Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
243 Entscheidungen insgesamt
Online seit 27. August
VPRRS 2024, 0166OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 1/24
1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Die Regelungen des 4. Teils des GWB sind jedoch nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.
2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Für den Rechtsstreit sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
VolltextOnline seit 20. August
VPRRS 2024, 0164VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2024 - 12 CE 24.1035
1. Wendet sich ein Anbieter gegen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens an einen Konkurrenten und erstrebt er zugleich die Vergabe an sich selbst, muss er sowohl die durch Verwaltungsakt bekanntgegebene Vergabeentscheidung mit der Anfechtungsklage angreifen, wie auch die Vergabe der Konzession an sich selbst im Wege einer Verpflichtungsklage erstreiten (sog. verdrängende Konkurrentenklage).*)
2. Hat der übergangene Anbieter gegen die zu seinen Lasten ergangene Vergabeentscheidung einen entsprechenden Anfechtungsantrag gestellt bzw. Anfechtungsklage erhoben, kommt dieser Klage nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Rettungszweckverband die Auswahlentscheidung ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem ausgewählten Anbieter vollziehen darf.*)
3. Bestreitet der Rettungszweckverband den Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung oder droht deren faktischer Vollzug, kommt dem übergangenen Konkurrenten vorläufiger Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu (Fortführung von BayVGH, Beschluss vom 15.11.2018 – 21 CE 18.854 –, VPRRS 2019, 0004).*)
VolltextOnline seit 8. August
VPRRS 2024, 0159VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2024 - 12 CE 24.1067
1. Bilden zwei Unternehmen, die beide hinreichend leistungsfähig sind und die mit Blick auf den Gegenstand der Ausschreibung in unmittelbarer Konkurrenz stehen, eine sog. horizontale Bietergemeinschaft, besteht die Vermutung einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache, die von den beteiligten Unternehmen zu entkräften ist.
2. Dient die Beteiligung an einer Bietergemeinschaft lediglich dem Zweck, die Chancen auf einen Zuschlag zu steigern oder mit Hilfe der Bietergemeinschaft Synergiepotenziale oder -effekte zu realisieren, ist eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprache zu bejahen.
VolltextOnline seit 1. August
VPRRS 2024, 0153OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2024 - 13 B 106/24
1. Die Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, das Auswahlverfahren werde aufgehoben, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Denn die Aufhebungsentscheidung beendet das Auswahlverfahren nicht mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung durch Beauftragung des erfolgreichen Bieters.
2. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen im Sinne der Bereichsausnahme "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden" sollen, kommt es auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert.
3. Unabhängig von den speziellen Vorschriften des Vergaberechts insbesondere zur Durchführung des Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an die primärrechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz gebunden sein, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
4. Ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, ist anhand einer Prognose zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen auch für ausländische Anbieter interessant sein könnte.
5. Im Gesundheitsbereich steht ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch fest, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben.
6. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.
