieht. Das gilt insbesondere bei einem „im Aufwuchs“ befindlichen Markt, der stets den Zusammenschluss einer Vielzahl von Unternehmen erfordert.
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0340VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/026-16
1. Die Mittelstandseigenschaft eines Unternehmens der Postbranche entfällt nicht bereits deshalb, weil es Postdienstleistungen bundesweit anbietet und sich dabei der Hilfe von Drittunternehmen bedient.*)
2. Ein Antragsteller kann nur erfolgreich geltend machen, dass die bestehende Losaufteilung nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 4 GWB entspricht. Er kann keinen direkten Wunschzuschnitt des Auftrags begehren, es liegt vielmehr im Ermessen des Auftraggebers, wie die Losaufteilung vorgenommen wird. Für ein darüber hinausgehendes Begehren würden einem Antragsteller die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.*)
3. Bei der Prüfung des Loszuschnitts im Rahmen des § 97 Abs. 4 GWB ist mit Augenmaß im Einzelfall zu bestimmen, ob der Loszuschnitt angesichts der konkreten Marktverhältnisse dazu führt, dass nur wenige oder gar nur ein Bieter ein Angebot abgeben können.*)
4. Die Verwendung einer Berechnungsformel beim Kriterium Preis, welche erwarten lässt, dass bei geringen Preisabständen der Angebote, die rechnerisch mögliche Spanne der Punktvergabe nicht vollständig ausgeschöpft wird, führt nicht dazu, dass der Preis bei der Wertung faktisch keine Rolle mehr spielt bzw. das Kriterium Preis unzulässig marginalisiert würde.*)
5. Die Verwendung eines „Schulnotensystems“ für die Wertung von Konzepten begegnet vergaberechtlich nicht von vornherein Bedenken.*)
6. Es ist jedoch, um dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB zu genügen, erforderlich, dass der Bieter bei einem ausfüllungsbedürftigen Wertungsschema erkennen kann, worauf es dem Auftraggeber inhaltlich ankommt und wovon die Bewertung im Ergebnis abhängt. Bei zu erstellenden Konzepten kann die Wertungsmatrix dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den inhaltlich mitgeteilten Erwartungen des Auftraggebers.*)
VolltextVPRRS 2017, 0274
VK Bund, Beschluss vom 02.08.2017 - VK 2-74/17
1. Transport und Auslieferung von Briefen sind keine "Briefpostdienste" und somit - anders als etwa das Verpacken und Frankieren von Briefsendungen - keine besonderen Dienstleistungen.
2. Treffen privilegierte und nicht privilegierte Tätigkeiten zusammen, gilt vollumfänglich das strengere allgemeine Vergaberecht und damit auch der allgemeine Schwellenwert für Dienstleistungen.
3. Enthält die Ausschreibung Unklarheiten bei den Wertungskriterien, die durch eine Neubewertung nicht beseitigt werden können, ist das Vergabeverfahren zu wiederholen und auf der Basis überarbeiteter Wertungsvorgaben neue Angebote einzuholen.
VPRRS 2017, 0158
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2017 - VK 2-34/17
1. Bei Druck- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Konfektionierung, Beanschriftung und digitaler Freimachung handelt es sich der Sache nach um Fachlose, so dass grundsätzlich eine Losaufteilung stattzufinden hat.
2. Die Frage, ob Elemente einer zusammengefassten Vergabe einzelne Fachlose darstellen, beantwortet sich richtigerweise danach, ob für die Einzelelemente eigene Märkte bestehen. Dies ist in Bezug auf Druckleistungen einerseits und Postdienstleistungen andererseits eindeutig der Fall.
3. Konzernverbundene Unternehmen werden generell als Wettbewerber angesehen und dürfen sich als Wettbewerber um dieselbe Leistung im Vergabeverfahren beteiligen, sofern sie "Chinese walls" nachweisen können.
