Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2023, 0240VK Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2023 - VgK-9/2023
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
2. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Informationen geschlossen werden. Die Frist verkürzt sich bei elektronischer Versendung auf 10 Kalendertage und beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
3. Wird die Leistung in Losen ausgeschrieben, hat der Auftraggeber in allen Losen nicht nur eine Bieterinformation an den Zuschlagsprädestinenten, sondern auch an alle unterlegenen Bieter zu übersenden.
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0199VK Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - VK 2-29/22
1. Der öffentliche Auftraggeber kann zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses "neben dem Preis oder den Kosten auch (...) soziale Aspekte" als Zuschlagskriterien aufstellen/berücksichtigen.
2. Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem Abschlag von 15% berücksichtigt, liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwerten keine Rechtsgrundlage gibt.
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VPRRS 2016, 0358VK Thüringen, Beschluss vom 27.07.2016 - 250-4002-5385/2016-N-007-IK
1. Die Frage, welche fehlenden Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden können, kann nicht einheitlich beantwortet werden.
2. Im Leistungsverzeichnis geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typenangaben definieren die angebotene Leistung und werden mit Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand. Sie sind einer Nachforderung nicht zugänglich.
3. Das Angebot bzw. den Vertragsinhalt allein erläuternde Erklärungen und Nachweise, die das Angebot lediglich konkretisieren, können hingegen nachgefordert werden.
VolltextVPRRS 2016, 0271
EuGH, Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C-406/14
1. Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat.*)
2. Art. 98 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 st dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags in Bezug auf ein Projekt, das mit einem finanziellen Zuschuss der Europäischen Union gefördert wird, unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/18/EG vorgeschrieben hat, dass der künftige Auftragnehmer mindestens 25% der entsprechenden Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat, eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung darstellt, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nach Art. 98 dieser Verordnung erforderlich macht, soweit die Möglichkeit, dass dieser Verstoß eine Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhe dieser Berichtigung ist unter Berücksichtigung aller im Hinblick auf die in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung angeführten Kriterien relevanten konkreten Umstände, nämlich der Art und des Schweregrads der festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlusts, zu bestimmen.*)
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VPRRS 2015, 0070VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2014 - 2 VK LSA 73/14
1. Ein Formblatt, das in der Bekanntmachung durch einfaches Anklicken eines Links unkompliziert aufgerufen werden kann, ist als Bestandteil der Bekanntmachung anzusehen.
2. Fordert die Auftraggeber die Vorlage von Referenzen für vergleichbare Leistungen, heißt vergleichbar nicht, dass die Leistung gleich zu der ausgeschriebenen sein muss. Vielmehr müssen die Leistungen in technischer und organisatorischer Hinsicht einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Sie müssen auch quantitativ der geforderten Aufgabe in etwa entsprechen.
3. Der Auftraggeber kann vom Bieter verlangen, Unklarheiten in den vorgelegten Referenzen zu klären bzw. fehlende Unterlagen nachzureichen. Er ist aber nicht befugt, den Bieter aufzufordern, unzureichende Referenzen nachzubessern, weil das eine unzulässige Änderung des Angebotsinhalts darstellt.
VolltextVPRRS 2015, 0027
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 VK LSA 47/14
1. Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint.*)
2. Die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebots spielt damit eine maßgebliche Rolle. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht, oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.*)
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VPRRS 2014, 0609OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - Verg W 9/14
1. Wird eine Leistung angeboten, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebots zur Folge hat.
2. Ist für den Auftraggeber nicht erkennbar, dass dem Bieter bei der Eintragung der Produktbezeichnung ein Schreibfehler unterlaufen ist, kann er davon ausgehen, dass ein angebotenes Betonsteinpflaster mit den Abmessungen 400×200x100 mm (40x20x10 cm) nicht der mit den Abmessungen 400×240×100 mm (40x24x10 cm) geforderten Leistung entspricht.