VolltextOnline seit Mai
VPRRS 2024, 0097OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
1. Eine im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung als "Vorabinformation" ergehende Mitteilung des Trägers von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes an einen Bewerber über den Ausschluss seines Angebots und die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bewerbers zu erteilen, ist mangels Regelungswirkung nicht als Verwaltungsakt i. S. des § 35 Satz 1 HmbVwVfG zu qualifizieren, wenn diesem nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht entnommen werden kann, dass der Aufgabenträger das Auswahlverfahren mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung für den Bewerber beenden wollte.*)
2. Die hinsichtlich der Beauftragung von Leistungserbringern mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG vorgesehene Möglichkeit, den Kreis der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen i. S. des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken, deren Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg die zuständige Behörde zugestimmt hat, schränkt den Anwendungsbereich des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht in einer die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers überschreitenden oder den Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht nicht beachtenden Weise ein.*)
3. Bei der Entscheidung, von der Beschränkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG Gebrauch zu machen, hat sich die erforderliche Abwägung auch dann primär am Zweck der vorgenannten Ermessensnorm - durch eine Verzahnung von öffentlichem Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten - zu orientieren und nicht am Ziel des gesamten Regelungswerks, wenn die Quote der Einhaltung des vom Aufgabenträger festgelegten Zeitrahmens für Notfallrettungseinsätze unzureichend ist.*)
4. Bis zu einer gewissen Grenze ist dem Träger von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Frage des Bedarfs an Aus- und Fortbildung der am Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen durch deren Verzahnung mit dem öffentlichen Rettungsdienst ein sich aus der ihm gem. § 2 HmbKatSG ebenfalls zugewiesenen Aufgabe des Katastrophenschutzes ergebender Einschätzungsspielraum zuzubilligen, der nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt.*)
VolltextOnline seit Februar
VPRRS 2024, 0037VK Thüringen, Beschluss vom 19.01.2024 - 5090-250-4003/401
1. Zur Abgrenzung zwischen Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen und Dienstleistungskonzession.
2. Die Bewertung, ob ein Konzessionär ganz oder zumindest teilweise das Betriebsrisiko übernimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände sind insbesondere die in Bezug auf den Vertragsgegenstand herrschenden Marktbedingungen und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
3. Der Schwellenwert ist keine absolute und objektiv messbare Größe, sondern ein Prognosewert. Ein öffentlicher Auftraggeber darf für die Berechnung keine Methode in der Absicht auswählen, die Anwendung des Vergaberechts zu umgehen.
4. Wird eine Dienstleistungskonzession auf unbegrenzte Zeit geschlossen, begründet dies einen Verstoß gegen die Einhaltung von Bestimmungen über das Konzessionsvergabeverfahren.
5. Der öffentliche Auftraggeber hat das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Auch die Entscheidungen und Maßnahmen im Vorfeld des Verfahrens festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber dafür entscheidet, kein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen.
VolltextOnline seit Januar
VPRRS 2024, 0018OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2024 - 13 Verg 6/23
1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB lässt sich im 2. Halbsatz richtlinienkonform auslegen, sodass die Anforderungen gewahrt sind, die im Urteil des EuGH vom 21.03.2019 - Rs. C-465/17 (Falck, VPR 2019, 108) im Hinblick auf Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) gestellt werden.*)
2. Die Träger des Rettungsdienstes sind in Niedersachsen landesrechtlich nicht gehindert, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NRettDG).*)
3. Die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen durch einen Träger des Rettungsdienstes an gemeinnützige Dienstleister fällt in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB.*)
4. Zur hilfsweise beantragten Verweisung eines Verfahrens durch den Vergabesenat auf den Verwaltungsrechtsweg, wenn für den Vergabenachprüfungsantrag aufgrund der Bereichsausnahme des 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist.*)
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0242BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 - 3 B 44.22
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen nur dann unter den Begriff der Hilfsorganisation fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen müssen.*)
VolltextVPRRS 2023, 0227
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - Verg 28/22
1. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind die Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.
2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2023, 0190
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 20/21
1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)
2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)
3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)
VolltextVPRRS 2023, 0189
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21
1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)
2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)
3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)
VolltextVPRRS 2023, 0157
BVerwG, Beschluss vom 01.06.2023 - 6 B 39.22
1. Ein vorläufiger Verwaltungsakt entfaltet nur eine begrenzte Regelungswirkung, die unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung steht und der deshalb nur bis dahin eine Bedeutung zukommt. Mit der endgültigen Regelung des Verfahrensgegenstandes erlischt grundsätzlich die vorläufige Regelung, ohne dass es dafür ihrer förmlichen Aufhebung bedarf.