VolltextVPRRS 2017, 0149
BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17
1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.*)
2. Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50% bewertet werden, ist ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.*)
3. Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.*
4. Der Beschwerdegegner kann sich im Vergabenachprüfungsverfahren bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer anschließen.*)
5. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 GWB kann die Beschwerde nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden.*)
VolltextVPRRS 2017, 0109
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 - Verg 7/16
1. Ein Schulnotensystem ist nicht von vorneherein intransparent. Aufgrund der Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.12.2015 (IBR 2016, 233) wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2. Die Frist, innerhalb deren die auch im Vergabenachprüfungsverfahren statthafte Anschlussbeschwerde in zulässiger Weise eingelegt werden kann, bemisst sich in Anlehnung an § 524 Abs. 2 ZPO nach der dem Gegner zur Erwiderung gesetzten Frist.
VolltextVPRRS 2016, 0485
OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016 - Verg 1/16
1. Ein Wertungsschema ist unzulässig, wenn der Bieter nicht erkennen kann, wonach der Auftraggeber innerhalb des Wertungskriteriums die Wertungsabstufung inhaltlich vorzunehmen beabsichtigt.
2. Es ist weder notwendig noch praktisch handhabbar, jeden denkbaren Wertungsaspekt im Vorhinein einem konkreten Punktwert zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wertung konzeptionelle Ausführungen der Bieter zum Gegenstand hat.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0287OLG Celle, Urteil vom 12.04.2016 - 13 Verg 1/16
1. Die Forderung zur Vorlage gemeinsam erarbeiteter Referenzen verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung von Bietergemeinschaften und stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung für Bietergemeinschaften dar.
2. Die Eignungsleihe stellt hinsichtlich besonderer Fähigkeiten oder Anforderungen einen sachlich anerkannten Grund für die Bildung einer Bietergemeinschaft dar, etwa wenn die Kapazitäten eines Anbieters nicht ausreichen, um den Auftrag allein erfolgreich zu bewältigen.
3. Die Forderung zur Vorlage gemeinsam erarbeiteter Referenzen stellt einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß dar, der unverzüglich gerügt werden muss.
VolltextVPRRS 2016, 0262
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2016 - VgK-03/2016
1. Bietergemeinschaften sind trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nicht per se wettbewerbswidrig (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2015, 85 = VPR 2015, 7). Der Auftraggeber darf sie nicht allgemein von der Vergabe ausschließen.
2. Die Anforderung an eine Bietergemeinschaft, nur solche Referenzen vorzulegen, die die Bietergemeinschaft gemeinsam erbracht hat, ist vergaberechtlich problematisch, weil sie dem Charakter einer für den Einzelfall gebildeten Bietergemeinschaft widerspricht.
3. Vergaberechtlich problematische Festlegungen in der Ausschreibung sind unverzüglich zu rügen, anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2016, 0209
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 24/15
1. Der öffentlichen Auftraggeber muss den Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung eindeutig, klar und transparent bekannt geben.
2. Ein Bewertungsmaßstab ist intransparent, wenn er es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.
3. Erkennt die Vergabekammer aufgrund einer zulässigen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erkannte Vergaberechtsverstöße, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist, hat sie die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
VolltextVPRRS 2016, 0185
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 VK 15/15
1. Die Forderung nach Benennung der Nachunternehmer und das Verlangen von Verpflichtungserklärungen bereits mit dem Angebot ist in der Regel unzumutbar und deshalb grundsätzlich unzulässig.
2. Ist es zwingend notwendig, dass die Nachunternehmer und deren Konzepte und Möglichkeiten dem Auftraggeber bekannt sind, um überhaupt eine Wertung durchführen zu können, stellt die Forderung, die Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe zu benennen, ausnahmsweise keine unzumutbare Forderung dar.