VolltextVPRRS 2014, 0547
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.04.2014 - 21.VK-3194-06/14
1. Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, räumt Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote, bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. Sie zielt gerade im Rahmen der Verhandlungsgespräche darauf ab, bei der Wertung auch die unterschiedlichen Ideen der Bieter zu berücksichtigen. An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher auch geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.*)
2. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der VSt nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemein-gültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.*)
3. Der Vergabevermerk soll einen nachvollziehbaren Überblick über den Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen Inhalt darstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Er stellt in erster Linie eine Ausformung des Transparenzgebots dar.*)
VolltextVPRRS 2014, 0539
OLG München, Beschluss vom 25.09.2014 - Verg 9/14
1. Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (hier: Planung der Freianlagen eines "Green Hospitals"), räumt den Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.
2. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, der die bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Innerhalb der VOF ist die Vergabeentscheidung mangels Vergleichbarkeit der Angebote in weiten Teilen eine Prognoseentscheidung, der naturgemäß ein spekulatives Element innewohnt.
3. Wie die Entscheidung eines Gremiums intern zustande gekommen ist, unterliegt nicht der Nachprüfung. Es ist deshalb nicht erforderlich, zu der Vergabeakte auch die Handzettel zu nehmen, auf denen sich die einzelnen an der Wertung beteiligten Personen ihre jeweiligen Ergebnisse notieren.
VolltextVPRRS 2014, 0098
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2013 - 11 Verg 12/13
1. Macht der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gemäß § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Bieter von der Bekanntmachung oder dem Verstoß Kenntnis hat.
2. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, ist in der Bekanntmachung zu begründen. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt mangels Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Frist nach § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zu laufen.
3. Die Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB muss vor Ablauf der Fünf-Wochen-Frist des § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB durch den Vorsitzenden der Vergabekammer erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Fristverlängerung innerhalb der Entscheidungsfrist aktenkundig verfügt wird und die Verfügung ordnungsgemäß in den Geschäftsgang gelangt. Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt die gesetzliche Ablehnungsfrist des § 116 Abs. 2 GWB, die nicht rückwirkend aufgehoben werden kann.
VolltextVPRRS 2014, 0006
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2002 - 1 VK 8/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 0214OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Verg 33/12
1. Die Gleichwertigkeit eines Produktes setzt keine Identität in allen Beschaffenheitsmerkmalen voraus. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, hinsichtlich welcher Leistungsmerkmale Gleichwertigkeit gefordert und nach welchen Parametern diese zu bestimmen ist.
2. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit unterliegt einem von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur begrenzt kontrollierbaren Wertungsspielraum des Auftraggebers. Es kommt darauf an, ob die Wertung vertretbar ist.
3. Wird aus der Leistungsbeschreibung zweifelsfrei deutlich, dass es auf das optische Erscheinungsbild eines Oberputzes ankommt, und wird die Gleichwertigkeit eines angebotenen Putzes hinsichtlich des Erscheinungsbildes gerade nicht nachgewiesen, ist die Entscheidung des Auftraggebers gegen dieses Angebot hinzunehmen.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0351VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 VK LSA 08/12
1. Für eine Zusammenrechnung einzelner Bauabschnitte nach § 3 Abs. 1 VgV ist es unerheblich, dass die Bauarbeiten bezogen auf die einzelnen Abschnitte zum Teil in größeren zeitlichen Abständen erfolgten.
2. Gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Bei der Entscheidung, ob die Vergabestelle das Angebot eines solchen Bieters in der Wertung beläßt, steht somit ein eigenes Ermessen zu.
3. Dieses Ermessen übt die Vergabestelle nicht rechtmäßig aus, wenn in ihre Entscheidung die Risiken, die mit einer Bezuschlagung des Angebots eines solchen Bieters verbunden sind, nicht hinreichend eingeflossen sind.
VolltextVPRRS 2012, 0299
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2012 - VgK-18/2012
Die Vergabestelle kann im Rahmen von Nachverhandlungen solche Angebote, die sich nicht in dem durch die HOAI vorgegebenen Rahmen halten, auf die Mindestsätze der HOAI anheben. Das gilt nicht nur für Angebote, mit denen die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, sondern auch für solche Angebote, die oberhalb der HOAI-Sätze liegen.
VolltextVPRRS 2012, 0257
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2012 - 1 VK 7/11
1. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich frei in der Definition dessen, was er beschaffen möchte. Der Bieter hat im Vergabeverfahren die ausgeschriebene Leistung grundsätzlich nicht infrage zu stellen. Ihn trifft insoweit keine Prüfungspflicht, insbesondere muss er keine Motivforschung betreiben.