2. Ob die Wirkung des Erlöschens schon mit dem Ergehen des endgültigen Bescheides eintritt oder erst mit dessen Bestandskraft, lässt sich nicht für sämtliche vorläufigen Verwaltungsakte allgemein beantworten. Entscheidend ist vielmehr stets der Regelungsgehalt des konkreten Verwaltungsakts, der durch Auslegung unter Berücksichtigung der einschlägigen fachgesetzlichen Normen zu ermitteln ist.
3. Einer gemeinnützigen GmbH, die Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes erbringt, fehlt für das Begehren, die Vergabestelle zu verpflichten, der Mitwirkung der GmbH beim Katastrophenschutz vorläufig zuzustimmen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes nicht mehr erreichen kann, nachdem die Vergabestelle endgültig entschieden hat.
VolltextVPRRS 2023, 0155
VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2023 - 1/SVK/015-23
Ein vorzeitiger Zuschlag kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Als überragendes Interesse des Allgemeinwohls für die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist anzuerkennen, dass andernfalls die Erbringung sämtlicher Rettungsdienstleistungen in einem Rettungsdienstbereich gefährdet wären.*)
VolltextVPRRS 2023, 0136
OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2023 - 5 B 96/23
1. Ein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag (hier: über die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport) kann vom Auftraggeber aus „sachgerechten Gründen“ ordentlich gekündigt werden.
2. Eine Kündigung ist sachgerecht, wenn der geschlossene Vertrag nicht mit objektivem Recht vereinbar ist, weil er entgegen gesetzlicher Vorschriften weder im Wettbewerb vergeben wurde noch befristet ist und die Finanzierung der Kosten der Vertragserfüllung europarechtlichen Anforderungen nicht entspricht.
VolltextVPRRS 2023, 0103
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 B 839/22
1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert.*)
2. § 13 Abs. 1 RettG-NW steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen. Die Vorschrift räumt dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben Ermessen dahingehend ein, bei der Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes auf Dritte den Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i. S. des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.*)
3. Eine Mitteilung des Trägers rettungsdienstlicher Aufgaben an die Bewerber über den Ausgang eines auf der Grundlage von § 13 RettG-NW durchgeführten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens stellt nicht zwingend einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG-NW dar.*)
4. Der zwischen dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben und dem erfolgreichen Bewerber nach § 13 Abs. 1 RettG-NW abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf nicht gem. § 58 Abs. 1 VwVfG-NW der Zustimmung der unterlegenen Bewerber.*)
VolltextVPRRS 2023, 0079
OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 HbgRettDG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar und findet auf ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung Anwendung, bei dem der Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt wurde.*)
3. Es steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in einem solchen Auswahlverfahren nicht entgegen, wenn als weitere Voraussetzung ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gefordert wird.*)
4. Eine öffentliche Stelle hat bei der Vergabe von Leistungen der Notfallrettung, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU fällt, die Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten, sofern an der streitgegenständlichen Vergabe ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (hier verneint).*)
5. Auch im Falle einer - unterstellten - Binnenmarktrelevanz stellt es keinen Verstoß gegen Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, wenn ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren den Teilnehmerkreis unter Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf gemeinnützige Organisationen beschränkt.*)
6. Die in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung vorgenommene Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer auf solche Organisationen, die beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, verstößt nicht gegen primäres Unionsrecht.*)
VolltextVPRRS 2023, 0005
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021 - Verg 16/21
1. Vertragsklauseln, die Bestandteil des ausgeschriebenen Auftrags werden, werden grundsätzlich von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft.
2. Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt.
3. Eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm ist u. a. das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.
4. Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter unangemessen belasten.
5. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.
6. ...
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0249VK Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2022 - VgK-12/2022
Bloße Stichworte ohne nähere Ausführungen genügen nicht für die nachvollziehbare Begründung eines Punktabzugs.