VolltextVPRRS 2016, 0170
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - 1 Verg 8/13
1. Die Bundesländer haben die Gesetzgebungskompetenz für die Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns.*)
2. Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wurde, kann einen letztlich aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber derzeit von der Beauftragung eines anderen Bieters Abstand nimmt, das laufende Vergabeverfahren entweder in ein früheres Stadium zurückversetzt oder aufhebt und ihm auf diese Weise eine zweite Chance zur Abgabe eines wertbaren Angebots gibt.*)
3. Die Eröffnung einer "zweiten Chance" durch eine darauf gerichtete Anordnung einer Vergabekammer oder eines Vergabesenats kommt allerdings nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.*)
4. Es genügt nicht, wenn lediglich diese Möglichkeit im Raum steht, etwa weil noch die ergebnisoffene Prüfung konkurrierender Angebote durch den Auftraggeber auf Ausschlussgründe aussteht, die diesem einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene und/oder einen Ermessensspielraum bei der Rechtsfolge einräumen.*)
5. Ein Auftraggeber kann dem "Mehrwertsteuerproblem" im Zusammenhang mit förmlichen Zustellungen dadurch ausweichen, dass er auf jede Aufschlüsselung des Angebotspreises verzichtet und nur die Benennung des Endbetrags verlangt, den ein Bieter für den Fall der Beauftragung je Zustellung beanspruchen will.*)
VolltextVPRRS 2016, 0106
VK Sachsen, Beschluss vom 22.12.2015 - 1/SVK/039-15
1. Ein Auftraggeber muss bei der Wertung von Angeboten mit konzeptionellen Inhalten die Variationen der angebotenen Leistungen hinsichtlich ihrer einzelnen Merkmale gegeneinander abwägen können, denn ein direkter Vergleich der Angebote untereinander ist letztlich nur bedingt möglich. Es ist als vergaberechtskonform zu bewerten, wenn dann die gebotene individuelle Konzeptbewertung dazu führt, dass unterschiedliche Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen.*)
2. Anforderungen an die berufliche Qualifikation des bewertenden Teams sind im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 nur in § 3 EG Abs. 8 c für Auslobungen (Wettbewerbe) enthalten. Da es eine entsprechende allgemeine Regelung in der VOL/A 2009 gerade nicht gibt, ist die spezielle Vorschrift auf Verfahren außerhalb des Auslobungsverfahrens auch nicht anwendbar. Die Fachkompetenz eines Bewertungsgremiums kann also allenfalls dann angegriffen werden, wenn diese von ersichtlich falschen fachlichen Annahmen ausgegangen ist. Entscheidungen, insbesondere solche, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes bzw. eine Ermessenausübung notwendig ist, sind grundsätzlich von der Vergabestelle selbst zu treffen.*)
3. Sind in einzelnen Unterlagen des Angebotes divergierende Aussagen zu bestimmten Fragen enthalten, kann und muss der Auftraggeber diese nicht unberücksichtigt lassen. Vielmehr ist das Angebot in seiner Gesamtheit zu würdigen und zu werten.*)
4. Mit dem Beschleunigungsgrundsatz ist es nicht vereinbar, wenn ein Antragsteller erst nach mündlicher Verhandlung, zwei Tage vor Ablauf der schon verlängerten Entscheidungsfrist, auf einen weiteren rechtlichen Umstand hinweist, der mit den Verfahrensbeteiligten bisher nicht erörtert worden ist, dem Antragsteller aber seit Wochen hinlänglich bekannt ist. Müsste die Vergabekammer - wenn sie diesen Streitstoff berücksichtigen wollte - erneut in eine mündliche Verhandlung eintreten und ist dies bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist ausgeschlossen, kann ein solcher Vortrag unberücksichtigt bleiben, sofern eine erhebliche Verfahrensverzögerung durch die Berücksichtigung des neuen Vortrages eintreten würde.*)
VolltextVPRRS 2016, 0102
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 25/15
1. Die Bieter müssen erkennen können, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Wertungskriterium als nicht den Anforderungen genügend (null Punkte), als mit Einschränkungen den Anforderungen genügend (ein Punkt) oder als den Anforderungen besonders dienlich (drei Punkte) gewertet wird.
2. Ein Bewertungsmaßstab, der es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden, ist intransparent.
VolltextVPRRS 2016, 0006
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2015 - VK 8/14
1. Lassen sich die Vorstellungen des Bieters nicht mit den Formulierungen der Vergabeanforderungen in Einklang bringen, trifft den Bieter eine Nachfrageobliegenheit.
2. Eine Fehlinterpretation der Vergabeunterlagen geht zu Lasten des Bieters, wenn die Formulierungen in der Ausschreibung üblich sind.
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