2. Erkennt der Bieter, dass die Leistungsbeschreibung widersprüchlich, unverständlich oder in sich nicht schlüssig ist, so ist er gehalten, die Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebotes zu klären.
3. Umfangreiche Vorarbeiten und Recherchen, die eine Angebotskalkulation erst ermöglichen, darf die Ausschreibung dem Bieter nicht abverlangen.
VolltextVPRRS 2012, 0227
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/09
1. Ein Zuwendungsempfänger, der aufgrund einer Bestimmung im Zuwendungsbescheid bei der Vergabe von Bauleistungen die Vorschriften der VOB/A zu beachten hat, muss die Bauleistungen grundsätzlich öffentlich ausschreiben.
2. Ein Verstoß gegen diese Auflage (hier: durch Vornahme einer beschränkte Ausschreibung) berechtigt den Zuwendungsgeber zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und zu einer Rückforderung der Zuwendung.
VolltextVPRRS 2012, 0167
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012 - 6 W 149/11
1. Schreibt ein im Auftrag einer Stadt tätiger Sanierungsträger den Verkauf eines städtischen Grundstücks im Wege öffentlicher Ausschreibung aus und übt er damit städtebauliche Regelzuständigkeiten aus, handelt es sich dabei nicht um ein Unterschwellenwertvergabeverfahren in der Beschaffungswirtschaft.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch und ein zur Schadensvermeidung geltend gemachter Unterlassungsanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen kommt bei einem zum Verkauf eines Grundstücks eingeleiteten Bieterverfahrens durch die öffentliche Hand nicht in Betracht, weil wegen Formmangels der Kaufangebote eine Enttäuschung berechtigterweise in Anspruch genommenen Vertrauens ausscheidet.*)
3. Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf die aus Art. 3 GG resultierenden Verfahrensgrundsätze der Diskriminierungsfreiheit, Gleichbehandlung und Transparenz gestützt werden. Diese Grundsätze sind innerhalb des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu beachten, stellen aber nicht selbst die erforderliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage dar.*)
4. Stellt die öffentliche Hand in einer Ausschreibung zur Veräußerung ihres Vermögens Regeln für die Ermittlung des am besten geeigneten Angebots auf, kann eine willkürliche Abweichung von diesen Regeln oder ein Handeln in unredlicher Absicht einen Schadensersatzanspruch und in dessen Vorfeld einen Unterlassungsanspruch begründen.*)
5. Führt die öffentliche Hand unter mehreren als gleichwertig anzusehenden Angeboten ein Losverfahren durch, kann dies nicht als willkürlich angesehen werden.*)
VolltextVPRRS 2012, 0137
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012 - Verg W 13/11
1. Ob das Begehren eines Bieters, den Auftrag statt im offenen Verfahren nach VOL/A im Verhandlungsverfahren nach VOF erneut auszuschreiben, einen ihm drohenden Schaden verhindern kann, ist zweifelhaft, weil durch eine solche Maßnahme eine Verbesserung seiner Zuschlagschancen ausgeschlossen erscheint.*)
2. Die Erfassung und Kartierung von Biotopen und FFH-Lebensraumtypen stellen freiberufliche Dienstleistungen dar, die eine Aufgabe zum Gegenstand haben, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Dass der Auftragnehmer dabei im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit geistig-schöpferisch tätig wird, steht dem nicht entgegen.*)
3. Ist offen, welchen Arbeitsanfall eine dem Inhalt nach hinreichend bestimmte Leistung verursachen wird, und fordert der Auftraggeber die Angabe eines Gesamtpreises, genügt die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung. Denn bei nicht hinreichend verlässlich abzuschätzendem Leistungsumfang ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation eines Gesamtpreises unmöglich, so dass keine miteinander vergleichbaren Angebote in preislicher Hinsicht zu erwarten sind.*)