VolltextVPRRS 2022, 0216
EuGH, Urteil vom 07.07.2022 - Rs. C-213/21
Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Notfallkrankentransportdienste vorrangig durch Vereinbarung nur an Freiwilligenorganisationen, nicht aber an Sozialgenossenschaften vergeben werden dürfen, die an ihre Mitglieder Rückvergütungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ausschütten können.*)
VolltextVPRRS 2022, 0145
VK Westfalen, Beschluss vom 15.06.2022 - VK 1-20/22
1. Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB die Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen.*)
2. Sofern die Regelung gemeinnützige Organisationen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen privilegiert, ist der Anwendungsfall der Bereichsausnahme eröffnet.*)
3. Sieht die landesrechtliche Regelung dagegen eine Gleichrangigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und privaten Akteuren vor, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme berufen.*)
4. Die derzeitige Regelung in Nordrhein-Westfalen sieht keine Privilegierung vor, der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme ist daher nicht eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2022, 0089
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2022 - 54 Verg 1/22
1. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu Dienstleistungen u. a. der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, sind vom Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB ausgenommen (sog. Bereichsausnahme). Unter den Begriff der Dienstleistungen der Gefahrenabwehr fallen unter anderem Rettungsdienstleistungen.
2. Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen sind solche, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen.
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0284BayObLG, Beschluss vom 09.11.2021 - Verg 5/21
1. Das Verlangen nach Referenzprojekten für „vergleichbare“ Leistungen bedeutet nicht, dass das Leistungsbild der herangezogenen Aufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch sein müsste. Vielmehr genügt es, dass die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.*)
2. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Art. 103 Abs. 1 GG erfasst nicht das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Vergabekammer. Maßgeblich ist insoweit das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistete Grundrecht auf ein faires Verfahren.*)
4. Die aufschiebende Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage steht der Berücksichtigung des angegriffenen Verwaltungsakts im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht entgegen.*)
VolltextVPRRS 2021, 0269
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2021 - 19 Verg 3/21
1. Eine zu 100 % von einem öffentlichen Auftraggeber gehaltene, mit den Vollzugsaufgaben des Rettungsdienstes betraute Kapitalgesellschaft ist ein öffentlicher Auftraggeber i.S. des Vergaberechts.
2. Zur rechtlichen Überprüfung der Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgRettG ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2021, 0316
OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2021 - 13 LC 534/18
Eine Vertragsklausel in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Vorhaltung von Rettungsdienstleistungen, die bei einer Reduzierung oder Erhöhung von bis zu 10 % der Vorhalteleistungen keine Anpassung der Vergütung vorsieht, ist wirksam.*)
VolltextVPRRS 2021, 0065
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2020 - 7 A 10382/20
Die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Genehmigungsfiktion findet auf das im RettDG-RP normierte Genehmigungsverfahren für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen keine Anwendung.
VolltextVPRRS 2021, 0045
EuGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Rs. C-11/19
1. Art. 10 h und Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie regionalen Rechtsvorschriften, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrags davon abhängig machen, dass die normale Krankentransportdienstleistung nicht durch eine Partnerschaft zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors gewährleistet werden kann, nicht entgegenstehen, solange die Wahl zu Gunsten einer besonderen Art und Weise der Dienstleistungserbringung, die in einem der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelagerten Stadium getroffen wurde, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beachtet.*)
2. Art. 10 h und Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass sie regionalen Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichten, seine Entscheidung, die Vergabe der normalen Krankentransportdienstleistung durch eine Ausschreibung statt durch eine Direktvergabe im Wege eines mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber geschlossenen Vertrags vorzunehmen, zu begründen, nicht entgegenstehen.*)
