Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2019, 0335VK Bund, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-64/19
1. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung sind die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung vorzulegen, die in dieser Phase des Verfahrens vor allem mit Blick auf die Teilnahmebedingungen benötigt werden, um entscheiden zu können, ob ein Interesse besteht, sich zu bewerben.
2. Vergabeunterlagen, die noch nicht in einer finalisierten Fassung vorliegen, weil sie erst für die Verhandlungsphase, insbesondere die vertiefte Angebotskalkulation relevant sind, sind zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung noch nicht zwingend bekanntzumachen.
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VPRRS 2013, 0072Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 23.05.2012 - C-159/11
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II, Kategorien 8 und 12, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Abschluss von Vereinbarungen in Schriftform zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer öffentlich-rechtlich konstituierten Universität über die Erforschung und Bewertung der Erdbebenanfälligkeit von Krankenhausbauten erlaubt, die nach den nationalen Vorschriften über die Sicherheit von Bauwerken und insbesondere von strategischen Gebäuden gegen eine die für die Erbringung der Leistung getragenen Kosten nicht übersteigende Gegenleistung durchzuführen sind, wenn die den Auftrag ausführende Universität die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers besitzen kann.
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VPRRS 2012, 0437EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - Rs. C-159/11
Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist - ein solcher Vertrag nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber.*)
VolltextVPRRS 2012, 0383
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2012 - 1 VK 04/12
1. § 20 Abs. 2 SektVO ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Begrenzung der Bewerberzahl anhand transparenter, objektiver und nicht diskriminierender, auftragsbezogener Kriterien zu erfolgen hat. Bei einem Losverfahren handelt es sich um kein objektives, auftragsbezogenes Kriterium. Eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losentscheid ist daher nur zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den eingegangenen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.
2. Die Rügeobliegenheit entfällt, wenn der antragstellenden Partei erst währen des Nachprüfungsverfahrens weitere Vergabefehler bekannt werden.
3. Wird ein Angebot vom Auftraggeber versehentlich geöffnet, führt dies nicht zwingend zu dessen Ausschluss. Dies gilt auch im Bereich der SektVO. Voraussetzung ist allerdings, dass die offenen Teilnahmeanträge vertraulich behandelt und unter Verschluss gehalten werden.
VolltextVPRRS 2012, 0261
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 VK 8/11
1. Eine Präklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB scheidet aus, wenn der Auftraggeber es versäumt hatte, auf die aus dieser Vorschrift folgende Rechtsmittelfrist von 15 Tagen nach Erhalt der Nichtabhilfemitteilung in der Vergabebekanntmachung hinzuweisen oder hilfsweise die Stelle anzugeben, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können. Das Fehlen dieser gemäß § 9 Abs. 1 VOF i.V.m. Anhang II der VO (EG) Nr. 1564/2005 (dort unter VI. 4.2 bzw. 4.3) zwingend vorgeschriebenen Angaben führt dazu, dass die Rechtsbehelfsfrist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht zu laufen beginnt.
2. Der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht EU-Recht nicht entgegen.
3. Auch wenn es grundsätzlich nicht erforderlich ist, in einem Vergabeverfahren ein- und denselben Verfahrensverstoß mehrfach zu rügen, gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn die Vergabestelle im bisherigen Vergabeverfahren einzelne Verfahrensschritte wiederholt und hierbei den bereits gerügten Vergaberechtsverstoß wiederholt.
4. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB setzt voraus, dass überhaupt ein Nachprüfungsverfahren eröffnet ist.
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VPRRS 2010, 0208VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2010 - 1/SVK/002-10
1. § 106 a Abs. 2 Satz 1 GWB begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder, wenn ein Vergabeverfahren von einem Land für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung durchgeführt wird.
2. Wenn im Rahmen der Auftragsverwaltung länderübergreifend Gebietslose gebildet werden, ohne, dass die Gebietslose derart verknüpft werden, dass sie einen einheitlichen Beschaffungsvorgang bilden, so kann eine Vergabekammer nur dann zuständig im Sinne des § 106 Abs. 3 GWB sein, wenn der Sitz eines im jeweiligen Gebietslos belegenen öffentlichen Auftraggebers die Zuständigkeit dieser Vergabekammer begründet.
3. Die Federführung eines mit der Auftragsverwaltung betrauten öffentlichen Auftragsgebers eines Landes für die Vergabe eines nicht von seiner eigenen Zuständigkeit betroffenen Gebietsloses, das einen eigenen Beschaffungsvorgang darstellt, begründet keine eigene Zuständigkeit im Rahmen der Auftragsverwaltung. Die federführende Körperschaft handelt nur als Vertreter der im Rahmen der Auftragsverwaltung zuständigen Länder.