4. Ist die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises objektiv unmöglich, kommt nur ein Verhandlungsverfahren nach der VOL/A in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2012, 0015
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2011 - VgK-51/2011
Eine Preisdifferenz von 8,5% zu dem nächst höheren Angebot führt nicht dazu, dass der Angebotspreis als unangemessen niedrig anzusehen ist.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0414OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2011 - 6 U 2/11
1. Fordert der Auftraggeber in einem vom Bieter auszufüllenden Leistungsverzeichnis nicht nur die Angabe des Herstellers, sondern auch eine Bezeichnung von Typ/Fabrikat des anzubietenden Produktes, hat der Bieter so präzise Angaben zu machen, dass das Produkt für die Vergabestelle identifizierbar ist.*)
2. Muss die Angabe einer Typenbezeichnung im Leistungsverzeichnis vom Empfängerhorizont dahingehend verstanden werden, dass der Bieter das vom Hersteller unter dieser Bezeichnung standardmäßig angebotene Produkt anbietet, und ist hiermit die Produktbeschreibung im Leistungsverzeichnis nicht in Einklang zu bringen, sind die Bieterangaben unklar. Dies muss im Ergebnis so behandelt werden, als sei überhaupt keine Eintragung im Leistungsverzeichnis vorgenommen worden.*)
3. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, die Unklarheit im Angebot des Bieters aufzuklären, wenn sie Zweifel in Bezug auf das Angebot nicht verursacht hat.*)
VolltextVPRRS 2011, 0360
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10
Die in Nr. 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde. Ein Verstoß hiergegen berechtigt zum (Teil-)Widerruf der Zuwendung.*)
VolltextVPRRS 2011, 0297
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.07.2011 - VgK-27/2011
1. Die katholische Kirche in Deutschland ist kein institutioneller öffentlicher Auftraggeber.
2. Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheides sind nicht geeignet, die gesetzlich normierte Zuständigkeit der Vergabekammer zu erweitern.
3. § 98 Nr. 5 GWB bezieht sich auf die gesamte Projektfinanzierung.
4. Mittel von Zuwendungsgebern, die privat generiertes Geld verwalten, haben bei der Ermittlung der öffentlichen Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB außer Betracht zu bleiben.
5. Eine Tiefbaumaßnahme kann im Einzelfall z. B. bei einem vom Gesamtprojekt abweichenden Abschnitt mit öffentlicher Finanzierung vergaberechtlich selbst dann ein selbständig zu behandelnder öffentlicher Auftrag sein, wenn sie Teil einer Hochbaumaßnahme nach DIN 276 ist.
6. Der Begriff der Freizeiteinrichtung gemäß § 98 Nr. 5 GWB ist als wertungsfreier Sammelbegriff für alle Orte zu verstehen, die von der überwiegenden Mehrzahl der Benutzer während deren Freizeit aufgesucht werden. Darunter fallen jedenfalls dann im Zweifel auch Orte der Religionsausübung, wenn sie zugleich die Funktion einer historisch oder kulturell bedeutsamen Stätte innehaben.
VolltextVPRRS 2011, 0173
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2001 - Verg 20/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0401OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2010 - 2 W 37/10
1. Auch im Unterschwellenbereich kann im Wege des Primärrechtsschutzes durch einstweilige Verfügung nur die Untersagung des Zuschlags an einen Mitbewerber begehrt werden.
2. Für die Ermittlung des Streitwerts im unterschwelligen Zivilrechtsschutz ist § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anwendbar. Der Streitwert ist daher mit 5% des Bruttoauftragswerts anzusetzen.