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0329OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20
1. Hat ein Antragsteller ein Angebot nicht abgegeben, ist der Nachprüfungsantrag nicht wegen fehlenden Interesses an der Konzession nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße – als zutreffend unterstellt – die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 – Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507).*)
2. In Bezug auf Mängel der Bekanntmachung von Eignungskriterien ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, er erfülle einzelne Anforderungen nicht bzw. habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erkannt.*)
3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien und den Folgen von Mängeln.*)
4. Kalkulationsrelevante Vorbehalte des Konzessionsgebers begegnen keinen Bedenken, wenn sie lediglich deklaratorische Wirkung haben.*)
5. Dokumentationsmängel eröffnen für sich genommen nicht die Nachprüfung.*)
6. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar ist. Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)
7. Wird eine fehlende oder unzureichende Dokumentation nachgeholt, ist zwischen dem Transparenzgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz abzuwägen.*)
8. Die Anforderung der Namensnennung der einzusetzenden Piloten bereits mit Angebotsabgabe kann im Bereich der Rettungsdienstleistungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2020, 0309
OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20
1. Die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt danach, ob sie im Schwerpunkt die Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Bieters oder die Wirtschaftlichkeit des Angebots betreffen.*)
2. Der Eigenbetrieb von Hubschraubern kann danach ein zulässiges Zuschlagskriterium sein, wenn aufgezeigt wird, dass er das Ausfallrisiko reduziert.*)
3. Die Gesamtflottenstärke eines Bieters lässt ohne weitere Regelungen einen Bezug zur Ausfallsicherheit nicht erkennen und ist deshalb kein nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 GWB zulässiges Zuschlagskriterium.*)
VolltextVPRRS 2020, 0245
VK Hamburg, Beschluss vom 12.02.2020 - Vgk FB 1/20
1. Das Vorliegen einer Bereichsausnahme ist eine Frage der Zuständigkeit. Ist ein Ausnahmetatbestand gegeben, ist der Rechtsschutz auf die Kontrolle beschränkt, ob die Voraussetzungen vom Auftraggeber zutreffend angenommen wurden. Die Dienstleistung ist dann vollständig vom Vergaberecht freigestellt.
2. Die Durchführung von Rettungsdienstleistungen kann im Hoheitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg auf gemeinnützige Organisationen beschränkt werden.
VolltextVPRRS 2020, 0100
VK Sachsen, Beschluss vom 27.02.2020 - 1/SVK/041-19
1. § 160 Abs. 3 GWB enthält keine Formvorschriften, so dass eine Rüge formlos, bspw. auch mündlich, angebracht werden kann. Insoweit ist es unschädlich, wenn eine Rüge dem Auftraggeber ausschließlich per Telefax und E-Mail zugeleitet und nicht über das Bietercockpit auf der Vergabeplattform hochgeladen wird.*)
2. Ein nicht fristgerechtes Angebot wird nur dann nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen, wenn der Bieter die zu späte Angebotsabgabe nicht zu vertreten hat. Maßstab für das Vertretenmüssen ist zunächst § 276 BGB. Die dazu ausreichende einfache Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem am allgemeinen Verkehrsbedürfnis ausgerichteten objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab.*)
3. Es ist Sache des Bieters dafür zu sorgen, dass seine Hard- und Software korrekt installiert sind und aktuell gehalten werden. Ebenso hat der Bieter sicherzustellen, dass seine allgemeine Netzwerkumgebung und Internetverbindung leistungsfähig ist um die erforderliche Datenmenge zu transportieren und im erforderlichen Maß mit der Vergabeplattform zu kommunizieren. Der Verantwortungsbereich des Bieters beginnt und endet am Übergabepunkt, also dort, wo die Daten seinen technischen Einflussbereich betreten bzw. verlassen.*)
4. Es erscheint mindestens bedenklich, wenn ein Bieter den entscheidenden technischen Prozess des Hochladen eines Angebots auf der Vergabeplattform mit dem man sich für einen Auftrag für einen langfristigen Leistungszeitraum bewerben möchte und hinter dem ein wirtschaftliches Volumen im zweistelligen Millionenbereich steht, nicht nur über eine halbe Stunde, sondern über fünf Stunden, bzw. eine Nacht lang sich selbst überlässt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0056
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2019 - VgK-19/2019
1. Wesentliche Änderungen während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Dies umfasst jedoch keine Änderungen vor Vertragsabschluss.