VolltextVPRRS 2010, 0170
VK Bund, Beschluss vom 18.02.2010 - VK 3-6/10
1. Ein transparenter und chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1, 2 GWB, § 4 Abs. 2 VOF ist nicht gewährleistet, wenn eine Bewerbung, die den Bewerber nicht klar erkennen lässt, gemäß § 16 VOF zur Verhandlung zugelassen wird.
2. Lässt die Bewerbung des Bieters nicht in der notwendigen Eindeutigkeit erkennen, ob er sich las natürliche Person oder für ein Ingenieurbüro beworben hat, ist das Angebot auszuschließen.
VolltextVPRRS 2010, 0103
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 - Verg 37/09
1. Der öffentliche Auftraggeber hat Erklärungen - wie etwa ein Tragfähigkeitsnachweis von Rammpfählen -, welche die Bieter mit dem Angebot vorlegen sollen, in den (mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelten) Vergabeunterlagen eindeutig und unmissverständlich anzugeben, so dass sie aus der maßgebenden Sicht eines fachkundigen, verständigen Bieters als solche einwandfrei zu erkennen sind.
2. Verlangt der Auftraggeber solche Nachweise nicht, so werden eingehenden Angebote zwar auf die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft; dies ist jedoch nicht mit einer an die Bieter gerichteten Aufforderung gleichzusetzen, deren Einhaltung bereits mit dem Angebot nachzuweisen ist.
VolltextVPRRS 2010, 0076
VK Südbayern, Beschluss vom 31.07.2009 - Z3-3-3194-1-35-06/09
1. Ein Bewerber ist im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Anerkennung als Prüfingenieur altersbedingt während der Vertragslaufzeit erlischt.*)
2. Ist nach der Bekanntmachung die Erbringung der Dienstleistung einem besonderen Berufsstand, nämlich Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (bzw. Prüfämter) für Standsicherheit der Fachrichtung 1 (= Massivbau), oder solchen mit vergleichbarer Qualifikation, vorbehalten, genügt die Anerkennungsurkunde den Anforderungen der Ausschreibung nicht, wenn diese im Jahr 2011 altersbedingt erlischt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau) und damit die vorgesehene Vertragslaufzeit bis 30.06.2015 bei weitem unterschreitet.*)
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VPRRS 2008, 0076VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2008 - 1/SVK/087-07
1. Von wesentlichen Preisangaben i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 (a) VOL/A ist immer dann auszugehen, wenn die fehlenden Preise Einfluss auf die mögliche Wettbewerbsstellung eines Bieters haben können.*)
2. Dem Begehren eines Antragstellers auf Aufhebung des Vergabeverfahrens kann durch die Vergabekammer nicht entsprochen werden, wenn dessen eigenes Angebot ebenso zwingend entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 (a) VOL/A vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen ist, wie das Angebot des Zuschlagsbieters und ein weiteres vollständiges Angebot, welches nicht mit einem gleichwertigen Mangel behaftet ist, in der Wertung verbleibt.*)
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VPRRS 2006, 0386OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2006 - 1 Verg 1/06
1.) Eine Beschwerdebegründung, die jeglicher Tatsachendarstellung entbehrt und sich auf Angriffe gegen die im angefochtenen Beschluss geäußerte Auffassung der Vergabekammer beschränkt, ist unzulässig; auch eine ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und den Inhalt der Vergabeakten ersetzt die geforderte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln nicht.*)
2.) Enthält die nach den Bewerbungsbedingungen abzugebende Nachunternehmererklärung nicht die geforderten Angaben zu den Teilleistungen, die auf den Nachunternehmer übertragen werden sollen, ergibt sich daraus ein zwingender Ausschlussgrund; eine Verweisung auf die entsprechende Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis ersetzt die fehlenden Angaben nicht, wenn die Leistungsposition verschiedene Leistungen umfasst.*)
3.) Soweit § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A den Ausschluss eines unvollständigen Angebots in das Ermessen der Vergabestelle stellt, tritt bei Fehlen oder Unvollständigkeit der geforderten Angaben und Erklärungen eine Ermessensreduzierung auf Null ein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0385
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.04.2006 - 1 Verg 1/06
Werden in der Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB die Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben, muss dieser Formfehler nicht sogleich zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Er gibt zunächst nur Anlass, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerdebegründung hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Eine Vervollständigung kann jedoch nur innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB erfolgen. Schöpft der Beschwerdeführer die Frist mit Einlegung des Rechtsmittels nahezu vollständig aus und ist deswegen die Erteilung eines Hinweises und eine ihm folgende Nachbesserung innerhalb der Beschwerdefrist nicht mehr möglich, ist eine formwidrige Beschwerde ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen.*)
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