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0357VK Hessen, Beschluss vom 06.07.2009 - 69d-VK-20/2009
1. Zu den nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A geforderten Erklärungen gehören auch Prüfzeugnisse über bestimmte Eigenschaften und Qualitätsanforderungen eines Produktes. Prospekte des jeweiligen Herstellers oder Produktdatenblätter genügen nicht den Anforderungen an ein Prüfzeugnis. Dieses soll der Vergabestelle die Feststellung der Eignung des angebotenen Produktes für den vorgesehenen Einsatz ermöglichen, sein Fehlen beeinträchtigt also die Vergleichbarkeit der Angebote und ist damit "wertungsrelevant". Beim Fehlen eines geforderten Prüfzeugnisses ist das Angebot daher nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) in Verb. mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 in Verb. zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
2. Im Fall einer Abweichung von vorgegebenen Technischen Spezifikationen muss die Abweichung im Angebot eindeutig bezeichnet werden und ist die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen (§ 25 Nr. 4 VOB/A). Ein solcher Nachweis ist verzichtbar, wenn für den Öffentlichen Auftraggeber durch ein eingeschaltetes sachverständiges Büro die Gleichwertigkeit bescheinigt wird. *)
VolltextVPRRS 2009, 0115
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.04.2009 - 1 Verg 1/09
1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die für die Kostenfestsetzung maßgebliche Bruttoauftragssumme bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert derjenigen Leistungen, von deren Vergabe an einen Dritten die Antragstellerin bei Einleitung des Vergabeverfahrens ausgehen durfte. Unerheblich ist dagegen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin intern u.U. von der ursprünglichen Vergabeabsicht abgerückt ist und diese vermindert hat, wenn mit der Vergabenachprüfung letztlich eine Verbesserung der Chancen der Antragstellerin zur Erteilung des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages angestrebt wird.*)
3. Zur Ermittlung des Umfangs des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages (hier: Vorrang der verbalen Bezeichnung des Auftrags vor widersprüchlichen Angaben zu den Leistungskategorien und den CPV-Kennziffern)*)
VolltextVPRRS 2009, 0021
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2009 - VK-SH 17/08
1. Unterlässt es der öffentliche Auftraggeber, sämtliche im Rahmen der Wertung berücksichtigte Unterkriterien sowie auch deren unterschiedliche Gewichtung vor Angebotsabgabe bekannt zu geben, liegt grundsätzlich ein Vergaberechtsverstoß vor. Ein Antragsteller kann jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn dieser Verstoß Einfluss auf die Erstellung des Angebots gehabt hätte und ihm aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden droht.*)
2. Hätte der Antragsteller sein Angebot auch bei Kenntnis von allen Unterkriterien samt Gewichtung im Hauptkriterium Honorarangebot nicht entscheidungserheblich anders abfassen können, da er sich in Bezug auf Honorarzone und Verteilung der anrechenbaren Kosten festgelegt und seine Entscheidung auch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens noch untermauert hat, ist er nicht in seinen Rechten verletzt.*)
3. Auch in einem Verfahren nach der VOF dürfen bereits im Rahmen der Eignungsprüfung herangezogene Kriterien nicht ohne weiteres noch einmal als Auftragskriterien bewertet werden.*)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0262VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2008 - 1 VK 27/08
Ein Grundstücksverkauf ohne Bauverpflichtung für die Nutzung als Einkaufszentrum nach dem Bebauungsplan ist keine Baukonzession.
VolltextVPRRS 2008, 0213
OLG Koblenz, Urteil vom 24.05.2006 - 6 U 1273/03
1. Auch wenn ein Einheitspreis außergewöhnlich hoch oder niedrig ist - sei es aus spekulativen Gründen, sei es aufgrund eines Kalkulationsfehlers - erlaubt eine Nachtragsberechnung gemäß § 2 Nr. 3 und 5 VOB/B grundsätzlich keine Korrekturen bezüglich dieses Preises.
2. Im Rahmen der Neuberechnung der Einheitspreise nach § 2 Nr. 3 VOB/B trägt der Unternehmer die volle Beweislast für die Höhe des kalkulierten Gewinns.
3. Kann der Auftragnehmer diesen Beweis nicht durch Vorlage der Urkalkulation führen, ist eine Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand von Erfahrungswerten unter Beachtung des vertraglichen Preisniveaus möglich. Für die Ermittlung der Selbstkosten sind aus der Bandbreite der erfahrungsgemäß üblichen Kosten die jeweils höchsten zugrunde zu legen.
VolltextVPRRS 2008, 0083
OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2008 - Verg 5/07
1. Müssen die potenziellen Pächter für ein Grundstück nicht nur den Pachtzins angeben, sondern auch ein „Konzept zur Nutzung des Standortes", welches alle für die Errichtung eines Windparks auf den angedienten Pachtgrundstücken erforderlichen Baumaßnahmen im Detail aufführen muss, detailliert darlegen und ist der obsiegende Pächter zudem verpflichtet, innerhalb eines Jahres die Windkraftanlagen gemäß dem vorgelegten Nutzungskonzept zu erstellen und in Betrieb zu nehmen, so handelt es sich bei den ausgeschriebenen Verträgen um eine in die formale Rechtsform des Pachtvertrags eingekleidete öffentliche Baukonzession, auf die das Vergaberecht anzuwenden ist.