2. Ein erteilter Zuschlag kann nichtig sein, wenn bestimmte Unternehmen gezielt durch massive Vergabeverstöße benachteiligt wurden oder der Auftraggeber kollusiv mit einem Zuschlagsbieter zusammenarbeitet.
3. Bei positiver Kenntnis eines Vergabeverstoßes führt eine nicht fristgerechte Rügen zur Präklusion. Erfährt ein Unternehmen jedoch durch ein Gerücht von einer angeblichen Bevorzugung der Konkurrenten, wird allein dadurch keine Rügepflicht ausgelöst.
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0350OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2019 - 13 Verg 9/19
1. Der Gesetzeszweck von § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB spricht dagegen, § 132 Abs. 1 GWB analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von bekannt gemachten Bedingungen für das Vergabeverfahren abgewichen ist und dies Bietern nicht transparent mitgeteilt hatte.*)
2. Zur Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung in diesen Fällen nach § 138 BGB.*)
VolltextVPRRS 2019, 0343
OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 - Verg 13/19
1. Als "gemeinnützig" sind nur solche Organisationen oder Vereinigungen anzusehen, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
2. Wird der Bieterkreis nicht auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen beschränkt, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB berufen.
3. Hat der Bieter die Verfügbarkeit des Standorts "beispielsweise durch Vorlage eines Mietvertrags bzw. eines entsprechenden Vorvertrages zu belegen", stellt die Erklärung des Grundstückseigentümers, dass dem Bieter nach Auftragserteilung das konkret bezeichnete Grundstück zur Verfügung gestellt wird, einen ausreichenden Verfügbarkeitsnachweis dar.
VolltextVPRRS 2019, 0319
VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK K 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
VolltextVPRRS 2019, 0290
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2018 - 2 VK LSA 15/17
1. Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen geht es typischerweise um Leistungen, die gegenüber privaten Endnutzern erbracht werden sollen. Aufgrund der Gemeinwohlbindung des Konzessionsgebers ist der Begriff "wirtschaftlicher Gesamtvorteil" daher so auszulegen, dass es sich auch um finanzielle Vorteile handeln kann, die erst dem Endnutzer zu Gute kommen, für den Konzessionsgeber aber neutral sind.
2. Der Auftraggeber kann über die Forderung nach Einhaltung der Hilfsfristen hinaus weitere Festlegungen in Bezug auf die konkrete Lage der Rettungswachen treffen.
VolltextVPRRS 2019, 0202
OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
Die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift nicht ein, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2019, 0192
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2019 - 13 ME 164/19
1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB findet in Niedersachsen grundsätzlich keine Anwendung, da diese Regelung auf ausschließlich gemeinnützige Anbieter abstellt, § 5 Abs. 1 NRettDG demgegenüber aber von der Gleichrangigkeit gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter ausgeht.*)
2. Eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch die Verwaltungsgerichte an die jeweils zuständige Vergabekammer ist nicht möglich, da es sich bei den Vergabekammern nicht um Gerichte im Sinne dieser Vorschrift handelt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0150
VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2019 - 12 C 19.621
1. Für einen Rechtsstreit über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von Rettungswagen ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
2. Eine Verweisung kann nur an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgen. Damit scheidet eine Verweisung an die Vergabekammer aus, weil sie kein Gericht ist, sondern ein Verwaltungsorgan, das durch Verwaltungsakt entscheidet.
VolltextVPRRS 2019, 0105
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2018 - VK 14/18
1. Liegen rechtlich keine Beschränkungen vor, können sich auch öffentlich-rechtliche Körperschaften und für von der öffentlichen Hand gehaltene Kapitalgesellschaften.
2. Die direkte Verlinkung mit den Vergabeunterlagen in der Bekanntmachung genügt, um Eignungskriterien wirksam bekannt zu machen. Das gilt erst recht für die mittels Direktlink abrufbaren Konkretisierungen der in der Bekanntmachung aufgelisteten Eignungskriterien.
3. Referenzen sind nur vergleichbar, wenn aus der Gestaltung der Leistungspflichten aus einer früheren Beauftragung auf die vertragsgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen geschlossen werden kann.
4. Fordert der Auftraggeber Referenzen über vergleichbare früher erbrachte Leistungen, genügt es nicht, wenn der Bieter frühere Referenzen vorlegt, wonach die geforderte Leistung "auch in Ausnahmefällen" beauftragt werden konnte.
VolltextVPRRS 2019, 0100
VK Westfalen, Beschluss vom 03.12.2018 - VK 1-37/18
1. Der öffentliche Auftraggeber muss sich nicht auf die Bereichsausnahme i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB berufen. Er kann den Wettbewerb auch für nicht gemeinnützige Einrichtungen eröffnen.*)
2. Anforderungen an die Auskömmlichkeitsprüfung i.S.v. § 60 Abs. 1 VgV.*)
VolltextVPRRS 2019, 0080
EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - Rs. C-465/17
1. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Rettungswagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.*)
2. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24 ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne dieser Bestimmung sind.*)
VolltextVPRRS 2019, 0044
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2019 - VgK-01/2019
1. Die Vergabe von Rettungsdiensten unterfällt nicht dem Vergaberecht und muss deshalb nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
2. Sog. Regel-Rettungsdienstleistungen gehören nicht zum Katastrophenschutz oder dem ihm gleichstehenden Zivilschutz.
3. Der Begriff der Gefahrenabwehr ist deutlich weiter als der des Katastrophenschutzes und der Großschadenslagen.
4. Der Transport eines Patienten vom Krankenhaus nach Hause, vom Krankenhaus in eine Reha, eine Kur, oder eine andere der Gesundheitsförderung, nicht aber der Akutbehandlung dienenden Einrichtung sind, soweit sie mit Krankenwagen und nicht mit Taxen durchgeführt werden, Einsätze von Krankenwagen zur Patientenbeförderung und daher vergabepflichtig.
VolltextVPRRS 2019, 0004
VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2018 - 21 CE 18.854
1. Entscheidet der Auftraggeber über einen "geeigneten" Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen, ist die Eignung ein Ausschlusskriterium, das im Rahmen des Auswahlverfahrens vorab zu prüfen ist. Das hat zur Folge, dass sich das Auswahlermessen des Auftraggebers auf die geeigneten Bewerber beschränkt.
2. Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes sind keine mit der Notfallrettung vergleichbare Leistungen.
3. Grundlage für einen Anspruch auf Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können.
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0349Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 14.11.2018 - Rs. C-465/17
Art. 10 h Richtlinie 2014/24/EU ist in folgender Weise auszulegen:
- Der Transport von Notfallpatienten in einem Rettungswagen bei Betreuung und Versorgung durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter ist als "Einsatz von Krankenwagen" (CPV-Code 85143000-3) anzusehen, so dass die öffentliche Auftragsvergabe nicht den Verfahren der Richtlinie 2014/24 unterliegt, sofern die Leistung von einer gemeinnützigen Organisation oder Vereinigung erbracht wird.
- Wenn der Transport von Patienten keinen Notfall darstellt und in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer erfolgt, ist er als "Transport eines Patienten in einem Krankenwagen" anzusehen, der nicht unter die für den "Einsatz von Krankenwagen" im Allgemeinen geltende Ausnahme fällt.