2. Dass die zu errichtenden Anlagen nicht Eigentum der Verpächterin werden sollen, sondern im Gegenteil nach Ablauf des auf 20 Jahre befristeten Pachtvertrages auf Kosten des Pächters zu beseitigen sind, ist ohne Relevanz.
VolltextVPRRS 2008, 0051
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - Verg 37/07
Als öffentlicher Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB in Form einer Baukonzession sind auch Aufträge über die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen anzusehen.
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0385OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2007 - 15 A 1243/05
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen eine einem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten, wenn sie den mit der Zuwendung geförderten Auftrag im Wege genehmigten vorzeitigen Beginns vor Erlass des Zuwendungsbescheides unter Verstoß gegen Vergabegrundsätze vergibt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0186
OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2007 - 13 Verg 1/07
1. Im Vergabeverfahren muss die Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sich auch auf den Anwaltszwang erstrecken.*)
2. Im Vergabeverfahren hat eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist für die sofortige Beschwerde nicht zu laufen beginnt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0025
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2006 - VgK-31/2006
1. Schreibt die Vergabestelle einen Auftrag gemäß § 3a VOB/A aus und gibt als zuständige Stelle für das Nachprüfungsverfahren bei der europaweiten Bekanntmachung die VK Lüneburg an, so ist sie hieran gebunden, auch wenn die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden sollten.
2. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betracht gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
3. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0365VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2006 - VK-SH 18/06
1. Eine Bepreisung von Positionen im Leistungsverzeichnis mit Null Euro ist grundsätzlich nicht unzulässig. Nur aus diesem Grund können Angebote daher nicht ausgeschlossen werden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
2. Äußert ein Bieter im Aufklärungsgespräch nur Vermutungen für vorhandene Null-Euro-Positionen und nennt zwei mögliche Erklärungen, die sich im übrigen auch noch ausschließen, hat er damit keine eindeutige Erklärung abgegeben und weder eine Mischkalkulation noch fehlende (vergessene) Preisangaben eingeräumt.*)
3. Ergibt die Aufklärung gemäß § 24 VOB/A, dass die Preise für die ausgeschriebenen Leistungen nicht in der nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A erforderlichen Weise das tatsächlich für die Leistung geforderte Entgelt ausweisen, ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, welche Preise für welche Leistungen tatsächlich gefordert werden, um auf diese Weise die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.*)
4. Da dem Bieter eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung von einzelnen Preispositionen zukommt (§ 24 Nr. 2 VOB/A), muss die Vergabestelle ihm auch ausreichend Gelegenheit geben, dem berechtigten Aufklärungsersuchen nachzukommen. Hierzu gehört es, dass insbesondere bei einem umfangreichen Leistungskatalog auf Fragen zu einzelnen Preispositionen in der Einladung zum Aufklärungsgespräch hingewiesen wird.*)
5. Wenn Null-Euro-Positionen im Aufklärungsgespräch durch den Bieter nur mit Gründen erklärt werden können, die den Ausschluss des Angebotes indizieren (Angabe vergessen oder andernorts eingepreist), muss der Bieter (im Nachgang) aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Vermeidung eines Ausschlusses seines Angebots eine Stellungnahme abgeben, aus der sich das Vorliegen eines vergaberechtskonformen Grundes für diese Preisangaben ergibt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0513
VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06
Der Auftraggeber muss den Bietern alle Angaben und Daten mitteilen, die für eine sachgerechte Kalkulation einerseits und für eine Vergleichbarkeit und Wertbarkeit der Angebote andererseits erforderlich sind.
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VPRRS 2005, 0662VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2005 - VK 2-LVwA LSA 31/05
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB kann trotz eines unvollständigen Hauptangebots wegen fehlender Preisblätter EFB 1a, 1b und 2 möglicherweise dann bejaht werden, wenn die Angebote der übrigen Bieter an demselben oder gleichartigen Mangel leiden.
2. Ein gleichartiger Mangel liegt nur dann vor, wenn die übrigen Bieter ihrem Angebot die identischen Unterlagen ebenfalls nicht beigefügt haben.
VolltextVPRRS 2005, 0587
VG Leipzig, Beschluss vom 05.09.2005 - 5 K 1069/05
Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
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VPRRS 2003, 0620OLG Naumburg, Beschluss vom 21.08.2003 - 1 Verg 9/03
1. Hat der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren auf Antrag des die Beschwerde führenden Bieters sowie nach Anhörung der Vergabestelle eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde angeordnet, so hat er die nach § 121 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GWB maßgeblichen Sach und Rechtsfragen, die den Voraussetzungen nach § 118 Abs. 2 GWB nahezu entsprechen, bereits geprüft und hierüber entschieden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Entscheidung dieser Fragen im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 121 Abs. 1 GWB besteht allenfalls, wenn nach der Entscheidung nach § 118 Abs. 2 GWB neue Tatsachen auftreten bzw. der Vergabestelle bekannt werden, die Einfluss auf die Sach- und Rechtslage haben könnten (hier: verneint).*)
2. Es bleibt offen, ob eine Gestattung des vorzeitigen Zuschlages nach § 121 Abs. 1 S. 2 GWB überhaupt in Betracht kommt, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass das Beschwerdeverfahren mit einer Anordnung der Aufhebung des Vergabeverfahrens enden wird.*)
3. Zur Interessenabwägung nach § 121 Abs. 1 S. 2 GWB bei anstehender Bepflasterung eines Notweges bzw. einer Feuerwehrzufahrt zu einem Universitätsgebäude mit Lehr und Forschungseinrichtungen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0600
OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2003 - 17 Verg 9/03
1. Fehlt der Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, so kann in der unzureichenden Dokumentation auch eine Verletzung subjektiver Rechte von Unternehmen gemäß § 97 Abs. 7 GWB liegen.
2. Der Bieter muss bei einer Abweichung von der vorgesehenen technischen Spezifikation die Gleichwertigkeit der Materialien zum Beispiel durch Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachweisen.
3. Zu den Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.
VolltextVPRRS 2003, 0468
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2003 - 1 Verg 9/03
Wird ein Bieter durch die Entscheidung der Vergabekammer erstmalig beschwert, ohne von dieser beigeladen worden zu sein, bzw. besteht die Möglichkeit, dass er durch die Entscheidung des Senats materiell beschwert wird, so muss ihm hierzu im Rahmen des förmlichen Verfahrens rechtliches Gehör gewährt werden; hierzu muss auch dem Vergabesenat die Möglichkeit der Beiladung gegeben sein.*)
VolltextVPRRS 2003, 0467
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2003 - 1 Verg 6/03
1. Fehlen in einem Angebot - obligatorisch abzugebende - Erklärungen, bei denen es sich um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, ohne die es nicht angenommen werden kann, so ist das Angebot zwingend nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A auszuschließen.*)
Dies ist der Fall, wenn bei einem Angebot zum Abriss einer Chemieanlage und der Entsorgung der Altlasten der - mit den Verdingungsunterlagen geforderte - lückenlose Nachweis einer vorschriftsmäßigen Entsorgung nicht geführt wird.*)
Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A stets erfüllt ist, wenn eine geforderte Erklärung fehlt (so wohl BGH, Beschluss v. 18.02.2003, X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313,317 f), oder ob ein Nachreichen möglich ist, wenn die fehlenden Erklärungen oder Nachweise keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben (so die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Celle, VergabeR 2002, 176; OLG Jena, VergabeR 2002, 256; KG, VergabeR 2002, 95).*)
2. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auftraggeber selbst den Bieter zum Nachreichen der fehlenden Erklärungen und Nachweise aufgefordert hat. Der Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist zwingend; es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber ihn erkennt und berücksichtigt.*)
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VPRRS 2000, 0072VK Sachsen, Beschluss vom 13.10.2000 - 1/SVK/86-00
1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig, so muss der Auftraggeber vom betreffenden Bieter schriftlich Aufklärung über die Preisermittlung verlangen.
2. Eine unterlassene, unzulängliche oder fehlerhafte Prüfung der Auskömmlichkeit verletzt die Rechte der übrigen Bieter aus § 97 Abs. 5 GWB.
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