- "Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" sind Organisationen oder Vereinigungen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und etwaige umständehalber erzielte Gewinne der Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe widmen. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht es nicht aus, dass sie im innerstaatlichen Recht als Hilfsorganisation anerkannt sind.*)
VolltextVPRRS 2018, 0277
VK Westfalen, Beschluss vom 18.06.2018 - VK 1-18/18
Auch Interimsvereinbarungen sind europaweit auszuschreiben, wenn der Auftragswert den Schwellenwert überschreitet.*)
VolltextVPRRS 2018, 0272
VK Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - VK 1-6/18
1. Die Eignungsprüfung ist in zwei Stufen durchzuführen. Auf der ersten Stufe werden die formalen Anforderungen überprüft; auf der zweiten Stufe erfolgt die inhaltliche Überprüfung.*)
2. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistungen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist.*)
VolltextVPRRS 2018, 0260
VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18
1. Auch bei der Vergabe von Konzession unterscheidet das europäische Vergaberecht systematisch zwischen den Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren, den Bedingungen für die Vergabe des Auftrags und dem vertraglichen Inhalt der zu erbringenden Leistung.*)
2. Detailliert geregelte Vertragsinhalte (Hauptleistungspflicht oder besondere Ausführungsbedingungen), die das "Wie" der Erbringung des konkreten Auftrags und nicht die generelle Eignung eines Unternehmens für die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen betreffen, können nicht zu Mindestanforderungen an die Eignung gemacht werden.*)
3. Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern.*)
4. Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs kann nicht mit Zustimmung der Bewerber oder Bieter eingeschränkt werden, da er nicht zu ihrer Disposition steht.*)
5. Hat der Auftraggeber oder Konzessionsgeber Anhaltspunkte für eine Verletzung des Geheimwettbewerbs muss er insoweit den Sachverhalt erforschen und dies dokumentieren.*)
6. Beantwortet der Auftraggeber rechtzeitig gestellte Bieterfragen i.S.d. § 18 KonzVgV nicht, muss er für jede Frage darlegen und dokumentieren, dass die Frage entweder keine Relevanz für das vorliegende Vergabeverfahren hat oder ihm eine Beantwortung unmöglich oder unzumutbar ist.*)
VolltextVPRRS 2018, 0250
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16
1. Nach § 2 Abs. 3 KonzVgV ist bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts vom voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer auszugehen, den der Konzessionsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt, da die KonzVgV mit § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV eine vergleichbare Regelung enthält.*)
2. Die Bereichsausnahme des Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/23/EU § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift nicht ein, wenn das Vergabeverfahren gleichermaßen für Hilfsorganisationen als auch für private Unternehmen geöffnet ist, da damit die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen "erbracht" werden.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Landesrecht (hier Art. 13 Abs. 1 BayRDG) eine Beschränkung der Vergabe auf Hilfsorganisationen nicht vorgesehen ist.*)
VolltextVPRRS 2018, 0240
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17
1. Auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, findet das GWB-Vergaberecht keine Anwendung. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.
2. Können sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen, werden die Leistungen nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht, so dass das GWB-Vergaberecht anwendbar ist.
3. Führt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aus, dass er eine angemessene Vergütung der zu übernehmenden Mitarbeiter als elementare Grundlage für eine dauerhafte Bindung an das (Bieter-)Unternehmen ansieht und eine Vergütung nach TVöD dieser Anforderung entspricht, muss ein Bieter, der andere Vergütungsrichtlinien anwendet, deren Ebenbürtigkeit im Verhältnis zum TVöD bereits im Angebot ausführlich darzustellen.
VolltextVPRRS 2018, 0127
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018 - 1 VK 56/17
1. Eine Information im Sinne des § 135 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GWB muss nicht nur der Name des Unternehmens enthalten, mit dem der Vertrag geschlossen worden ist, sondern auch die Gründe, warum dem Angebot dieses Unternehmens den Vorzug vor den übrigen Angeboten oder Bewerbungen zu geben war.
2. Ein Vertrag über die Erbringung der Luftnotrettung ist von der Bereichsausnahme (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) nicht erfasst. Denn anders als bei der bodengebundenen Rettung existiert dort durch den hohen Grad der Spezialisierung für die Beschäftigten wie Piloten, speziell ausgebildete Ärzte und Sanitäter kein nennenswerter ehrenamtlicher Bereich.
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